Keine Bekenntnispflicht

Für reichlich Wirbel unter Juristen sorgte eine Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf, wonach Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, Zustellungen von Anwaltskollegen entgegenzunehmen. Dies betrifft vor allem einstweilige Verfügungen, die innerhalb von knappen Fristen „an den Mann“ gebracht werden müssen. Deshalb schicken sich Verfahrensbevollmächtigte diese Unterlagen gerne untereinander zu, weil das wesentlich einfacher und schneller ist als eine Zustellung über den Gerichtsvollzieher.

Dies Düsseldorfer Entscheidung hat die nächste Instanz jetzt bestätigt. Auch der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen verneint eine entsprechende Berufspflicht, Zustellungen von gegnerischen Anwälten für den eigenen Mandanten zu akzeptieren und dem Absender ein sogenanntes Empfangsbekenntnis zukommen zu lassen. Denn die fragliche Norm gelte nur für Zustellungen von Gerichten und Behörden an Rechtsanwälte, nicht jedoch für Zustellungen unter Rechtsanwälten.

Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass wahrscheinlich der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprechen wird. Bis dahin müssen zivilrechtlich tätige Anwälte weiter besonders aufpassen, dass sie nicht in Fristenfallen tappen.

Link zur Entscheidung

Kein Abschied vom Fachanwalt

Ein Fachanwaltstitel geht nicht alleine dadurch flöten, dass ein Rechtsanwalt seine Zulassung zurückgibt oder einige Zeit ruhen lässt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Es kommt schon mal vor, dass Rechtsanwälte eine Pause machen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall arbeitete die Anwältin einige Jahre als Beamtin.

Es kommt nach Auffassung des Gerichts nur darauf an, dass der Rechtsanwalt während der Unterbrechung die Pflichten erfüllt, die auch für aktive Fachanwälte gelten. Das ist im wesentlichen die jährliche Fortbildung von bisher 10 und seit 2015 15 Stunden.

Dagegen spiele es keine Rolle, ob der Anwalt auch tatsächlich weiter praktisch auf seinem Fachgebiet ist. In der Tat überprüfen die Kammern das auch bei aktiven Anwälten gar nicht (Link zur Entscheidung).

Was man über Drohnen wissen sollte

Bei technikaffinen Menschen stehen sie dieses Jahr ganz oben auf den Wunschzetteln: Drohnen für den Hausgebrauch. Die Quadrocopter verkaufen sich prächtig und wir werden uns wohl an ihren Anblick gewöhnen müssen.

Allerdings gelten auch für diese Art von Luftfahrzeugen einige Regeln, die man kennen und beachten sollte. Die wesentlichen Fakten erkläre ich in meiner aktuellen ARAG Kolumne „Geschenke über dem Weihnachtsbaum“.

Hier geht es zum Beitrag.

Paragrafenpause

Das law blog macht eine Paragrafenpause. Wir schalten in den Wintermodus. Der eine oder andere Beitrag ist nicht ausgeschlossen, aber insgesamt wird es in der Vorweihnachtszeit und über die Festtage auf dieser Seite beschaulich zugehen.

Sicher lohnt sich in dieser Zeit mal ein Blick in das Blogarchiv. Dort lassen sich elf Jahre law blog nachlesen. Das sind ausgedruckt mittlerweile so um die 14.000 Seiten (ohne Leserkommentare).

Eine handliche Zusammenfassung gibt es übrigens als Buch und als e-Book..

Ab dem 5. Januar 2015 geht es weiter.

Fluggast muss Testbild schießen

Das Sicherheitspersonal an Flughäfen darf Reisende auffordern, ein „Testbild“ mit ihrer Digitalkamera zu schießen. Ein Mann hatte in Bayern dagegen geklagt, dass ihn die Kontrolleure am Münchner Flughafen nur abfertigen wollte, wenn er vor ihren Augen mit seiner Kamera ein Bild macht.

Der Passagier hatte sich am Sicherheitscheck geweigert, weil der Speicher seiner Kamera voll war. Er hätte für das Foto ein Urlaubsbild löschen müssen. Die zuständige Richterin am Verwaltungsgericht München ließ in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel erkennen, dass die Überprüfung aus Sicherheitsgründen zulässig ist. „Kameras sind nicht immer Kameras“, wird sie zitiert.

Der Mann zog seine Klage daraufhin zurück.

Am Ende sind beide dran

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil bestätigt, dass Privatleute nicht den öffentlichen Straßenraum überwachen dürfen. Wer mit einer Videokamera etwa den Bürgersteig oder die Straße vor dem eigenen Haus überwacht, darf mit einem Bußgeld belegt werden.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Tscheche dagegen gewehrt, dass er wegen des Betriebs einer Überwachungskamera ein Bußgeld zahlen sollte. Dabei war seine private Videoüberwachung durchaus erfolgreich. Mit Hilfe der Aufnahmen konnte er nämlich erreichen, dass gegen zwei Personen Strafverfahren eingeleitet wurden. Die Videoaufnahmen sollen zeigen, wie diese das Haus des Betroffenen mit einer Schleuder beschossen, wobei eine Scheibe zu Bruch ging. Einer der mutmaßlichen Täter zeigte den Hausbesitzer aber seinerseits bei der Datenschutzbehörde an.

Zu Recht, wie der Europäische Gerichtshof nun befindet. Die EU-Datenschutzrichtlinie rechtfertige die private Überwachung des öffentlichen Raumes grundsätzlich nicht. Das EU-Recht lasse private Videaufnahmen im öffentlichen Raum nur zu, wenn sie „ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit“ dienen. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts nicht der Betrieb von Überwachungskameras, welche die Sicherheit des Betreibers erhöhen sollen.

Für Deutschland ist das nichts Neues. Unser Datenschutzrecht regelt im Prinzip nichts anderes. Die deutschen Aufsichtsbehörden verhängen auch durchaus Bußgelder, wenn Privatpersonen hartnäckig den öffentlichen Raum überwachen. Zivilrechtlich können sich Gefilmte auch wehren, indem sie zum Beispiel auf Unterlassung klagen.

Das Urteil bedeutet keinesfalls, dass solche Videos als Beweismittel im Strafprozess ausscheiden. Ein automatisches Beweisverwertungsverbot ergibt sich nicht schon alleine aus dem Umstand, dass die Aufnahmen gegen den Datenschutz verstoßen. Vielmehr läuft es in der Praxis darauf hinaus, dass die Videos nach wie vor als Beweismittel gegen Verdächtige verwendet werden können und auch werden. Allerdings droht demjenigen, der die Aufnahmen illegal gemacht hat, halt auch ein Bußgeld (Rechtssache C-212/13).

Kauft Paypal sich frei?

Eine ungewöhnliche Entwicklung nimmt der Rechtsstreit um eine 500-Euro-Gewinnzusage von Paypal. Einer der vielen Teilnehmer der Aktion „Willste? Kriegste!“ hatte erfolgreich auf Auszahlung des vermeintlichen Gewinns geklagt und vom Amtsgericht Jena recht bekommen. Doch jetzt nahm er seine Klage zurück – nach entsprechender Zahlung von Paypal?

Die Vermutung, dass Paypal einem „Präzedenz“urteil gegen entsprechende freiwillige Leistungen an den Kläger noch nachträglich den Boden entziehen will, drängt sich natürlich auf. Das Urteil löst sich allerdings dadurch nicht in Luft auf – es ist ja bereits veröffentlicht.

Was nun nicht eintritt, ist die formale Rechtskraft des Urteils. Die Rechtskraft hat aber erst mal nur zwischen den Parteien Wirkung. Der Kläger kann nun nicht mehr aus der Entscheidung gegen Paypal vollstrecken. Außerdem hat sich natürlich die Berufung erledigt, die Paypal wohl eingelegt hat. Außerdem muss der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen, die Anwaltskosten von Paypal eingeschlossen.

Ob nun rechtskräftig oder nicht, spielt für den Wert eines Urteils nur eine eingeschränkte Rolle. Das liegt einfach daran, dass Gerichte bei uns grundsätzlich nicht daran gebunden sind, was andere Gerichte zu derselben Frage entschieden haben. So kann sich zum Beispiel auch ein einfacher Amtsrichter gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen.

Sofern Geld geflossen ist, wäre Paypal besser beraten gewesen, schon vor dem Urteil auf den Kläger zuzugehen. Eine Klagerücknahme bis zum Tag der Urteilsverkündung hätte nämlich dafür gesorgt, dass das Urteil gar nicht das Licht der Welt erblickt.

Dass der Kläger sich auf einen Deal eingelassen haben dürfte, kann man ihm nicht vorwerfen. Immerhin hat er das Prozessrisiko getragen. Zu diesem Risiko gehört nach wie vor die Gefahr, dass die nächste Instanz die Sache anders sieht. Und warum soll er eine Sache durchziehen, wenn er möglicherweise so ein finanziell lukrativeres Ergebnis erzielt?

Bericht auf golem.de

Abmahnwelle gerät ins Stocken

Eine große Abmahnwelle gegen deutsche Apotheker versickert derzeit auf bemerkenswerte Weise – und vor allem in atemberaubender Geschwindigkeit.

Ein Apotheker aus Schwäbisch Hall hatte mutmaßlich tausende Betreiber von (Versand-)Apotheken kostenpflichtig abgemahnt. Meist ging es um Kleinigkeiten, wie etwa ein möglicherweise falsches Impressum.

Nachdem Anwälte Betroffener darauf hingewiesen hatten, dass die Abmahnungen nach Rechtsmissbrauch riechen und auch die Vorwürfe auf sehr wackeligen Beinen stehen, zogen der Apotheker und sein Anwalt jetzt die Reißleine.

Zuerst hieß es, die Fristen wären ausgesetzt und es sollten Vergleichsverhandlungen geführt werden. Dann ließ der Apotheker von seinem Anwalt mitteilen, er werde sein Geschäft wegen personeller Probleme ohnehin aufgeben.

Nun distanziert sich der Apotheker von seinem eigenen Anwalt. Die Ankündigung der Geschäftsschließung sei nicht mit ihm abgesprochen, er habe das Schreiben seines Anwalts vorher nicht gesehen. „Ich betreibe die Apotheke noch und werde sie weiter betreiben“, zitiert der Branchendienst „apotheke adhoc“ den Apotheker.

Man braucht wohl kein Prophet zu sein, um aus diesem bemerkenswerten Konflikt zwischen Anwalt und Mandant zu schließen, dass die Abmahnungen damit erledigt sind und die Apotheker sich nicht mehr sorgen müssen.

Doch damit dürfte das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht sein. Abgemahnte Apotheker haben bereits angekündigt, dass sie ihre eigenen Anwaltsgebühren zurückhaben wollen. Außerdem sind bereits Strafanzeigen wegen versuchten Betrugs erstattet worden.

Voll in Ordnung

Die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg kümmert sich auch um die Jüngsten. In ihrer „Grundrechte Fibel“ erklärt sie jungen Menschen unter anderem das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Schöner Titel: „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“.

Leider scheinen die Autoren juristisch eine Art Zeitreise gemacht zu haben. Entweder in die Zukunft. Oder in die Vergangenheit. Im juristischen Hier und Jetzt befinden sie sich jedenfalls nicht. Denn sie schreiben zur Versammlungsfreiheit:

Noch eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit steht in Absatz 2 des Artikels. Menschen, die auf der Straße gegen etwas protestieren oder für etwas demonstrieren wollen, müssen dies vorher beim Rathaus anmelden und genehmigen lassen.

Versammlungen unter freiem Himmel sind bei uns aber gar nicht genehmigungspflichtig. Versammlungen müssen lediglich angemeldet, aber gerade nicht genehmigt werden.

Das bedeutet, man darf eine angemeldete Versammlung durchführen, auch wenn gerade keine Genehmigung vorliegt. Jedenfalls so lange diese nicht ausdrücklich verboten wurde. Was beim Maß der bürgerlichen Freiheit schon ein gravierender Unterschied ist. Das alles ergibt sich recht unmissverständlich aus dem Versammlungsgesetz und ist eigentlich ein Zwischenprüfungsklassiker für Studenten im Öffentlichen Recht.

Danke an Frank Nocke für den Hinweis

Eher vermessen

Darf der Penis eines Angeklagten auf gerichtliche Anordnung vermessen werden? Diese Entscheidung hätte das Amtsgericht Leer treffen müssen – fast. Denn nun hat sich der Fall gegen den Paketzusteller, der sich gegenüber einer 16-Jährigen entblößt haben soll, auf andere Weise erledigt.

Die junge Frau hatte angegeben, der Paketzusteller habe ihr ein Paket übergeben, wobei sein Penis aus dem geöffneten Hosenlatz herausgehangen habe. Dagegen verteidigte sich der Angeklagte mit dem Hinweis, sein Glied sei nicht lang genug, um aus der Hose zu hängen. Die Ehefrau des Angeklagten sollte das als Zeugin bestätigen können.

Die Richterin hatte es abgelehnt, die Konstitution des Angeklagten im Gerichtsaal zu prüfen. Allerdings wurde erwogen, einen Gerichtsmediziner zu beauftragen. Auch das wäre keine einfache Entscheidung gewesen. Denn der Verdacht liegt nahe, dass so eine Untersuchung die Menschenwürde verletzt. Die Grundrechte eines Angeklagten muss das Gericht aber auch achten, wenn dieser von sich aus darauf „verzichtet“.

Nun taugt die Sache nicht mehr als Präzedenzfall. Das Verfahren wurde eingestellt, weil gegen den Paketboten noch andere Ermittlungen laufen.

Bericht in der LTO

„Mehrere freiwillige Tests“

Aus einer Anzeige:

Der Betroffene nahm mit seinem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss berauschender Mittel stand.

Und daher nahm der Polizist seine Gewissheit:

Bei mehreren freiwilligen Tests konnte festgestellt werden, dass der Betroffene stark zitterte. Die Pupillen konnten bei mehreren freiwillig durchgeführten Tests nicht folgen und zeigten untypische Bewegegungen. Ein freiwillig durchgeführter Speicheltest ergab um 10.25 Uhr einen positiven Befund hinsichtlich THC.

Tja, und das war das spätere Ergebnis der Blutprobe:

THC – nicht nachweisbar
11-Hydroxytetrahydrocannabinol – nicht nachweisbar
THC-Carbonsäure (freie Form) – positiver Befund, unterhalb 5,0

Also kein bekifftes Fahren, denn die einzig nachgewiesene THC-Carbonsäure lag unter dem Grenzwert von 5 ng/ml. Bei THC-Carbonsäure handelt es sich um ein Abbauprodukt. Allerdings ist umstritten, ob die Substanz tatsächlich einen zuverlässigen Rückschluss auf Cannabiskonsum zulässt.

Der Fall zeigt aber, was Polizeibeamte so als (sichere) Indizien für aktuellen Cannabiskonsum nehmen. Als Autofahrer ist man deshalb gut beraten, sich an solchen Tests nicht zu beteiligen. Man ist nämlich nicht verpflichtet, sich in die Pupillen leuchten zu lassen. Oder gar irgendwelche Bewegungen zu machen. Gleiches gilt für einen Speichel- oder gar Pinkeltest. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Aktionen von einem Polizeiarzt „angeordnet“ werden.

Wenn man sich weigert, kann das später in einem möglichen Verfahren nicht nachteilig gewertet werden. Nicht dokumentierte Ausfallerscheinungen sind halt im Zweifel keine. Wichtiger ist aber, dass man durch eine Weigerung die Polizei in Zugzwang bringt. Diese muss dann entscheiden, ob sich die Anordnung einer Blutprobe wirklich „lohnt“. Gerade in nicht eindeutigen Fällen ist es dann oft so, dass man wegen des hohen Arbeitsaufwandes für die Beamten weiterfahren darf und diese eher auf sichere Kandidaten warten.

Es kann also durchaus sein, die eigenen Rechte zu kennen und darauf zu pochen. Diese Rechte sind zusammengefasst ganz einfach: Man muss bei Verkehrskontrollen nichts sagen und auch nicht an Untersuchungen mitwirken. Dazu gehört übrigens auch das Pusten in ein Alkoholmessgerät. Am Ende ist es eigentlich nur die Blutprobe, die man möglicherweise über sich ergehen lassen muss.

Nuancen bei der Verfassungstreue

Die Stadt Frankfurt muss einen Sachbearbeiter im Jobcenter weiter beschäftigen. Die Kommune hatte den Mann im Sommer 2014 gekündigt, weil dieser hessischer Landesvorsitzender der NPD ist und auf Listen der NPD für den Landtag und den Bundestag kandidierte. Diese politische Tätigkeit ist nach Auffassung des Gerichts kein Kündigungsgrund.

Die Stadt Frankfurt hatte sich darauf berufen, ihr Selbstverständnis als weltoffene und tolerante Stadt verbiete es, Extremisten zu beschäftigen. Der Betroffene machte dagegen geltend, er sei kein Extremist und auch kein Verfassungsfeind.

Das Gericht weist darauf hin, der Kläger sei nur „einfacher“ Büroangestellter. Von ihm sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deshalb kein besonderes, sondern nur ein einfaches Maß an Verfassungstreue zu verlangen. Ein einfacher Angestellter können die Verfassung schon dadurch wahren, dass er sie jedenfalls nicht aktiv bekämpft. Gegen das Urteil kann die Stadt Frankfurt in Berufung gehen (Aktenzeichen 1 Ca 4657/14 und 1 Ca 4246/14).

Die Gewinner

Hier im law blog gab es zehn Anwaltskalender 2015 des Karikaturisten Wulkan zu gewinnen. Vielen Dank an alle Leser, die mitgemacht haben. Hier sind die Gewinner:

Wachtmeister a.D.
blogspargel
Gast
Tomatensaft
Rincewind
Hendrik
Don
Lunocat
Lars
B.Amter

Die Gewinner erhalten eine Mail.

RAK2014 EXTRA.12 kleinKarikatur: wulkan

Wer kein Glück hatte, kann den Anwaltskalender 2014 auch direkt ordern unter:

Mail: wulkan@arcor.de
Telefon: 0172 200 35 70

Die Kalender kosten 20,95 Euro zuzüglich einer Versandpauschale von 5,80 Euro. Der Anwaltskalender ist auf hochwertigem Papier in DIN-A-3 gedruckt und fachmännisch gebunden. Er eignet sich deshalb auch hervorragend als Geschenk und wird auch direkt an eine Wunschadresse verschickt.

Kein Eintrittsgeld für Weihnachtsmarkt

Ziemlich nachvollziehbar klingt für mich eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Sie richtet sich gegen den Betreiber eines Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg. Die Veranstalter wollten von den Besuchern drei Euro Eintrittsgeld verlangen.

Das geht nach Auffassung des Gerichts nicht. Denn der Weihnachtsmarkt findet in einer städtischen Grünanlage statt. Diese müsse grundsätzlich allen Bürgern offenstehen. Die Erlaubnis für einen Weihnachtsmarkt beinhalte nicht das (Sonder-)Recht, nichtzahlende Bürger von diesem Platz auszusperren (Aktenzeichen VG 24 L 381.14).