Hilferuf

Sehr geehrter Herr Vetter,

bitte entschuldigen sie, dass ich so dreist ihre Zeit beanspruche, ich recherchier seit einer Woche für eine Hausarbeit habe aber eine Sache immer noch nicht herausfinden können. Parlandt, MüKo und Staudinger durch, aber es steht nicht das drinnen was ich brauche. Vereinfachtes Beispiel meiner Hausarbeit:

A bestellt ein Auto mit Klimaanlage bekommt aber das Auto ohne Klimaanlage.

Ist das eine (Teil)Nichtleistung oder eine (Teil)Schlechtleistung?

Wenn es eine (Teil)Schlechtleistung wäre wird nach Lorenz davon ausgegangen, dass es sich um eine Zuweniglieferung nach § 434 III BGB handelt. Der Parlandt sagt aber, dass dies eine Mindermeinung sei. Er schreibt aber leider nicht, wo und ob nach herrschender Meinung eine Zuweniglieferung bei einer einheitlich verkauften Sache als Mangel eingeordnet wird.

Könnten sie mir da Bitte weiterhelfen?

Ein verzweifelter Student

Lieber verzweifelter Student,

ich bin in erster Linie auf dem Gebiet des Strafrechts tätig. Deshalb fiele es mir schwer, Ihre Frage ohne größeren (kostenpflichtigen) Aufwand auf unversitär verwertbarem Niveau zu beantworten. Außerdem würde eine Antwort, vermute ich, als Täuschungsversuch gewertet werden. Daran darf ich mich nicht beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Vetter, RA und Fachanwalt für Strafrecht