ROSENKRIEG

Lust auf Rosenkrieg? Dann bitte das nachfolgende Memo studieren. Erstellt für jemanden, der alles schwarz auf weiß haben muss (vgl. Mittwoch 26. März 2003, 9.14 Uhr):

Memorandum

§ Voraussetzungen für eine Scheidung

§ Scheidungsverfahren

§ Sorgerecht

§ Kindesunterhalt

§ Ehegattenunterhalt

§ Zugewinn

§ Versorgungsausgleich

§ Sinnvolle Regelungen

§ Kosten

1. Voraussetzungen einer Scheidung

Voraussetzung einer Ehescheidung ist die Einhaltung des Trennungsjahres. Eine Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten von Tisch und Bett getrennt sind, also jeder sein eigenes Leben lebt. Dies gilt insbesondere auch für den Haushalt. Eine Trennung ist auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich.

Wenn die Parteien übereinstimmend ein Trennungsdatum bestätigen, akzeptiert das Familiengericht dies.

Die Trennung wirkt sich auch steuerlich aus: Nur im Jahr, in dem die Trennung vollzogen wird, können die Ehegatten noch das Splitting (z.B. Steuerklasse 3 – 5) in Anspruch nehmen. Der steuerlich günstigste Zeitpunkt für eine Trennung ist also der Jahresanfang. Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung liegt, kommen beide Ehegatten in Steuerklasse 1.

2. Scheidungsverfahren

Der Scheidungsantrag kann etwa 6 bis 8 Wochen vor dem Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Den Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt einreichen. Der Antragsgegner kann sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen. Er muss es aber nicht.

Das Familiengericht stellt den Ehegatten die Scheidungsanträge zu. Es fügt die Vordrucke für den Versorgungsausgleich (Rentenregelung) bei. Diese Vordrucke müssen ausgefüllt und an das Gericht zurückgereicht werden.

Dann wartet das Gericht, bis die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für beide Ehegatten die Rentenauskunft vorlegt. Außerdem werden Auskünfte bei evtl. Trägern der betrieblichen Altersversorgung eingeholt. Das dauert zwischen 3 und 6 Monaten. Es kann länger dauern, wenn Rentenlücken zu klären sind.

Liegt die Auskunft vor, beraumt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Die Parteien werden angehört. Das Gericht fragt hierbei nur die Basisdaten der Ehe (Heirat, Kinder, Trennungszeitraum) und die Überzeugung ab, dass die Ehe gescheitert ist.

Dann wird die Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil wird rechtskräftig einen Monat, nachdem es schriftlich vorliegt. Soll es sofort rechtskräftig werden, gibt es die Möglichkeit, einen zweiten Anwalt für ein Pauschalhonorar mit dem Rechtsmittelverzicht zu beauftragen.

Das Familiengericht regelt von Amts wegen nur die Rentenfrage. Mit allen anderen Punkten beschäftigt es sich nur, wenn es Streit zwischen den Parteien gibt und eine Seite einen entsprechenden Antrag stellt (zum Beispiel Sorgerecht, Verteilung des Hausrats, Zugewinn).

3. Sorgerecht

Das Sorgerecht verbleibt grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, bestimmt allerdings die alltäglichen Dinge selbst.

Das Familiengericht überträgt einem Elternteil die alleinige Sorge nur, wenn dies zum Wohle der Kinder ist. Dazu muss der andere Elternteil seine Pflichten verletzt haben.

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben soll, wird dies einfach im Scheidungstermin erklärt.

4. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Nach dem derzeitigen Nettoeinkommen beträgt der Kindesunterhalt also 2 x € 538 = € 1.076. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen, also € 154,00. Der zu zahlende Unterhalt beträgt also ca. € 922,00.

5. Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt errechnet sich – vereinfacht – nach folgender Formel:

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 % des Einkommens, max. € 150)

abzüglich Kindesunterhalt

Zwischensumme

abzüglich Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Zwischensumme

Unterhalt: 3/7 der Zwischensumme

Diese Formel ergibt nur den rechnerischen Unterhalt. Gerichte fragen auch immer, ob das Ergebnis in der Sache vernünftig ist. Maßstab ist in der Regel, dass der Unterhaltberechtigte seinen Lebensstandard im erreichbaren Maß aufrecht erhalten kann.

Es sollte also unabhängig von der „mathematisch richtigen Lösung“ immer geprüft werden, ob beide Seiten das Ergebnis als gerecht empfinden.

6. Zugewinnausgleich

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist eine Art der Gütertrennung. Konkret: Die Vermögen der Ehegatten bleiben auch während der Ehezeit getrennt; erst mit der Scheidung wird das gemeinsam hinzu Erworbene, der Zugewinn, hälftig geteilt.

Hintergrund der Regelung ist, dass in typischen Alleinverdienerehen der Alleinverdiener häufig auf seinen Namen Vermögen erwirbt. Der Ehegatte, der den Haushalt macht und sich um die Kinder kümmert, trägt aber auch durch seine Arbeit bei. Beides bewertet der Gesetzgeber gleich, so dass eben das während der Ehe Erworbene geteilt wird.

Wenn beide Ehegatten mit null Vermögen in die Ehe gegangen sind, wird einfach das jeweilige Endvermögen festgestellt.

Beispiel:

Endvermögen Ehemann Endvermögen Ehefrau

€ 100.000 € 50.000

Der Mann hat € 50.000 mehr, deshalb muss er hiervon die Hälfte seiner Frau abgeben. Das Endvermögen beider beträgt dann € 75.000.

Der Ausgleich kann frei ausgehandelt werden. Eine gütliche Lösung empfiehlt sich, weil Zugewinnausgleichsverfahren wegen der hohen Streitwerte schnell teuer werden.

7. Versorgungsausgleich

Die Rentenfrage regelt das Familiengericht aufgrund der Auskünfte von Amts. Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich wird festgestellt, wieviele Rentenanwartschaften während der Ehe erworben wurden. Wer mehr hat, muss die Hälfte der Differenz abgeben. Es gibt allerdings viele Detailregelungen.

8. Sinnvolle Regelungen

Bis zur Scheidung empfiehlt sich eine Trennungsvereinbarung. Wenn mit dem Abschluss der Vereinbarung auch Gütertrennung vereinbart werden soll, muss diese Vereinbarung vor einem Notar geschlossen werden.

In der Trennungsvereinbarung können alle wichtigen Punkte geregelt werden, insbesondere der Unterhalt und – falls hier schon eine Einigung besteht – der Zugewinnausgleich.

Im Scheidungstermin kann dann vom Gericht noch ein sog. Scheidungsfolgenvergleich protokolliert werden. In diesem Vergleich werden alle noch aktuellen Fragen, insbesondere Unterhalt, für die Zeit nach der Scheidung geregelt.

9. Kosten

Die Kosten der Scheidung setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Tätigkeit des Antragsteller-Anwalts dürfte für das Scheidungsverfahren nach den bekannten Zahlen etwa 3.000,00 bis 3.500,00 kosten. Das ist nur ein Annäherungswert, je nachdem wie das Gericht den Gegenstandswert festsetzt. Zusätzliche Streitverfahren, etwa Unterhalt oder Zugewinnausgleich, erhöhen die Kosten. Die Gerichtskosten werden ca. € 350,00 betragen. Lässt sich der Antragsgegner auch von einem Anwalt vertreten, erhält dieser ein gleiches Honorar (Ausnahme: Anwalt nur zum Rechtsmittelverzicht – meist € 100 bis € 200.

Dazu kommen ggf. Notarkosten, wenn die Trennungsvereinbarung dort gemacht wird. Die Höhe der Notarkosten richtet sich auch danach, ob ggf. schon Eigentum an Grundstücken übertragen wird. Sie können aber vorher erfragt werden.