An der Untergrenze

Eine Verständigung im Strafverfahren (Deal) ist zulässig. Aber es gibt Regeln, die einzuhalten sind. Eine davon lautet: Das Gericht darf für den Fall eines glaubwürdigen Geständnisses keine Zusage über eine konkrete Strafe machen. Sondern es muss ein Strafrahmen genannt werden. Innerhalb dieses Korridors, der halt Spielraum lässt, findet das Gericht dann sein konkretes Urteil.

Normalerweise ist es so, dass Gerichte bei ihrem Urteil zwar im unteren Bereich des Rahmens bleiben, aber die Grenze halt auch nicht bis ganz nach unten austesten. So hatte ich eigentlich auch nicht damit gerechnet, dass in einem Strafverfahren nun folgende Freiheitsstrafe rauskommt: 4 Jahre und 10 Monate.

Genau dies war nämlich die Untergrenze gemäß der Verständigung, die mein Mandant mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft getroffen hatte. Die Obergrenze lautete auf 5 Jahre und 9 Monate. Es war also eher mit 5 Jahren zu rechnen. Um so schöner natürlich die Abweichung nach unten.

Ich war jedenfalls positiv überrascht, der Mandant ebenso. Weiter durfte er sich darüber freuen, dass das Gericht seine Auslieferungshaft in in Portugal im Verhältnis 2:1 anrechnet. Dort hat der Mandant am eigenen Leib erfahren, wie flexibel die Europäische Menschenrechtskonvention mitunter gehandhabt wird. Aber das wird vielleicht mal eine gesonderte Geschichte.