„Unverlangte Werbung“

Für Verwirrung sorgt derzeit ein Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee. In der Entscheidung geht es um die Frage, ob schon die Bestätigungsmail über die Eröffnung eines Online-Kundenkontos unzulässige Werbung ist. Das Gericht bejaht dies im Kern und könnte Online-Händler damit vor eine fast unlösbare Aufgabe stellen.

Der Vorgang war banal: Ein Händler bestätigte einem Gewerbetreibenden per Mail die Eröffnung eines Kundenkontos. So was kommt Tag für Tag tausendfach vor. Allerdings beteuerte der Gewerbetreibende, dass er sich gar nicht angemeldet hatte. Er empfand die Bestätigung deshalb als unverlangte Werbung und wehrte sich gerichtlich.

Das Amtsgericht Pankow-Weißensee stuft zunächst jede unverlangte Kontaktaufnahme per Mail durch ein Unternehmen als unzulässige Werbung ein. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Kunde die Mail selbst veranlasst habe – etwa durch Anlage eines Kundenkontos.

Das führt aber zwangsläufig zu der Frage, wie es um „Werbe“-Mails steht, die Unternehmen genau mit der Absicht versenden, Empfängern keine unerlaubte Werbung zukommen zu lassen. Auch das ist längst gängige Praxis: Hinterlegt jemand in einem Webshop Kundendaten oder macht eine Bestellung, schickt der Shop eine Bestätigungsmail mit dem Hinweis an die angegebene E-Mail-Adresse, dass der Kunde einen mitgeschickten Link anklicken muss. Hierdurch wird verifiziert, dass der Inhaber des E-Mail-Accounts auch tatsächlich was bestellen oder ein Kundenkonto eröffnen möchte.

Dieser an sich sinnvolle Missbrauchsschutz wird allerdings für Online-Anbieter riskant, wenn schon die Bestätigungsmail mit der Bitte um Verifizierung als unzulässig eingestuft wird. Jede missbräuchliche Verwendung des betreffenden E-Mail-Accounts ginge dann zu Lasten der Firma, die mit der einmaligen Mail diesen Missbrauch gerade verhindern will.

In letzter Konsequenz könnte das bedeuten, dass Online-Händler den Kundenaccount per Postbrief verifizieren müssen. Wobei man aber auch darüber streiten kann, ob unverlangte Werbung per Post überhaupt noch zulässig ist. Jedenfalls würde das Prozedere aber dauern mit der Folge, dass Kunden länger auf ihre Bestellung oder die Dienstleistung warten müssen.

Die IT-Recht Kanzlei aus München empfiehlt als Erste Hilfe, die erste Bestätigungsmail möglichst sachlich und nüchtern zu halten, damit es jedenfalls schwer ist, von „Werbung“ zu sprechen. Ob das gegen die Trittbrettfahrer hilft, die wohl unweigerlich auf den anrollenden Abmahnzug aufspringen, wird sich zeigen.

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