Nur geringe Geldstrafe bei niedrigem Einkommen

Wie hoch darf die Geldstrafe für einen Hartz-IV-Empfänger ausfallen? Das Landgericht Köln hat den sogenannten Tagessatz nun mit fünf Euro festgesetzt. Das ist deutlich weniger, als sich rein rechnerisch ergeben müsste.

Dem Angeklagten standen monatlich 323 Euro Grundbedarf und 141,55 Euro für Wohn- und Heizkosten zur Verfügung. Um den Tagessatz zu ermitteln wird das Nettoeinkommen normalerweise durch 30 geteilt. Bei Einnahmen von insgesamt 464,55 Euro hätte der Tagessatz des Angeklagten an sich 15,48 Euro betragen.

Das Landgericht Köln sieht jedoch, dass niedrige Einkommen das Existenzminimum garantieren, das an sich zu wahren ist. Konsequenz:

Bei Sozialhilfeempfängern oder Personen, die gleich niedrige Einkommen haben, z.B. Kleinrentnern oder Unterhaltsempfängern, wird in der Regel die schematische Anwendung des Nettoeinkommensprinzip zu einer unvertretbar starken Belastung des Täters führen, so dass ein Tagessatz festzusetzen ist, der unter dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens liegt.

Auf das Mindestmaß von einem Euro wollte das Gericht den Tagessatz aber auch nicht herabsetzen. Zum einen lägen die Einnahmen noch über über dem absolut notwendigen Minimum. Zum anderen müsse die Strafe in jedem Fall noch ein „ernsthaft fühlbares Übel“ sein.

Nach meiner Erfahrung errechnen die meisten Richter bei Hartz IV die Geldstrafe schematisch. Sie kommen demgemäß zu deutlich höheren Tagessätzen als fünf Euro. Die Entscheidung des Landgerichts Köln kann nur hilfreich sein, wenn man Überzeugungsarbeit in die andere Richtung leisten muss.

LG Köln, Urteil vom 07.10.2010 – 156 Ns 49/10