Weiter schmoren

Die Sache war weiß Gott kein Selbstläufer, aber es hat geklappt. Die restliche Freiheitsstrafe des Mandanten wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das hat ihn gefreut. Mich auch. Am letzten Freitag hätte der Mandant entlassen werden müssen.

Eigentlich.

Denn einen Knackpunkt gibt es in solchen Fällen. Wenn sie mit einer Strafaussetzung nicht einverstanden ist, kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen. Fies daran: Im Gegensatz zu anderen Rechtsbehelfen hat die sofortige Beschwerde in diesem Fall aufschiebende Wirkung. So ordnet es das Gesetz ausdrücklich an (§ 454 StPO).

Bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts, die natürlich wieder etwas auf sich warten lassen kann, muss der Betroffene also weiter schmoren. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass (ordentlich) begründete Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vor dem Oberlandesgericht fast immer Bestand haben. Ich hoffe, dabei bleibt es auch in diesem Fall. Sonst hätten wir uns wirklich zu früh gefreut.