„… muss ich Ihnen mitteilen“

Heute zitiere ich mal die Antwort, die mir eine hessische Polizeidienststelle auf ein Akteneinsichtsgesuch geschickt hat:

Zu Ihrem Schreiben vom 26.10.2018 muss ich Ihnen mitteilen, dass die Ermittlungen derzeit noch andauern und dass die Polizei bei laufenden Ermittlungen keine Akteneinsicht gewährt.

Ihr Schreiben wird dem Vorgang beigefügt und nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Wiesbaden übersandt.

Keine Ahnung, ob der Beamte so tatsächlich erfolgreich Anwälte abbügelt. Bei mir wird ihm das nicht gelingen. Denn was er da schreibt, geht an der Sache doch etwas mehr als haarscharf vorbei.

Richtig ist zunächst, dass die Polizei selbst keine Akteneinsicht gewährt. Aber das verlange ich ja auch gar nicht. Vielmehr schreibe ich in meine Anträge an die Polizei immer rein, dass ich die Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft beantrage und darum bitte, mein Schreiben zeitnah an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Und zwar, damit diese über mein Akteneinsichtsgesuch entscheiden kann.

Die Staatsanwaltschaft ist zu jedem Zeitpunkt „Herrin“ des Ermittlungsverfahrens, nicht die Polizei. Das heißt, wenn ich einen strafprozessualen Antrag an die Polizei schicke (zum Beispiel einen Antrag auf Akteneinsicht), dann muss die Polizei diesen Antrag an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Weiter erweckt das Schreiben den Eindruck, solange die Polizei ermittele, gebe es schon mal grundsätzlich keine Akteneinsicht. Den „Abschluss der Ermittlungen“ legt aber gar nicht die Polizei fest, sondern die Staatsanwaltschaft. Der Abschluss der Ermittlungen ist nach der Strafprozessordnung der Zeitpunkt, ab welchem dem Verteidiger eine Akteneinsicht nicht mehr verwehrt werden kann. Mit der Frage, wie lange sich die Ermittlungsakte bei der Polizei befindet, hat das rein gar nichts zu tun.

Aber auch vor Abschluss der Ermittlungen muss Akteneinsicht gewährt werden. Das ist der Regelfall. Von diesem gibt es allerdings Ausnahmen. Die wichtigste ist, dass die Akteneinsicht den Erfolg der Ermittlungen gefährden kann. Um das prüfen zu können, muss sich der Staatsanwalt aber schon vorher mit meinem Antrag beschäftigen, selbst wenn sich die Akte offiziell noch zu Ermittlungen bei der Polizei befindet. Es besteht die Möglichkeit, dass der Staatsanwalt nach dieser Prüfung die Akte nicht herausrückt. Aber das alles gibt dem Polizeibeamten halt nicht das Recht, die Entscheidung über den Antrag durch die zuständige Stelle erst mal dadurch zu vereiteln, indem er ihn schlicht zurückhält. Oder indem er sogar so tut, als entscheide momentan er und nicht der Staatsanwalt.

Die Polizei ist in dem Teil des Spiels kein Akteur, sondern allenfalls Bote. Ich kann nachvollziehen, dass diese Rolle dem Selbstbild manches Kommissars nicht genügt, aber so ist es nun mal.