Grüner Ausgang

Einen mit dem Namen seines einjährigen Sohnes gravierten Schlagring wollte ein Türkeireisender nach Deutschland schmuggeln.

Der Mann hatte sich am Flughafen Düsseldorf zum grünen Ausgang für anmeldefreie Waren begeben. Er wurde angehalten, und bei der Röntgenkontrolle seines Gepäcks tauchte der Schlagring auf dem Bildschirm der Beamten auf.

Von sich aus erzählte der Mann, er habe den Schlagring in einem großen Einkaufszentrum in der Türkei für etwa 20 Euro gekauft. Der eingravierte Name sei der seines Sohnes. Womit auch belegt sei, dass er das gute Stück „nur für die Vitrine“ erworben habe.

Juristisch machte die Beteuerung aber erst mal keinen Unterschied. Die Beamten leiteten ein Strafverfahren gegen den Touristen ein, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Der Schlagring, ein in Deutschland verbotenes Utensil, kriegt auf keinen Fall einen Ehrenplatz im Wohnzimmer. Er wird wohl in der Asservatenkammer versauern oder vernichtet werden.

Gutgläubigkeit kann hilfreich sein

Sie kommen im schicken Design und versprechen kostenlosen Filmgenuss ohne Ende. Derzeit drängen zahlreiche Film-Apps auf den Markt, denen ein Makel anhaftet: Kostenlos ist meist illegal. Jetzt gibt es die ersten Abmahnungen.

Eine der verlockenden Apps heißt cuevana.tv. Ähnlich wie das bereits bekannte Popcorn TV ködert das Angebot Zuschauer mit kostenlosen Filmangeboten. Was den Nutzern allerdings nicht oder jedenfalls nur sehr ausweichend erläutert wird, ist die Technik hinter dem tollen Service.

Tatsächlich grasen die Apps ganz normale Torrent-Verzeichnisse ab. Sie fungieren also eigentlich als Filesharing-Client. Allerdings mit dem Zusatznutzen, dass die Filme gleich abgespielt werden. Dumm für die Nutzer ist allerdings, dass sie bei einer Verbindung mit Torrent-Netzwerken die runtergeladenen Filmdateien auch gleichzeitig wieder anbieten. Das kann urheberrechtlich als „Verbreitung“ gewertet werden.

Nun nehmen Abmahnanwälte die Kunden von cuevana.tv in die Zange. Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt nach Angaben der Mainzer Anwaltskanzlei GGR Nutzer ab, die sich Filme über cueana.tuv / Torrent angeschaut haben.

Wenig überraschend ist, dass Waldorf Frommer in ihren Abmahnungen gar nicht von dem sprechen, für was die Betroffenen die Angebote sicherlich häufig halten: juristisch (derzeit) unbedenkliches Streaming – zuletzt intensiv diskutiert wegen der massenhaften Pornoabmahnungen im Fall Redtube.

Vielmehr geben die Anwälte an, die Empfänger der Schreiben hätten Filesharing betrieben. Was aus technischer Sicht durchaus zutreffend sein könnte.

Juristisch werden sich nun viele Fragen stellen. Eventuell auch danach, ob es sich aus Nutzersicht bei cuevana.tv um eine offensichtlich rechtswidrige Quelle im Sinne des Gesetzes handelt. Gutgläubige Nutzer, die von einem Streaming-Angebot ausgingen und sich dementsprechend nicht als Verbreite sehen mussten, können sich auf diesem Weg vielleicht aus der Affäre ziehen.

Wer sich für kostenlose Angebote interesssiert, wird aber spätestens ab jetzt kritisch fragen müssen, ob er wirklich (nur) einen legalen Streaming-Dienst in Anspruch nimmt. Zumindest, wenn er keinen Wert auf. Abmahnungen legt.

Dashcams – nicht ohne Risiko

Dashcams fürs Auto sind ein Renner in Elektromärkten. Immer mehr Autofahrer klemmen sich so eine Kamera hinter die Windschutzscheibe.

In meiner aktuellen ARAG-Kolumne erläutere ich die Probleme rund um Dashcams. Und beantworte vor allem die Frage, ob die Geräte eigentlich zulässig sind.

Zum Beitrag.

„Privates“ Knöllchen

Dürfen Polizisten in ihrer Freizeit Knöllchen verteilen? Diese Frage stellt sich eine Frau aus Haltern. Ein Polizist hatte ihr einen Strafzettel über 15 Euro ausgestellt, obwohl der Beamte gar nicht im Dienst war.

Die Frau klagte der Haltener Zeitung ihr Leid. Aber, so heißt es auch korrekt in dem Bericht, Polizisten dürfen grundsätzlich auch außerhalb ihrer Dienststunden „arbeiten“.

Da gibt es keine Bagatellgrenze. Das Knöllchen ist somit formell nicht zu beanstanden. Allerdings musste der Beamte nicht einschreiten, denn es handelt sich nur um eine Ordnungswidrigkeit. Da gilt, im Gegensatz zu Straftaten, das sogenannte Opportunitätsprinzip. Das heißt, der Beamte darf beide Augen zudrücken. Er muss nicht jeden Falschparker aufschreiben. Oder jeden Rotlichtsünder stellen. Weder im Dienst noch in seiner Freizeit.

Ganz so schutzlos, wie im Artikel dargestellt, ist die Frau allerdings nicht. Zwar ist es auch zulässig, wenn ein Beamter einen Tempoverstoß nur nach Augenmaß beurteilt. Allerdings hängt die Genauigkeit der Schätzung von vielen Faktoren ab. Vor Gericht lässt sich das natürlich einfacher in Zweifel ziehen als die Messung mit einer Radarfalle.

Da dürfte dann auch eine Rolle spielen, ob der Polizist im Dienst war oder nicht. Man unterscheidet nämlich zwischen „gezielter Verkehrsüberwachung“ oder reinen Zufallsbeobachtungen. Bei letzteren, und dafür spricht hier ja einiges, fällt der bei Schätzungen ohnehin happige Toleranzabzug auch mal höher aus.

Tote brauchen keine Medikamente

Das gibt es auch nicht alle Tage: In Braunschweig ist ein Mann wegen „gewerbsmäßigen Betrugs durch Unterlassen“ angeklagt. Andere durch Nichtstun übers Ohr hauen – das muss einem erst mal gelingen.

Tatsächlich ist der Fall nicht gerade alltäglich. Der 67-jährige Wolfsburger soll seine Mutter im Wald vergraben haben. Sein Ziel: die Rente und das Pflegegeld der Mutter weiter zu erhalten.

Das gelang dem Mann auch eine beträchtliche Zeit. Die Leistungen wurden zwei Jahre weitergezahlt; insgesamt mehr als 20.000 Euro. Die Sache flog erst auf, als der Pflegedienst die Mutter nicht mehr erreichte. Dann wurde festgestellt, dass die Frau schon seit November 2011 ihre lebensnotwendigen Medikamente nicht mehr bezogen hatte.

Bei einer Wohnungsdurchsuchung schlugen Leichenspürhunde an. Der Mann räumte ein, seine Mutter im Wald vergraben zu haben. Allerdings versicherte er, seine Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben. Tatsächlich ergab die Obduktion der Leiche keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Seniorin umgebracht wurde.

Zustellung: Anwalt darf nein sagen

Dieses Urteil wird noch Stress machen, vor allen Klägern und ihren Anwälten. Laut dem Anwaltsgericht Düsseldorf ist ein Anwalt nicht verpflichtet, gegen die ausdrückliche Weisung seines Mandanten formale Zustellungen vom gegnerischen Prozessbevollmächtigten entgegenzunehmen. Gerade, aber nicht nur im Wettbewerbsrecht sind oft enge Fristen einzuhalten, die ohne die einfache „Zustellung von Anwalt zu Anwalt“ kaum zu bewältigen sind.

Bei einstweiligen Verfügungen ist der Klägeranwalt besonders in der Pflicht. Er muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats von sich aus formwirksam zustellen. Meist geht schon mal viel Zeit ins Land, bis das Gericht die schriftliche Version zur Verfügung stellt. In dem vom Anwaltsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall blieben dem siegreichen Anwalt nur knapp 48 Stunden, um der unterlegenen Partei die Verfügung zuzustellen.

Das ging praktischerweise nur per Fax. Bisher war es gängige Praxis, solche Dokumente per Fax „von Anwalt zu Anwalt“ zu übermitteln. Die Verwendung dieses neumodischen E-Mail-Zeugs gilt als nicht sicher. Nicht aus technischen, sondern juristischen Gründen.

Immerhin, was das Fax angeht, herrschte bislang weitgehend Einigkeit, dass Anwälte sich untereinander den Empfang von Unterlagen bestätigen müssen. Gerade, wenn ein gerichtliches Verfahren läuft. Das wird im Kern auf § 14 der Berufsordnung für Rechtsanwälte gestützt, der wie folgt lautet:

Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.

Das Anwaltsgericht Düsseldorf stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die Vorschrift gar nicht für Zustellungen unter Anwälten gilt. Vielmehr legt das Gericht die Norm so aus, dass sie nur im Verhältnis von Anwälten und Gerichten, möglicherweise auch gegenüber sonstigen Behörden anwendbar ist. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelte die Norm jedoch nicht.

Aber selbst wenn man die Regelung anwenden will, so das Gericht, geht die Treuepflicht des Anwalts gegenüber dem eigenen Mandanten vor. Bestehe der Mandant darauf, dass ein Anwalt das Schriftstück eines anderen Anwalts nicht als „zugestellt“ annimmt, dann dürfe dieser das nicht. Ansonsten mache sich der Anwalt sogar strafbar, wegen Parteiverrats.

Konkrete Weisung geht also vor Berufspflicht – das werden Mandanten schnell zu Kenntnis nehmen. Und ab sofort womöglich schon vorsorglich ihren Anwälten auftragen, keine Zustellungen von anderen Anwälten mehr anzunehmen.

Für die Anwälte auf der Zustellungsseite, die ja unter Fristendruck stehen, hat das Anwaltsgericht nur eine Lösung parat. Sie müssen sich halt auf die Zustellung via Gerichtsvollzieher einrichten und entsprechend Zeit einplanen. Denn gegenüber einem Gerichtsvollzieher kann man, auch ein Anwalt, die Entgegennahme des Schriftstücks zwar ablehnen. Es gilt dann aber trotzdem als zugestellt.

Der betroffene Anwalt wurde deshalb vom Vorwurf einer Verletzung des Berufsrechts freigesprochen (Aktenzeichen 3 EV 546/12).

Nachtrag: Anmerkungen zum Urteil auch im ZPO-Blog

Freispruch im Mordfall Peggy

Im Mordfall Peggy gibt es einen Freispruch. Das Landgericht Bayreuth hob heute in einem Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil gegen Ulvi K. auf.

Nach Auffassung des Gerichts gibt es keinerlei Belege dafür, dass Ulvi K. die damals neunjährige, bis heute verschwundene Peggy umgebracht hat.

Der Freispruch erfolgte, obwohl Ulvi K. die Tat ursprünglich gestanden hatte. Er widerrief dieses Geständnis später.

Im Wiederaufnahmeverfahren ergaben sich nun erhebliche Zweifel, ob Ulvi K. überhaupt der Täter sein kann. Laut dem Vorsitzenden Richter ist nicht auszuschließen, dass Ulvi K. möglicherweise „Parallel-Erlebnisse“ in seinen Aussagen verwertet hat.

Ulvi K. habe sich als stark fantasiebegabt erwiesen, so dass eine Verurteilung keineswegs nur auf seinen eigenen Angaben gestützt werden könne. Sonstige Beweise für seine Täterschaft gebe es jedoch nicht.

Seit geraumer Zeit laufen auch wieder intensive Ermittlungen gegen andere Verdächtige.

So ein sicherer Ort

„Das ist ein so sicherer Ort. Dort ist noch nie etwas passiert.“ Dachte bis vor wenigen Tagen die Hamburger Malerin Jeannine Platz. Nun wurde sie eines Besseren belehrt – drei ihrer Bilder wurden aus dem Hamburger Justizgebäude geklaut.

Werke von Jeannine Platz, etwa 20 insgesamt, waren vom 9. April bis 9. Mai 2014 im Gericht ausgestellt. „Beim Abhängen habe ich entdeckt, dass die drei Bilder fehlen“, sagte Platz dem Hamburger Abendblatt.

Jetzt muss die Polizei klären, wie die Bilder unbemerkt aus dem Gerichtsgebäude gebracht wurden. Ein Gemälde, das die Köhlbrandbrücke zeigt, soll immerhin 1,80 mal 1,40 Meter groß sein.

Die Malerin hofft, dass ihre Bilder vielleicht zurückgegeben werden. Ihre Werke waren nicht gegen Diebstahl versichert.

Fünf Monate Haft für Facebook-Hetze

Fünf Monate Haft auf Bewährung. So lautet das Urteil gegen einen 34-Jährigen aus Emden. Dem Mann wurde vorgeworfen, auf Facebook unter Pseudonym einen volksverhetzenden Eintrag gepostet zu haben.

An einer Facebook-Diskussion über Asylbewerber beteiligt sich der Angeklagte mit folgendem Beitrag:

Welche Fachkräfte? Abschieben. Oder Zyklon B. Hat vor 75 Jahren auch geholfen.

Nach Angaben des Richters ist die Polizei im Internet „Streife“ gegangen, berichtet die Emdener Zeitung. Stichprobenartig werde strafbaren Äußerungen nachgegangen.

Nur so sei man auf den Verdächtigen gekommen und habe seine Identität – trotz des Pseudonyms – ermitteln können. Das dürfte auf dem üblichen Weg geschehen sein: Die IP-Adresse führt zu einem Internetanschluss, es gibt eine Hausdurchsuchung und / oder der Beschuldigte räumt bei dieser Gelegenheit den Vorwurf gleich ein – obwohl er ein Schweigerecht hat. Welches völlig unabhängig vom Vorwurf ist.

Das mit der Internet-Streife stimmt übrigens. Sowohl das Bundeskriminalamt als auch Landeskriminalämter haben spezielle Abteilungen. Dort durchforsten Polizisten Soziale Netzwerke, Foren und Tauschbörsen nach strafbaren Inhalten.

Geld zurück für Bankkunden

Erfreuliche Nachrichten für Bankkunden. Die oft für Verbraucherdarlehen zusätzlich zu den Zinsen geforderten „Bearbeitungsgebühren“ sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden.

In mehreren Prozessen ging es darum, ob eine Bank ihren Kunden neben den normalen Laufzeitzinsen noch einmalige Kosten aufs Auge drücken darf. Diese Einmalzahlung, die oft einen stattlichen Betrag ausmacht, wird meist als Bearbeitungsgebühr verkauft und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt.

Die Karlsruher Richter weisen darauf hin, dass es üblicherweise Aufgabe der Bank ist, ihre normalen Kosten für das Kreditgeschäft aus den Zinsen zu decken. Deshalb sei es für einen Kunden überraschend, wenn er für die Verwaltungstätigkeit der Bank zahlen müsse.

Zu den üblichen Kosten zählen laut dem Urteil Dinge wie „die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes“.

Verklagt waren die Postbank und die National-Bank aus Essen. Allerdings waren auch bei vielen anderen Banken Bearbeitungsgebühren üblich. Auch deren Kunden können nun möglicherweise Geld zurückfordern. Die Verbraucherzentrale NRW will kurzfristig Musterbriefe auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen (Aktenzeichen XI ZR 405/12).

Urmann legt Mandat nieder

Noch laufen die Rechtsstreite um die Porno-Abmahnungen im Fall Redtube. Zahlreiche Abgemahnte klagen auf Ersatz ihrer Anwaltskosten. Nun scheint das Verhältnis zwischen der Abmahnfirma und ihren eigenen Anwälten getrübt.

In einem aktuellen Fall soll die Anwaltskanzlei Urmann & Collegen dem Gericht mitgeteilt haben, sie vertrete die Abmahnfirma The Archive AG nicht mehr.

Dabei hatten Urmann & Collegen sich in dem Prozess zunächst für die The Archive AG bei Gericht gemeldet. Die Amwälte reichten auch auch eine Klageerwiderung ein, in der sie zur Sache Stellung nahmen. Das berichtet der Hannoveraner Rechtsanwalt Thomas Feil, der das Abmahnopfer vertritt.

Warum sie die The Archive AG nicht weiter vertreten, erläutern Urmann & Collegen in ihrem Schreiben ans Gericht nicht.

Recht auf Vergessen

Normalerweise richtet sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach den Empfehlungen des Generalanwalts. Deshalb ist es mehr als eine handfeste Überraschung, dass das Gericht heute in einem Grundsatzurteil anders urteilt als vorgeschlagen. Noch dazu in einem für uns alle brisanten Fall: Google und andere Suchmaschinen, so die Richter, müssen persönliche Daten löschen, wenn Betroffene dies verlangen.

Ein Spanier hatte Google verklagt, weil in den Ergebnissen zu seinem Namen immer noch mehrere Jahre alte Zeitungsartikel über ihn auftauchten. Darin war von finanziellen Problemen die Rede, die er hatte.

Ausgehend von diesem Problem ging es vor dem Europäischen Gerichtshof zunächst um die Frage, ob die Europäische Datenschutzrichtlinie auch für Suchmaschinen gilt. Das bejaht der EuGH uneingeschränkt. Nach Auffassung der Richter spielt es auch keine Rolle, in welchem Land die Suchmaschine sitzt und wo in der EU sie tätig ist.

Die Richtlinie wendet der EuGH konsequent an. Zitat aus der Pressemitteilung:

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist.

Suchmaschinen müssen nun also auf jeden Fall tätig werden, wenn eine „betroffene Person“ dies beantragt. Ignorieren oder konsequentes abwiegeln, wie es heute auch gerade bei kleineren Anbietern oft vorkommt, wird also nicht mehr funktionieren. Der EuGH stellt ausdrücklich klar, dass die Nichbearbeitung der Löschungsaufforderung ein Fall für die Aufsichtsbehörden oder die Gerichte wäre.

Im Fall einer Beschwerde gelten laut dem Gericht folgende Maßstäbe:

Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u.a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen.

Faktisch bejaht der EuGH somit ein „Recht auf Vergessen“, das es bislang so nicht gibt. Spätestens ab einem gewissen Zeitpunkt kann jeder verlangen, dass personenbezogene Daten über ihn aus einer Suchmaschine gelöscht werden.

Damit fällt definitiv der Anspruch von Suchmaschinen, auch längst nicht mehr aktuelle Daten jederzeit abrufbar zu machen. „Das Internet vergisst nie“ – diese Weisheit dürfte seit heute so jedenfalls nicht mehr gelten.

Offenbar tendiert der EuGH dazu, das „Recht auf Vergessen“ sehr umfassend auszulegen. Das ergibt sich aus dem Hinweis, für eine dauerhafte Speicherung müssten „besondere Gründe“ vorliegen, zum Beispiel „die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen“.

Es wird also wohl eher darauf hinauslaufen, dass Suchmaschinenbetreiber belegen müssen, warum eine Information für die Öffentlichkeit (noch) wichtig ist. Das würde Löschungsverlangen natürlich vereinfachen.

Sicher ist nach dem Urteil, dass für Suchmaschinen ab heute andere Spielregeln gelten. Das mag für einzelne einen höheren Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte bedeuten. Auf der anderen Seite steigt aber auch die Gefahr, dass die Suchmaschinen künftig noch weniger die Wirklichkeit abbilden, als sie das (aus kommerziellen) Gründen schon heute tun.

Wer liest das schon?

Ich habe die Wahlbenachrichtigung für die Europa- und Kommunalwahl erhalten. Ich will gar nichts über die grauenhafte Gestaltung des Schreibens sagen. Außer vielleicht, dass es schon merkwürdig ist, wenn jeder städtische Abfallkalender optisch wesentlich ansprechender rüberkommt als die Infos zur Ausübung eines der wichtigsten Bürgerrechte.

Nein, mich alten Kritteler hat besonders ein Satz stutzig gemacht. Der geht mir nicht mehr aus dem Kopf. Der Satz steht mitten in einem Bandwurm-Absatz des Textes, der sich über elf eng bedruckte Zeilen erstreckt. Womöglich bin ich ohnehin der erste, der sich das durchliest. Aber hier der Text:

Sie können die Erteilung eines Wahlscheines mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragen.

Ich finde, wenn man es schon so genau formuliert, sollte es nicht „mündlich“ heißen, sondern „persönlich“. Schrecklich, worüber man mitunter grübelt.