BLITZER-SOFTWARE

Groß in Mode ist derzeit Blitzer-Software für Navigationsgeräte und PDAs. Sie zeigen stationäre Radarfallen an, meist europaweit. Der Besitz ist zwar erlaubt, aber nicht der Betrieb oder das „betriebsbereite Mitführen“ im Auto. So ist es in § 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung geregelt:

Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Die ADAC motorwelt (Printausgabe) weist darauf hin, dass bei einem Verstoß nicht nur mindestens 75 Euro Bußgeld und vier Punkte in Flensburg drohen. Es kann sogar das Navigationsgerät eingezogen werden. Womöglich sogar das ganze Auto, wenn das Navi fest eingebaut ist.

Man könnte sich als Gesetzeshüter natürlich auch die Frage stellen, ob nicht das normale Autoradio unter die Vorschrift fällt. Manche Privatsender geben die Radarfallenstandorte ja schon im 30-Minuten-Takt durch.

(Danke an Matthias Böse für den Hinweis)

STUTTGARTER VERFAHREN

Mitte bis Ende der Neunziger waren viele Leute heiß auf die Mitgliedschaft in einem Golfclub. Entsprechend viel Geld zahlten sie ein. Mit der Ernüchterung setzte dummerweise auch noch die Golfplatzschwemme ein. Außerdem stellte sich heraus, dass viele Clubs über ihre Verhältnisse gewirtschaftet haben. Kein Wunder. In den Vorständen sitzen ja genug Anwälte.

Ausscheidende Mitglieder haben aber einen Anspruch auf Erstattung. Zumindest, wenn die Trägergesellschaften, wie sehr häufig, als Kommanditgesellschaften gestaltet sind. Die Frage ist nur: Wie hoch muss die Erstattung sein?

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NACHWEIS

Bevor er mich noch länger anguckt, habe ich den Nachweis für die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ausgefüllt. Wie jedes Jahr habe ich gleich wieder die Hasskappe auf, wenn ich daran denke, wie viel Geld die gesetzliche Unfallversicherung verschlingt.

TABS SORTIEREN

Zuerst habe ich gedacht, den Download hättest du dir schenken können. Aber Firefox 1.5 hat eine wirklich gute Neuerung: Die Tabs lassen sich per drag & drop jetzt beliebig sortieren. Damit lässt sich auch nach längerem Arbeiten einfach wieder Ordnung schaffen. Hat sich der Download doch gelohnt.

getfirefox.com

VERUNGLÜCKT

Aus einem Schreiben:

Ich hoffe, dass wir uns wegen der offenen Punkte direkt verständigen können, da mein Anwalt letzten Sonntag tödlich verunglückt ist.

Tja, vor kurzem haben der Anwalt und ich, trotz Gegensätzen in der Sache, noch freundlich miteinander telefoniert.

ZWIEBEL

Angloamerikanisch geprägte Unternehmen haben mitunter wenig Verständnis für das deutsche Arbeitsrecht. Das kann man dann auch mal schön instrumentalisieren. Zum Beispiel, wenn die Unternehmensleitung hochoffiziell beklagt, die Personalstruktur entspreche nicht der gewünschten Pyramide, sondern einer Zwiebel.

Die Lösung wird auch gleich vorgestellt. Der Bauch wird weggeschnitten und am Fuß ordentlich aufgestockt. Mit anderen Worten: Die gut bezahlten Mittelalter fliegen raus. Ihre Arbeit machen künftig schlechter bezahlte, unverbrauchte Jungkräfte.

Als Arbeitnehmervertreter kann man sich über solche Statements nur freuen. Da werden die Anwälte der Firma später viel über die korrekte Sozialauswahl schwurbeln können. Glauben wird man es ihnen nicht.

Außerdem ist es strategisch nicht günstig, schon Stellenanzeigen für die jungen Leute zu schalten, wenn die älteren Arbeitnehmer noch gar nicht gekündigt sind.

DOCH NOCH DEUTSCH ?

Eine renommierte Osnabrücker Anwaltskanzlei hat den Auftrag, gegen einen Blogger vorzugehen. Dieser hat in seinem Weblog was über eine merkwürdige Begegnung auf der Autobahn geschrieben. Das passt der der Auftraggeberin der Anwälte nicht. Es handelt sich um ein Touristikunternehmen.

Ich zitiere aus dem Schreiben der Anwälte:

Im Übrigen genügt der Inhalt des Impressums den Anforderungen des Teledienstegesetzes bzw. dem Mediendienste-Staatsvertrag nicht. … Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die §§ 8 ff. TDG, §§ 6 MDStV als Haftungsprivileg nur die strafrechtliche …. Haftung … begrenzen. Dies bedeutet, dass die Vorschriften des Teledienstegesetzes bzw. des Mediendienste-Staatsvertrages … Unterlassungsansprüchen nicht entgegengehalten werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2004, 3102) betrifft das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG … einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht. … Wir dürfen darauf hinweisen, dass für Sie als Precense-Provider/Hosting Service … nur dann keine Haftung für derartige Inhalte entsteht, wenn Sie als Provider keine Kenntnis von diesen haben bzw. ab Kenntnis die Inhalte löschen oder den Zugang sperren (Hosting gem. § 11 TDG, 9 MDStV).

Das Schreiben ist gerichtet an twoday / Knallgrau Media Solutions GmbH, Wien.

DER ÖFFENTLICHE FRIEDE

Harsche Kritik am Islam kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Statler & Waldorf verweisen auf eine Anklageschrift, die von der Staatsanwaltschaft Münster stammen soll. Ein Kaufmann soll den Islam als religiöses Bekenntnis einer Weise beschimpft haben, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das ist strafbar, § 166 Strafgesetzbuch..

Der Mann soll Klopapierblätter an Medien und Moscheen verschickt haben. Diese habe er mit „KORAN, DER HEILGE QUR-ÄN“ bedruckt. In einem Begleitschreiben habe er angekündigt, diese Blätter verkaufen zu wollen. Ein Teil des Erlöses solle für den Bau eines Mahnmals für Opfer islamistischer Terroristen verwendet werden.

Das wird eng – nach beiden Seiten. Es kommt unter anderem darauf an, wie weit die Meinungs- und ggf. Kunstfreiheit reicht. Eine reine Wertungsfrage. Sie kann hier, mit guten Argumenten, so oder anders beantwortet werden. Fast noch wichtiger dürfte sein, ob die Aktion wirklich geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Wenn es nur bei der Presse geblieben wäre, könnte man das glatt verneinen. Keine vernünftige Redaktion steigt auf so was ein.

Problem ist die Übersendung an Moscheen. Auch wieder eine Wertungsfrage. Dass – mutmaßlich – aus dortigen Kreisen die Morddrohungen kamen, spricht erst mal gegen den Angeschuldigten. Aber kann es ihm wirklich angerechnet werden, dass andere ihrerseits völlig überzogen reagieren? Das wäre sicher zu hinterfragen.

Keinen Gefallen hat sich der Angeschuldigte getan, indem er nachträglich zu seiner Rechtfertigung den Islam pauschal verdammt hat, auch durch die Gleichsetzung mit dem Nationalsozialismus.

(Danke an M.W. für den Hinweis)

REGULIERT

Der Shopblogger berichtet, dass ihm Coca-Cola erlaubt, die Kühlgeräte der Firma mit bis zu 20 % Fremdware zu füllen. Damit erfüllt Coca-Cola nach eigenen Angaben eine EU-Richtlinie.

Kein Zweifel, der Sozialismus versucht es durch die Hintertür.

BESCHWERDE

Kommt selten vor, aber ich aber habe mich gerade an die Vorgesetzte einer Versicherungsmitarbeiterin gewandt. Ich hatte die Sachbearbeiterin angerufen, um ein Aktenzeichen durchzugeben. Darum hatte sie mich schriftlich gebeten.

Als ich bei der Gelegenheit nachfragte, wann denn mit einer Regulierung zu rechnen sei und woran die Zahlung bisher scheitert, kanzelte sie mich auf eine derart blöde Art und Weise ab, wie ich es bislang selten erlebt habe.

Beim anschließenden Gespräch mit der ausgesprochen freundlichen Vorgesetzten musste ich gar nicht viele Worte machen. Offensichtlich bin ich nicht der erste, der sich beschwert.

FTPWELT: KEINE BELEGE

Derzeit erhalten täglich viele Nutzer der FTPWelt Post von der Kriminalpolizei. Sie werden vorgeladen, um sich zum Tatvorwurf des „illegalen Herunterladens“ zu äußern. Ob man der polizeilichen Vorladung folgt, muss man selbst entscheiden. Eine Pflicht zum Erscheinen gibt es nicht.

Manche Polizeibeamte sagen den Beschuldigten offen, was Sache ist: Die Staatsanwaltschaft Mülhausen konnte nicht feststellen, ob einzelne Nutzer etwas heruntergeladen haben. Es gibt also keinen konkreten Beleg dafür, dass jemand, der an FTPWelt Geld überwiesen hat, auch tatsächlich urheberrechtlich geschützte Werke von dort bezogen hat.

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ALLE PARAGRAFEN

Fast alle Rechtsvorschriften des Bundes sind online hier abrufbar. Die Sammlung ist von 750 auf 5.000 Gesetze und Verordnungen angewachsen.

Zur einführenden Lektüre dringend empfohlen: NatKautschOrgVorRV = Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation.

(Danke an Andrea Altefrone und Tilman Hausherr für den Hinweis)