„Es muss angenommen werden … „

Auf einer Festplatte meines Mandanten befindet sich ein 270 GB großer Datencontainer. Verschlüsselt. Es gibt keinerlei Belege dafür, ob überhaupt Daten in dem Container sind und wenn ja, was für welche.

Das bringt die Polizei in ihrem Abschlussbericht zu folgendem Fazit:

Die verschlüsselten Datenträger bzw. Container konnten weder von der Firma Forensik IT, noch vom hiesigen Fachkommissariat aufgehoben werden, so dass eine Durchsicht der Daten nicht möglich ist.

Es muss angenommen werden, dass sich auf den verschlüsselten Datenträgern bzw. im Container dem Tatvorwurf entsprechende Dateien befinden.

So einen Unsinn – Stichwort: Unschuldsvermutung – kann man als Strafverteidiger sehr häufig lesen. Ich frage mich immer, was das soll. Möchte der Polizeibeamte den Staatsanwalt hypnotisieren, damit dieser die so gut wie wichtigste Grundregel unseres Stafprozessrechts heute ausnahmsweise mal vergisst? Tut dieser natürlich nicht (in, sagen wir, 99 % der Fälle).

Auf der anderen Seite würde ich als Staatsanwalt doch denken: Wenn die mir so was unterjubeln wollen, wo haben Sie denn noch getrickst, wenn auch weniger auffällig? Als Polizeibeamter würde ich es mir andererseits überlegen, ob man sich so zum Horst machen muss.