Der erste Anruf des Jahres kommt von einem Herrn Heinz. Er will Toshiba-Kopierer verkaufen. Ich bin milde gestimmt und bitte darum, dass er noch mal anruft, wenn unser bisheriger Vertrag ausläuft.
In viereinhalb Jahren.
Der erste Anruf des Jahres kommt von einem Herrn Heinz. Er will Toshiba-Kopierer verkaufen. Ich bin milde gestimmt und bitte darum, dass er noch mal anruft, wenn unser bisheriger Vertrag ausläuft.
In viereinhalb Jahren.
Zum 1. Januar 2006 ändert sich der Basiszinssatz. Er beträgt jetzt 1,37 % (bisher 1,17 %). Nach dem Basiszins berechnet sich insbesondere die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Verbrauchergeschäften liegen diese jeweils 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften unter Kaufleuten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Ein guter Zinsrechner findet sich hier.
Hoppla. Der Sparkurs kreuzt ja ausnahmsweise auch mal meinen Weg. Wenn ich als Selbstständiger kein Fahrtenbuch führe, kann ich bald nicht mehr nachweisen, dass ich mein Auto zu mehr als 50 % geschäftlich nutze. Und dann darf ich die Ein-Prozent-Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Darf?
Das wird in meinem Fall aber ein Verlustgeschäft. Für den Fiskus. Wenn es hoch kommt, liegt der Privatanteil meiner Fahrten bei 10 Prozent. Ist halt ein Vorteil, wenn man in fußläufiger Entfernung zum Büro wohnt. Gegen zig Gerichtstermine in ganz NRW stinken ein Ausflug ins Phantasialand oder ein Mittagessen bei Mama (36 Kilometer) nicht an, aufs Jahr gesehen.
Schon mit der Ein-Prozent-Regelung schenke ich dem Finanzamt also ordentlich Geld. Das habe ich bisher auch leidlich gerne gemacht. Immerhin hat es mir den Aufwand fürs Fahrtenbuch erspart. Aber morgen gehe ich ins Schreibwarengeschäft und hole zwei schöne Kladden. Für mich und meine Kollegin, der es ähnlich gehen dürfte.
Und dann werden in 2006 richtig Steuern gespart.
Zum Sport fahre ich mangels Fahrtenbuch nachher übrigens mit der Straßenbahn. Ich bin halt ein ehrlicher Mensch.
„Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung.“
Schade eigentlich.
Streichung der Eigenheimzulage, Besteuerung von Abfindungen, keine Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, Steuern auf Aktienverkäufe und und und… Die Welt sagt, was sich seit heute im Steuerrecht ändert.
Der Berliner Staatsanwaltschaft liegen sieben Strafanzeigen gegen Altbundeskanzler Gerhard Schröder vor, berichtet Focus.
Der Altkanzler wird darin der Vorteilsannahme verdächtigt. Privatmann Schröder soll seine künftige Position als Aufsichtsratsvorsitzender des russisch-deutschen Gas-Pipeline-Projekts bereits als Regierungschef vorbereitet haben.
Eine „eheähnliche Gemeinschaft“ ist bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Behörden machen gerne Hausbesuche, um das zu überprüfen. Sie leisten aber auch ansonsten Detektivarbeit. So ergibt sich zum Beispiel aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass die ARGE sich beim Stromlieferanten erkundigt hat:
Auch die Feststellung der Ag, der auf ihre Nachfrage beim Versorgungsunternehmen angegebene monatliche Stromverbrauch entspreche einem 3-Personen-Haushalt, weist auf einen ständigen Lebensaufenthalt mit entsprechendem Verbrauchsbedarf des I. in der Wohnung der Ast hin.
Im entschiedenen Fall hat der vermeintliche Lebenspartner dem „Besuchsdienst“ in Unterhemd und Unterhose die Tür geöffnet. Da kam es auf den Stromverbrauch wohl eher nicht mehr an.
Bleibt nur die Frage, wie sich solche Recherchemethoden auf die Psyche der wirklich Hilfsbedürftigen auswirken.
Chrobog: Einigung mit Entführern. Freilassung zum Jahreswechsel? Nur wenige Minuten bis zur Freiheit. Chrobog schon frei?
Freilassung verzögert sich…
Der Außenminister sagt Sätze wie diesen:
Glauben die, im Jemen gibt es kein Internet? Man sollte sich besser nicht vorstellen, wie produktiv sich das Bild des medialen Hühnerhaufens am Werderschen Markt auswirkt. Was kommt als nächstes: das Entführungs-Weblog, direkt aus dem Krisenstab?
Früher gab es in solchen Fällen strikte Nachrichtensperren. Vielleicht wäre ein Revival angesagt.
Ich wünsche allen Lesern einen schönen Silvestertag. Und ein noch schöneres Jahr 2006.
Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)
Nach der gestrigen Diskussion um das Sozialgericht Bremen erhält jetzt der Werbeblogger E-Mails mit Unterlassungsaufforderungen.
Absender soll Heidi Klums Vater sein. Diesen stört, dass Heidi Klum in einem Blogeintrag des Werbebloggers erwähnt wird. Dabei geht es um einen Werbevertrag für Heidi Klum. Sachlich scheint daran nichts auszusetzen zu sein, denn Heidi Klums Vater verlangt lediglich, dass die „Werbung“ mit Heidi Klums Namen beendet wird.
Er betont, der Name Heidi Klum sei als Marke geschützt.
So what?
Es ist in einem Land, in dem jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei sagen und verbreiten darf (Art. 5 Grundgesetz), nicht verboten, eine Marke zu erwähnen. Man darf über einen Porsche schreiben. Auch über einen, den man nicht hat. Und darüber, dass man lieber Pepsi als Coke trinkt. Und man darf auch über Heidi Klum schreiben, sofern man ihre Marke damit nicht (im Rahmen des Wettbewerbs) gebraucht. Was offensichtlich nicht der Fall ist.
Aber Heidi Klums Anwälte wissen es ja angeblich besser…
Nachtrag: Sascha Kremer bewertet die Sach- und Rechtslage.
Eine Rechtsschutzversicherung für Blogger, so wie sie Nico Lumma anspricht, wäre vielleicht gar keine schlechte Sache. Fakt ist, dass die derzeitigen Rechtsschutzversicherungen Bloggern wenig helfen. Sie decken nämlich nicht die Abwehr von Unterlassungsansprüchen. Mit denen werden Blogger aber am häufigsten konfrontiert.
Sozialgericht Bremen.
Ansonsten schaue ich mal gelassen, wo mich Google demnächst platziert. Hoffe, das ist eine ausreichende Antwort für Björn.
Nachtrag: Es ist kein Fake, berichet Björn Harste. Ich könnte es ja verstehen, wenn sich das Sozialgericht Bremen an Google wenden würde. Auch dies bliebe zwar eine Verschwendung von Steuergeldern, aber was soll´s.
Wieso der Shopblogger aber dafür verantwortlich sein soll, was Google aus den gespiderten Daten der Seite macht – das wird einigen Erklärungsaufwand erfordern.
Aber möglicherweise meint das Sozialgericht Bremen tatsächlich, dass die bloße Erwähnung seines Namens ohne Zustimmung des Sozialgerichts Bremen auf einer Internetseite unzulässig ist. Würde das Sozialgericht Bremen damit durchkommen, wäre das wirklich eine juristische Revolution. Dann wäre zum Beispiel der (kritische) Journalismus am Ende, weil er – ohne Einverständnis der Betroffenen – keine Namen und Marken mehr nennen dürfte.
Dass es so weit jedoch nicht kommen wird, nicht mal zu Gunsten des Sozialgerichts Bremen, ergibt sich schon aus einem flüchtigen Blick in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
„Gebrauch“ des Namens ist nicht gleichbedeutend mit Nennung des Namens. Gebrauch meint vielmehr eine Verletzung des Namensrechts. Zum Beispiel in Form von Namensleugnung, Namensanmaßung, Gebrauch zur Bezeichnung der eigenen Person / Firma, Gebrauch zur Bezeichnung eines Dritten oder Gebrauch eines gleichen Namens. Das sind die Beispiele, welche Palandt, der Standardkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, aufführt.
Nachtrag 2: Mit den Rechtsfragen beschäftigen sich ausführlich Sascha Kremer und RA Dr. Martin Bahr.
Heute bin ich mit Sophie und Julius
im Phantasialand.
Früher konnten sich Anwälte Verhandlungsgebühren verdienen. Die Reform des Gebührenrechts ließ an die Stelle der Verhandlungsgebühr die Terminsgebühr treten. Wenn man jetzt kein Jurist ist, könnte man denken, dass der Anwalt die Terminsgebühr berechnen darf, wenn er an einem Gerichtstermin teilgenommen hat.
So einfach ist das aber nicht. Die Terminsgebühr fällt nämlich auch an, wenn das Gericht gar keinen Termin anberaumt, sondern im schriftlichen Verfahren entscheidet. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn die Anwälte außergerichtlich über einen Vergleich verhandeln. Einen förmlichen Termin muss es dafür nicht gegeben haben.
Jetzt lese ich, dass die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der Beklagte den Anspruch anerkennt und das Gericht ein Anerkenntnisurteil fällt (OLG Stuttgart MDR 2005, 1259). Auch hierfür ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
Zum Glück mache ich nicht über die Maßen viel Zivilrecht. Vielleicht liegt es daran, dass ich mich noch nicht der Frage eines Mandanten stellen musste: „Wieso berechnen Sie eigentlich eine Terminsgebühr? Wir waren doch gar nicht bei Gericht…“
Heute erhalte ich das Schreiben eines Sozialamtes. Es geht um einen Rückforderungsbescheid vom 29. April 1999. Hiergegen hatte ich am 11. Mai 1999 Widerspruch eingelegt. Seitdem habe ich nichts mehr von der Sache gehört.
Nach sechseinhalb Jahren ist die Behörde bereit, auf 2/3 der ursprünglich geltend gemachten Forderung zu verzichten. Sie schreibt selbst, dass man das angebliche Mehreinkommen wohl nicht beweisen kann. Meine Mandantin soll „lediglich“ noch 3.446 € zahlen. Dafür, meint die Stadt allerdings, habe sie genug Belege in der Hand.
Das kann ich jetzt auf die Schnelle nicht beurteilen. Denn die Akte ist natürlich längst abgelegt. Bevor ich sie mir ansehe, kommt mir allerdings ein Stichwort in den Sinn: Verjährung. Dafür gilt, soweit ich das sehe, § 103 Sozialgesetzbuch XII:
Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Nach § 204 Bürgerliches Gesetzbuch hemmt die Klage (hier: der Rückforderungsbescheid) die Verjährung. Allerdings nicht unbegrenzt:
Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Verfahrenshandlungen hat es seit über sechs Jahren nicht gegeben. Das sieht, zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes, erst mal nicht gut aus für die Behörde. Vielleicht ist das ja der Grund für das plötzliche Vergleichsangebot.
Ich schicke eine Mail und frage, wie man sich zum Einwand der Verjährung stellt.