Kein „unbegrenztes Parken“

Autofahrer dürfen sich nicht darauf verlassen, dass sie ihr Auto unbegrenzt auf öffentlichen Parkplätzen abstellen dürfen. Auch wenn der Parkplatz an sich dauerhaft freigegeben ist, dürfen sie drei Tage nach Anordnung eines Halteverbots abgeschleppt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen in Haßloch auf dem Pfalzplatz abgestellt. Dort ist das Parken laut Schild „unbegrenzt“ erlaubt. Aber nicht, wenn auf dem Pfalzplatz der jährliche Sommertagsumzug stattfindet. Die deswegen aufgestellten Halteverbotsschilder sah der Betroffene nicht, weil er in den Urlaub gefahren war.

Die Stadt hatte nach eigenen Angaben noch versucht, den Mann zu erreichen. Das gelang aber nicht, weil seine Telefonnummer nicht im Telefonbuch eingetragen ist. Aber auch ohne die versuchte Kontaktaufnahme hält es das Verwaltungsgericht für zulässig, ein Auto spätestens nach drei Tagen abzuschleppen. Es sei einem Autofahrer zumutbar, dass er sich alle paar Tage vergewissert, ob er noch parken darf (Aktenzeichen 5 K 444/14.NW).