Wenn Anwälte ihre Berufungen zum falschen Gericht schicken – selbst schuld. Oder dumm gelaufen. Aber es besteht ja manchmal Hoffnung. Dass die Mitarbeiter beim falschen Gericht nett sind. Sie rufen an und teilen kurz mit, dass etwas mit dem Schreiben nicht stimmt. Oder sie faxen das Schreiben gar an das richtige Gericht weiter, damit nicht eventuell eine Frist versäumt wird.
Selbstverständlich gibt es keinen Anspruch auf nette Gerichtsmitarbeiter. Die Richter beim Oberlandesgericht Zweibrücken, die sich mit so einem Fall beschäftigen mussten, lassen dann auch genüsslich den Larry raushängen, damit der blöde Anwalt und alle Bürger wissen, dass man bei Gerichten nur nie auf einen Handschlag mehr als nötig hoffen sollte:
Das Fristversäumnis hätte nur noch durch eine außerhalb des normalen Geschäftsablaufs veranlasste Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner per Telefon oder per Telefax oder durch sofortige Weiterleitung der Rechtsmittelschrift per Fernkopie abgewendet werden können. Das zu verlangen wäre aber eine Überspannung der Anforderungen an die Pflichten eines mit der Sache nicht vorbefassten … Gerichts. Diese gehen jedenfalls nicht soweit, dass der Partei oder ihrem Bevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen wird.
Deshalb kann eine Partei … gerade nicht damit rechnen, dass das unzuständige Gericht sie innerhalb der Rechtsmittelfrist fernmündlich oder per Telefax auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsmittels hinweist oder alles daran setzt, das Rechtsmittel noch fristwahrend an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Erwartet werden kann in derartigen Fällen nur die Behandlung der Sache im üblichen Geschäftsgang und – nach Erkennen der Unzuständigkeit – die Weiterleitung des Rechtsmittels auf dem üblichen Postweg.
Na, dann wissen wir ja wenigstens Bescheid.
(Beschluss vom 02.09.2005 – 3 W 168/05)