Kein Mindestlohn für Gefangene

Das Mindestlohngesetz schreibt aktuell eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Stunde vor. Auch Strafgefangene müssen arbeiten, wenn sie im Vollzug keine Nachteile erleiden wollen. Steht ihnen deshalb auch der Mindestlohn zu?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamburg. Die Richter lehnen den Mindestlohn für Strafgefangene ab. Begründung: Das Mindestlohngesetz gilt laut § 22 MiLoG nur für „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Strafgefangene seien aber keine Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift. Aus dem Beschluss:

Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird. So ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG der Strafgefangene verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit auszuüben.

Aktenzeichen 3 Ws 59/15

Windows 10: Nutzer bezahlen mit ihren Daten

Windows 10 ist eine Art privater Abhöranlage, warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Wie schon viele Smartphone-Apps spioniere das neue Betriebssystem von Microsofort die Nutzer umfassend aus. Der Nutzer bezahle im wahrsten Sinne des Wortes mit seinen Daten. Damit sei Windows 10 keineswegs „kostenlos“.

Wer die Datenschutzbestimmungen des neuen Windows akzeptiert, willigt laut den Verbraucherschützern in eine umfassende Ausforschung seines Nutzungsverhaltens ein. Microsoft wertet demnach nicht nur den Namen, die Postadresse, Alter, Geschlecht und die Telefonnummer aus, sondern zum Beispiel auch den jeweiligen Standort des Gerätes, die in den unternehmenseigenen Apps und Diensten aufgerufenen Web-Seitenadressen, eingegebene Suchbegriffe, Kontakte zu anderen Personen und die gekauften Artikel, also vor allem Musik oder Filme. Windows 10 gebe dem Rechner zudem eine eindeutige Identifikationsnummer zur Verwendung durch App-Entwickler und Werbenetzwerke.

„Nutzer digitaler Geräte werden immer mehr selbst zu einer Ware, die vermarktet wird“, erklärt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Aus den Nutzungsdaten lassen sich beispielsweise Gewohnheiten, Bedürfnisse und die Kaufkraft ablesen. Damit können Werbung und Angebote präzise auf die Interessen der Verbraucher zugeschnitten werden. Außerdem kann eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgen, wenn dafür ebenfalls eine Einwilligung vorliegt.

„Nicht nur Werbung, sondern auch Vertragskonditionen, Preise und Rabatte können grundsätzlich an die Konsum- und Verhaltensprofile angepasst werden“, sagt Gollner. „In der Folge werden Verbraucher am Markt ungleich behandelt, was die Suche nach günstigen und geeigneten Angeboten erschweren kann.“

Die Verbraucherzentrale rät deshalb, Windows 10 nicht einfach so in Betrieb zu nehmen. Vielmehr sei es empfehlenswert, die Voreinstellungen zum Datenschutz zu entschärfen. Das ist über das Menü „Einstellungen / Datenschutz“ möglich.

Gericht bremst Sky

Der Pay-TV-Sender Sky darf Kunden nicht unbeschränkt für den Abruf kostenpflichtiger Zusatzdienste haften lassen, hat das Landgericht München I entschieden.

Die Geschäftsbedingungen von Sky sahen vor, dass der Kunde uneingeschränkt dafür zahlen muss, wenn Bezahlangebote via PIN abgerufen werden – auch bei einem möglichen Missbrauch der Geheimzahl.

So eine verschuldensunabhängige Haftung ist unzulässig, so die Richter. Dem Kunden dürfe ein Missbrauch nicht angelastet werden, wenn er selbst keine Fehler gemacht hat, etwa bei Aufbewahrung der PIN.

Gerade weil alle Dienste über Sky Go auch außerhalb der Wohnung abrufbar seien, steigere sich die Haftung der Kunden ins Unermessliche. Die Entscheidung hat natürlich auch Bedeutung für andere Bezahlangebote, die mit dem PIN-Verfahren abgesichert sind (Aktenzeichen 12 O2205/15).

Kamele sind auch nur Tiere

Der Veranstalter eines Ägypten-Urlaubs haftet nicht, wenn ein Reisender bei einem Ausflug vom Kamel fällt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Urlauber verlangte 3.378 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nach seinen Angaben stolperte sein Kamel, scheute und stellte sich mit den vorderen Beinen so heftig auf, dass der Reisende runterfiel. Die Schuld gab der Urlauber dem Kamelführer, für den wiederum der Reiseveranstalter haften sollte.

Allerdings gibt es nach Auffassung des Gerichts keinen Beleg, dass der Kamelführer, der das Tier am Zügel führte, was falsch gemacht hat. Wenn ein Kamel plötzlich stolpere, sei nicht ersichtlich, was der Kamelführer dagegen unternehmen könne. Somit habe sich lediglich die typische Tiergefahr verwirklicht, diese sei aber weder dem Kamelführer noch dem Veranstalter zuzurechnen (Aktenzeichen 111 C 30051/14).

Keine Akte für Beckedahl

Das Landesverrats-Verfahren hat ein Ende. Der Generalbundesanwalt – wer auch immer das im Moment sein mag – hat die Ermittlungen eingestellt, wie sich aus dieser kargen Pressemitteilung ergibt.

Interessant ist allerdings, dass Markus Beckedahl und Andre Meister bislang noch keine Akteneinsicht erhalten haben. Beckedahl schreibt heute, die Akteneinsicht werde derzeit unter Berufung auf Verschlusssachen in den Akten verweigert.

Dass zum jetzigen Zeitpunkt die gesamte Akte noch zurückgehalten wird, ist mit der Strafprozessordnung nicht vereinbar. Spätestens mit Abschluss der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft den Verteidigern Akteneinsicht gewähren. Das ergibt sich aus § 147 Abs. 2 StPO. Danach sind Einschränkungen der Akteneinsicht eben nur bis zum Abschluss der Ermittlungen zulässig.

Dass die Ermittlungen tatsächlich abgeschlossen sind, ergibt sich wiederum aus der Tatsache der Verfahrenseinstellung. Bevor ein Staatsanwalt ein Verfahren einstellen kann, muss er ausdrücklich in der Akte den Abschluss der Ermittlungen vermerken.

Die komplette Versagung von Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt ist damit juristisch fragwürdig. Aber das ist ja nun wirklich nichts Neues im Fall netzpolitik.org.

Gegen das Porto kann nun jeder klagen

Die Deutsche Post hat jahrelang zu viel für Postkarten und Briefe kassiert. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil fest. Nach der Entscheidung hat die Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde zu hohe Portosätze genehmigt.

Geld zurück bekommt aber nur ein Verein alternativer Post- und Kurierdienste, der nun letztlich erfolgreich gegen die überhöhten Tarife in den Jahren 2003, 2004 und 2005 geklagt hat. Alle anderen Kunden der Deutschen Post müssen die überhöhten Zahlungen abschreiben; für sie gibt es kein Rückforderungsrecht mehr.

Für die Zukunft könnte auf die Bundesnetzagentur allerdings eine Klagewelle zurollen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nämlich klar: Jeder Postkunde kann gegen die behördlich genehmigten Tarife klagen, wenn er sie für überhöht hält. Die Vorinstanzen hatten ein Klagerecht der Postkunden noch verneint (Aktenzeichen 6 C 10.14).

Ohne Ende Heldentaten

In der Pause eines Gerichtstermins saß ich vorhin im Café. Am Nebentisch ließen sich zwei Herren nieder, an ihren weißen Krawatten unschwer erkennbar als zwei mir bislang unbekannte Strafverteidiger, die auch Prozesspause hatten.

Da passierte genau das, was ich bei Begegnungen mit diesen Alphatierchen oft beobachte. Nachdem der Kaffee geordert war, machte der eine eine Anmerkung. Weiß nicht mehr, worum es ging. Da habe ich noch nicht zugehört.

Die zwei Halbsätze seines Kollegen nutzte der andere für einen sehr gekünstelten inhaltlichen Anschluss, um endlich was aus seinem Leben zu erzählen. Von einem seiner größten Fälle natürlich. Ich habe auf die Uhr geguckt: 26 Minuten lange Minuten erzählte er haarklein, wie er in Essen mal – das heißt wohl vor ungefähr 25 Jahren – den Betreiber eines Spielcasinos unter größten Widrigkeiten supererfolgreich verteidigt hat.

Sein Kollege kam kein einziges Mal zu Wort, sondern blinzelte ob der juristischen Heldentaten nur genervt-resigniert-ermüdet in die Sonne. Vermutlich schätzte er die Situation genauso realistisch ein wie ich: Gegen den anwaltlichen Anekdotenmodus, offensichtlich eine Art verbaler Selbstbefriedigung, gibt’s in der konkreten Situation halt erst mal wohl keine vernünftige Gegenwehr. Zumindest wenn man nicht als unhöflich dastehen will.

Aber immerhin kann ich mich damit trösten, dass es in anderen Branchen wahrscheinlich eben solche Alleinunterhalter gibt. Erfahrungsberichte und mir bislang nicht bekannte Gegenstrategien sind in den Kommentaren willkommen.

„Höchststrafe“ für Fans

Mit einem durchaus originellen Täter-Opfer-Ausgleich haben sich zwei rabiate Fans des TSV 1860 München die Freiheit erkauft. Die Männer hatten im Münchner Hauptbahnhof einen Fan des FC Bayern überfallen und beraubt. Das Amtsgericht München verurteilte sie zu Gefängnisstrafen ohne Bewährung. Doch in der Berufungsverhandlung kam es noch mal anders…

Die beiden Männer hatten vor dem Gerichtstermin im Fanshop des FC Bayern im Hauptbahnhof für ihr Opfer eingekauft, und zwar Janker, Fanshirts, eine Mütze und einen Strohhut. Eine „Höchststrafe“ für einen echten 1860-er, wie einer der Verteidiger anmerkte. Das Outfit wollten sie ihrem Opfer in der Verhandlung übergeben, das allerdings nicht erschien.

Wegen der Geste – und sicher auch aus anderen Gründen – war noch mal Bewährung drin, wie die Münchner tz berichtet.

Gerichte dürfen sich nicht taub stellen

Gerichte müssen sich mit relevanten Argumenten auseinandersetzen, die der Betroffene in einem Verfahren vorbringt. An sich sollte das selbstverständlich sein, ist es in der täglichen Praxis aber leider nicht.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt deshalb das Verfahren gegen einen Blogger zum Anlass, die Gerichte noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme eines Beschuldigten nicht einfach übergangen werden darf.

Ein Blogger wehrte sich gegen eine Hausdurchsuchung. Ihm wurde vorgeworfen, er habe eine Ermittlungsakte online gestellt, was nach § 353d Nr. 3 StGB verboten sein kann. Er wehrte sich mit dem Argument, er habe nur kleine Ausschnitte veröffentlicht. Dies sei von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention.

Obwohl sich die angeführten Urteile tatsächlich damit beschäftigen, wie weit die Meinungsfreiheit in ähnlich gelagerten Fällen reicht, ging das Gericht mit keinem Wort auf das Vorbringen des Bloggers ein. Hierzu das Verfassungsgericht:

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

Es sei deshalb die Pflicht des Gerichts gewesen, sich mit den Argumenten des Bloggers zu beschäftigen, auch wenn es diesen möglicherweise nicht gefolgt wäre (Aktenzeichen 2 BvR 433/15).

Anwälte warnen vor Demokratielücke

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt eine Abschaffung des Weisungsrechts der Justizminister der Länder und des Bundes gegenüber Staatsanwälten wegen verfassungsrechtlicher Hindernisse ab. Die Staatsanwaltschaften bedürften parlamentarischer Kontrolle, betont der DAV in einer Stellungnahme.

„Gemäß der Gewaltenteilung ist die Staatsanwaltschaft der Exekutive zuzurechnen und nicht der Judikative“, erläutert DAV-Präsident Ulrich Schellenberg. Als Bestandteil der Exekutive müsse die Staatsanwaltschaft den Weisungen der Landesjustizverwaltung unterliegen.

Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des demokratischen Rechtsstaates. „Wir dürfen nicht vergessen, die Exekutive wird dabei durch das Parlament kontrolliert“, so Schellenberg weiter. Die Fachminister trügen die parlamentarische Verantwortung. Würde sich dies ändern, drohe eine nicht zu akzeptierende Demokratielücke.

Eine nicht weisungsgebundene Staatsanwaltschaft würde einen parlamentarisch nicht kontrollierten Teil der Exekutive darstellen. Dies sei dem System der parlamentarischen Demokratie fremd.

Aggressiver Rottweiler soll sterben

Muss Pascha, ein 13 Monate alter Rottweiler, eingeschläfert werden? Ja, meint die Stadt Duisburg. Nicht ganz ohne Grund. Das Tier hatte am 6. Juli ein zweijähriges Mädchen am Rheindeich angefallen und dem Kind lebensbedrohliche Bisswunden zugefügt. Er riss dem Kind große Teile der Kopfhaut ab und fügte ihr schwerste Verletzungen an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen zu. Die Halterin des Hundes wehrt sich jedoch juristisch gegen die Tötung ihres Tieres.

Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte sie zunächst allerdings keinen Erfolg. Die Richter sehen keine andere Möglichkeit, als Pascha zu töten. Ein Gutachten des Amtstierarztes habe ergeben, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie mangelnde Beißhemmung aufweise. Er habe ohne Droh- oder Warnsignale angegriffen und sich auch nicht von weiteren Attacken auf das bereits verletzte Mädchen abhalten lassen.

Die Stadt Duisburg beruft sich auf das Landeshundegesetz, das die Tötung gefährlicher Hunde erlaubt. Mildere Mittel gibt es nach Auffassung der Richter nicht. Eine Therapie des Hundes sei wegen seines Alters nicht möglich. Außerdem sei es möglich, dass das Tier an einem irreparablen Hirnschaden leide.

Pascha war laut den Behörden von einer Bekannten der Halterin ausgeführt worden, und das ohne den vorgeschriebenen Maulkorb. Strafrechtliche Ermittlungen laufen noch.

Nachdem die Halterin gegen den Düsseldorfer Eilbeschluss Beschwerde eingelegt hat, muss nun das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden (Aktenzeichen 18 L 2369/15).

Diktiergerät ist kein Fahrtenbuch

Ein Kölner Steuerberater hatte keine rechte Lust auf ein Fahrtenbuch für seinen Dienstwagen. Um dennoch die 1%-Regelung zu umgehen, griff er in seinem Porsche Carrera zum Diktiergerät und hielt alle seine Fahrten auf Tonband fest. Das Finanzamt wollte sich aber nicht mit den Tonbändern abgeben. Zu Recht, meint das Finanzgericht Köln.

Ein Fahrtenbuch darf laut den Richtern nicht manipulierbar sein. Bei den heutigen technischen Möglichkeiten sei es aber sehr leicht, Tonaufnahmen zu löschen, zu verändern oder neu anzuordnen. Der Steuerberater hatte geltend gemacht, schließlich seien auch die Hintergrundgeräusche wie das Radio zu hören. Es sei deshalb leicht feststellbar, ob die Aufnahme „original“ ist. Das überzeugte die Richter jedoch nicht.

Dem Autofahrer half es auch nicht, dass er seine Wegnotizen von seiner Sekretärin abtippen und in Excel-Tabellen übertragen ließ. Zunächst mal handele es sich nur um lose Blätter, die erst am Ende des Jahres gebunden werden. Außerdem seien Excel-Tabellen änderbar, ohne Spuren zu hinterlassen.

Grundsätzlich, so das Finanzgericht, müsse ein Fahrtenbuch auch mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein. Dem Finanzamt sei es nicht zumutbar, Tonbänder abzuhören oder gar zu vergleichen, ob Tonbänder und Excel-Tabellen inhaltlich übereinstimmen (Aktenzeichen 10 K 33/15).

1,6 Promille sind keine starre Grenze

Wenn die Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt weg ist, verlangen die Behörden normalerweise ab 1,6 Promille eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU). Unter gewissen Voraussetzungen darf ein Betroffener aber auch bei niedrigeren Alkoholwerten zur MPU geschickt werden. Etwa bei einer Alkoholkonzentration von „lediglich“ 1,49 Promille. Das entschied jetzt der Verwaltungerichtshof Baden-Württemberg.

Nachdem seine vom Gericht verhängte Führerscheinsperre vorüber war, wollte der Betroffene die Faherlaubnis neu machen. Die Behörde verweigerte ihm aber die Wiedererteilung ohne MPU, denn er habe bei seiner Alkoholfahrt keine (!) Ausfallerscheinungen gezeigt. Das deute auf „Alkoholmissbrauch“ in Form starker Alkohlgewöhnung hin, und dieser sei unabhängig vom Blutalkoholwert ein Grund, die MPU anzuordnen. Diese Auffassung bestätigte das Gericht.

Allerdings wurde die Revision zugelassen, denn andere Gerichte haben schon gegenteilig entschieden. Ein Rückgriff auf den Tatbestand des Alkoholmissbrauchs ist nach deren Auffassung nicht zulässig, wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht soll nun die Frage klären – sofern der Kläger tatsächlich in Revision geht (Aktenzeichen 10 S 116/15).

Die richtige Botschaft

Heute morgen hat sich Generalbundesanwalt Harald Range weinerlich darüber beklagt, die Politik setze ihn als Teil der „unabhängigen Justiz“ unter Druck. Die Quittung hierfür folgte auf dem Fuß, der angesprochene Bundesjustizminister setzte Range vor die Tür. Damit handelte Minister Heiko Maas nachvollziehbar und konsequent. Und sein Verhalten ist alles andere als ein schändlicher Angriff auf die unabhängige Justiz.

Das liegt ganz einfach schon daran, dass der Generalbundesanwalt und seine Behörde keineswegs unabhängig sind. Sie sind keine Richter, die dieses Privileg bei Ausübung ihres Amtes tatsächlich genießen. Die Bundesanwälte gehören anders als Richter nicht zur Rechtsprechung. Sie sind Teil der Exekutive und damit durchaus weisungsgebunden. Ranges Chef ist in diesem System nun mal der Politiker Maas, und dem hat er sich zu fügen, sofern dieser ihm Weisungen gibt. Schon von daher machte sich Range in seiner Erklärung heute unabhängiger als er ist.

Außerdem reden wir ja nun auch nicht gerade über einen Sachverhalt, bei dem sich eine Einflussnahme der Politik offensichtlich verbietet. Netzpolitik.org hat die Pläne des Verfassungsschutzes veröffentlicht, dich und mich in sozialen Netzwerken stärker auszuspionieren als bisher. Netzpolitik.org erledigte den Job, der die Presse in unserem Land zur „vierten Gewalt“ macht – im positiven Sinne.

Die Frage, ob das Ganze dennoch ein „Landesverrat“ sein kann, ist dabei nur vordergründig juristisch. Tatsächlich geht es darum, wie viel Respekt der Staat vor der Pressefreiheit hat. Und wie ernst er das mit der Demokratie und der hierfür notwendigen Wechselwirkung von „checks und balances“ insgesamt nimmt.

Von daher ist es es sowohl dem Bundesjustizminister als auch der Kanzlerin positiv anzurechnen, dass sie die letztlich politische Frage beantwortet haben, ob wir so etwas wie „publizistischen Landesverrat“ in ohnehin engstirnigster Auslegung des Strafgesetzes wollen, einschließlich der dann zu erwartenden und im aktuellen Fall zu besichtigenden Repression in Form von Ermittlungsverfahren gegen kritische Journalisten. (Zu deren Verurteilung es am Ende dann doch nie und nimmer gereicht hätte.)

Wollen wir nicht. So lautet derzeit völlig richtig die Botschaft, der sich seit heute auch der Generalbundesanwalt zu beugen hat.

Nur eine Bettwäsche fürs Baby?

Wie viel Bettwäsche steht einem Neugeborenen zu? Das Jobcenter in Heilbronn vertritt hier eine ganz eigene Auffassung. Für den Säugling einer Hartz-IV-Bezieherin sollte eine Garnitur Bettwäsche reichen. Zur Begründung ließ die Behörde verlauten, im Falle einer ausgelaufenen Windel genüge es ja wohl, wenn die Mutter das Laken mit einem Handtuch abdeckt.

Das Sozialgericht Heilbronn hat diese Einschätzung korrigiert. Grundsätzlich stehe einem Säugling eine komplette Babyausstattung zu, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulässt und im unteren Segment des Preisniveaus liegt. Das bedeute aber, dass mindestens zwei Sätze Bettwäsche zur Verfügung gestellt werden, da diese bei einem Säugling schon aus Hygiengründen besonders häufig gewechselt werden muss.

Das Gericht verurteilte das Jobcenter, die 25 Euro für eine zweite Bettwäschegarnitur zu bezahlen. Außerdem muss das Jobcenter den Kindersitz für das Auto der Großeltern bezahlen, in dem das Kind öfter mitfahren muss. Das war mit der Begründung verweigert wurden, ein Baby könne auch in der Tragetasche eines herkömmmlichen Kinderwagens im Auto transportiert werden. Das Gericht weist dagegen darauf hin, dass Kinder bis zwölf Jahren nur im Auto mitfahren dürfen, wenn sie mit einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sind. Auch für den Kindersitz muss das Jobcenter nun die erforderlichen 20 Euro zahlen (Aktenzeichen S 11 AS 44/15).