Die verschwundene Vorstrafe

Etwas Glück kann vor Gericht nie schaden. Eine besonders große Dosis kriegte jetzt der Angeklagte in einem Prozess ab, den ich als Verteidiger einer weiteren Angeklagten miterleben durfte.

Der Betreffende hatte schon vor Jahren eine Freiheitsstrafe auf Bewährung kassiert. Zur allseitigen Überraschung tauchte diese Vorstrafe in den Unterlagen des neuen Verfahrens nicht auf. Konkret: Das bundesweite Vorstrafenregister war in diesem Punkt erfreulich blank, obwohl Löschungs- und Tilgungsfristen definitiv noch nicht abgelaufen waren.

So was passiert sehr selten. Manchmal gibt es Übermittlungsfehler bei der Datenübertragung von den Gerichten an das Register. Oder, was ich schon mal erlebt habe, die Vorstrafe meines Mandanten wird vom Register auf das Konto einer Person gebucht, die mit dem Verurteilten Namen, Vornamen Geburtsdatum und Wohnort teilt.

Um den „Verbleib“ der Vorstrafe zu klären, forderte die zuständige Richterin sogar die Akten des alten Verfahren an. Die lagen im letzten Verhandlungstermin zwar auch vor ihr auf dem Tisch. Sie verlas aber nur den Auszug aus dem Bundeszentralregister. Kein weiteres Wort über das frühere Urteil. Grundsätzlich hätte die Richterin darüber Beweis erheben können, ob das Register falsch ist. Etwa durch Verlesung des damaligen Urteils. Oder durch eine Anfrage beim Register, was denn womöglich schief gelaufen ist. Machte sie aber nicht. Fragt mich nicht, warum.

Mein Mitverteidiger war so schlau, das alles nicht groß zu thematisieren. Denn so lange das Gericht keine Vorstrafe durch entsprechende Hinweise in das Verfahren einführt, darf die Vorstrafe natürlich auch nicht strafverschärfend berücksichtigt werden.

Was dann auch tatsächlich nicht geschah. So kam es am Ende zu einem Urteil, das den Angeklagten sehr freuen konnte. Immerhin kriegte er Bewährung, was bei seinen Taten nicht selbstverständlich war. Und schon gar nicht selbstverständlich gewesen wäre, wenn seine frühere Verurteilung eine Rolle gespielt hätte.

Auch meine Mandantin war im Ergebnis happy, denn die Richterin gewährte ihr ebenfalls einen großzügigen Rabatt. Das nennt man wohl ausgleichende Gerechtigkeit. Der Staatsanwalt hatte allerdings weit härtere Strafen gefordert. Als er dann auch noch großmütig erklärte, er verzichte gleich an Ort und Stelle auf Rechtsmittel, war der Tag echt nicht mehr zu toppen.

Zu dem Gericht fahre ich gern mal wieder.

85.000 Kopien fürs Gericht

Der Streit zwischen Anwälten und Gerichten über Kopierkosten für Pflichtverteidiger ist Alltag. Nicht immer wird er aber so verbissen ausgetragen wie derzeit in Düsseldorf. Dort möchte ein Verteidiger die gesetzliche Vergütung dafür haben, dass er eine Verfahrensakte mit einem Umfang von 85.000 Seiten kopiert hat.

Weil das Oberlandesgericht Düsseldorf wohl unter anderem Zweifel an der Richtigkeit seiner Abrechnung angemeldet hat, wollte der Anwalt dem Gericht gestern nachmittag belegen, dass die Zahl der angemeldeten Kopien tatsächlich stimmt. Wie macht man das? Man legt die Kopien dem Gericht vor, damit diese durchgezählt werden können.

Allerdings wurde der Anwalt nach eigener Darstellung schon am Eingang des Oberlandesgerichts wieder nach Hause geschickt. Dort hatte er um eine Sackkarre gebeten, um seine 85.000 Kopien, die er auf zwei Autos verteilt hatte, mit seinen Helfern auf die Geschäftsstelle des Gerichts rollen zu können. Angeblich kam das „Hausverbot“ direkt von jener Richterin, die den Anwalt per Beschluss aufgefordert hatte, den Umfang der Kopien zu belegen.

Logisch, dass so was in einen Befangenheitsantrag mündet. Womöglich erwägt abgewiesene Anwalt nun auch, die 85.000 Seiten einfach ans Gericht zu faxen.

Näheres zu dem bizarren im Jurion Strafrecht Online Blog.

Tellergeld: Ein nicht ganz dummer Vergleich

Ein Streit um das sogenannte „Tellergeld“ für Toilettenpersonal endete jetzt vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen mit einem Vergleich. Eine Mitarbeiterin, die am WC-Eingang des Centro in Oberhausen den Geldteller „bewachte“, erhält für zwei Monate insgesamt 1.000 Euro.

Die Mitarbeiterin war keine Reinigungskraft. Ihre einzige Aufgabe bestand darin, am Eingang zu sitzen und ab und zu den Geldteller zu leeren. Dafür zahlte das Unternehmen einen Stundenlohn von 5,20 Euro. Darüber hinaus wollte die Firma die Mitarbeiterin nicht an den Trinkgeldern beteiligen. Diese seien ein „freiwilliges Nutzungsentgelt“ und stünden der Firma zu.

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen sah das offenbar anders und verurteilte die Firma zunächst zur Auskunft darüber, wie viel Geld während der Dienstzeiten der Frau zusammenkamen. Bei allen Mitarbeitern sollen dies in zwei Monaten bis zu 30.000 Euro gewesen sein. Vor diesem Hintergrund war es sicher nicht ganz dumm, wenn der Toilettenbetreiber durch den Vergleichsschluss ein Präzedenzurteil abgewendet hat.

Bericht bei Spiegel online / Älterer Beitrag zum Thema

Gegen null

Mein Mandant ist seit längerer Zeit in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Er hatte mehrere Straftaten begangen, wegen derer er nicht bestraft werden konnte. Er war zur Tatzeit wegen Drogenmissbrauchs nämlich schuldunfähig.

Seine Entlassung aus der Geschlossenen wurde nun über einen längeren Zeitraum verweigert. Hauptbegründung, nachdem sich die Drogenproblematik erledigt hat: Es bestehe nicht nur die Gefahr weiterer – geringfügiger – Straftaten, sondern der Betroffene sei auch HIV-positiv. Wegen seines tatsächlich reichlich unkontrollierten Sexualverhaltens stuften ihn die Ärzte, kurz gefasst, als als tickende Zeitbombe ein.

Nun muss das Gericht mal wieder darüber entscheiden, ob die Unterbringung ein weiteres Jahr verlängert wird. Mir war aufgefallen, dass der ansonsten ausführliche Arztbericht diesmal nur die HIV-Infektion erwähnte, aber sonst keine Details enthielt. Deshalb fragte ich in der Anhörung nach, wie sich die Krankheit denn entwickelt.

Was ich dann hörte, war wirklich der Hammer. Die Kombinationstherapie mit Medikamenten schlage hervorragend an, sagte die zuständige Ärztin. Die Virenlast im Blut meines Mandanten gehe „gegen Null“. Was, wie die Medizinerin weiter bestätigte, natürlich gleichzeitig Auswirkungen auf die Ansteckungsgefahr hat. Die sei nämlich derzeit praktisch nicht vorhanden.

Abgesehen davon, dass so eine Information in eine ärztliche Stellungnahme gehört, ändert das die Sachlage nach meiner Meinung von Grund auf. Ein wesentlicher Punkt für die Unterbringung ist damit entfallen. Das Gericht, das von der Bewertung, offensichtlich ebenso überrascht war wie ich, wird sich jetzt sicher noch mal besonders genau überlegen müssen, ob mein Mandant wirklich weiter weggesperrt werden kann.

Dem Gerichtsbeschluss sehe ich wirklich gespannt entgegen.

Websperren waren unnötig

Im Jahr 2009 wollte die Bundesregierung, angeführt von der damaligen Familienministerin Ursula von der Leyen, unbedingt Websperren einführen. Angeblich war dieses Instrument nötig, um die Verbreitung von Kinderpornografie im Netz zu verhindern. Kritiker fürchteten dagegen den Aufbau einer Zensur-Infrastruktur, die bald auch mit anderen Zielen eingesetzt werden könnte – zum Beispiel gegen Filesharer oder unerwünschte politische Inhalte.

Wie sich jetzt (mal wieder) zeigt, braucht es keiner Internetsperren. Vielmehr funktioniert die konsequente Löschung strafbarer Inhalte erstaunlich gut. Die weitaus meisten Inhalte verschwinden innerhalb kürzester Zeit aus dem Netz – und zwar auch international. Das belegen Zahlen, welche die Bundesregierung jetzt in einem offiziellen Bericht an den Bundestag präsentiert.

Netzpolitik.org stellt das Papier vor.

„Bloßstellende“ Fotos

In meiner aktuellen Kolumne für die Webseite der ARAG beschäftige ich mich mit einem Gesetzentwurf, der unter anderem Cybermobbing besser verfolgbar machen soll. Doch die Regelung über „bloßstellende“ Fotos führt nur zu Rechtsunsicherheit. Den Betroffenen hilft sie kaum.

Zum Beitrag.

Grünes Licht für Bewertungsportale

Der Bundesgerichtshof erteilt Online-Bewertungsportalen seinen grundsätzlichen Segen. Laut einer aktuellen Entscheidung muss es ein Arzt hinnehmen, dass seine beruflichen Daten aufgeführt werden und Patienten seine Arbeit online bewerten dürfen. Einen Anspruch darauf, gar nicht in einem Bewertungsportal vorzukommen, haben Freiberufler demnach nicht.

Der Arzt hatte verlangt, dass seine Basisdaten und auch einige Bewertungen komplett gelöscht werden, die Nutzer über ihn abgegeben haben. Zwar werde durch die – ungefragte – Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht des Mediziners berührt, befindet der Bundesgerichtshof. Das Bundesdatenschutzgesetz lasse so eine zweckbezogene Verarbeitung der Daten aber zu. Es gebe auch ein unabweisbares Interesse der Öffentlichkeit, sich über Ärzte zu informieren. Onlineportale tragen nach Auffassung der Richter dazu bei.

Rechtlos werde der Arzt dadurch nicht. So könne er sich gegen unwahre oder beleidigende Einträge wehren, indem er vom Portalbetreiber Löschung verlangt. Dass Kommentare auch anonym abgegeben werden können, ändere daran nichts. Die Möglichkeit der anonymen Internetnutzung sei sogar gesetzlich vorgeschrieben (Aktenzeichen VI ZR 358/13).

Vorkasse ist bei Flügen o.k.

Airlines dürfen bei Buchung von Flugtickets Vorkasse nehmen – und zwar den gesamten Reisepreis. Das Oberlandesgericht Frankfurt revidierte jetzt ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz. Das Landgericht Frankfurt hatte die unbeschränkte Vorleistungspflicht des Kunden für unzulässig gehalten.

Die Vorauszahlungsklausel ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt auch dann zulässig, wenn der Flug lange im voraus gebucht wird. Die Verbraucherzentrale NRW hatte in ihrer Klage geltend gemacht, dem Kunden würden durch die Vorauszahlung wichtige Rechte abgeschnitten, etwa wenn die Flugzeiten ungünstig geändert werden (Aktenzeichen 16 U 15/14).

Älterer Beitrag zum Thema

Panama bei Nacht

Die Highlights einer Reise dürfen nicht im Dunkeln bleiben – im wahrsten Sinne des Wortes. Wird bei einer Kreuzfahrt zum Beispiel die Durchfahrt des Panamakanals bei Tageslicht versprochen, rechtfertigt die Passage bei Nacht eine Reisepreisminderung von 20 %. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Eine 17-tägige Kreuzfahrt sollte Urlauber an die schönsten Ecken Mittelamerikas führen. Die Durchfahrt bei Tag durch den Panamakanal wurde im Reiseprospekt ausdrücklich als „Highlight“ bezeichnet. Tatsächlich fuhr das Schiff weitgehend bei Nacht.

Auch wenn die Schleusen des Panamakanals nachts beleuchtet sind, sah das Amtsgericht München einen gravierenden Mangel. Den Passagieren komme es ja nicht nur auf den imposanten Kanal an, sondern auf das landschaftliche Gesamterlebnis. 20 % des Reisepreises seien hier angemessen. Von seinen gezahlten knapp 8.000 Euro erhält der Kläger 1.600 Euro Euro zurück.

Einen besonderen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gewährte das Amtsgericht jedoch nicht. Das Reiseerlebnis habe sich ja nicht nur auf den Panamakanal erstreckt. Die sonstigen Küsten und landschaftlichen Höhepunkte, unter anderem die Panamas und Costa Ricas, seien immerhin wie versprochen zu sehen gewesen (Aktenzeichen 182 C 15953/13).

Keine ED-Behandlung für Temposünder

Wer sich vor Gericht gegen ein Radarfoto wehrt, muss sich grundsätzlich nicht von der Polizei erkennungsdienstlich behandeln lassen. Genau dies hatte die Richterin in einem Bußgeldverfahren angeordnet. Anhand der von der Polizei angefertigten Fotos des Betroffenen sollte der Sachverständige in der Hauptverhandlung beurteilen, ob der Betroffene am Steuer saß.

Das Oberlandesgericht Stuttgart missbilligt dieses Vorgehen. In Bußgeldsachen sei es üblich, dass der Sachverständige im Gerichtssaal ein Digitalbild von dem Betroffenen macht. Dieses Bild vergleiche er dann mit dem Messfoto. Das dauere normalerweise etwa 10 bis 20 Minuten und führe deshalb nicht zu einer „Verzögerung“ des Verfahrens. Im Vergleich zum Foto im Gerichtssaal sei die erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizei ein schwerwiegender, jedenfalls aber unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Allerdings verneint das Oberlandesgericht Stuttgart ein Verwertungsverbot. Die Richterin habe die Rechtslage zwar verkannt, dabei aber nicht willkürlich gehandelt. Vielmehr habe sie auf die Vorgaben des Sachverständigen vertraut (Aktenzeichen 4 Ss 225/14).

Eigenmächtige Entscheidung

Die deutsche Marine griff bei einem Einsatz vor Afrika im Jahr 2009 einen mutmaßlichen somalischen Piraten auf. Im Anschluss daran übergaben die Verantwortlichen den Mann an die kenianischen Behörden. Das war rechtswidrig, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Das Urteil der Richter fällt vernichtend aus. Der verantwortliche Planungsstab habe schlicht und einfach nicht beachtet, dass es für die Überstellung des Mannes an Kenia gar keine Rechtsgrundlage gab. Ohne entsprechende gesetzliche Befugnis hätten die Verantwortlichen aber überhaupt nicht so über das Schicksal des Mannes disponieren dürfen.

Überdies kritisiert das Gericht, die Haftbedingungen in Kenia seien zum damaligen Zeitpunkt menschenunwürdig gewesen. Auch aus diesem Grund sei die Überstellung nach Kenia rechtswidrig. Dem Betroffenen wird sein juristischer Erfolg aber wohl wenig helfen. Er sitzt nach wie vor in einem kenianischen Gefängnis (Aktenzeichen 4 A 2948/11).

Auto im Handgepäck

Auch wenn ich es als Strafverteidiger vermutlich besser wissen sollte, habe ich doch ein gewisses Grundvertrauen in die Menschen. So rechne ich in alltäglichen Situationen eigentlich nicht damit, übers Ohr gehauen zu werden.

Das klappt aber nicht immer. Zum Beispiel stellte ich vorhin beim Abheften von Belegen eher zufällig fest, dass eine Hotelrechnung von letzter Woche, nun ja, fragwürdig ist. 12,00 € für die Tiefgarage? Ich habe eigentlich eine gute Erinnerung daran, dass ich zu dem Termin in Berlin mit dem ICE gereist bin. Ohne Auto im Handgepäck.

Ebenso erinnere ich mich daran, dass die Rezeptionistin nicht gefragt hat, ob ich in der Garage geparkt habe. Und dass ich sie sogar noch gebeten habe, mir ein Taxi zum Bahnhof zu rufen.

Na ja, vielleicht hat die Gute im Rechnungsformular einfach das falsche Häkchen angeklickt. Dafür spricht zumindest, dass das Hotel auf meine Mail hin die 12,00 € anstandslos zurücküberwiesen hat – ohne die Taxiquittungen und die Fahrkarte sehen zu wollen.

Student handelt mit Klausurlösungen

Ein Student wurde vom Amtsgericht Halle zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er Musterlösungen für Klausuren einer Fernuni verkauft hat. Ärger kriegte der junge Mann aber nicht wegen Betrugs oder Beihilfe zum Betrug. Vielmehr soll er die Klausurlösungen selbst nur abgeschrieben haben.

Autorin der Lösungen war nach den Feststellungen des Gerichts eine Frau aus Marburg. Diese hatte die Lösungen online für 50 Euro angeboten. Der Student bot die von ihm kopierten Lösungen dagegen für 30 bis 40 Euro feil.

Das Amtsgericht sah darin nun eine gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung. Laut Mitteldeutscher Zeitung hat sich der Prozess praktisch nur um die Frage gedreht, ob die Klausurlösungen urheberrechtlich geschützt sind. Dies habe das Gericht schließlich bejaht.

Halbstrafe in Bayern?

Uli Hoeneß durfte heute zum ersten Mal ohne Bewachung die Haftanstalt in Landsberg verlassen. Wie die FAZ berichtet, ist dies nach drei Monaten die erste „Lockerung“ für den früheren Präsidenten des FC Bayern München, der eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung absitzt.

Dass Hoeneß bereits nach drei Monaten Ausgang erhielt, deutet in der Tat darauf hin, dass Hoeneß schon auf eine Haftentlassung hoffen kann, wenn er die Hälfte seiner Strafe abgesessen hat.

Das Gesetz sieht diese Halbstrafe durchaus vor, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Für die meisten Inhaftierten ist deswegen meist nur die bedingte Freilassung nach zwei Dritteln der Haftstrafe erreichbar.

Gerade in Bayern.

Die weitaus meisten Strafverteidiger können bestätigen, dass die Justiz in dem Freistaat eine extrem restriktive Linie bei der Halbstrafenregelung fährt. Es ist noch gar nicht lange her, dass mir der Vorsitzende einer bayerischen Strafvollstreckungskammer am Telefon sagte:

Das ist ja alles schön und gut, aber bei uns ist die Halbstrafe faktisch abgeschafft.

Na ja, ich werde ihn Anfang der Woche mal anrufen.

0,01 Gramm – oder weniger

Das Amtsgericht Hersbruck hat eine 42-jährige Lehrerin wegen Drogenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Frau war bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Bei ihr wurde Marihuana gefunden – und zwar höchstens ein hundertstel Gramm.

Es handelte sich wohl um ein Papierchen aus der Handtasche der Frau, an dem Marihuana-Reste klebten. Wie viel, steht nicht fest. Aber es war auf jeden Fall extrem wenig, wie ein Polizeibeamter vor Gericht erläuterte:

Die Menge war verschwindend gering. Wir haben uns aufgrund der Messungenauigkeit darauf geeinigt, solche Mengen mit 0,01 Gramm anzugeben. Es hätten aber auch 0,001 Gramm sein können.

Vor Gericht folgte dann ein Gezerre, über das nordbayern.de berichtet. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht sahen sich außer Stande, das Verfahren einzustellen. Immerhin, so das Argument, handele es sich ja um eine Lehrerin, die auf dem Weg zur Arbeit war.

Wohlgemerkt: Bei dem Urteil ging es laut dem Bericht nur um den angeblichen Drogenbesitz, nicht um eine mögliche Fahruntüchtigkeit der Lehrerin. Diese wurde zwar offenbar ziemlich sachwidrig ins Feld geführt. Besonders interessant ist außerdem, dass sich die Richterin offenbar auch noch stolz darauf war, den vom Bundesverfassungsgericht seit nun zig Jahren angemahnten Anwendungsbereich für straffreien Eigenkonsum kurzerhand auf Null zu definieren.

Man kann nur hoffen, dass die Betroffene diese Vorstrafe nicht einfach schluckt.