Freundliche Worte

Auch ein Vermieter kann sich auf den Ehrenschutz berufen. Selbst wenn die Heizung momentan nur lauwarmes Wasser liefert und sein Mieter deshalb im Dreieck springt. Diesen Ausnahmezustand nahm ein Mieter in München zum Anlass, seinen Vermieter einen „promovierten Arsch“ zu nennen. Die fristlose Kündigung folgte auf dem Fuße.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Zwar seien bloße Unhöflichkeiten kein Kündigungsgrund, zumindest nicht, wenn es einen nachvollziehbaren Grund zum Ärgern gebe. Hier die mangelnde Heizleistung. Aber „promovierter Arsch“ sei eine so schwerwiegende Ehrverletzung, dass der Mieter gehen muss. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht auch, dass die Parteien im selben Haus wohnen. Der Mieter hatte behauptet, der Vermieter sei selbst tätlich geworden. Das konnte er aber nicht beweisen (Aktenzeichen 474 C 18543/14).

Ein vergessener Fall

Heute rief mich eine Richterin an. Sie wollte den Verhandlungstermin über die Berufung in einer Strafsache vereinbaren. Ich dachte bei dem Fall, den sie nannte, zunächst an ein Versehen. Der Name der Angeklagten sagte mir, offen gestanden, nichts.

Im Gespräch stellte sich heraus, dass meine Erinnerungslücke wohl keine pathologischen Ursachen hat. Denn es handelt sich um eine Sache, die ich erst von einem anderen Anwalt übernommen hatte, nachdem die Mandantin in erster Instanz wegen Körperverletzung verurteilt worden war. Ich hatte damals erst mal nur fristwahrend Berufung eingelegt und ein Gespräch mit der Mandantin geführt. In dem wir so verblieben, dass wir erst mal abwarten, wann es zum Verhandlungstermin kommt.

Ich konnte mich schlicht nicht erinnern, weil das Urteil schon länger zurückliegt. Und zwar dreidreiviertel Jahre. Das ist schon mal ein stattlicher Zeitraum. Besser wird es nicht dadurch, dass es sich um eine Jugendstrafsache handelt. Die Mandantin war zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Tat gerade mal 15 Jahre alt. Heute ist sie schon volljährig.

Da fragt man sich, welchen Sinn die Strafe überhaupt noch haben kann. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke an erster Stelle. Das bedeutet auch, die Strafe soll auf dem Fuße folgen. Davon kann man hier ja nun kaum noch reden. Jedenfalls wird man in der Verhandlung noch mal intensiv darüber nachdenken müssen, welche Sanktion heute noch angemessen sein könnte – sofern meine Mandantin überhaupt verurteilt wird. Die Erinnerung von Zeugen dürfte sich in der Zeit auch nicht unbedingt verbessert haben.

Schon damals hatte die Betroffene übrigens „nur“ eine Woche Dauerarrest und 20 Arbeitsstunden erhalten. Ja, damals…

Der Richterin, welche auch nur die Altlasten eines Vorgängers abarbeitet, käme eine Einstellung da schon gelegen. Das sagte sie auch offen. Momentan scheitert es aber noch an der Staatsanwaltschaft. Die stimmt einem Verfahrensende ohne Hauptverhandlung nicht zu. Wodurch dann halt wieder ein anderes Verfahren auf die lange Bank geschoben werden muss, und so weiter und so fort.

Richter, Anwälte, Ärzte

Vor einigen Tagen waren Telefonanrufe bei Gerichten schon mal ein Thema hier im law blog. Passend dazu gibt es jetzt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, das die Durchwahlen von Richtern den neugierigen Blicken der Öffentlichkeit entzieht. Auch ein Rechtsanwalt, so das Urteil, hat keinen Anspruch auf die hausinterne Telefonliste mit den Durchwahlen aller Richter.

Ein Anwalt hatte die Richter-Rufnummern des Verwaltungsgerichts Aachen haben wollen. Er wird ähnliche leidvolle Erfahrungen mit endlosen Warteschleifen, unbesetzten Gerichts-Geschäftsstellen und wenig zugänglichen Telefonzentralen gemacht haben, von denen jeder Anrufer bei Behörden berichten kann.

Doch der direkte Draht über die Durchwahlen bleibt dem Juristen versagt. Zur Begründung zog das Gericht in der mündlichen Verhandlung interessanterweise die Gepflogenheiten auf dem privaten Sektor heran. Danach sei es auch bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen nicht üblich, dass Kunden die direkte Durchwahlnummer ihres Anwalts oder Arztes bekommen. Vielmehr müssten auch sie sich ans Sekretariat wenden, und das sei vergleichbar mit der Geschäftsstelle des Gerichts.

Die Parallele ist, da bin ich ehrlich, nicht ganz von der Hand zu weisen. Insoweit kann ich mich schwierig über gerichtliche Bürgerferne beschweren – meine Bürodurchwahl stelle ich jetzt auch nicht unbedingt ins Internet.

Andererseits ging es dem Kläger nicht um einen Schwanzvergleich der akademischen Stände. Vielmehr stützte er sein Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Und das sieht nun mal vor, dass behördliche Informationen grundsätzlich zugänglich zu sein haben.

Also brauchte das Oberverwaltungsgericht eine Ausnahmenorm, die eine Veröffentlichung der Durchwahlen untersagt. Als Grundlage zieht das Gericht § 6 IFG NRW heran. Danach können Informationen nichtöffentlich bleiben, wenn die „öffentliche Sicherheit“ gefährdet ist. Dann folgt die Aussage, dass zur „öffentlichen Sicherheit“ auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen gehört. Das ist natürlich eine durchaus steile These.

Bei den Durchwahlnummern sonstiger Gerichtsmitarbeiter hat das Oberverwaltungsgericht interessanterweise weniger Angst um die öffentliche Sicherheit. Deren Durchwahlen dürften veröffentlicht werden. Allerdings gebiete es der Datenschutz, dass die jeweiligen Mitarbeiter vorher zustimmen (Aktenzeichen 8 A 1943/13).

Nachtwölfe dürfen einreisen

Die russischen „Nachtwölfe“ dürfen zum Motorradkorso am 9. Mai nach Berlin reisen. Das Verwaltungsgericht Berlin hob heute in einem Eilverfahren Einreiseverbote gegen die Mitglieder des Motorradclubs auf.

Das Gericht verweist im Fall von zwei Nachtwölfen darauf, dass die russischen Staatsbürger gültige Visa für den EU-Raum haben. Eine Einreise könne ihnen nur verweigert werden, wenn sie die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen gefährden.

Die Bundespolizei hatte sich darauf berufen, Polen stehe der Gedenkveranstaltung zum 70. Jahrestag des Sieges der Roten Armee über Deutschland kritisch gegenüber. Das sei zu vage, meint das Verwaltungsgericht.

Außerdem gebe es keine Pläne, den ordnungsgemäß angemeldeten Motorradkorso selbst zu verbieten. Daraus ergebe sich, dass der Korso das deutsch-polnische Verhältnis nicht belaste. Oder dass die Verantwortlichen bereit seien, diese Belastung hinzunehmen. Dann sei das Einreiseverbot für einzelne Teilnehmer auch nicht gerechtfertigt (Aktenzeichen VG 10 L 192.15 und VG 13 L 137.15).

Frist: 10 Tage

Seit genau 34 Monaten wird gegen meinen Mandanten ermittelt. Man kann nicht unbedingt sagen, dass dies mit Hochdruck geschah.

So gibt es einige Zeiträume von mehreren Monate, in denen bei der Polizei rein gar nichts passierte. Der zuständige Staatsanwalt brauchte zwei, zweieinhalb und einmal drei Monate, um auf simple Rückfragen der Beamten zu reagieren.

Jetzt erhalte ich mal wieder die Ermittlungsakte, die trotzdem schon auf drei Aktenordner angeschwollen ist. Dabei liegt folgendes Schreiben des Staatsanwalts:

Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Da zügig Anklage erhoben werden soll, wird einer Verteidigungsschrift entgegengesehen. Frist: 10 Tage.

Ich habe das Gefühl, die Zeitvorräte in unserem Land sind ungerecht verteilt.

Nur einer kann abmahnen

Wer sich ein Computerspiel in einem Filesharing-Portal besorgt, riskiert eine Abmahnung. Oder auch zwei. Oder drei. Das Risiko steigt jedenfalls mit der Zahl der Musikstücke und fremder Filmsequenzen, mit denen das Videospiel aufgepeppt ist. Auch die Inhaber der Film- und Musikrechte kommen schon mal auf die Idee, dann eigene Rechte geltend zu machen.

So eine Mehrfachabmahnung ist aber unzulässig, so das Oberlandesgericht Köln. Abmahnen kann nur der Hersteller des Videospiels, nicht aber der Komponist der Hintergrundmusik oder dessen Plattenfirma. Die Richter halten es für „lebensfremd“, dass jemand sich ein Videospiel nur wegen der Hintergrundmusik herunterlädt. Das Oberlandesgericht untersagte es deshalb, dass einem Abmahner die Nutzerdaten eines angeblichen Filesharing-Sünders übermittelt werden (Aktenzeichen 6 W 115/14).

So erkennt man Asylbewerber

+++ Eine Diskothek in Ingolstadt sperrt künftig alle Asylbewerber aus. Der Betreiber sagt, Asylbewerber erkenne er sofort. Diese „tragen meistens Kleidung aus zweiter Hand und sprechen nicht gut Deutsch“. +++

+++ Die katholische Kirche ändert ihre Moralvorstellungen. Jedenfalls beim Kündigungsschutz ihrer Mitarbeiter. Künftig sind die Wiederverheiratung oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft nicht mehr automatisch ein Kündigungsgrund. +++

+++ Die Marken „Sky“ und „Skype“ können verwechselt werden. Deshalb hat das EU-Markenamt die Eintragung der Marke „Skype“ zu Recht abgelehnt, entschied jetzt das zuständige Gericht. Möglicherweise kann „Sky“ jetzt sogar gegen „Skype“ vorgehen. +++

+++ Vor allem junge Richter in Sachsen-Anhalt bekamen jahrelang zu wenig Geld, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Für Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht das Verfassungsgericht aber angemessene Bezüge. Es wies deshalb entsprechende Beschwerden zurück. +++

Keine Kündigung nach Belieben

Sparkassen dürfen ihren Kunden das Konto nicht einfach so kündigen. Eine entsprechende Klausel, welche die Kündigung durch die Sparkasse lediglich von der Einhaltung einer zweimonatigen Frist abhängig macht, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Richter weisen die Sparkassen darauf hin, dass sie als öffentliche Einrichtungen unmittelbar an das Grundgesetz gebunden sind. Und zu dessen Regelungen gehört es, dass niemandem ohne sachlichen Grund der Zugang zum Angebot versagt werden darf. Eine Kündigungsklausel müsse also dem Kunden hinreichend klarmachen, dass die Sparkasse eben nicht einfach so nach Belieben kündigen darf, so das Gericht (Aktenzeichen XI ZR 214/14).

Die Sache mit der Frist

Vorhin rief mich die Richterin eines kleines Amtsgerichts in Nordrhein-Westfalen an. Sie konnte sich, das war deutlich zu hören, einen gewissen Triumph in der Stimme nicht versagen. „Ich habe hier die Begründung Ihrer Sprungrevision vorliegen“, sagte sie. „Aber Sie haben leider die Begründungsfrist nicht eingehalten.“

Auch wenn in der Verhandlung für den Mandanten am Ende nur eine Geldstrafe statt des zunächst in Aussicht gestellten Knastaufenthalts rausgekommen war, bist du als Anwalt da natürlich wie vom Blitz getroffen. Eine Frist verpennen, das sollte definitiv nicht vorkommen.

Mein Schock währte allerdings nicht sonderlich lange. Denn mir fiel ein, dass ich den Mandanten ja gemeinsam mit einem Anwaltskollegen verteidigt hatte. Mir war das Urteil am Mittwoch der betreffenden Woche zugestellt worden. Der Kollege hatte es aber erst zwei Tage später, am Freitag, erhalten.

Die Richterin hatte aber nur geschaut, an welchem Tag ich das Urteil bekommen habe. Ab diesem Datum rechnete sie einen Monat weiter, denn so lange währt die Frist zur Begründung der Revision. Auf den ersten Blick war ich also wirklich zwei Tage zu spät. Allerdings gibt es in § 37 StPO für den Fall der „Mehrfachzustellung“ eine Regel:

Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Wird das Urteil also an zwei Verteidiger zugestellt, beginnt die Uhr erst zu laufen, wenn beide Urteile eingetroffen sind. Das heißt, nur die spätere Zustellung zählt. Mit der Folge, dass der Anwalt, der das Urteil vor seinem Kollegen bekommen hat, halt faktisch etwas mehr als den erwähnten Monat Zeit für die Begründung hat. Es gibt also bei mehreren Zustellungen nicht unterschiedliche Begründugsfristen, sondern für alle Beteiligten zählt nur die Zeit ab der letzten Zustellung.

Die – eher noch junge – Amtsrichterin kannte die Vorschrift offenbar nicht, wie ich am Blätterrascheln hörte. Aber ich habe alles daran gesetzt, mir im Gespräch keinerlei Triumph anmerken zu lassen. Höchstens ein bisschen Freude, dass hier im Büro doch nichts schiefgelaufen zu sein scheint.

Chop up & get stoned

+++ Die FAZ nach Frank Schirrmacher: von Tag zu Tag ungenießbarer. Ein sehr guter Debattenbeitrag von Oliver Garcia. +++

+++ Eine WDR-Reportage beschäftigt sich mit der Arbeitsmethode der Weltbank. Was eigentlich als Hilfe gedacht ist, kommt jedenfalls den Betroffenen kaum zu Gute. +++

+++ In München bewarf ein Betrunkener Passanten mit weißen Mäusen. Die Polizei konnte mindestens zwei Mäuse retten. +++

+++ Die australische Polizei hat die To-do-Liste eines Kiffers veröffentlicht. +++

Keine Begründung

An vielen, aber nicht allen Gerichten gilt die Regel: Die Durchwahlen von Richtern dürfen nicht herausgegeben werden. Manchmal gibt es noch Abstufungen, je nachdem wer anruft. Als Anwalt hast du dann mitunter bessere Karten als der „rechtsuchende Bürger“.

Allerdings kann man als Anrufer immer darum bitten, zu dem betreffenden Richter durchgestellt zu werden. Jedenfalls kenne ich es so – bis ich heute am Amtsgericht Bergisch Gladbach abblitzte. Der Herr in der Zentrale wollte mir die Durchwahl der Richterin nicht geben. So weit, so gut. Vermutlich die Vorschriften. Aber er war auch nicht bereit, mich durchzustellen.

Stattdessen bat er darum, dass ich die Geschäftsstelle anrufe. Das hatte ich schon gemacht, dort ging aber niemand ans Telefon. Das beeindruckte den Herrn aber nicht im mindesten. „Ich stelle Sie zur Geschäftsstelle durch.“ Ich wandte ein, dass ich es dort schon ein paar Mal probiert habe und wir uns davon also nicht viel versprechen könnten. Außer, dass ich in einer Minute wieder in der Leitung bin und auf meinen ursprünglichen Wunsch zurückkomme, mit der Richterin verbunden zu werden.

Ich versuchte es mit dem Hinweis, dass diese merkwürdige Praxis nicht nur ihm, sondern auch mir unnötigen Aufwand macht. Merkwürdigerweise war er nicht bereit, mir zu sagen, wieso er partout nicht bereit ist, meinen Anruf auf den Anschluss der Richterin zu legen. Das fand ich ärgerlich. Immerhin sollte der Servicegedanke ja wenigstens für eine kleine Begründung reichen.

Ist ja sogar möglich, dass mich diese Begründung überzeugt. Aber so viel Entgegenkommen darf man offenbar nicht erwarten. Jedenfalls nicht immer.

Schreckung der Bevölkerung

+++ Die gemeinnützige Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuz (DRK) engagiert sich als gemeinnütziger Verband für pflegebedürftige Menschen. Nicht sonderlich uneigennützig war möglicherweise der professionelle Einsatz der früheren Oberin. Sie soll zuletzt ein Jahresgehalt von über 500.000 Euro bezogen haben. +++

+++ Ab dem 1. Juni gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Einkommen unterhalb dieser Grenze können Gläubiger normalerweise nicht antasten. Die neue Tabelle steht hier. +++

+++ In ihrem Kampf gegen Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender haben die Zeitungsverleger einen Teilerfolg errungen. Ihre Klage gegen die Tagesschau-App muss neu verhandelt werden, entschied der Bundesgerichtshof. Die Verlage sehen in der App unzulässige Konkurrenz durch die gebührenfinanzierten Sender. +++

+++ Eine misslungene „Drohung“ an die eigenen Facebook-Freunde („Pow!!! Pow!!! Pow!!!“) ist nicht strafbar. Jedenfalls nicht in der Schweiz. Dort sprach das Bundesgericht einen 20-Jährigen frei, der auf Facebook eine „Schreckung der Bevölkerung“ begangen haben soll. Auch ein virtueller Freundeskreis von 300 Personen sei nicht die Bevölkerung, heißt es in dem Urteil. +++

Die Meister-Maurer

In Hamburg haben Unbekannte die Eingangstür eines S-Bahn-Waggons zugemauert. Und zwar so kunstvoll, dass der Fahrer erst nach anderthalb Stunden auf die „Verschönerung“ aufmerksam wurde. Die Urheber der Aktion sind bislang unbekannt.

Wenn ich Examenskandidat wäre oder demnächst eine Uniklausur im Strafrecht schreiben müsste, würde ich mir zu diesem Fall schon mal verschärfte Gedanken machen. Denn die Geschichte bietet alles für eine Unzahl von Fragen, wie sich die möglichen Täter strafbar gemacht haben.

Attacken auf Bahnen sind juristisch insofern immer schon eine schlechte Idee, weil Züge als als wichtige Arbeitsmittel im Sinne des § 305a StGB gelten. Das erhöht die mögliche Freiheitsstrafe schon mal auf fünf Jahre; für normale Sachbeschädigung gibt es höchstens zwei Jahre.

Allerdings wird man die Frage aufwerfen müssen, ob das Mäuerchen das Fahrzeug „ganz oder teilweise“ zerstört hat. Laut den Berichten wurde die Mauer fachkundig eingepasst, aber nicht fest mit dem Rahmen verbunden. Eine Zerstörung im Sinne des Gesetzes dürfte das kaum sein.

Vielmehr ist dann wohl schon fraglich, ob es überhaupt noch zu einer normalen Sachbeschädigung reicht. Für solche Konstellationen gibt es selbstredend reichlich rechtswissenschaftliche Theorien, die alle möglichen Ergebnisse rechtfertigen.

Dann müsste man wahrscheinlich noch überlegen, ob auch eine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) in Frage kommt. Oder vielleicht ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315 StGB). Oder eine Gefährdung des Bahnverkehrs (§ 315a StGB). Auch wenn das im Ergebnis nicht der Fall sein dürfte.

Und auf keinen Fall darf man am Ende vergessen, dass es sich möglicherweise um ein Kunstwerk handelt, so dass die „Täter“ sich auf das Grundrecht aus Art. 5 GG berufen können, wenn auch letztlich mit einiger Sicherheit erfolglos.

Na ja, womöglich brauchen die Meister-Maurer irgendwann mal einen Verteidiger. An dem Fall dürfte in Anwaltskreisen einiges Interesse bestehen…

Keine Muskelshirts

+++ Der frühere Arcandor-Chef Thomas Middelhoff hat seine Kaution von 895.000 Euro auf ein Konto der Gerichtskasse Essen eingezahlt. Er wurde deshalb nach knapp fünf Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen, teilte das Landgericht Essen mit. +++

+++ Ein wichtiges Urteil für Gebrauchtwagenkäufer: Der Bundesgerichtshof erklärte die auf ein Jahr verkürzte Verjährungsfrist in Musterverträgen des Zentralverbands des Kfz-Gewerbes für unwirksam. Der Mustervertrag wird sehr häufig verwendet. Käufer können Mängel jetzt ein Jahr länger geltend machen (Aktenzeichen VIII ZR 104/14). +++

+++ Auch gemeinnützige Unternehmen müssen Auszubildenden einen angemessenen Lohn zahlen. Geklagt hatte ein Azubi, der nur 55 % des Tariflohns erhielt. Der Lohn darf nur in Ausnahmefällen unter den üblichen Sätzen liegen, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Ab einer Grenze von 20 % werde widerlegbar vermutet, dass der Lohn zu niedrig ist (Aktenzeichen 9 AZR 108/14.) +++

+++ Ein Sportverein kann seinen männlichen Mitgliedern verbieten, beim Training Muskelshirts oder ärmellose Oberteile zu tragen. Ein Vereinsmitglied hatte 10.000 Euro Schmerzensgeld verlangt, weil er das Verbot nicht akzeptieren wollte. Er scheiterte vor dem Landgericht Duisburg (Aktenzeichen 8 O 211/14). +++

Keine Kündigung wegen Mindestlohns

Ein Arbeitgeber darf einem Angestellten nicht kündigen, weil dieser den Mindestlohn verlangt. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte eine entsprechende Kündigung für rechtswidrig.

Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt. Das entspricht einem Stundenlohn von 5,19 Euro.

Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Darauf bot der Arbeitgeber an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden an, wobei er dann einen Stundenlohn von 10,15 Euro zahlen wollte. Das lehnte der Arbeitnehmer ab, worauf er die Kündigung erhielt.

Das Arbeitsgericht betrachtet die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; das sei verboten (Aktenzeichen 28 Ca 2405/15).