„Nicht wegschmeißen“, kreischte meine Sekretärin. „Ist doch nur Werbung.“ „Aber die Büroklammer.“
Ich habe sie dann brav abgemacht.
„Nicht wegschmeißen“, kreischte meine Sekretärin. „Ist doch nur Werbung.“ „Aber die Büroklammer.“
Ich habe sie dann brav abgemacht.
Für ihre Kampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“ schickt die Filmindustrie eine Gefängniszelle auf Tour. Interessenten dürfen fünf Minuten probesitzen und werden mit Infomaterial und Kinogutscheinen belohnt, berichtet heise-online.
Vielleicht sollte sich die Filmindustrie erst mal selbst informieren, bevor sie gerade Jugendlichen Angst und Schrecken einjagt. Vorschlag: die einschlägigen Paragrafen im Urheberrechtsgesetz lesen. Fünf Minuten reichen vollkommen.
(danke an Andrea für den link)
SCHLAPPE FÜR BOHLEN
Ein Nadelstreifenjacket und eine bestimmte Frisur sind nicht Dieter Bohlen, auch wenn ihn jeder erkennt. Der Sänger wollte die Werbung von Elektromärkten untersagen lassen, die seine Konturen in eine Anzeige eingebaut hatten. Erfolglos. Das Oberlandesgericht hält das „Zitat“ aus einer echten Bohlen-Reklame für zulässig, weil es sich um erlaubte vergleichende Werbung handelt. Indem das Gesicht abgedeckt sei, werde auch ausreichend Rücksicht auf Bohlens Persönlichkeitsrechte genommen, so beck-aktuell.
Die Bundesregierung will die Gerichte fit für E-Mail machen, berichtet heise. Sogar ein Gesetzentwurf existiert bereits.
Ich kenne mehrere Richter, die sich kategorisch dem Teufelswerk Computer verweigern. Ob man denen mit Maßnahmen der Dienstaufsicht kommt? Eher werden die Geschäftsstellen alles brav ausdrucken müssen, so dass es letztlich doch bei den Aktenbergen bleibt.
(danke an SuMU und Mathias Schindler für den link)
Neben einem Kiosk wird eine Frau Opfer eines in der Öffentlichkeit unschönen Anblicks. Ein Mann befriedigt sich dort selbst. Die Staatsanwaltschaft geht sogleich davon aus, dass es sich um exhibitionistische Handlungen (§ 183 Strafgesetzbuch) handelt. Obwohl die Frau ausdrücklich erklärt, sie könne nicht sagen, ob der Mann sie damit belästigen wollte. Wenn der konkrete Bezug auf eine Person fehlt, läge höchstens Erregung öffentlichen Ärgernisses vor (§ 183a Strafgesetzbuch); das wird wesentlich milder bestraft. Aber man muss ja nicht jeden Paragrafen kennen.
Die Frau konnte den Täter nur vage beschreiben. Zwischen 23 und 40, eher dunkles Haar, wahrscheinlich kein Ausländer. Die Polizei fragte etwas in der Gegend rum. Und ließ sich von der Leiterin einer Kindertagesstätte erzählen, im Viertel gebe es einen bekannten Exhibitionisten namens Tobi.
Eine heiße Spur. Zumal Tobi, man will es kaum glauben,zufälligerweise zwischen 25 und 40 Jahr alt ist. Als sich dann herausstellte, dass er nicht blond ist, verdichtete sich die Spur zum dringenden Tatverdacht. Eine Fotovorlage sollte Klarheit bringen. Die Zeugin schaute sich mehrere Bildordner an, konnte aber beim besten Willen den Täter nicht entdecken.
Selbst als ihr der Polizeibeamte Tobis Bilder unter die Nase rieb, erklärte sie nur, vom Typ her treffe das schon zu. Die Person auf den Bildern sei wesentlich ungepflegter als der Täter. Sie glaube aber nicht, dass sie den Mann wiedererkennen könne. Immerhin habe sie ja geguckt, dass sie schnell weg kommt.
Mein Mandant streitet ab, irgend etwas gemacht zu haben. Die Anklage wegen exhibitionistischer Handlungen kommt trotzdem. Mit dem bemerkenswerten Satz, dass die Zeugin Tobi in der Hauptverhandlung wieder erkennen werde. Sie hat zwar das Gegenteil gesagt, aber das muss man ja nicht zur Kenntnis nehmen.
Sie wäre die erste Zeugin, deren Erinnerung mit der Zeit besser wird. Gefährlich ist die Sache trotzdem. Zeugen neigen nämlich dazu, Leute wieder zu erkennen, die sie schon mal auf Bildern gesehen haben. Vor allem, wenn derjenige einsam auf einer Anklagebank sitzt. Um das zu vermeiden, habe ich vorsorglich eine Gegenüberstellung beantragt.
Sechs ähnlich Männer müssten eigentlich reichen, um das dünne Konstrukt zum Einsturz zu bringen. Wenn das Gericht nicht doch noch die Notbremse zieht. Und die Anklage gar nicht zulässt.
Mit Schildern darf nicht vor Radarfallen gewarnt werden. Das Verwaltungsgericht Saarbrücken bestätigte laut beck-aktuell, dass einem Radar“warner“ 500 Euro Zwangsgeld angedroht werden dürfen. Der Mann hatte ein Schild hochgehalten, auf dem stand: „Ich bin für Radarkontrollen!“ Außer Radar war alles sehr klein geschrieben.
Die Gerichtsgebühren für eine Pfändung kosten seit dem 1. Juli nicht mehr 10, sondern 15 Euro. Eine Preissteigerung von 50 % – das muss dem Staat erst mal einer nachmachen.
Eine tarifliche Leistungszulage ist nicht unbedingt an eine bestimmte Aufgabe gebunden. Mit dieser Begründung verurteilte das Arbeitsgericht Siegburg die örtlichen Verkehrsbetriebe. Der Busfahrer war vom Lenkrad in die Werkstatt versetzt worden, berichtet der Express. Gleichzeitig wurde ihm der Bonus gestrichen. Die Leistungszulage sei nur für Fahrer, meinte das Unternehmen. Irrtum, erkannten die Richter: Auch in der Werkstatt könne der Fahrer überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Jetzt kriegt er Fahrer weiter sein Geld – 11 Euro monatlich.
Frisch aus dem Polizeibericht:
Essen (ots) – Bergerhausen, 27.07.2004: Eine 43-jährige von ihrem Mann getrennt lebende Ehefrau, rastete am Sonntag (25.07.04 gegen 18.00 Uhr) nach einem Telefonat mit ihrem Mann aus. Sie nahm einen Hammer, stürmte auf die Straße und schlug wütend auf den blauen Kleinwagen ihres Mannes ein. Dabei zerstörte sie die Frontscheibe, die beiden Gläser der Scheinwerfer, die linke Seitenscheibe und schlug den Außenspiegel voller Wut ab, schilderte sie den eingesetzten Beamten am Wohnort. Erst als sie wieder mit ihrem Mann telefonierte, bemerkte sie den Irrtum. Sie hatte versehentlich den blauen Opel Corsa ihres Nachbarn demoliert, der unmittelbar vor dem Haus stand und nicht den blauen Ford Fiesta ihres Mannes, der einige Schritte weiter geparkt war. Der Nachbar erstattete Anzeige. Der Schaden wird auf etwa 1.000 Euro beziffert.
(danke an Eberhard Ph. Liliensiek für den link)
BÜROKRATENQUIZ
Spiegel online veranstaltet ein Quiz zu bürokratischen Abkürzungen. Ich habe leider gerade keine Zeit, mich durch die Fragen zu klicken. Außerdem habe ich das Gefühl, dass ich 19 von 20 schon schaffen könnte :-)
Wie mein Mandant an die Kreditkarte gekommen ist, weiß er gar nicht mehr. Wahrscheinlich über die verlockende Botschaft, dass sie kostenlos ist. Natürlich nur im ersten Jahr. Aber das steht ja nur im Kleingedruckten.
Obwohl er kaum etwas mit der Karte kaufte, sammelte er zu seiner eigenen Überraschung im Rahmen eines Bonusprogramm genug Punkte für eine Reisetasche. Dass er die Punkte einlöste, führte nicht zu sonderlicher Begeisterung bei der Kreditkartenfirma. Die ignorierte seine Rückfrage nach der Prämie souverän.
Was tut man bei Frust? Kündigen. Wenigstens kam eine Bestätigung, dass der Vertrag nach Ablauf des Jahres endet. Und wenige Tage später ein Anruf der Firma. „Wegen der Kündigung haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Prämie“, erklärte ein Mitarbeiter. Wo das denn stehe, wollte der Mandant wissen. So was müsse man doch nicht regeln, belehrte ihn der Anrufer. „Das ist selbstverständlich.“
Auf mein Fax antwortete die Rechtsabteilung des Kreditkartenunternehmen überraschend schnell. Ein bedauerliches Missverständnis. „Die Kündigung hat selbstverständlich keinen Einfluss auf den Prämienanspruch.“
Sie haben dann auch prompt die Tasche geschickt. Und einen Scheck über unsere Gebühren. Wobei der Scheck ziemlich niedrig war und die Tasche mehr als bescheiden. Aber manchmal geht es halt auch ein bisschen ums Prinzip.
Kann bei einem „normalen“ Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, darf eine Fahrtenbuchauflage höchstens 6 Monate gelten. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden. Eigentlich sollte die Halterin ein Jahr Fahrtenbuch führen, weil sie den Fahrer, der bei Rot über eine Ampel gefahren war, nicht erkennen konnte bzw. wollte.
Viele Ordnungsämter beachten überdies nicht, dass ein Fahrtenbuch nicht mehr angeordnet werden darf, wenn der Halter später als 14 Tage zu der Sache befragt wird. Dann ist es nämlich nicht auszuschließen, dass er sich wirklich nicht mehr erinnern kann. Das gilt allerdings nur in Fällen, wo der Erinnerung nicht auf die Sprünge geholfen werden kann – zum Beispiel durch ein Foto.
Ein Vermieter kann den Mietvertrag nicht nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. fristlos kündigen, wenn der Mieter in einer Selbstauskunft falsche Angaben gemacht hat. Ein Mieter hatte verschwiegen, dass er die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgegeben hat, berichtet der Anwaltsuchservice. Nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden handelt der Vermieter rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nach zwei Jahren auf die Falschauskunft beruft, sofern der Mieter ansonsten pünktlich gezahlt hat.
Fragt sich nur, was eine Selbstauskunft dann noch wert ist. Immerhin treten die Probleme gerade bei Mietverhältnissen ja meistens nicht gleich am Anfang auf.
GESCHÄFTSIDEE
Fälschungen bei ebay ersteigern und dann mit einer Anzeige drohen. Bericht über eine neue Geschäftsidee.
(danke an Torsten Kleinz für den link)
Der Tagesspiegel hat mich für einen mehrteiligen Beitrag zum Verbraucherrecht befragt.