Nur einer darf Gelb

Gelb bedeutet Langenscheidt – zumindest bei Wörterbüchern. Der Bundesgerichtshof untersagt es deshalb der amerikanischen Firma Rosetta Stone, ihre Sprachlernsoftware in einer gelben Verpackung auf den deutschen Markt zu werfen.

Langenscheidt besitzt eine Farbmarke auf „sein“ Gelb für Wörterbücher. In Deutschland haben sich laut dem Gericht Farben auf dem Wörterbuchmarkt durchgesetzt. Langenscheidts größter Konkurrent Pons verwendet ein kräftiges Grün. Deshalb, so das Gericht, sei bei Wörterbüchern die Farbe aus Verbrauchersicht mittlerweile ein eigenständiges Kennzeichen. Ebenso haben bereits die Vorinstanzen entschieden.

Allerdings hat Rosetta Stone die Löschung der Langenscheidt-Marke beantragt. Hierüber läuft noch ein gesonderter Prozess (Aktenzeichen I ZR 228/12).

Herbst D€eal

Die bei Filesharing-Fällen eingeschalteten Inkassobüros sind ja Experten. Im Auspressen ausgelutschter Zitronen. Ganz vorne mit dabei ist die Firma Debcon aus Bottrop. Diese verschickt jetzt mal wieder massenhaft „persönliche Einladungen“ in der Hoffnung, dass man ihr im Gegenzug Geld schickt. Das Ganze läuft unter dem schmucken Slogan „Herbst D€eal“.

DebconDeal

Na ja, für einen trockenen Lacher ist es gut.

Gleiches Recht für alle?

Nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen sind zulässig. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte jetzt eine Angestellte, welche die Höchstkündigungsfrist von sieben Monaten für sich einforderte. An sich stand der Frau nach dreieinhalb Jahren in ihrer Firma nur eine Kündigungsfrist von einem Monat zu.

Die Frau argumentierte vor Gericht, jüngere Arbeitnehmer würden durch gestaffelte Kündigungsfristen naturgemäß diskriminiert. So ist für die maximale Frist von sieben Monaten eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren erforderlich. Vor Vollendung des 25. Lebensjahres steht Arbeitnehmern laut Gesetz ohnehin nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zu.

Insbesondere machte die Klägerin geltend, Arbeitnehmer jeden Alters bräuchten bei einer Kündigung Zeit, eine neue Stelle zu finden. Ihre durchaus kreative Sicht der Dinge fand beim Bundesarbeitsgericht allerdings wenig Gegenliebe. Das Gericht hält die Kündigungsfristen in der aktuellen Form für zulässig.

Bericht bei Spiegel Online

Spielregeln für den Deal

In einem Strafprozess muss das Gericht zu Beginn mitteilen, ob es mit den Beteiligten Gespräche über eine Verständigung (sogenannter „Deal“) geführt hat. Das beinhaltet aber auch die Pflicht zur ausdrücklichen Mitteilung, dass eventuell keine solchen Gespräche stattfanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun in zwei Fällen entschieden.

Zwei Verurteilte hatten mit ihren Revisionen gerügt, dass im Hauptverhandlungsprotokoll nichts darüber stand, ob es Verständigungsgespräche gab. So ist es gesetzlich eigentlich vorgeschrieben. Der Bundesgerichtshof hatte die Revisionen der Betroffenen dennoch verworfen, weil er eine sogenannte Negativmitteilung über nicht stattgefundene Gespräche für entbehrlich hält.

Leider geschah dies mit einer Begründung, die das Bundesverfassungsgericht nun ganz offen als indiskutabel kritisiert. Die Verfassungsrichter werfen ihren Kollegen am Bundesgerichtshof sogar vor, gegen das Willkürverbot verstoßen zu haben, als sie den eigentlich aus sich heraus verständlichen Wortlaut des Gesetzes gegenteilig deuteten (Beschluss 1, Beschluss 2).

Damit nicht genug, hebt das Bundesverfassungsgericht noch eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Theme Verständigung im Strafverfahren auf. Dabei ging es um die Frage, ob der Angeklagte über seine besonderen Rechte belehrt werden muss, bevor er der Verständigung zustimmt. Oder erst, bevor er nach abgeschlossener Verständigung mit seinem Geständnis beginnt.

Diese Belehrung muss laut den Verfassungsrichtern erfolgen, bevor es zur Verständigung kommt. Wird dagegen verstoßen, müssten besondere Umstände vorliegen, um das Urteil nicht unwirksam zu machen (Aktenzeichen 2 BvR 2048/13).

Fake-Profile gehen auf ebay leer aus

Wer sich bei ebay mit falschem Namen oder nicht korrekten Kontaktdaten anmeldet, der geht bei einer erfolgreichen Auktion möglicherweise leer aus. Laut dem Amtsgericht Kerpen kommt kein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer seine Identität verschleiert.

Ein Verkäufer verweigerte die Lieferung, weil das Profil des Käufers gefaket war. Der Käufer verwies darauf, dass er unter seinem falschen Profil schon etliche erfolgreiche Transaktionen gemacht habe. Seine 177 Bewertungen seien sämtlich positiv.

Das Gericht hält dagegen, dass ein Verkäufer sehr wohl Interesse daran hat zu wissen, mit wem er einen Vertrag schließt. Deshalb seien die Nutzungsbedingungen von ebay auch verbindlich. Diese sehen vor, dass Nutzer bei ihrer Anmeldung wahre Angaben machen müssen. Wer sich nicht daran halte, könne vom Verkäufer keine Lieferung verlangen (Aktenzeichen 104 C 106/14).

Nur einzeln eintreten

Ich weiß ja nicht, was Zeugen erwartet, die am Landgericht Koblenz ihre Entschädigung abholen. Aber das Schild an der Tür der Zahlstelle – konkret: die Verwendung des Wortes „Intimsphäre“ – würde mich ganz kurz stutzig machen:

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Knastarzt muss als Arzt handeln

Der Anstaltsarzt eines Gefängnisses ist verpflichtet, Gefangene nur nach medizinischen Gesichtspunkten zu behandeln. Handelt der Arzt möglicherweise aus sachfremden Motiven, kann der Gefangene nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm seine Verlegung in einer andere Haftanstalt verlangen.

Ein drogenabhängiger Untersuchungsgefangener hatte nach seiner Verhaftung eine Drogentherapie im Knast fortgesetzt. Nachdem es zu „Unstimmigkeiten“ des Gefangenen mit dem Aufsichtspersonal kam, entschied der Arzt deswegen, die Therapie abzubrechen. Außerdem reduzierte er die Dosis der verabreichten Ersatzdroge um 50 Prozent.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm darf sich ein Gefängnisarzt ausschließlich von medizinischen Motiven leiten lassen. Da dies hier zweifelhaft sei, habe der Gefangene zu Recht „jedwedes“ Vertrauen in den Arzt verloren. Da eine sachgerechte Behandlung in der Haftanstalt nicht mehr gewährleistet sei, sei der Betroffene in ein einem anderen Gefängnis unterzubringen (Aktenzeichen 3 Ws 213/14).

Leistungsschutzrecht wirkt

Das Leistungsschutzrecht zeigt Wirkung. Aber eine, über die sich die deutschen Verlage wohl eher nicht freuen dürften. Die Portale GMX und Web.de (United Internet) und T-Online zeigen in ihren Suchergebnissen ab sofort keine Links zu vielen deutschen Online-Zeitungen mehr an. Grund ist der Streit, ob die Portale auch für kleine Textausschnitte (Snippets) zahlen müssen.

Mehr im Blog von Stefan Niggemeier.

„Schlagartige Wohnungsöffnung“

Es gibt Staatsanwaltschaften, die haben ein ganz eigenes Verständnis von ihrer Tätigkeit. Dazu gehört auch jene bundesweit tätige Behörde, die grundsätzlich Durchsuchungsbeschlüsse so vollstreckt haben möchte:

Eine schlagartige Wohnungsöffnung bzw. ein schlagartiges Eindringen in die Durchsuchungsobjekte wird befürwortet.

So steht es ausdrücklich in den Erläuterungen für Polizeibeamte, welche die von den Staatsanwälten erwirkten Durchsuchungsbefehle vollstrecken sollen. Laut den Anweisungen halten die betreffenden Staatsanwälte eine Stürmung des Objekts für „grundsätzlich sachdienlich“. Wie gesagt, ein Textbaustein, der von dieser Behörde mittlerweile routinemäßig verwendet wird.

Interessant ist dabei, dass sich die Maßnahmen nicht gegen die Mafia, Al Kaida oder die Hells Angels wenden. Sondern um meist unauffällige Privatpersonen, in der Regel ganz bürgerliche Existenzen aus allen Bevölkerungsschichten. Wobei meist allenfalls ein dürftiger Anfangsverdacht vorliegt und längst nicht klar ist, ob an der Sache was dran ist.

Eine gute Nachricht gibt es allerdings auch. Ich habe bislang noch mit keiner einzigen Durchsuchung zu tun gehabt, bei denen die Polizeikräfte vor Ort dem Wunsch der martialischen Staatsanwälte gefolgt sind und etwa die Tür eingetreten haben. Neulich sagte mir ein Einsatzleiter am Telefon, mit dem ich über das Merkblatt sprach: „So möchte ich als Privatmensch auch nicht behandelt werden.“

Recht hat er.

Verschätzt

Mandant: Was kostet die Beratung?

Ich: 150 Euro.

Mandant: Ich habe jetzt nur Fünfhunderter und Zweihunderter dabei. Konnte ja nicht ahnen, dass es so preiswert ist. Können Sie wechseln?

Ich: Grmpfl.

Google muss Mails zur Kenntnis nehmen

Google muss das Impressum für seine Webdienste ändern. Das Landgericht Berlin fordert von Google, die angegebene E-Mail-Adresse müsse eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Bislang antwortet Google auf eine Anfrage an „support-de@google.com“ mit einer Mail, in der steht, dass Mails nicht zur Kenntnis genommen werden.

Allerdings verweist Google die Absender auf seine Hilfeseiten, über die man Anfragen stellen kann. Das reicht nach Auffassung der Richter jedoch nicht aus. Die gesetzlichen Vorschriften fordern laut dem Gericht die Möglichkeit schneller Kontaktaufnahme und unmmittelbarer Kommunikation. Damit folgen die Richter der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, der Google verklagt hatte.

Wie jeder andere Anbieter von Online-Diensten ist Google laut dem Urteil verpflichtet, Anfragen über die angegebene E-Mail-Adresse entgegen zu nehmen. Das bedeute zwar nicht unbedingt, dass Google unbedingt sofort oder stets auf Anfragen antworten muss. Allerdings reiche es eben nicht aus, wenn die Kommunikation über die E-Mail-Adresse von vornherein abgelehnt und auf andere Kanäle verwiesen wird (Link zum Urteil).

Lücken in der Rechtekette

In Filesharing-Fällen kann es sich durchaus lohnen, die Abmahner auf nähere Angaben festzunageln, wieso sie gerade Urheber des fraglichen Films, Songs oder Hörbuch sein wollen. Gerade bei irgendwo in der Welt eingekauften Pornofilmen fällt es den Firmen nämlich oft tatsächlich schwer, die Rechtekette lückenlos nachzuweisen.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bremen beschäftigt sich mit genau mit dieser Frage. Hier behauptete ein Label, der Beklagte habe einen seiner Filme in einer Tauschbörse angeboten. Zu ihren eigenen Rechten trug die Firma lediglich vor, sie habe den Film bei der Gesellschaft für die Übernahme und Wahrnehmung von Filmvorführungsrechten (GüFA)angemeldet. Außerdem sei sie auf dem Cover der DVD als Produzentin aufgeführt.

Beides reicht dem Amtsgericht Bremen nicht aus. Die Anmeldung bei der GuFA erfolge online und ohne weitere Prüfung. Deshalb sei dies allenfalls ein Indiz für die Stellung als Rechteinhaber. Auch die Nennung als Urheber auf dem DVD-Cover führe nicht zu einer Beweiserleichterung – genau das nehmen aber andere Gerichte häufig an.

Das Amtsgericht Bremen weist darauf hin, dass es einer sorgfältig arbeitenden Filmfirma problemlos möglich sein müsste zu erklären, wie der Film zustandegekommen ist und wie Rechte eventuell übertragen wurden. Sie sitze „an der Quelle“ dieser Informationen, gerade wenn sie den Film sogar selbst produziert haben will. Deshalb sei es normalerweise nicht zulässig, Rechteinhabern den konkreten Nachweis über solche Hilfsmittel wie die GüFA-Anmeldung oder den Urhebervermerk auf dem Medium zu ersparen (Link zum Urteil).

Keine Bewährung nach Verkehrsunfall

Eine Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr muss nicht unbedingt zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt das Strafurteil gegen einen 25-Jährigen, der im November 2012 betrunken einen Radfahrer umgefahren hatte, obwohl dieser mit eingeschaltetem Rücklicht fuhr und auf der Landstraße an sich gut sichtbar war. Der Mann wurde vom Landgericht Bielefeld wegen des Verkehrsunfalls zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Der 25-Jährige war strafrechtlich bislang nicht aufgefallen. Die Trunkenheitsfahrt mit tödlichem Ende hatte er vor Gericht eingeräumt. Dennoch, so das Oberlandesgericht, müsse die Freiheitsstrafe nicht unbedingt zur Bewährung ausgesetzt werden. Vielmehr habe die Vorinstanz dem Mann zu Recht Bewährung versagt.

Zu Lasten des Mannes berücksichtigte das Gericht die Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille, die aggressive Fahrweise des Mannes und den Umstand, dass er sich problemlos von seinem Bruder hätte abholen lassen können. Weiter verweist das Gericht auch darauf, dass die Tat über den Tod des Radfahrers hinaus schreckliche Folgen hatte. Das Opfer war verheiratet und hatte drei Kinder (Aktenzeichen 3 RVs 55/14).

Freizügige Selfies

Ein interessanter Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten beschäftigt sich mit den juristischen Auswirkungen freizügiger Selfies. Auszug:

Dem Angeschuldigten wird eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen vorgeworfen, indem er auf dem Laptop der Zeugin N. mehrere Aktaufnahmen der Geschädigten J., von denen drei in einer Wohnung entstanden waren, gefunden und sodann als Anhang an eine Mail von dem Computer der Zeugin N. (den er berechtigt mitnutzen durfte), an seinen eigenen Computer geschickt haben soll.

Der vorgeworfene Sachverhalt begründet kein strafbares Verhalten. …

Unzweifelhaft hat der Angeschuldigte … die streitbefangenen Fotos nicht selbst aufgenommen, sondern fand sie bereits gespeichert auf dem Computer der Zeugin N. Indem er diese Fotos auf seinen Computer gemailt hat, könnte er diese Bilder im Sinne von § 201a StGB „übertragen“ haben.

Eine derartige strafbare Handlung setzt aber eine Echtzeitübertragung im Sinne einer Übermittlung von Live-Aufnahmen voraus. Gleich dem „Herstellen“ soll nämlich in § 201a Abs. 1 StGB die unbefugte erstmalige Verwendung von höchstpersönlichen Bildern Dritter unter Strafe gestellt werden. Bei den Bildern handelte es sich aber gerade nicht um Live-Aufnahmen. Sie waren bereits fixiert und hergestellt.

Auch eine strafbare „Verbreitung“ vermag das Amtsgericht Tiergarten nicht zu erkennen. Selfies scheiden als Tatobjekte schon deshalb aus, weil sie bereits nicht „unbefugt“ im Sinne des Gesetzes hergestellt worden sind. Selbst knipsen darf man sich nämlich noch.

All das hatte ich der zuständigen Staatsanwältin schon vorher schriftlich erläutert. Dennoch erhob sie unbedarft und ohne jeden Selbstzweifel Anklage. Die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht, das die Anklage nun nicht zugelassen hat, fruchtete dagegen mehr. Hiergegen hat sie dann doch keine Beschwerde mehr eingelegt.

Der Vorleser

Telefonnotiz aus dem Sekretariat:

Frau P. bittet um Rückruf. Sie bittet um Erläuterung zu Ihrer Mail vom heutigen Tag. Sie hat die Mail gesehen, möchte aber mit Ihnen über den Inhalt sprechen, weil die Mail auf dem iPhone so klein ist.

Das ist dann wohl das Äquivalent zum Hörbuch.