Die Strafbarkeit der Nutzer von kino.to

Ein Richter am Amtsgericht Leipzig soll Medienberichten zu Folge das Nutzen der Angebote von Streaming-Portalen für strafbar halten. In einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom heutigen Tage heißt es:

Wer illegale Streams im Internet nutzt, macht sich strafbar, da rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet.

In der mündlichen Begründung des Urteils gegen einen früheren Mitarbeiter des Filmportals kino.to soll der Richter den Begriff der „Vervielfältigung“ extensiv ausgelegt haben. Der Gesetzgeber habe damit „Herunterladen“ gemeint. Auch das zeitweilige Herunterladen, das beim Streaming stattfände, sei eine Vervielfältigung im Sinne des § 106 UrhG. Das sukzessive Herunterladen von Daten sei eben eine sukzessive Vervielfältigung. Das Gericht hält also die (ehemaligen) Nutzer von kino.to für sozusagen sukzessive strafbar.

Diese Ansicht scheint sehr von den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) geprägt zu sein.

Wie das aus Sicht eines Strafverteidiger beurteilt wird, kann man nachlesen …

… beim Aushilfsblogger.