DEUTSCHLAND

So ist das in unserem Land. Man kann so fit sein wie ein Turnschuh. Aber wenn die Kündigung droht, reicht es, beim Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter zu stellen. Ab diesem Tag hat man erst einmal Kündigungsschutz. Bis über den Antrag entschieden ist. Oder bis das Integrationsamt – nach mündlicher Verhandlung etc. – die Kündigung für zulässig erklärt.

Von dem Antrag braucht man seinem Arbeitgeber noch nicht einmal etwas zu erzählen. Wie in dem Fall, den ich gerade auf dem Schreibtisch hatte. Da erfuhren wir erst nach mehr als vier Wochen aus der Klage vor dem Arbeitsgericht, dass der Mitarbeiter drei Tage vor der Kündigung seine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt hatte.

Übrigens einer, der jeden Abend ins Fitnessstudio rennt…

DIE MUSIK

Heute einen Honorarprozess gegen einen Kollegen gewonnen. Ist zwar nicht besonders lustig, wenn man sich duzt, aber da hat er wirklich etwas über die Stränge geschlagen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung riet er seinem Mandanten dazu, einen Vergleich über Unterhalt, Hausrat etc. zu schließen. Als der Auftraggeber die Vorschussrechnung bekam, fragte er natürlich, ob die knapp 400 Euro für den Vergleich wirklich erforderlich sind.

Schriftliche Auskunft des Kollegen: Ohne Vergleich kann die Ehe überhaupt nicht geschieden werden. Wenn der Mandant mit einem Vergleich nicht einverstanden sei, solle er sich einen anderen Anwalt suchen. Am besten den, von dem er bereits beraten werde.

Da der Mandant dann nicht zahlte, sondern weiter darauf bestand, einen nicht vom Gesetz vorgeschriebenen und damit unnötigen Vergleich nicht abzuschließen, kündigte der Anwalt den Auftrag und machte seine bis dahin angefallenen Gebühren geltend.

Am Amtsgericht bekam der Kollege sogar Recht. Doch jetzt hat das Landgericht die Sache – wie ich meine – richtig bewertet. Wer bezahlt, bestimmt auch, welche Musik gespielt wird. Und wie lange. Eigentlich solllte das für Dienstleister doch selbstverständlich sein, oder?

ABSONDERLICH

Telepolis berichtet über einen seltsamen Prozess: Es geht um die Zwangsabschaltung eines Computers, der sich plötzlich als Frau fühlt. Natürlich ist (noch) alles fiktiv, aber die beteiligten Anwälte und die Leute im Hintergrund nehmen sich offensichtlich unheimlich wichtig. Wäre 1. April, hätte ich die Sache klar einordnen können. Ansonsten hätte ich auch gern mal so viel Langeweile, die nötig ist, um sich so etwas auszudenken.

(danke an Alex S. für den link)

ANWALTS NEUER LIEBLING

Die Anwälte standen sich ja schon immer selbst im Weg. So durften wir bislang keine Kreditkarten akzeptieren, weil der damit angeblich verbundene Forderungsankauf möglicherweise das Anwaltsgeheimnis verletzt. Der Bundesgerichtshof hat dem Spuk aber vor einiger Zeit ein Ende bereitet. Einfach, indem er feststellte, dass in Wirklichkeit ein Schuldversprechen vorliegt – somit dürfen auch Anwälte Kreditkarten reinnehmen.

Im jumag beschreibt ein Kollege anschaulich, welch großen Vorteile ihm sein Zahlterminal bringt. Besonders gefällt mir der Hinweis, dass damit das „Bündeln“ der Geldscheine entfällt.

Ja, Geldscheine bündeln, das habe ich auch noch nie gerne gemacht.

(link via Handakte WebLAWg)

PROVISION

Einer meiner Mandanten fand endlich eine schöne Wohnung in Düsseldorf-Golzheim. Bei der Freude taten ihm die 1.700,00 Euro Maklerprovision nur halb so weh. Allerdings geriet er ins Grübeln, als er sich nach einigen Wochen wegen eines kleinen Mangels an den Verwalter des Hauses wandte. Wie sich herausstellte, war das gleichzeitig der Makler.

So etwas ist unzulässig. Der Verwalter einer Eigentumsanlage darf für das Objekt nicht gleichzeitig Maklerprovision verlangen. Nach § 2 und § 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes muss er die Provision zurückzahlen. Der Anspruch verjährt in 4 Jahren ab der Zahlung.

Na ja, mal sehen, ob der „Makler“ freiwillig zahlt. Die Frist läuft bis zum 15. November.

Auch in anderen Fällen kann die Provision zurückgefordert werden. Zum Beispiel, wenn der Makler selbst Eigentümer der Wohnung ist. Oder wenn der Eigentümer Teilhaber der Maklerfirma ist.

Makler lassen sich auch häufig Vertragsstrafen versprechen, für den Fall, dass eine „Reservierung“ platzt. Grundsätzlich ist die Strafe auf 10 % begrenzt. Das räumen Makler im Regelfall ja noch gerne ein. Was sie mitunter vergessen ist, dass die Obergrenze der Vertragsstrafe ebenfalls festgelegt ist. Mehr als 25 Euro darf sie auf keinen Fall kosten.

WOHNFLÄCHE

WOHNFLÄCHE

Es kommt gar nicht selten vor, dass im Mietvertrag eine Wohnfläche angegeben ist, die sich später als zu groß herausstellt. Bisher stellten sich die Gerichte auf den Standpunkt, der Mieter habe sich die Wohnung ja angeschaut und gewusst, was er mietet. Nur in krassen Fällen wurde eine Mietminderung akzeptiert.

Diese Rechtsprechung scheint jetzt aufzuweichen. Das Landgericht Osnabrück hält es bei Flächenabweichungen von mehr als zehn Prozent nicht für erforderlich, dass der Wohnwert tatsächlich beeinträchtigt ist. Mehr bei beck-aktuell.

Es lohnt sich also vielleicht doch mal, die Wohnfläche zu messen.

Wichtig: Bei den Nebenkosten hat der Mieter immer Anspruch darauf, dass seine Wohnfläche korrekt in der Abrechnung berücksichtigt wird.

STAR-ANWALT

Ein Düsseldorfer „Staranwalt“ mit Reflexen wie Indy Jones:

Schratzlseer reagierte blitzschnell, steuerte den stark schlingernden Wagen auf der Bremsscheibe der Vorderachse Richtung Seitenstreifen, wo er nach ein paar Hundert Metern (Schratzlseer: „Eine halbe Ewigkeit“) erheblich beschädigt zum Stehen kam.

Und das alles nur, weil der Jurist trotz Eile (Gerichtstermin!) „dennoch vor einer Autobahn-Baustelle von 160 auf Tempo 80 runter“ bremste.

Lesen Sie demnächst auch die Fortsetzungen: „Promianwalt rettet Rheindampfer vor dem Kentern“, „5-Sternejurist schlichtet Streit um Sparfächer im Skatclub“ und „Wie ich ein kleines Weblog auf Unterlassung verklagte“.

Alles wieder im Express.

INTERNETKAUF

Nach einem Urteil des Landgerichts Gießen kommt beim Internetkauf der Vertrag erst zustande, wenn der Händler die Ware losschickt (beck-aktuell).

Ich finde es seltsam, dass ich trotz – wie auch immer formulierter – Bestätigungsmail als Kunde erst über einen wirksamen Vertrag verfügen soll, wenn die Ware auf den Postweg geht.

Solche Urteile können sich auch als Bumerang für Onlineversender erweisen. Immerhin habe ich als Kunde dann ja die Möglichkeit, noch problemlos von meinem Angebot runterzukommen. Denn an das Angebot bin ich nur solange gebunden, wie ich „den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“ (§ 147 Abs. 2 BGB). Außerdem hätte ich die Möglichkeit, eine Frist zur Annahme des Angebotes in Form der Lieferung zu setzen. Lässt der Anbieter diese Frist verstreichen, wäre mein Angebot erloschen (§ 148 BGB).

Lässt sich der Versender also über Gebühr Zeit mit der Lieferung, könnte ich entweder auf die gesetzte Frist verweisen oder mein Angebot ausdrücklich widerrufen und es würde gar kein Vertrag zustande kommen. In solchen Fällen bräuchte man dann noch nicht einmal zu streiten, ob das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz besteht und ggf. wirksam ausgeübt wurde.

KEINE CHANCE

Ich sehe es noch vor mir, wie der Vorsitzende Richter am Landgericht ziemlich überheblich tat. Meine Klage machte er jedenfalls tüchtig runter. Keine Anspruchsgrundlage, nicht genug Tatsachen, ziemlich abwegige rechtliche Argumentation.

Sein dringender Rat: „Nehmen Sie die Klage zurück, das spart wenigstens Geld.“

Diesen Rat haben wir nicht befolgt. Jetzt kriege ich das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts. Darin stehen die gleichen Argumente: Anspruchsgrundlage verkannt, nicht genug vorgetragen, krude rechtliche Ausführungen.

Allerdings in Bezug auf die Gegenseite…

100 % RABATT

100 % RABATT

Pressetext:

Explodierende Nebenkosten – Was darf der Vermieter abrechnen? / VHS-Vortrag zu wichtigen Fragen des Mietrechts

VELBERT-NEVIGES. Die Nebenkosten werden bald zur „zweiten Miete“. Der Blick auf die jährliche Abrechnung und die Nachzahlung bedeutet für viele Mieter einen Schock. Etwas Licht in den Nebel um die Nebenkostenabrechnung bringt ein Vortragsabend der Volkshochschule Velbert-Heiligenhaus am Montag, 10. November 2003. Dozent ist Udo Vetter, Rechtsanwalt aus Düsseldorf.

Erläutert wird, welche Nebenkosten überhaupt abgerechnet werden dürfen. Häufig finden sich Positionen in den Abrechnungen, die überhaupt nicht auf den Mieter abgewälzt werden dürfen. Ein großes Problem nach der Mietrechtsreform sind auch die Abrechnungsmaßstäbe. Vermieter dürfen jetzt grundsätzlich nur noch nach Quadratmetern oder Verbrauch abrechnen. Viele Abrechnungen werden aber nach wie vor nach anderen Maßstäben erstellt und sind deshalb unwirksam. Der Vortrag richtet sich deshalb auch an Vermieter, die mit klaren Abrechnungen Streit vermeiden wollen.

Die Veranstaltung in Velbert-Neviges beginnt um 19 Uhr im Raum 16 des David-Peter Hauses, Wilhelmstraße 16.

Natürlich gilt wieder mal, dass sich law blog-Leser den Eintritt sparen. Bitte beim Dozenten vorsprechen :-)

SEITENWECHSEL (?)

SEITENWECHSEL (?)

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, der sich als Betreiber der Seite „dialer & recht“ und als rege publizierender Online-Anwalt einen Namen gemacht hat, vertritt ab sofort den Dialer-Anbieter Mainpean im Rechtsstreit mit der Regulierungsbehörde. Diese hatte vor einigen Tagen knapp 400.000 (!) Dialern der Firma die Lizenz entzogen.

Wie die Pressemitteilung von „dialer & recht“ zeigt, erfordert dieser offensichtliche Positionswechsel einen gewissen argumentativen Spagat. Für mich ist zumindest nicht vorstellbar, dass es überhaupt 400.000 seriöse Angebote im Einzugsbereich einer deutschen Software-Firma geben könnte. (Tatsächlich ist mir noch kein halbes Dutzend seriöser Dialerangebote begegnet.)

Andererseits sind wir Anwälte natürlich von Berufs wegen opportunistisch eingestellt. Wir vertreten dessen Interessen, der uns dafür bezahlt. Ich sehe mich also nicht in der Lage, den Kollegen für sein neues Mandat zu kritisieren.

(link gefunden bei Vetretbar.de)

PRÜFUNGSANGST

PRÜFUNGSANGST

Es gibt doch noch Anlässe, bei denen selbst gestandene Anwälte richtig zittern. Einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht zum Beispiel. Heute morgen war die 2. von 3 Klausuren. Kurz vor dem Start um 8.30 Uhr betrachtete ein etwa 10 Jahre älterer Kollege auf der Toilette im SAS-Hotel sein aschfahles Gesicht im Spiegel:

„Ist ja wie beim Staatsexamen, hätte auch nicht gedacht, dass ich mir so was nochmal antue.“

Ich sehe es zum Glück etwas gelassener. Mir sitzt aber auch kein Chef im Nacken, der im Versagensfalle über 2000 Euro Kursgebühren sowie 12 vergeudetete Arbeitstage moppert. Außerdem habe ich das alles im Strafrecht schon mal hinter mich gebracht.