DIE LIEBEN NACHBARN

Gibt es eigentlich nichts, worüber man sich in unserem Land nicht streiten kann? Wie krank es mitunter zugeht, zeigt das nachfolgende „Rechtsgutachten“:

Sehr geehrte Frau M.,

Sie baten uns um eine rechtliche Bewertung des folgenden Sachverhaltes:

Sie haben von Frau S. eine Wohnung im Hause K.straße 48 in Düsseldorf gemietet. Mitvermietet ist ein Pkw-Stellplatz im Hof. Diesen Stellplatz nutzen Sie für Ihren eigenen Wagen. Mitunter gestatten Sie aber auch Besuchern, ihr Auto während des Besuches abzustellen.

Eine Nachbarin beschwert sich jedes Mal lautstark, wenn Ihre Besucher auf dem Stellplatz parken. Sie steht auf dem Standpunkt, dass nur Mieter die Stellplätze nutzen dürfen.

Nach § 535 BGB wird die Mietsache zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ überlassen. Dass das Abstellen von Fahrzeugen auf einer Pkw-Stellfläche bestimungsgemäßer Gebrauch ist, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Fraglich kann also nur sein, ob Ihr Nutzungsrecht aus anderen Gründen so eingeschränkt ist, dass die Stellfläche nur von bestimmten Personen bzw. Fahrzeugen genutzt werden darf.

Der Mietvertrag macht keine Einschränkung.

Es gibt auch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, welche es Mietern von Stellplätzen untersagen, auf diesen auch einmal Besucher parken zu lassen.

Auch die Nachbarin wird ja nicht stärker dadurch beeinträchtigt, dass nicht Ihr Auto auf dem Stellplatz steht, sondern mitunter das Auto von Bekannten.

Eine Nutzungsgrenze wird nur durch das gesetzliche Verbot der Untervermietung gezogen. Danach ist es Ihnen untersagt, den Stellplatz weiter zu vermieten, ohne dass Ihre Vermieterin zustimmt.

Sofern die Vermieterin aber einer Untervermietung zustimmen würde, könnten Sie den Stellplatz einem Dritten sogar komplett zur Nutzung überlassen. Auch in diesem Fall hätte Ihre Nachbarin keinerlei Handhabe, der Nutzung des Stellplatzes zu widersprechen.

Da eine vorübergehende Parkgestattung für Besucher aber noch nicht einmal Untervermietung ist, zeigt dieses Argument im Umkehrschluss, dass es für die Beschwerden Ihrer Nachbarn keine rechtliche Grundlage gibt.

Aus rechtlicher Sicht sind Sie eindeutig berechtigt, Ihre Besucher den Stellplatz nutzen zu lassen.

Gegen Ihre Nachbarin haben Sie umgekehrt ggf. einen Anspruch auf Unterlassung von Beschwerden, Geschrei, Beschimpfungen etc. Dieser könnte notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt