SOZIALGERICHT BREMEN

Sozialgericht Bremen.

Hoffentlich ist es ein Fake.

Ansonsten schaue ich mal gelassen, wo mich Google demnächst platziert. Hoffe, das ist eine ausreichende Antwort für Björn.

Nachtrag: Es ist kein Fake, berichet Björn Harste. Ich könnte es ja verstehen, wenn sich das Sozialgericht Bremen an Google wenden würde. Auch dies bliebe zwar eine Verschwendung von Steuergeldern, aber was soll´s.

Wieso der Shopblogger aber dafür verantwortlich sein soll, was Google aus den gespiderten Daten der Seite macht – das wird einigen Erklärungsaufwand erfordern.

Aber möglicherweise meint das Sozialgericht Bremen tatsächlich, dass die bloße Erwähnung seines Namens ohne Zustimmung des Sozialgerichts Bremen auf einer Internetseite unzulässig ist. Würde das Sozialgericht Bremen damit durchkommen, wäre das wirklich eine juristische Revolution. Dann wäre zum Beispiel der (kritische) Journalismus am Ende, weil er – ohne Einverständnis der Betroffenen – keine Namen und Marken mehr nennen dürfte.

Dass es so weit jedoch nicht kommen wird, nicht mal zu Gunsten des Sozialgerichts Bremen, ergibt sich schon aus einem flüchtigen Blick in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

„Gebrauch“ des Namens ist nicht gleichbedeutend mit Nennung des Namens. Gebrauch meint vielmehr eine Verletzung des Namensrechts. Zum Beispiel in Form von Namensleugnung, Namensanmaßung, Gebrauch zur Bezeichnung der eigenen Person / Firma, Gebrauch zur Bezeichnung eines Dritten oder Gebrauch eines gleichen Namens. Das sind die Beispiele, welche Palandt, der Standardkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, aufführt.

Nachtrag 2: Mit den Rechtsfragen beschäftigen sich ausführlich Sascha Kremer und RA Dr. Martin Bahr.

AUCH OHNE TERMIN

Früher konnten sich Anwälte Verhandlungsgebühren verdienen. Die Reform des Gebührenrechts ließ an die Stelle der Verhandlungsgebühr die Terminsgebühr treten. Wenn man jetzt kein Jurist ist, könnte man denken, dass der Anwalt die Terminsgebühr berechnen darf, wenn er an einem Gerichtstermin teilgenommen hat.

So einfach ist das aber nicht. Die Terminsgebühr fällt nämlich auch an, wenn das Gericht gar keinen Termin anberaumt, sondern im schriftlichen Verfahren entscheidet. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn die Anwälte außergerichtlich über einen Vergleich verhandeln. Einen förmlichen Termin muss es dafür nicht gegeben haben.

Jetzt lese ich, dass die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der Beklagte den Anspruch anerkennt und das Gericht ein Anerkenntnisurteil fällt (OLG Stuttgart MDR 2005, 1259). Auch hierfür ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Zum Glück mache ich nicht über die Maßen viel Zivilrecht. Vielleicht liegt es daran, dass ich mich noch nicht der Frage eines Mandanten stellen musste: „Wieso berechnen Sie eigentlich eine Terminsgebühr? Wir waren doch gar nicht bei Gericht…“

VERJÄHRT ?

Heute erhalte ich das Schreiben eines Sozialamtes. Es geht um einen Rückforderungsbescheid vom 29. April 1999. Hiergegen hatte ich am 11. Mai 1999 Widerspruch eingelegt. Seitdem habe ich nichts mehr von der Sache gehört.

Nach sechseinhalb Jahren ist die Behörde bereit, auf 2/3 der ursprünglich geltend gemachten Forderung zu verzichten. Sie schreibt selbst, dass man das angebliche Mehreinkommen wohl nicht beweisen kann. Meine Mandantin soll „lediglich“ noch 3.446 € zahlen. Dafür, meint die Stadt allerdings, habe sie genug Belege in der Hand.

Das kann ich jetzt auf die Schnelle nicht beurteilen. Denn die Akte ist natürlich längst abgelegt. Bevor ich sie mir ansehe, kommt mir allerdings ein Stichwort in den Sinn: Verjährung. Dafür gilt, soweit ich das sehe, § 103 Sozialgesetzbuch XII:

Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

Nach § 204 Bürgerliches Gesetzbuch hemmt die Klage (hier: der Rückforderungsbescheid) die Verjährung. Allerdings nicht unbegrenzt:

Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

Verfahrenshandlungen hat es seit über sechs Jahren nicht gegeben. Das sieht, zumindest nach den Buchstaben des Gesetzes, erst mal nicht gut aus für die Behörde. Vielleicht ist das ja der Grund für das plötzliche Vergleichsangebot.

Ich schicke eine Mail und frage, wie man sich zum Einwand der Verjährung stellt.

ERFOLGSHONORAR

Dürfen Anwälte Erfolgshonorare nehmen? Können die Gebühren bei 30 Millionen Euro Streitwert einfach gedeckelt werden? Wie das Handelsblatt berichtet, wird sich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Fragen im nächsten Jahr beschäftigen.

Erfolgsabhängige Bezahlung, wenigstens in Teilen, wäre eine gute Sache. Es ist ja manchmal schon entwürdigend, wenn man seinem Mandanten die Prämie ausreden muss. Immerhin will er damit einen ja in aller Regel zu besonderen Leistungen animieren. Die lauwarmen Argumente des Standesrechts, die man dann dagegen vorzubringen hat, bleiben in der Regel unverstanden.

(Link gefunden im HandakteWebLAWg)

KANN NICHT

Frau A. vom Hauptzollamt Düsseldorf soll Betrugsfälle zum Nachteil der Agentur für Arbeit aufklären. Ihre Anhörungsbogen enthalten folgenden Hinweis, und zwar fett gedruckt:

Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache möglich. Eine telefonische Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden.

Man sieht richtig die Funken sprühen, wenn sich diese Ermittler an die Arbeit machen.

SCHNELLE ZAHLER

Ein Blick in den Kontoauszug zeigt, wie akkurat Mandanten sein können. Da kommt schon Geld aus Rechnungen, die ich am 21. geschickt habe. In der Annahme, dass dieses Jahr sowieso keiner mehr zahlt.

So kann sich täuschen.

JAHRESENDGEDANKEN

Ob wir all die Mahnbescheidsanträge, die heute rausgehen, besser einzeln schicken? Wenn der Umschlag wegkäme, wäre es nicht so gut. Er enthält nämlich einige größere Forderungen, bei denen am Jahresende Verjährung droht.

Andererseits: Wann ist zuletzt ein Brief ans Mahngericht in Hagen nicht angekommen?

Bis 16 Uhr darf noch gegrübelt werden.

Und bis Ende 2006 kläre ich, wie das mit dem Online-Antrag geht.

OHNE GRUNDLAGE

Telepolis berichtet über Menschen, denen ohne weitere Begründung Sozialleistungen gestrichen werden. Weil sie auf einer „Liste“ von Personen stehen, die Terroristen unterstützen sollen. Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich.

Warum die Leute nicht klagen, ist für mich nicht nachvollziehbar. So was würde kein Gericht mitmachen.

(Danke an Sebastian Kayhs für den Link)

UNGEWISSE AUSSICHTEN

Aus den Mitteilungen des Rechtsanwalts-Versorgungswerks Düsseldorf:

In den letzten 12 Monaten sind 40 Mitglieder vor Eintritt in die Altersrente verstorben mit einem Durchschnittsalter von 48 Jahren. Nach Eintritt in die Altersrente sind 11 Mitglieder verstorben mit einem Durchschnittsalter von 67 Jahren.

Wenn ich das so lese, scheinen mir die 1.023,75 € im Monat bei Rentenbeginn mit 65 eher eine schlechte Wette.

REIBACH MIT FIFA-LOSEN

Ein Dekorateur aus Magdeburg hat die Lose im Müll gefunden, mit denen am 9. Dezember die WM-Endrunde ausgelost wurde. Rund 60.000 Euro hätte er mit dem Verkauf auf ebay erlösen können, errechnet die WELT. Nach neueren Berichten 1 2 ist die Auktion neu gestartet worden, weil es sich nur um Lose handeln soll, die bei den Proben verwendet wurden.

Die Fifa, humorlos wie immer, wehrt sich mit juristischen Schritten. Angeblich soll der Verkäufer eine „Abmahnung“ erhalten haben. Ob er allerdings die Namens- und Markenrechte der Fifa verletzt, darf bezweifelt werden. Immerhin hat die Fifa ihre Logos ja selbst auf die Sachen gedruckt.

Interessanter ist wahrscheinlich die Frage, ob der Mann wirksam Eigentum an den Losen erworben hat. Da stellt sich die alte Streitfrage, ob Sachen, die jemand in den Müll gibt, „herrenlos“ werden. Nur dann hätten Dritte die Möglichkeit, sie an sich zu nehmen und Eigentümer zu werden.

(Danke an M. Steinmetz für den Link)

TEURE ARIEN

Wer seine Schallplattensammlung entrümpelt oder sonstige Klangschätzchen auf ebay vertickt, sollte vorher auf diese Webseite schauen. Dort wird berichtet, dass ein Hamburger Anwalt, der die Opersänger Carreras und Domingo vertreten soll, gezielt Anbieter von Opern-CDs abmahnt.

Die beanstandeten Scheiben sollen sämtlich offiziell in Deutschland verkauft worden sein, zum Beispiel in Supermärkten. Für die Betroffenen ist also meist gar nicht zu erkennen, dass es sich um nicht (mehr?) lizenzierte Produkte handeln könnte.

(Danke an Marc Wickel für den Link)

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)