Keiner Schuld bewusst

Aus dem Schreiben einer Baustellenversicherung:

Ein auf dem Gerüst liegender Stein fiel auf Ihren Pkw und beschädigte diesen. Grundvoraussetzung für berechtigte Schadensersatzansprüche ist die schuldhafte Schadenverursachung durch den Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Personen. Diese vermögen wir im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Ist es ganz normal, Steine (= Bauschutt) auf einem Gerüst rumliegen zu lassen? Besonders an einem windigen Tag, wenn das Gerüst schon mal schwanken kann? Würde mich wundern, wenn ein Richter darin nicht mal leichte Fahrlässigkeit erkennen sollte.

Erfolgshonorar wird teilweise legal

Bislang dürfen Anwälte kein Erfolgshonorar vereinbaren. Diese Regelung gehört in ihrer Absolutheit bald der Vergangenheit an. Das Bundesverfassungsgericht fordert in einem heute veröffentlichten Beschluss den Gesetzgeber auf, Ausnahmen zuzulassen.

Künftig sollen Erfolgshonorare dann möglich sein, wenn diese Regelung im Interesse des Mandanten liegt. Nur durch die teilweise Verlagerung des Kostenrisikos auf den Anwalt würden sich viele Betroffene erst entschließen, ihre Rechte geltend zu machen, meint das Bundesverfassungsgericht.

Für Fälle, in denen ein Erfolgshonorar Sinn macht, müsse der Gesetzgeber Ausnahmen zulassen. Das kann bis zum 30. Juni 2008 geschehen. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Verbot.

(Danke an Michael Dettmann für den Link)

Schockvideos am Straßenrand

Die Polizei in Nordrhein-Westfalen will „Schockvideos“ bei Verkehrskontrollen vorführen, berichtet RP Online. Ein Film zeige eine junge Familie, die im Auto unterwegs sei. Die Tochter sitze auf der Rückbank. Als der Vater plötzlich bremsen müsse, fliege das Kind durch die Frontscheibe.

Das veranlasst mich zu dem Hinweis, dass sich kein Autofahrer (und schon gar kein Beifahrer) an solchen geschmackvollen Aktionen beteiligen muss. Es besteht keinerlei Verpflichtung, sich ein solches Video anzusehen. Unabhängig davon, ob man Zeit hat oder nicht.

Ich habe mich mal auf dem Weg zum Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt geweigert, eine Tempomessung anzusehen. Dazu hätte ich mit dem Beamten ungefähr 200 Meter zu einem VW-Bus gehen müssen. Der Polizist behauptete, ich sei im Rahmen der „Verkehrserziehung“ verpflichtet, das Video zu betrachten. Ich wiederum war der Meinung, dass er mich für meine 82 Stundenkilometer (erlaubt waren 70) zwar verwarnen oder mir einen Bußgeldbescheid schicken kann. Aber mehr auch nicht.

Der Polizist holte dann noch einen Kollegen. Die beiden besprachen sich. Der zweite Beamte zückte keine Handschellen, sondern knurrte, ich solle weiterfahren. Keine Ahnung, ob er nicht wusste, dass sein Kollege meine Daten noch nicht notiert hatte. Vielleicht war es ihnen auch egal. Jedenfalls habe ich nie wieder von der Sache gehört.

(Link gefunden im RA-Blog)

ebay: Versteigerer muss nicht hellsehen

Erst denken, dann abmahnen. So lautet die Übersetzung einer bahnbrechenden Erkenntnis, welche das Landgericht Hof nun verkünden durfte:

Bei einer eBay-Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. In einem solchen Fall sind weder der Verbraucher noch der Wettbewerb schutzwürdig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.

LG Hof, Urteil vom 26 Januar 2007

Alles gelesen

Fachanwaltsfortbildung 2007.

Es fängt nicht gut an, wenn der Dozent erklärt, er habe wegen Grippe keine vernünftige Arbeitsunterlage anfertigen können. Und keine Powerpoint-Präsentation. Äh, nicht mal ein paar Folien.

Es geht überhaupt nicht gut weiter, wenn der Dozent freimütig erklärt, er habe sogar überlegt, ob er die Veranstaltung nicht besser absagt. Überdies kenne sich als Arbeitsrechtler mit dem zweiten Themenschwerpunkt – Strafrecht – wenig bis gar nicht aus. Schon deshalb wolle er lieber nicht so viele Vorschriften aus der Strafprozessordnung zitieren.

Es wird zur Katastrophe, wenn sich unüberhörbar herausstellt, dass auch die Zeit oder die Lust fehlte, die Veranstaltung zielgruppenorientiert vorzubereiten. So hangelt man sich dann fünf Stunden (!) lang auf Erst- und Zweitsemesterniveau dahin. Es gibt vielleicht 20 interessante Minuten. Über das in dieser Zeit behandelte Thema hat der Dozent einen Aufsatz geschrieben.

Vor einer Massenflucht bewahrt nur die Anwesenheitsliste, die nach der letzten Kaffeepause unterschrieben werden muss. Bei mir in der Reihe haben alle Kollegen die persönliche Leistung des Dozenten mit „- – -“ bewertet. Schlechter geht es nicht.

Zum Glück hatte ich mein Notebook dabei. Erstmals seit langer Zeit weist mein Feedreader keine ungelesenen Beiträge mehr auf.

Bitten um Information

Anrufnotiz:

Wenn die Entscheidung in ihrem Prozess vorliegt, bitten die Mandanten um Information.

Wusste gar nicht, dass ich im Verdacht stehe, meine Mandanten nicht zu infomieren. Zumal, wenn es um solche Kleinigkeiten geht.

Gegen Wahlcomputer: CCC bittet um Spenden

Bei den Bundestagswahlen am 18. September 2005 wurden in Deutschland Wahlcomputer der holländischen Firma NEDAP eingesetzt. Die Öffentlichkeit kann die Auszählung der Stimmen auf Wahlcomputern in keiner Weise nachvollziehen. Der Einsatz der Computer ist aufgrund nachgewiesener Manipulationsmöglichkeiten weltweit heftig umstritten. Das Vertrauen der Wähler in die Wahlcomputer ist also aus gutem Grunde nachhaltig gestört, meint der Chaos Computer Club.

Gemeinsam mit der holländischen Bürgerinitiative „Wij vertrouwen stemcomputers niet“ will der CCC gegen die Ablösung des „sicher und transparant funktionierenden Papierwahlsystems“ arbeiten. Mit Untersuchungen zur Manipulierbarkeit von Wahlcomputern, Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zur Aufdeckung der tatsächlichen Kostenstrukturen und Interessensverflechtungen und mit juristischen Aktionen gegen die gesetzliche Regelung.

Um die Aktion zu finanzieren, startet der CCC jetzt einen Spendenaufruf.

Kein regelmäßiger Publikumsverkehr

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.

Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.

Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, z. B. um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 6. Februar 2007 – 6 K 1729/06.NW –

Pressemitteilung
/ Quelle des Links

Mal raus aus der Bannmeile

Das Ergebnis der Koalitionsrunde verblüfft mich dann doch. Die CDU will, so ihr Fraktionsvorsitzender Volker Kauder, erst einmal prüfen, ob es überhaupt Bedarf an zusätzlicher Kinderbetreuung gibt.

Vielleicht sollte er einfach mal rausgehen. In einen Supermarkt. Eine Kinderarztpraxis. Oder auf einen Spielplatz. Nach einigen Gesprächen mit den dort antreffbaren Müttern und Vätern wüsste er ziemlich genau, dass neue Hortplätze mit Sicherheit nicht leer bleiben würden.

Bericht in der FAZ

Wo liegt eigentlich Sylt?

Das Reiseunternehmen hätte sich ruhig noch etwas Zeit lassen können. Aber nein, ausgerechnet jetzt muss das Ticket für den nächsten Urlaub kommen. 6580 Kilogramm Kohlendioxid muss ich auf meine Kappe nehmen.

Mal sehen, vielleicht gibt es ja zum Abflug schon Demos vor dem Touristenterminal. Hat eigentlich noch kein Politiker gefordert, die Reisepässe zu konfiszieren? Na ja, ist ja noch ein paar Wochen hin. Da kann viel passieren. Und längst eine andere Sau durchs Dorf getrieben werden.

SZ: Reisebranche in der Krise

Biestiger Kollege gesucht

Ein Richter unterstellte mir einen Interessenkonflikt. Was war geschehen? Ich verteidigte einen Angeklagten. Hauptbelastungszeuge war jemand, den ich auch schon mal vertreten hatte. Dieser Zeuge hatte vor Jahren bei der Polizei sich selbst und seinen halben Bekanntenkreis belastet. Bevor er mich anrufen durfte. Jetzt konnte er sich aber nur noch erinnern, damals unter Druck gesetzt worden zu sein. Ob mein heutiger Mandant etwas mit der Sache zu tun habe, daran erinnere er sich nicht mehr. Außerdem wolle er sich auf keinen Fall (erneut) selbst belasten.

Der Richter nahm den Zeugen ganz schön in die Zange. Ich habe mich eingemischt und die Auffassung vertreten, der Zeuge habe sehr wohl ein Auskunftsverweigerungsrecht. Außerdem habe ich dem Zeugen empfohlen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Er solle sich einen Anwalt als Zeugenbeistand zu nehmen.

Der Richter kam dann mit dem Interessenkonflikt. Ich sehe noch nicht mal gegensätzliche Interessen. Dass der Zeuge nichts sagt, ist voll und ganz im Interesse meines Mandanten. Denn ohne Aussage des Zeugen kann er in dieser Angelegenheit nicht verurteilt werden.

Der Zeuge erklärte dann schlauerweise, er sage jetzt gar nichts mehr. Wenn er wieder geladen werde, komme er mit einem Anwalt. „Der Herr Vetter kann mir sicher einen vermitteln.“ Der Richter guckte mich an. Ich sagte: „Selbstverständlich kann ich einen Anwalt empfehlen.“

Der Richter war sich dann nicht zu schade dafür, selbst dies aufs Korn zu nehmen. Schon in der Tatsache, dass ich einen Anwalt empfehle, liege womöglich ein Interessenkonflikt. Da war dann aber doch der Punkt gekommen, wo die Sache nicht mehr witzig war. Auch einem Richter sollte klar sein, dass es dem Zeugen völlig freisteht, einer Empfehlung von mir zu folgen. Oder auch nicht. Und dass auch ein von mir empfohlener Anwalt natürlich verpflichtet ist, den Zeugen nach Kräften zu unterstützen.

Ich habe angedeutet, dass ich solche Anmerkungen als Beeinträchtigung der Verteidigung betrachte. Und langsam zweifle, ob der Vorsitzende die Sache noch hinreichend neutral sieht. Von da an ging es wieder.

Aber nach einer Verhandlungspause fragte der Richter den Zeugen noch zweimal, welchen Anwalt ich ihm denn gerade draußen auf dem Flur empfohlen hätte. Der Zeuge umging die vermeintliche Falle souverän. Er sagte, dass er erst einmal mit den Anwälten Kontakt aufnehmen will, bevor er ein Mandat erteilt. Vorher wolle er doch lieber keine Namen nennen.

Ich muss jetzt mal gucken, wer für diese Sache in Frage kommt. Ein bisschen biestig darf schon sein, würde ich sagen.

Zehn Wahrheiten über Inzest

unfehlbar.net hat zehn Wahrheiten zur Inzeststrafbarkeit zusammengestellt. Kostprobe:

Wenn § 173 StGB fällt wird es mehr Minderbegabte in Deutschland geben.

§ 173 StGB ist eine in ihrer Durchsetzung höchst ineffiziente Vorschrift. Strafverfahren auf ihrer Grundlage kommen praktisch nur durch Denunziation oder durch ausgesprochen naives Verhalten der Beteiligten in Gang. Schon heute spielt § 173 StGB in der Strafrechtspraxis kaum noch eine eigenständige Rolle.

Dass Menschen, die sich bislang nicht von ihren nächsten Verwandten sexuell angezogen gefühlt haben, ihre Einstellung ändern, nur weil sie nicht mehr mit Gefägnisstrafe rechnen müssen ist denkbar unwahrscheinlich. Alles andere würde schließlich implizieren, dass sich die Menschen in Deutschland derzeit nur durch die Strafdrohung von hemmungslosem Inzest abhalten lassen.

In Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Portugal, der Türkei, Japan, Argentinien oder auch Brasilien ist Inzest seit Jahrzehnten, teilweise seit Jahrhunderten straflos. Folgen: Keine.

Eilig The Sequel

Gleich noch ein Beispiel für das geradezu atemberaubende Tempo der Justiz (in manchen Fällen).

Mein Mandant war für den 12. Februar bei der Polizei vorgeladen. Die Ladung datiert vom 2. Februar, im Briefkasten war sie am 9. Februar. Als berufstätiger Mensch ist mein Mandant nicht so flexibel. Außerdem zog er es ohnehin vor, zunächst keine Aussage zu machen.

Am 14. Februar schickte ich mein Bestellungsschreiben an die Polizei. Ende letzter Woche ruft mich eine Staatsanwältin an. Sie habe gerade mein Schreiben bekommen. Allerdings sei die Akte bereits mit einem Strafbefehlsantrag auf dem Weg zum Amtsgericht. Ob ich damit einverstanden sei, wenn mir das Amtsgericht Akteneinsicht gewährt.

Ich hoffe mal, dass zwischen Einspruch gegen den Strafbefehl, Akteneinsicht und Hauptverhandlung wenigstens so viel Zeit liegt, dass ich die Sache mit meinem Mandanten besprechen kann.

Es geht übrigens um eine eher alltägliche Verkehrssache (wechselseitiges Ausbremsen, freundliche Gesten).

Fristen-Wirrwarr

Manche Amtsrichter haben es eilig. So entnehme ich es jedenfalls der Verfügung in einem schriftlichen Verfahren. Das Dokument ist bei uns am 2. März eingegangen. Wir vertreten die Beklagte.

1. richterliche Anordnung:

„Es werden nur Schriftsätze berücksichtigt, die bis zum 13. März 2007 bei Gericht eingehen.“

2. richterliche Anorndung:

„Die Beklagte hat binnen zwei Wochen auf den Schriftsatz der Klägerin Stellung zu nehmen.“

Die Zweiwochenfrist ab dem 2. März endet am 16. März. Also drei Tage nach dem Tag, an dem das Gericht keine Schriftsätze mehr berücksichtigen will.

Ja, kann man jetzt sagen, die Schreibbüros der Gerichte brauchen halt immer Zeit, um die Anordnung des Richters in die Post zu bringen. Schön und gut – aber das ist doch bekannt. Mit einem eventuellen Fristverlängerungsantrag, falls ich die erste Frist nicht einhalten kann, wird jedenfalls mehr Sand ins Getriebe geworfen als mit einer Fristsetzung, die etwas mehr Luft lässt.