Umseitig

Der Bundesgerichtshof neigt in letzter Zeit dazu, Juristendeutsch seinen Produzenten um die Ohren zu hauen. Ein Kandidat ist auch diese Einzugsermächtigung:

Hiermit ermächtige ich das umseitig genannten Unternehmen, den umseitig ausgewiesenen Rechnungsbetrag von meinem umseitig durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten Konto durch Lastschrift einzuziehen. Ich weise mein Kreditinstitut, das durch die umseitig angegebene Bankleitzahl bezeichnet ist, an, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die Lastschrift dem umseitig genannten Unternehmen auf Anforderung meinen Namen und meine Adressse vollständig mitzuteilen, damit die Ansprüche gegen mich geltend gemacht werden können. …

Gefunden auf den Kassenzetteln der DINEA-Gastronomie.

RAID

Wieder was gelernt. Ich weiß jetzt (ansatzweise), was ein RAID ist. Wie aus dem Maschinenraum gemeldet wird, streikt eine Festplatte im law blog – Server. Ohne zweite Festplatte und RAID sähe es derzeit mau aus.

Und erst recht ohne die Nachtarbeit des Admin, dem ich auf diesem Weg noch mal ein herzliches Danke zurufe.

Brückentag

Ich hatte darum gebeten, die Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache zu verlegen. Die Verhandlung sollte Ende November stattfinden. Da kann ich nicht. Das Gericht hat jetzt eine neue Ladung geschickt. Der Termin findet jetzt nicht später, sondern früher statt. Am Freitag, 2. November.

Das begeistert meine Mandantin. Die wollte nämlich den Feiertag am 1. November nutzen und von Donnerstag bis Montag nach Österreich fahren. Also ein neuer Verlegungsantrag. Ich möchte ohnehin wetten, der Richter hat Mühe, diesen Tag mit Terminen zu füllen. Jedenfalls dürfte die Quote der Verlegungsanträge rekordverdächtig sein. Auch von Anwälten, die „anderweitig bereits gebunden“ sind.

Wer war das bloß?

Es gibt Leute, die rufen mein Handy an. Lassen es einmal klingeln. Und spekulieren darauf, dass ich zurückrufe. Es soll ja Menschen geben, die mit so einer Ungewissheit nicht leben können.

Ich gehöre nicht dazu.

Ungeprüft

Schon wieder eine Bußgeldstelle, die darauf hinweist, das Beweisvideo müsse ich „schriftlich“ bei einer Polizeidienststelle anfordern.

Das bedeutet zusätzliche Arbeit und Kosten. Gleichzeitig offenbart es, der Sachbearbeiter im Ordnungsamt hat den Bußgeldbescheid erlassen, ohne das maßgebliche Beweismittel geprüft zu haben. Es liegt ihm nämlich gar nicht vor.

Das mag Praxis sein, weckt aber nicht unbedingt Vertrauen.

Schon mal beim BKA gesurft?

Das Bundeskriminalamt informiert auf seiner Homepage auch über die „Militante Gruppe“. Wer sich diese Seiten angesehen hat, geriet nach einem Bericht des Tagesspiegels ins Visier der Fahnder. Das BKA soll die IP-Adressen gespeichert und bei Providern angefragt haben, wem die Anschlüsse gehören.

Fangen wir ganz absurd an und unterstellen, solche Anfragen sind vom Datenschutz, dem Polizeirecht oder der Strafprozessordnung gedeckt. Dann gehen wir realistisch davon aus, dass das BKA bei 99,9 % der „Anfragenden“ keine tasächlichen Anhaltspunkte gefunden hat, um tätig zu werden. Also nichts, was kriminalistische Maßnahmen rechtfertigt. Beschattung etwa. Oder eine Hausdurchsuchung. Alles andere wäre ja eine große Überraschung.

Wurden die gewonnenen Daten dann sofort gelöscht? Oder schlummern die Namen und Adressen der ahnungslosen Anschlussinhaber weiter in einer Datenbank? Vielleicht für den Fall, dass bei nächster Gelegenheit aus anderer Quelle wieder so ein quasi-verdächtiges Verhalten dazu kommt. Zum Beispiel ein in der örtlichen Bibliothek entliehenes oder online gekauftes Buch zum Terrorismus. Oder eine Google-Recherche mit bösen Worten.

Und wann stehen sie dann vor deiner Tür?

Bei einer Behörde, die – sofern der Zeitungsbericht keine Ente ist – den Nutzer ihres eigenen Informationsangebots erst mal zum potentiellen Straftäter macht, darf man sich die Antwort ausmalen. Gleichzeitig zeigt so ein infames Verhalten, wie wenig Respekt diese Leute noch vor den Bürgern und deren Rechten haben.

(Quelle des Links)

Manchmal

Vorhin beim Training bin ich elfeinhalb Jahren ohne begegnet, verteilt auf drei Personen. Kinder, wie die Zeit vergeht. Zwei Drittel hat prima geklappt, ja, meine Handynummer hat sich nicht geändert.

Draußen auf dem Parkplatz sehe ich diesen blauen A 4. Zwei mittelalte Herren schlürfen Kaffee von McDonald’s. Kurzes Nicken. Der eine, ein KOK, hat neulich in einem Prozess freundlich auf meine Fragen geantwortet.

Manchmal hört man das Gras schon sehr laut wachsen.

Wer hält, parkt nicht unbedingt

Der Taxiblogger wollte einen Fahrgast rauslassen. Auf einem Behindertenparkplatz vor dem Hauptbahnhof. Nach gefühlten 35 Sekunden schritt bereits die Polizei ein und „belehrte“ ihn.

Zu Unrecht. Alles unter drei Minuten ist erst mal nur Halten. Und Halten auf einem Behindertenparkplatz ist nicht verboten. Verkehrsüberwacher, die einen Hauch Ahnung vom Gesetz haben, argumentieren dann gerne, laut § 12 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung parke auch derjenige, der sein Fahrzeug „verlässt“.

Verlassen ist aber etwas anderes als Aussteigen. Das Fahrzeug ist nur verlassen, wenn der Fahrer die Verkehrslage um sein Auto nicht mehr im Auge behalten kann. Die Verkehrslage im Auge behalten kann man übrigens auch durch die Schaufensterscheibe einer Bäckerei, vor welcher der Behindertenparkplatz liegt. Jedenfalls nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf, das so einen Fall vor einiger Zeit einstellte.

Sehr zur Freude meines Mandanten. Der sich in seinem Viertel jetzt nichts mehr erlauben kann, wg. eisiger Feindschaft der Meter Maid.

Zum Thema: Bußgelder sollen drastisch steigen

Behaglichkeit

Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein – mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm den Vermieter einer Spielhalle dazu verurteilt, bei warmem Sommerwetter die Innentemperatur nicht über 26 Grad steigen zu lassen (30 U 131/06).

Der 30. Zivilsenat betonte in seiner Entscheidung, auch eine überhöhte Raumtemperatur könne einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Weil eine feste Temperaturgrenze für Behaglichkeit im Mietrecht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, griff der Senat nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

Dort heisst es, dass Lufttemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten sollen. (pbd)