„Massagen mit Extras“ – und ein Happy End

“Massagen mit Extras” sind in Deutschland jetzt nicht unbedingt verboten. Gleichwohl wirft es natürlich Fragen auf, wenn die Anbieterin der Dienstleistung eigentlich auf der Anklagebank sitzen müsste. Es aber nicht tut, weil sie als “verhandlungsunfähig” gilt. Mit so einem Fall musste sich jetzt das Oberlandesgericht Celle beschäftigen.

Das Ergebnis vorweg: Für die Betroffene endet die Sache mit einem Happy End…

Der Fall stammt aus Hannover. Die Frau war wegen Menschenhandels angeklagt. Im August 2024 sollte die Hauptverhandlung starten. Kurz vorher legte der Verteidiger ein Attest vor: unheilbare Krebserkrankung plus ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom. Das Landgericht Hannover stellte das Verfahren daraufhin nach § 206a Strafprozessordnung ein, Der Beschluss wurde rechtskräftig. Akte zu, Fall erledigt.

Gut 15 Monate später tat sich aber was. Die Stadtverwaltung Hannover meldete der Staatsanwaltschaft, die Dame biete „Massagen mit Extras“ an. Die Staatsanwaltschaft witterte für das Strafverfahren Morgenluft und setzte den Amtsarzt in Gang. Dieser bestätigte Verhandlungsfähigkeit, das Landgericht ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten hatte aber aus juristischen Gründen Erfolg.

Das Oberlandesgericht stellt fest: Eine rechtskräftige Einstellung nach § 206a Strafprozessordnung wirkt genauso wie ein verfahrensbeendendes Urteil. Die Einstellung verbraucht sozusagen den Verfahrensstoff. Eine Wiederaufnahme sei nur möglich, wenn das Gericht damals über das Verfahrenshindernis getäuscht wurde – durch die Angeklagte selbst oder jemanden, dem sie das zurechnen lassen muss. Hier fehlte jeder Beweis dafür. Das vorgelegte Attest war damals vorhanden, ein später abweichendes Gutachten beweist weder, dass die Frau 2024 schon fit war, noch dass jemand das Gericht bewusst irregeführt hat. Ob sich der Krebs gebessert hat oder die damalige Einschätzung einfach anders ausfiel – das konnte oder wollte das Gericht nicht klären.

Aktenzeichen 2 Ws 59/26

210 Priester unter Missbrauchsverdacht

Es sind Zahlen, die mir die Sprache verschlagen: Im Erzbistum Paderborn wurden allein zwischen 1941 und 2002 mindestens 489 Kinder und Jugendliche sexuell missbraucht – von 210 Priestern und Geistlichen.

Das sind bei weitem keine Einzelfälle. Das ist eine ungeheure Zahl an Opfern für eine einzige Diözese. Noch erschreckender aber ist die Zahl der Täter: 210 haben die Forscher ermittelt. Das sind mehr als doppelt so viele, wie die bundesweite MHG-Studie 2018 für dasselbe Bistum ausgewiesen hatte – damals waren es „nur“ 111 Täter und 197 Opfer. Die Universität Paderborn, die die aktuelle Studie erstellt hat, spricht explizit von „Vertuschungsspiralen“: systematische Verdeckung, Protektion von Tätern, Wegschauen über Jahrzehnte.

Bei so vielen Tätern in einem einzigen Bistum drängt sich eine Frage auf – zugespitzt formuliert, aber nicht aus der Luft gegriffen: War die Katholische Kirche in dieser Region nicht de facto eine kriminelle Vereinigung? Ein System, in dem Missbrauch nicht die Ausnahme war, sondern strukturell geduldet und vertuscht wurde? 210 Täter – das ist kein schwarzes Schaf mehr. Das ist ein Rudel.

Und genau deshalb wirken die ständigen Abbitten für die „Sünden der Vergangenheit“ auf mich so schal. Heute bat Erzbischof Udo Markus Bentz erneut „um Verzeihung“, rief weitere Betroffene zur Meldung auf und versprach „konsequente Aufklärung“. Das klingt vertraut. Es sind im Kern dieselben Worte wie nach jeder neuen Studie.

Die Opfer verdienen mehr als Worte. Sie verdienen Wahrheit, Gerechtigkeit und ein System, das Täter nicht länger schützt – auch künftige. Das Dunkelfeld ist trotz der neuen Enthüllungen übrigens vermutlich noch viel größer. Das räumen auch die Kirchenoberen ein. Der zweite Teil der Studie soll den Zeitraum 2003 bis 2023 umfassen. Sie erscheint 2027.

Sturz, Schmerz, Klage

Wer sich in einen Mountainbike-Trail stürzt, sucht die fahrerische Herausforderung. Doch wenn die Strecke wegen eigenwilliger Führung zur Raterunde wird, stößt die Eigenverantwortung an Grenzen. Das zeigt der Fall einer Mountainbikerin, die auf dem Flow-Trail eines Sportvereins unterwegs war – und verunglückte.

Nach Fahrt über eine Holzbrücke folgte eine steile Abfahrt. Ein Baum tauchte im Blickfeld auf, doch die Fahrerin erkannte die richtige Linie – rechts am Baum vorbei in eine scharfe Linkskurve – nicht rechtzeitig. Obwohl es Pfeile, Flatterband und ein Warnschild mit einem Totenkopf und der Aufschrift „Langsam!“ gab, kam sie vom Kurs ab. Die Bikerin stürzte schwer und zog sich Brüche am Brustwirbel sowie an den Rippen zu. Das machte zwei Operationen erforderlich.

Die Klage der verunglückten Radfahrerin hatte teilweise Erfolg und brachte ihr Schmerzensgeld in vierstelliger Höhe sowie den hälftigen Ersatz ihrer Schäden. Der Verein hat, so das Oberlandesgericht Hamm, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die unklare Streckenführung das ohnehin hohe Gefahrenpotenzial durch Gefälle, Kurve und Hindernis atypisch erhöhte. Die rechtliche Bewertung des Gerichts bringt das Problem auf den Punkt: Die Herausforderung müsse im Fahren der Strecke liegen – nicht im Erraten ihres Verlaufs. Das angebrachte Flatterband reichte als Markierung nicht aus, da es instabil war und nur unregelmäßig kontrolliert wurde.

Allerdings sieht das Gericht ein Mitverschulden der Klägerin von 50 %. Sie war die Strecke zum ersten Mal gefahren, hatte ihre Geschwindigkeit nicht entsprechend angepasst und sich lediglich an ihrem Vordermann orientiert.

Meine juristische Einschätzung: Schon erstaunlich, was man als Sportler bei uns an Eigenverantwortung auf Dritte abwälzen kann.

Aktenzeichen 7 U 47/25

Kriegsschiff kaputt, Täter frei

Sabotage an deutschen Kriegsschiffen – und trotzdem keine Untersuchungshaft für die Verdächtigen. Genau das ist passiert.

Im Hamburger Hafen wurde die Stromversorgung mehrerer deutscher Kriegsschiffe gezielt gekappt. Ein Sabotageakt, keine Frage. Zwei Männer gerieten unter Verdacht. Es stand praktisch fest, dass einer von beiden der Täter sein muss. Aber nicht wer. Und auch nicht, ob beide möglicherweise zusammengearbeitet haben. Die Haftbefehle gegen beide wurden aufgehoben.

Justizversagen? Nein. Rechtsstaat.

Untersuchungshaft ist kein Mittel zur Aufklärung. Sie ist eine einschneidende Freiheitsentziehung gegenüber Menschen, die noch als unschuldig gelten. Deshalb verlangt § 112 Abs. 1 StPO einen dringenden Tatverdacht – also die hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieser Beschuldigte die Tat begangen hat. Nicht irgendein Beschuldigter.

Genau daran fehlt es bei sogenannter Täteralternativität: Entweder A oder B hat die Tat begangen – das reicht nicht. Für jeden einzelnen bleibt es beim hinreichenden Verdacht (der reicht für eine Anklage), aber nicht beim dringenden Tatverdacht, der der für U-Haft nötig wäre.

Dabei wirkt der Grundsatz, dass Zweifel dem Angeklagten zugutekommen, nicht erst in der Hauptverhandlung – er gilt bereits im Ermittlungsverfahren. Kann das Gericht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, wer konkret gehandelt hat, muss es die Haftbefehle nach § 120 StPO aufheben. Da hilft auch Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr nichts. Denn ob diese Haftgründe vorliegen, spielt nur eine Rolle, wenn der dringende Verdacht bejaht wird. Ohne dringenden Tatverdacht stellt sich die Frage nach den Haftgründen nicht.

Der Fall zeigt mal wieder: Schweigen ist oft die klügste Entscheidung im Strafverfahren. Wer nichts sagt, zwingt die Ermittler, den Fall allein aus objektiven Beweisen zusammenzusetzen. Gelingt das nicht vollständig, fehlt der dringende Tatverdacht. Das klassische Alltagsbeispiel ist die sogenannte Fahrerproblematik: Zwei Personen stehen nach einem Unfall vor dem Auto, beide haben einen Führerschein, keiner sagt, wer gefahren ist. Zeugen, die was gesehen haben, gibt es nicht. Schweigen beide, entfällt gegen beide oft der dringende Tatverdacht.

Mann oder Frau, wer weiß es genau?

Es ist zweifellos das Fahndungsbild des noch jungen Jahres. Die Polizei in Essen sucht eine bislang unbekannte männlich gelesene Person, die vor anderen Fahrgästen in der S1 an sich rumspielte.

Originalbild / Polizei Essen

Eine berechtigte Frage ist allerdings, wieso man sich mit der Öffentlichkeitsfahndung 1 Jahr, 5 Monate und 16 Tage Zeit lässt. Die Tat soll sich am 27. September 2024 ereignet haben.

Aber noch was: Noch ist unklar, ob es sich tatsächlich um eine Straftat handelt – selbst wenn das Bild eindeutig zu sein scheint. Wegen Exhibitionismus können sich nur Männer strafbar machen. Wenn der / die Betreffende also den Geschlechtseintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz wirksam in „weiblich“ geändert hätte, müsste das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt werden.

Oder vielleicht doch nicht?

Das Selbstbestimmungsgesetz ist erst am 1. November 2024 in Kraft getreten, also kurz nach der S-Bahn-Fahrt. Man müsste also auch noch juristisch klären, wie so eine nachträgliche Änderung wirkt.

Ein feuchter Juristentraum, das Ganze.

Bürgerwehr? Ja, ja…

In der brandenburgischen Kleinstadt Hennigsdorf hat die CDU die Brandmauer zur AfD geöffnet. Vielleicht sogar weit aufgerissen. Entsprechend groß ist die Aufregung.

Die Stadtverordnetenversammlung hat den Aufbau einer sogenannten „Sicherheitspartnerschaft“ beschlossen, die im Ort für mehr Sicherheit sorgen soll. Unter anderem durch Patroullien von registrierten Bürgern, die allerdings keine Polizeigewalt haben. Beantragt wurde das Ganze von der AfD. Verordnete der CDU und eine lokale Wählervereinigung verschafften dem Antrag die Mehrheit. Nun ist die Rede von einer “Bürgerwehr”, die möglicherweise Jagd auf Migranten machen könnte. Gegendemos sind angekündigt.

Dummerweise sind solche Sicherheitspartnerschaften gar keine Erfindung der AfD. Es handelt sich in Brandenburg um ein Instrument der Kommunalen Kriminalprävention. Träger: das brandenburgischen Innenministerium. Schon seit 30 Jahren gibt es diese Partnerschaften, insgesamt 62 sind es. 400 Ehrenamtler machen die Arbeit vor Ort.
Die Befugnisse der Patrouillen sind, wenig überraschend, sehr begrenzt. Die Freiwilligen sind keine Hilfspolizei, sie dürfen keine Identitätsfeststellungen durchführen und niemanden durchsuchen. Es gilt zudem ein striktes Waffenverbot während der Tätigkeit, selbst wenn privat ein Waffenschein vorliegt.

Die Akteure haben exakt dieselben Rechte wie jeder andere Spaziergänger auch: das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Straprozessordnung bei auf frischer Tat ertappten Straftätern sowie die allgemeinen Notwehr- und Notstandsrechte. Die Hauptaufgabe beschränkt sich also schlicht darauf, Präsenz zu zeigen, die Augen aufzuhalten, verdächtige Situationen an die Polizei zu melden.

Die örtliche Polizei rät interessanterweise von dem Projekt ab. Angeblich ist der Bahnhof von Hennigsdorf ein “sicherer Ort”. Im Stadtrat sieht man es offenbar anders und verweist auf einschlägige Vorfälle. Unabhängig von der Bewertung des Projekts bleibt die glasklare Zusammenarbeit zwischen AfD und CDU in einer Sachfrage. Etwas, was es ja eigentlich gar nicht gibt und geben darf.

Was ich von der Brandmauer halte, habe ich übrigens vor kurzem niedergeschrieben, verbunden mit einem konkreten Vorschlag, bei Interesse bitte hier klicken.

EU: Transpersonen brauchen Papiere nach Wunsch

Ein Reisepass ist kein Poesiealbum und kein Tagebuch zur Selbstverwirklichung. Er ist eine staatliche Urkunde – und ihr ureigenster Zweck ist die zweifelsfreie, objektive Identifikation einer Person anhand nachprüfbarer Fakten. Genau diese Beweisfunktion hat der Europäische Gerichtshof nun in einem Urteil (C-43/24) untergraben.

Der Fall aus Bulgarien bringt das grundsätzliche Problem auf den Punkt: Warum sollte jemand einen juristischen Anspruch darauf haben, dass der Staat für ihn ein Geschlecht beurkundet, das der biologischen Realität nicht entspricht? Der bulgarische Kläger (politisch korrekt: die Klägerin), bei Geburt als männlich registriert, lebt heute in Italien als Frau, eine Hormontherapie läuft. Das Heimatland Bulgarien verweigerte die Anpassung seiner Dokumente – und das durchaus mit nachvollziehbarer Begründung: Der Ausweis soll dokumentieren, was ist, nicht was jemand empfindet.

Das hat, so die Bulgaren, ganz praktische Gründe. Ob bei der polizeilichen Identitätsfeststellung oder im Strafverfahren – Behörden verlassen sich zwingend auf die formelle Richtigkeit öffentlicher Urkunden. Ein Beamter muss wissen, wer vor ihm steht. Erlauben wir jedoch, dass die gelebte Identität biologische Tatsachen im amtlichen Register einfach überschreibt, öffnen wir rechtlicher Beliebigkeit Tür und Tor. Ein Dokument, das nicht mehr die objektive Realität abbildet, sondern subjektive Selbstwahrnehmung, hat jedenfalls nur noch sehr eingeschränkten Beweiswert. Was für ein Dokument natürlich immer schlecht ist.

Die Folgefrage drängen sich förmlich auf: Ließe sich mit derselben Logik künftig auch ein „gefühltes“ Geburtsdatum eintragen – weil das biologische Alter nicht zum persönlichen Lebensgefühl passt? Von der selbst gewählten Hautfarbe oder einer indigenen Abstammung wollen wir vielleicht besser gar nicht reden.

Die Luxemburger Richter wischen diese Bedenken salopp beiseite. Sie berufen sich, nun ja, auf die Freizügigkeit. Wer an Grenzen und Behörden immer wieder erklären müsse, warum Geschlechtseintrag und äußeres Erscheinungsbild auseinanderfallen, werde unzulässig diskriminiert. Das mag für die Betroffenen im Alltag in der Tat mitunter belastend sein – aber rechtfertigen diese Unannehmlichkeiten es wirklich, biologische Tatsachen und den Sinn eines Passes hintanzustellen?

Wir sind hier also auf EU-Ebene bei den Problemen des deutschen Selbstbestimmungsgesetzes. Dieses reduziert das Geschlecht bei uns ja auch nur noch auf reine Selbstwahrnehmung. So ein Gesetz mit weitreichenden Rechten gibt es in Bulgarien allerdings nicht. Wird sicher interessant, ob sich das Land von der EU zur Aufweichung seiner grundlegenden Überzeugungen bekehren lässt.

Aktenzeichen C-43/24

Richter: Wer schnarcht, schläft

Ein Richter schläft während der Verhandlung ein. Klingt nach dem Anfang eines Witzes. Ist es aber nicht – oder doch?

Ein ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte es sich während einer mündlichen Verhandlung bequem gemacht. Nicht im übertragenen Sinne, sondern buchstäblich. Er schlief. Hörbar. Die Kollegen stießen ihn an. Er wachte auf. Die Teile der Verhandlung, die er verpasst hatte, wurden nicht wiederholt. Man ist ja schließlich im Druck.

Der Bundesfinanzhof kriegte die Revision des betroffenen Bürgers auf den Tisch. Wenig überraschend zitieren die Richter juristischen Allgemeinverstand: Ein Gericht ist nur ordnungsgemäß besetzt, wenn alle Richter körperlich und geistig anwesend sind. Wer schnarcht, schläft. Wer schläft, ist nicht anwesend. Wer nicht anwesend ist, sitzt nicht ordnungsgemäß im sogenannten Spruchkörper.

Bemerkenswert ist dabei weniger das Urteil als der Umstand, dass es überhaupt eines brauchte. Denn offenbar war am Finanzgericht Sachsen-Anhalt niemand auf die Idee gekommen, die verpennten Teile der Verhandlung zu wiederholen. Der im Verfahren vorgebrachte Einwand, man sei als Richter ja nur „kurz weggedöst“, verfing nicht. Es müsse ein Grundvertrauen in die Sachlichkeit geben und, möchte man hinzufügen, auch in die faktische Arbeitsbereitschaft des Gerichts. Dieses Vertrauen leidet, wenn man einen Richter mitten in der Verhandlung anstupsen muss wie einen eingeschlafenen Mitreisenden im Nachtzug.

Die Sache muss neu verhandelt werden.

Aktenzeichen V B 64/24

Studium im Eimer – dank ChatGPT

ChatGPT hat zwei Studenten die Bachelorarbeit geschrieben. Das Verwaltungsgericht schrieb ihnen jetzt den Rausschmiss von der Uni.

Zwei Studenten der Universität Kassel haben es probiert, wie wahrscheinlich auch schon tausende davor: Prompt für die Abschlussarbeit abfeuern, Text generieren, Eigenständigkeitserklärung unterschreiben und fertig. Die Uni Kassel hat die Arbeiten nicht nur mit „nicht bestanden“ bewertet. Sie macht „schwere Täuschung“ geltend und schließt die Studenten von jeder Wiederholungsprüfung aus.

Mit dieser harten Linie kann sich das Verwaltungsgericht Kassel anfreunden. KI ist laut den Urteilen in Prüfungsleistungen nur erlaubt, wenn die Prüfungsordnung es explizit gestattet. Sonst liegt eine Täuschung vor, denn die Studenten hatten erklärt, alles selbst und ohne fremde Hilfe geschrieben zu haben. Laut dem Gericht eine qualifizierte Mogelei, die sogar in die Nähe einer strafbaren falschen eidesstattlichen Versicherung rücken kann.

Auf die Schliche kam die Uni den Studenten nicht über KI-Detektoren. Sondern durchs Stöbern nach falschen Quellen. Auch soll der ansonsten rustikale Studentenstil von überraschend eleganten Formulierungen unterbrochen gewesen sein. Zudem wussten die Kandidaten wohl in den mündlichen nicht, was die Kernaussagen ihrer eigenen Arbeiten waren.

Das Gericht arbeitet dann auch heraus, wieso Google keine verbotene KI ist. Eine Suchmaschine helfe beim Suchen, die Künstlliche Intelligenz schreibe gleich den ganzen Text. Die Frage ist halt nur, wie gerecht diese strenge Sicht der Dinge ist. Wahrscheinlich rutschen die allermeisten durch, die sich mit dem KI-Helferlein etwas Mühe geben und manuell ordentlich nachbearbeiten. Ein paar beißen dann die Hunde. Vielleicht sollte man die Prüfungen auf Klausuren beschränken, bei den Juristen ist das ja schon lange der Fall (Aktenzeichen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

Verfassungsschutz hat bei der AfD kein Glück

Der Verfassungsschutz hat kein Glück mit seiner Beobachtung der AfD. Auch wenn er aus den vorgesetzten Ministerien und Staatskanzleien sicher angespornt wird. In Niedersachen rückt der Verfassungsschutz jetzt von seiner Absicht ab, die AfD vom „Verdachtsfall“ zum „Beobachtungsobjekt“ hochzustufen. Kaum hat die AfD geklagt, machen die Verfassungsschützer einen Rückzieher.

Womöglich haben die Niedersachsen von den Erfahrungen ihrer Kollegen in Nordrhein-Westfalen gelernt. Dort untersagte Ende Februar das Verwaltungsgericht Köln (NRW) dem Bundesamt für Verfassungsschutz per Eilbeschluss, die Bundes-AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ einzustufen oder so zu behandeln.

Ein zentrales Argument der niedersächsischen Verfassungsschützer muss man sich in der Tat auf der Zunge zergehen lassen. Die AfD, so der Vorwurf, distanziere sich nicht ausreichend von radikalen Kräften oder Ansichten. Oha, kann man da nur sagen. Wer sich nicht bei jeder Gelegenheit öffentlich von allen möglichen Randmeinungen distanziert, ist deshalb selbst noch lange kein Feind der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Grundgesetz verlangt keine permanente Distanzierungsrituale, sondern konkrete, prüfbare Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die Verfassung – und zwar bei den „Beschuldigten“ selbst.

Gericht: Bei uns nur Promis, bitte

Sind Prominente vor Gericht Menschen erster Klasse? So könnte man einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg verstehen. Die Richter schaffen so was wie einen exklusiven fliegenden Gerichtsstand – nur für bundesweit bekannte Stars. Während diese gerne in der Hansestadt wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen Illustrierte oder Interportale klagen dürfen, bleibt das dem Normalbürger strikt verwehrt.

Sicherlich, der Ausgangsfall ist bizarr. Der Kläger, Karnevalist aus Frechen, wollte per Unterlassungsklage verhindern, dass seine Narrenkollegen aus dem örtlichen Fastnachtsverein ihn im digitalen Festheft als neues Vorstandsmitglied vorstellten. Statt am örtlich zuständigen Gericht in Frechen oder Köln reichte er seine Klage am Gerichtsstand Hamburg ein – mit der Begründung, seine Schwester lebe dort, interessiere sich für Karneval und nehme regelmäßig am Frechener Zug teil. Eine örtliche Zuständigkeit im Sinne des fliegenden Gerichtsstandes wollte die Hamburger Justiz aber nicht entdecken.

Das Oberlandesgericht beruft sich auf die Grundsätze zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Bei regionalen oder lokalen Veröffentlichungen wie hier (Karnevalsverein aus Frechen, alle Beteiligten vor Ort) gelte der fliegende Gerichtsstand nicht. Nur bei Prominenten, deren Bekanntheit bundesweit reicht, werde vermutet, dass die Rechtsverletzung sich überall auswirkt – bei „weniger bekannten Persönlichkeiten“ wie dem Karnevalisten aber keinesfalls, so das OLG.

Bleibt nur die Frage: Wer ist ein Star, und kommt er ohne Wohnung in Hamburg mit dieser Selbsteinschätzung durch? Es wäre ja eine berichterstattungswürdige Klatsche der ganz neuen Art, wenn ein B-Promi, Trash-TV-Sternchen oder ein Influencer öffentlich als nicht ausreichend prominent für die hanseatische Justiz bewertet wird. Lassen wir uns überraschen (Aktenzeichen 7 W 26/26).

Abhören ja, Stöbern nein

Wenn der Staat im Rahmen von Ermittlungen mitliest, darf er nicht gleichzeitig in der Vergangenheit stöbern. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Januar 2026 (Aktenzeichen 3 StR 495/25) eine klare Grenze gezogen, die für die digitale Überwachungsschiene der Ermittlungsbehörden weitreichende Folgen hat.

Laut den neuen Vorgaben aus Karlsruhe dürfen Ermittler nämlich ausschließlich jene Nachrichten verwerten, die erst nach der Wirksamkeit des richterlichen Beschlusses neu entstehen. Alle Chatverläufe, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Gerät gespeichert waren, bleiben für diesen Eingriff absolut tabu.

Die Entscheidung gilt für alle gängigen Messenger wie WhatsApp, Signal oder Telegram. Die Ermittler nutzen hierbei Software, um die Kommunikation direkt auf dem Endgerät abzufangen, bevor die Verschlüsselung greift. Im konkreten Fall hatte das Bundeskriminalamt einen Telegram-Account überwacht und dabei kurzerhand auch monatealte, gespeicherte Nachrichten ausgelesen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die sogenannte Quellen-TKÜ funktional der klassischen Telefonüberwachung entspricht. Sie beschränkt sich somit auf die laufende Kommunikation, nicht die vergangene – auch wenn Chatnachrichten noch vorhanden sind.

Wer als Ermittler in die Vergangenheit schauen und historische Chatlogs auswerten will, muss den deutlich schwierigeren Weg der Online-Durchsuchung gehen. Für diese gelten wesentlich höhere rechtliche Hürden. Da das BKA diese rote Linie im entschiedenen Fall überschritten hatte, erklärten die Richter die so gewonnenen alten Nachrichten für unverwertbar. In der Folge wurde ein Urteil des Landgerichts Aurich wegen gewerbsmäßigen Dopinghandels in wesentlichen Teilen aufgehoben – ein wichtiges Signal für den Schutz der digitalen Privatsphäre.

Die Justizkasse greift ins Leere

Wer über eine halbe Million Euro Schmerzensgeld erhält, kann davon doch sicher seine Prozesskosten von gut 6.000 Euro zahlen – oder?

Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Frage nun mit einem klaren Nein beantwortet und die nachträgliche Heranziehung eines Klägers zu den Verfahrenskosten aufgehoben.

Hintergrund war ein tragischer Fall. Ein heute 36-jähriger Mann liegt infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers seit Mai 2019 im Wachkoma. Für seine Klage vor dem Landgericht Chemnitz auf mindestens 500.000 Euro Schmerzensgeld war ihm 2022 ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich über 520.000 Euro. Daraufhin änderte der zuständige Rechtspfleger die PKH-Entscheidung nachträglich ab und forderte vom Kläger 6.537 Euro für Gerichts- und Anwaltskosten. Die Begründung: Die Vermögenslage des Klägers habe sich durch die Zahlung erheblich verbessert. Zudem machten die Kosten nur rund 1,26 Prozent des Schmerzensgeldes aus, was dessen Ausgleichsfunktion nicht spürbar beeinträchtige.

Doch das OLG Dresden hob diese Abänderung mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (4 W 26/26) wieder auf. Die ratenfreie Prozesskostenhilfe bleibt bestehen. Der Grund: Schmerzensgeld zählt grundsätzlich zum Schonvermögen. Der Zweck des Schmerzensgeldes sei, verletzungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen und das Leben des Geschädigten zu erleichtern. Das funktioniere aber nur, wenn dem Betroffenen die Summe zur freien Verfügung stehe und er sie eben nicht für Prozesskosten aufwenden müsse.

Gerade bei schwersten Dauerschäden stehe dieser Ausgleichsgedanke im absoluten Vordergrund – völlig unabhängig davon, wie gering der prozentuale Anteil der Verfahrenskosten sei. Der Betroffene darf also das ganze Geld behalten.

Irreversibel

Ich habe mal recherchiert, was wirklich irreversibel ist:

-> Die Entropiezunahme, was mit Energieverteilung im Universum und ein sich daraus ergebender Zeitstrahl, an dessen Ende alles stillsteht und die Heizung nicht mehr funktioniert;

-> Der Hirntod, also der unumkehrbare Kollaps der Ionen-Gleichgewichte in den Neuronen;

Dagegen gilt nicht mal mehr ein Sturz in ein Schwarzes Loch als irreversibel. Obwohl er zweifellos nicht zu empfehlen ist.

-> Nun kommt dankenswerterweise das 1. Merzsche Paradoxon dazu, wonach der Ausstieg aus der Kernenergie irreversibel ist.

Aller guten Dinge sind drei, ist also wieder alles im Lot.

Liebichs Geschlecht ist ihre Sache – ganz allein

Frau Liebich soll wieder ein Mann werden. Das Amtsgericht Halle prüft derzeit in einem nichtöffentlichen Berichtigungsverfahren einen Antrag des Landkreises Saalekreis. Dieser fordert die Rückänderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens von Marla-Svenja Liebich auf den ursprünglichen männlichen Eintrag und den Namen Sven Liebich. Der Landkreis begründet den Schritt mit einem mutmaßlichen Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG).

Liebich ist seit August 2025 wegen einer offenen Haftstrafe flüchtig. Ihre Anwesenheit im Verfahren ist nicht erforderlich, wohl aber eine Anhörung. Was der Landkreis Saalekreis verlangt, ist rechtlich nicht haltbar – und hätte enorme Sprengkraft für das Selbstbestimmungsgesetz.

Hier die wesentlichen Gedanken:

Das Gesetz kennt keine Optik-Prüfung

Das Selbstbestimmungsgesetz regelt in § 2 SBGG die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ausschließlich durch eine einfache Erklärung beim Standesamt. Eine materielle Überprüfung der „Ernsthaftigkeit“ oder der äußeren Erscheinung ist bewusst nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen Gutachten, medizinische Nachweise oder optische Kriterien entschieden.

Die Entscheidung für ein bestimmtes Geschlecht hängt damit nicht von der Optik des Menschen ab. Niemand, der wie ein Mann aussieht, wird zur Änderung seines Aussehens gezwungen, nur weil er sich nun einem anderen Geschlecht zugehörig fühlt. Eine solche staatliche Anordnung – „Ändere dein Aussehen, sonst giltst du nicht als Frau“ – wäre eine krasse Diskriminierung und erniedrigend. Der Staat hat weder das Recht noch die Kompetenz, das äußere Erscheinungsbild einer Person zur Voraussetzung ihrer rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit zu machen.

Genau das versucht der Saalekreis jedoch indirekt: Er will die Änderung rückgängig machen, weil die Betroffene optisch und biografisch nicht dem entspreche, was er sich unter einer „echten“ Frau vorstellt. Gleiches gilt für angeblich kritische Äußerungen Liebichs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Bloß weil er die seinerzeitigen Absichten kritisierte, darf er sie nicht in Anspruch nehmen? Das SBGG verbietet eine solche Prüfung aus gutem Grund.

Die jährliche Änderungsmöglichkeit schließt eine Ernsthaftigkeitsprüfung aus

Noch deutlicher wird dies bei der zweiten zentralen Regelung: Nach § 5 Abs. 1 SBGG kann jede Person ihren Geschlechtseintrag und die Vornamen einmal pro Jahr ändern – und zwar auch zurück zum früheren Eintrag. Diese bewusste Rückkehroption ist kein Versehen des Gesetzgebers. Sie ist der klare Beleg dafür, dass die Ernsthaftigkeit der Entscheidung gerade nicht hinterfragt werden darf.

Wer das Gesetz ernst nimmt, was sich bei Gesetzen eigentlich anbietet, muss akzeptieren: Die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres zurückzuwechseln, ist integraler Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts. Sie dient dem Schutz vor übereilten Entscheidungen, trägt aber auch der Erkenntnis Rechnung, dass Geschlechter heute fluide sind. Heute Mann, morgen Frau, übermorgen divers und beim nächsten Mall wieder Mann. Genau diese Möglichkeit räumt das Gesetz ein. Gerade die Häufigkeit der zulässigen Änderung (einmal jährlich, beliebig oft) zeigt, dass das SBGG auf Selbstbestimmung bis zum äußersten setzt – und nicht auf eine behördliche Gesinnungsprüfung.

Ein Fall mit Sprengkraft

Sollte das Amtsgericht Halle dem Antrag des Saalekreises stattgeben, würde es nicht nur einen bundesweit ersten Rückgängigmachungsfall schaffen. Es würde vor allem ein Signal senden, dass das SBGG doch einer materiellen Überprüfung unterliegt – entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Eine solche Auslegung wäre mit dem klaren Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Die neugewonnene Freiheit wäre letztlich wieder dahin.
Der Fall Liebich ist politisch hoch aufgeladen. Gerade deshalb muss das Gericht jetzt zeigen, dass das Selbstbestimmungsgesetz hält, was es verspricht: uneingeschränkte Selbstbestimmung ohne staatliche Optik- oder Ernsthaftigkeitskontrolle.

Der Ausweg

Etwas ändern kann nur der Gesetzgeber. Wenn der Bundestag einsieht, dass er mit dem Selbstbestimmungsgesetz Mist gebaut hat – nur zu. Auf die Debatte dürfen wir dann aber sehr gespannt sein.