MARKTLÜCKE

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Auch im Tatoo-Shop kommt ein Werkvertrag zu Stande.

§ 633 Abs. 1 BGB: „Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“

Anscheinend massieren sich in diesem Bereich die Probleme, wie die Fälle Claudia Strunz und Michelle Plummer zeigen.

Sieht nach einer Marktlücke aus. Das riecht nach Minderung, Schadensersatz, Schmerzensgeld. Also junge, pfiffige, unterbeschäftigte Kollegen – ran an die Fleischtöpfe.

Ich persönlich würde gern Effe gegen Claudia vertreten, weil ich aussichtslose Fälle mag. (Der Text war seine Idee, jede Wette.) Aber mangels Mandat muss ich mich erstmal um Karina kümmern. Die Gute rief mich heute morgen ganz aufgelöst an. Sie hat ihr Flugbegleiterinnen-Gehalt in einen neuen Busen investiert. Das Ergebnis entspricht allerdings nicht den Beispielfotos eines rund um die Kö recht bekannten Fettgewebe-Modellators, dessen Name ich mir mühsam verkneife.

Für Montag haben wir einen Besprechungstermin vereinbart. Notiz an mich selbst: Das Besprechungszimmer geht auf die Straße; unbedingt die Jalousien schließen.