Nur ein Missverständnis

Für Aufregung und Kopfschütteln sorgt derzeit ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts. Die Entscheidung wird in vielen Berichten häufig darauf verkürzt, ein Polizist in der Schweiz dürfe einen Ausländer ungestraft als „Drecksasylant“ und „Sauausländer“ bezeichnen. Das stimmt so nicht.

Das Schweizer Bundesgericht hat lediglich entschieden, dass der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht auf anwendbar ist. Genau diesen hatte die Basler Justiz aber angewandt, nachdem ein Polizist einen Ausländer auf einer Schmuckmesse nicht nur wegen Diebstahlsverdachts festgenommen, sondern ihn auch vor den Augen der Besucher mit „Drecksasy lant“ und „Sauausländer“ tituliert hatte.

Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass diese Aussagen keinen unmittelbaren Bezug zur Rasse des Betroffenen aufweisen. Genau diesen Bezug verlangt aber das Gesetz in der Schweiz.

Eine ähnliche Problematik stellt sich mitunter auch deutschen Gerichten, die auf die korrekte Anwendung des Gesetzes achten. So ist zum Beispiel nicht alles, was als Beleidigung angesehen wird, auch eine Volksverhetzung.

Mit keinem Wort hat das Schweizer Bundesgericht übrigens gesagt, dass der Polizist nicht bestraft werden kann. Vielmehr hat es die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Dieses muss jetzt prüfen, ob eine Beleidigung vorliegt (Aktenzeichen Urteil 6B_715/2012).

Das Edathy-Komplott?

Dem Bundeskriminalamt sollen schon seit langem die Unterlagen vorgelegen haben, die im Februar 2014 zu einer Hausdurchsuchung beim SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy führten. In Presseberichten heißt es, die Ermittler hätten schon vor rund zwei Jahren die Namenslisten von Kunden der kanadischen Firma Azov Films gehabt.

Sofort machen da natürlich Verschwörungstheorien die Runde. Immerhin war Edathy Vorsitzender des NSU-Untersuchungsausschusses. Es war klar, dass dort nicht nur die Verfassungsschutzbehörden mit brisanten Fragen zu rechnen hatten, sondern eben auch die Ermittler vom BKA und der Länder-Polizeien.

Auch diesen ist es ja über viele Jahre hinweg nicht gelungen, die wahren Motive für die Mordserie auch nur annähernd zu ergründen. Da hätte es natürlich gut gepasst, wichtige Informationen über Edathy in der Hinterhand zu haben.

Dass Edathy durch Nichtbearbeitung der Unterlagen erpressbar gehalten worden sein könnte, ist ein ungeheuerlicher (Anfangs-)Verdacht. Ich glaube allerdings, dass es nicht so war. Vielmehr dürfte die Angelegenheit ihren ganz normalen Gang genommen haben. Und zwar, wie üblich, einen sehr gemächlichen.

Jedenfalls spricht derzeit einiges dagegen, dass Edathy im Fall Azov-Films eine Sonderbehandlung erfahren hat. Ich schließe das aus dem schlichten Umstand, dass bei anderen Beschuldigten in dem gleichen Komplex ziemlich zeitgleich wie bei Edathy Hausdurchsuchungen stattfanden. Die Vorwürfe sind exakt die gleichen wie gegen Edathy, so dass man von einer zeitlich kooordinierten Aktion der beteiligten Staatsanwaltschaften ausgehen kann.

Dieser Ablauf spricht spricht eher gegen politisches Kalkül. Mann darf den Ermittlern getrost abnehmen, dass solche Ermittlungen nun mal eine gewisse Zeit benötigen. Die deutschen Behörden müssen die Informationen auf ihre Belastbarkeit prüfen und entscheiden, ob ein Verfahren in Deutschland überhaupt in Frage kommt.

Es ist nämlich keineswegs so, dass am Ende jedes Tipps auch tatsächlich juristische Schritte stehen. Mir hat ein Ermittler mal gesagt, es komme auch unheimlich viel „Ausschuss“ von Diensten, mit denen das BKA kooperiert. Er meinte damit Informationen aus Ländern, in denen viel strengere oder komplett andere Gesetze für Kinderpornografie gelten.

Die Auswertung kostet natürlich Zeit. Ein Vorlauf von zwei Jahren ist nach meiner Erfahrung bei solchen Verfahren nicht unbedingt kurz, aber keineswegs auffällig lang. Man kann also nicht unbedingt sagen, die Erkenntnisse seien offensichtlich zurückgehalten worden.

Dass auch bei anderen Beschuldigten, wie gesagt, erst nach so langer Zeit die Polizei vor der Tür stand, spricht für mich eher gegen ein Komplott zu Lasten von Edathy.

Ganz ausschließen kann ich das allerdings auch nicht. Immerhin besteht die Möglichkeit, dass sämtliche Verfahren mit Blick auf Edathy absichtlich und ohne sachlichen Grund „zurückgestellt“ worden sind. So wäre es in der Tat möglich gewesen, die Informationen gegen den seinerzeitigen Chefaufklärer in der NSU-Affäre in der Hinterhand zu halten.

Trotz aller Merkwürdigkeiten übersteigt das allerdings momentan noch meine Vorstellungskraft.

Unschuldig bis zum Urteil

Tag für Tag gehen Beschuldigte in Untersuchungshaft. Allerdings ist es schon ungewöhnlich, wenn ein hochbetagter Mensch betroffen ist. Oder gleich drei auf einmal. Das war diese Woche der Fall: Gerichte erließen Haftbefehle gegen drei Männer im Alter von 88, 92 und 94 Jahren. Sie stehen im Verdacht, als KZ-Aufseher in den Vernichtungslagern von Auschwitz für Morde verantwortlich oder zumindest an diesen beteiligt gewesen zu sein.

69 Jahre nach Kriegsende gehen die Beschuldigten also in Haft. Genauer gesagt: ins Justizkrankenhaus. Denn, wenig überraschend, keiner der Männer kann offenbar noch in einer normalen Gefängniszelle untergebracht werden. Die Beschuldigten sind gebrechlich, bei zweien sollen sogar die Vernehmungsfähigkeit zweifelhaft sein.

So ein Gesundheitszustand wirft natürlich Fragen auf – an die Justiz. Das vor allem, wenn man sich in Erinnerung ruft, wozu Untersuchungshaft dient. Sie soll – kurz gesagt – verhindern, dass Beschuldigte fliehen oder Beweise zur Seite schaffen. Flucht- und Verdunkelungsgefahr, so heißen diese wichtigsten Haftgründe.

Schwer vorstellbar, dass genau diese Haftgründe vorliegen. Der offiziellen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist jedenfalls nicht genau zu entnehmen, warum die Beschuldigten in Haft müssen. Nach meiner Erfahrung mit 90-jährigen Menschen – wir haben einen in der Familie – scheint es mir persönlich jedenfalls höchst zweifelhaft, ob die Betroffenen in der Lage wären, sich ernsthaft auf die Flucht zu begeben oder Beweismittel, die nicht ohnehin bei der Durchsuchung ihrer Wohnungen gefunden wurden, beiseite zu schaffen.

Ich habe keine große Sympathie für mögliche KZ-Schergen. Genau genommen sogar das Gegenteil. Aber ich rufe mir auch in Erinnerung, dass bei jedem Verdächtigen die Unschuldsvermutung gilt, auch bei schlimmsten und allerschlimmsten Taten. So lange sie nicht rechtskräftig verurteilt sind, sind die Beschuldigten vor dem Gesetz keine Mörder oder Mordgehilfen. Und bis ein Urteil über sie gesprochen ist, haben sie auch nicht für ihre möglichen Taten zu büßen.

Warum also dann die Untersuchungshaft? Formal macht es das Gesetz den Behörden erst mal leicht. Nach der Strafprozessordnung darf Untersuchungshaft halt auch ohne die eingangs erwähnte Flucht- oder Verdunkelungsgefahr beziehungsweise sonstige Haftgründe verhängt werden, wenn es um so schwere Taten wie Mord geht.

Allerdings bedeutet dies tatsächlich nicht, dass jeder Mordverdächtige ohne jeden Anlass in Untersuchungshaft genommen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in mehreren Entscheidungen zu dem Thema jedenfalls recht eindeutige Leitlinien vorgegeben: Dass bei Mord grundsätzlich Untersuchungshaft verhängt werden darf, setzt nur die Schwelle für eine Inhaftierung herab – beseitigt wird sie nicht.

Ein Mindestmaß an „Haftgründen“ muss demnach auch bei Mordverdächtigen vorliegen. Und sicher noch ein Tacken mehr, wenn es „nur“ um Beihilfe zum Mord geht. Den Berichten über die Festnahmen ist zu entnehmen, dass selbst die Staatsanwälte kaum davon ausgehen, einem der Verdächtigten einen konkreten Mord nachweisen zu können.

Es wird interessant sein zu erfahren, worin bei so alten Menschen der in jedem Fall notwendige Hauch der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr gesehen wird. Ich hoffe auf eine gute Begründung. Denn ansonsten könnte sich leicht der Eindruck ergeben, dass hier eine Strafe vorweggenommen wird. Eine Strafe, die bei einem rechtsstaatlichen Gang der Dinge schon aus biologischen Gründen voraussichtlich nicht mehr festgestellt, geschweige denn vollstreckt werden kann.

Leider gibt ein Umstand in dem Fall Anlass zur Skepsis. Alle Haftbefehle sind auf Betreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart ausgestellt worden. Beschuldigte aus anderen Bundesländern, für die andere Staatsanwälte verantwortlich sind, blieben von der Untersuchungshaft verschont.

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Update: 88-Jähriger Beschuldigter ist wieder frei

Was Opa noch wusste

Die Tage saß ich im Hotel und überlegte so beiläufig, wie ich kurzfristig an einen Festnetzanschluss komme. Ich war nämlich zu einem eiligen Radiointerview verabredet. Ein dumpfes Gefühl sagte mir, dass die Tontechnik garantiert über die Tonqualität aus zweieinviertel Handybalken mosern würde.

Mir kam die Idee, mal unten an der Rezeption zu fragen. Vielleicht hatten die ja eine Möglichkeit, mich irgendwo ein paar Minuten ungestört plaudern zu lassen. Dabei fiel mein Blick auf diesen schwarzen Kasten, der im Zimmer auf dem Nachttisch stand. Es dauerte da ja schon lange, aber endlich kam mir ein verwegener Gedanke.

So ein Hoteltelefon war ja früher auch dazu geeignet, sich von außen anrufen zu lassen. Oder selbst zu sündhaften Preisen – ich erinnere mich an „pro Einheit 99 Pfennig“ – zu telefonieren. Mit dem Handy machte ich die Probe aufs Exempel und wählte die Nummer, die auf einem kleinen Plastikschild am Telefon stand.

Es klappt immer noch.

Keine Beweise sind keine Beweise

Manche Meldungen rauschen im Moment nur so durch, zumindest wenn es um den Fall Sebastian Edathy geht. Eine davon ist der Bericht von Spiegel online, wonach das Amtsgericht Hannover die Durchsuchung von Edathys früheren Diensträumen im Bundestag angeordnet hat. Das ist aus mehreren Gründen bemerkenswert; keiner davon ist erfreulich.

Zunächst zeigt der weitere Durchsuchungsbeschluss, dass die Staatsanwaltschaft Hannover nach wie vor schmerzfrei ist und mit dem Kopf durch die Wand will. So wie man das schon aus dem Fall des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff kennt. Auch dort suchen die Staatsanwälte sogar noch im Gerichtssaal nach Strohhalmen, die eine Wendung des Verfahrens bringen könnten.

Dabei war bei Wulff schon von Anfang an klar, dass an der 700-Euro-Korruptionsanklage kaum was dran ist, sich jedenfalls nichts beweisen lässt. „Im Rausch der Ermittlungen“ betitelte die FAZ einen Bericht über den Kampfgeist der niedersächsischen Staatsanwälte. Das war nicht als Kompliment gemeint.

In der Causa Edathy haben sich die Ankläger aus derselben Behörde ebenfalls verrannt. Das zeigt sich gerade an den aktuellen Entwicklungen um Edathys Bundestagsbüro. Man muss sich vor Augen führen, dass sich der extrem vage Anfangsverdacht gegen Edathy bislang in keiner Weise erhärtet hat. Anlass für die Ermittlungen waren zwar Fotos nackter Kinder, die sich Edathy nach eigenen Angaben in Kanada bestellt hat. Nicht schön, aber nicht strafbar. Das mussten auch die Staatsanwälte in ihrer Pressekonferenz einräumen.

Dennoch bejahten sie nicht nur einen Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen. Sie sahen vielmehr auch die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gegeben, für die es mehr bedarf als den Anfangsverdacht in seiner simpelsten Form – nämlich der von Fakten losgelösten Spekulation mit der „kriminalistischen Erfahrung“. Das geschah zu Unrecht, wie ich schon in früheren Beiträgen begründet habe.

Nun sind wir aber einen Schritt weiter. Es hat eine Durchsuchung bei Edathy zu Hause stattgefunden. Beweise? Fehlanzeige.

Die Durchsuchung, so rechtswidrig sie auch war, hat somit eine beträchtliche Klarheit geschaffen. Nämlich dass Edathy keine strafbare Kinderpornografie besitzt. Oder, sollte er sie besessen haben, diese jedenfalls nicht mehr auffindbar sein wird.

Keine Beweise bleiben keine Beweise. Spätestens jetzt hätten die Ermittler die Akte schließen müssen. Stattdessen stochern sie ohne tatsächliche Anhaltspunkte weiter im Nebel und ignorieren alle Anforderungen, die das Gesetz ausdrücklich aufstellt.

Nach der Strafprozessordnung darf nur bei jemandem durchsucht werden, der als „Täter“ verdächtig ist. Wie jemand weiter als „Täter“ geführt werden kann, bei dem so eine wichtige Beweisermittlung wie die erste Durchsuchung sogar eine Entlastung gebracht hat, ist mir ein Rätsel.

Zumal die Begleitumstände nicht aus den Auge verloren werden dürfen. Zur Durchsuchung entschlossen sich die Ermittler erst Monate, nachdem kanadische Behörden die Ermittlungen gegen die Filmfirma öffentlich gemacht hat. Edathy konnte sich aus öffentlichen Quellen über die Ermittlungen informieren, so wie jeder andere auch. Und das ist ganz unabhängig von der Frage, ob er zusätzlich noch einen Tipp von dritter Seite erhielt.

Hier kommt eine zweite Voraussetzung ins Spiel, welche die Strafprozessordnung kennt, so wie sie auch in Niedersachsen gilt. Diese Voraussetzung ist es wert, ins Auge gefasst zu werden, zumal sie ziemlich unmissverständlich ist. Nach § 102 darf nur durchsucht werden,

wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Sowohl die Staatsanwälte als auch der Amtsrichter, der die erneute Durchsuchung abgenickt hat, ignorieren diese Anforderung. Ich warte nur noch auf den Zeitpunkt, wo zum letzten argumentativen Notanker gegriffen wird. Der läge darin zu behaupten, man müsse ja schon aus Fürsorge für den Beschuldigten an allen Wirkungsstätten Edathys einfallen, um auch entlastende Umstände zu ermitteln. Das wäre dann der absolute Tiefpunkt. Aber dem sind wir auch jetzt schon nah.

Auch Vermieter haben eine Ehre

„Sie sind ein Schwein“ ist ein Satz, den man besser nicht zum Vermieter sagen sollte. Zumindest wenn einem die eigene Wohnung lieb ist. Das Amtsgericht München schmiss wegen dieser Äußerung jetzt jedenfalls einen Mann aus seiner Wohnung – wegen unzumutbarem Verhaltens.

Allerdings handelte es sich bei der Schmähung eher nicht um eine Spontanäußerung. Der Vermieter hatte den Mann wohl zur Rede gestellt, weil dieser möglicherweise einen Nachbarn rassistisch beleidigt hat.

Das Amtsgericht München kreidet dem Mann auch an, er habe seinen Vermieter sogar noch im Gerichtsverfahren als Lügner bezeichnet, der nur dumm daher rede. Angesichts dessen sei es dem Vermieter nicht mehr zumutbar, den Mieter im Haus zu dulden (Aktenzeichen 411 C 8027/13).

Ein guter Draht zu Gott

Eine Schmuckhändler aus Nordrhein-Westfalen ging einen ungewöhnlichen Weg, um seine Umsätze zu steigern. Statt in Werbung investierte er in einen spirituellen Berater, der für ihn gegen ein angemessenes Honorar den „Kontakt zu Gott“ suchte.

In einem Punkt konnte der Berater aber nicht helfen. Nämlich den Schmuckhändler dazu zu verhelfen, dass dieser die Honorare von der Steuer absetzen kann.

Das Finanzgericht Münster stellte jetzt in einem sehr weltlichen Urteil fest, es komme nicht darauf an, ob die Firmeneigentümer fest an den Erfolg ihres spirituellen Beraters glauben. Vielmehr komme es darauf an, ob ein objektiver Nutzen für das Unternehmen vorliegt. Diesen Nutzen durch die angebliche Einwirkung eines „höheren Wesens“ konnten die Richter „mangels objektiver Indizien“ nicht feststellen.

Interessant wäre, ob Gott für seine Dienste auch Geld nahm und wie hoch der Stundensatz ist. Das ist im Urteil aber nicht überliefert (Aktenzeichen 12 K 759/13 G,F).

Den Chef, bitte

Offenbar sind der SPD momentan viele Mittel recht, um sich in der Affäre Edathy (man könnte sie auch mal in Affäre Friedrich, Gabriel oder Oppermann umbenennen) aus der Schusslinie zu bringen.

Sogar zum unbestrittenen Anruf des SPD-Fraktionsvorsitzenden Thomas Oppermann beim Chef des Bundeskriminalamtes fällt Parteichef Sigmar Gabriel eine Rechtfertigung ein. Bei dem Telefonat mit Behördenleiter Jörg Ziercke wollte Oppermann bestätigt erhalten, ob und in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den damaligen Abgeordneten Sebastian Edathy vorliegen.

Gabriel stellt den Versuch, den zur Verschwiegenheit verpflichteten obersten Polizisten Deutschlands zum Reden über einen aktuellen Fall zu bringen, als völlig selbstverständlich dar. Laut Spiegel sagte er folgendes:

Auch dass Oppermann anschließend mit BKA-Chef Jörg Ziercke über den Fall Edathy am Telefon sprach, sieht Gabriel nicht als Problem. „Jeder Mensch“ könne beim BKA anrufen.

Ja, das ist natürlich richtig. Die Frage ist aber nur, ob „jeder“ sich auch so einfach mit dem Behördenchef – etwa dem Polizeipräsidenten in der eigenen Stadt – verbinden und sich bei diesem erkundigen kann, ob gegen den Chef/Bürgermeister/Nachbarn vielleicht was vorliegt. Auch wenn ich das Ergebnis ahne, wäre es sicher einen Selbstversuch wert.

Bemerkenswert bleibt jedenfalls die Selbstverständlichkeit, mit der bislang auch sonst der Versuch gerechtferigt wird, den BKA-Chef zum Rechtsbruch zu verleiten. Das geltende Recht ist plötzlich nichts mehr wert, wenn es nicht in den Kram passt. Hierzu sagt mein Kollege Thomas Stadler heute treffende Worte, die man hier nachlesen kann.

Weiterer Beitrag zum Thema „Ruf doch mal an“

Papierrechnung darf nicht extra kosten

Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, ein Pfand für die SIM-Karte zu verlangen.

Für unzulässig erklärten die Richter eine Klausel, mit der das Unternehmen für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro verlangte. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen, stellten die Richter klar. Das gelte auch für eine Papier-Rechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.

Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden verpflichtet waren, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, sollten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden. Sonst behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein.

Nach Auffassung der Richter hat die Firma kein berechtigtes Interesse, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Denn die Karten würden zum Vertragsende ohnehin gesperrt. Ein nennenswertes Missbrauchsrisiko sei deshalb nicht gegeben. Auch sonst sei kein Schaden erkennbar, der 29,65 Euro erreichen könnte.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Telekommunikationsunternehmen hat Revision eingelegt.

Fünf Sätze hätten genügt

Über eine Stunde dauerte die Pressekonferenz, welche die Staatsanwaltschaft Hannover am Freitag zum Fall Sebastian Edathy gegeben hat. Die Aufzeichnung kann man sich auf Youtube anschauen. Ich habe es mir über weite Strecken angetan. Mich lässt das Spektakel einigermaßen fassungslos zurück.

Was öffentlich hätte gesagt werden dürfen, war folgendes:

Die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass gegen Sebastian Edathy ermittelt wird. In diesem Rahmen wurden unter anderem seine Wohn- und Arbeitsräume durchsucht. Die umfangreichen Maßnahmen haben bislang keine Belege für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu Tage gebracht. Angesichts dessen gebietet es die Unschuldsvermutung momentan, den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einräumen. Sollte sich dies ändern, werden wir Sie gegebenenfalls informieren.

Stattdessen folgten endlose Einzelheiten über den vermeintlichen Fall. Es wurde detailliert geschildert, wo Edathy Bilder bestellt hat, auf welchem Weg er sie erhalten hat, welchen Zahlungsweg er wählte. Das ist ja alles sehr interessant. Aber warum erzählt uns ein Staatsanwalt das alles, wenn er doch anscheinend nichts gegen Edathy in der Hand hat.

Ein wenig muss ihre eigene Grenzüberschreitung den Ermittlern selbst klar gewesen sein. Denn ansonsten hätte es der betreffende Staatsanwalt nicht nötig gehabt, von einem Grau- bzw. Grenzbereich zu fabulieren. Den das Strafgesetz nun mal gar nicht kennt. Und ganz so, als hätte man sich in den Monaten seit dem Beginn der Ermittlungen in Kanada hierzulande noch gar keine Meinung darüber bilden können, ob an den Bildern nicht vielleicht doch was dran ist.

Die Mär vom Grenz- und Graubereich ist juristisch völlig irrelevant. Überdies handelt es sich womöglich um eine üble Irreführung der Öffentlichkeit. Jedenfalls wenn stimmt, was Edathys Anwalt in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den verantwortlichen Staatsanwalt ausführt. Danach hat der Verteidiger in der Akte mehrere Vermerke des BKA und der Spezial-Staatsanwälte des in Gießen ansässigen Sonderdezernats ZIT gefunden, die vorher mit dem Fall betraut waren. Aus den Aktennotizen ergebe sich eindeutig, die Bilder seien strafrechtlich nicht als relevant einzustufen.

Sich trotz dieser Bewertung hinzustellen und dennoch von einem Graubereich zu erzählen, bedarf schon einiger Chuzpe. Ebenso übrigens auch der wenig subtile Versuch, die Sache so aussehen zu lassen, als habe der möglicherweise vorgewarnte Edathy die Beweismittel dann eben vernichtet. Auch so was darf ein Staatsanwalt nur in den Raum stellen, wenn er seinerseits hierfür handfeste Belege hat. Ansonsten kann man durchaus an üble Nachrede denken, und zwar zu Lasten von Edathy.

Nur am Rande: Ein Kriminalfall, der keiner ist, wird nicht dadurch zum Kriminalfall, dass Ermittler nicht das finden, was sich sich vielleicht bei einer Hausdurchsuchung erhofft haben. Kein Beweis ist und bleibt kein Beweis. Selbst wenn man Edathy irgendwann nachweisen könnte, dass er Datenträger geshreddert hat, wäre das ohne jede Bedeutung. Denn die vieldiskutierte Strafvereitelung zu eigenen Gunsten gibt es nicht. Im Strafgesetzbuch heißt es aus guten Gründen, dass Strafvereitelung für sich selbst oder für nahe Angehörige straflos ist.

Nach der Durchsuchung selbst war die Pressekonferenz der zweite grandiose Fehltritt der verantwortlichen Staatsanwälte. Es wird interessant sein zu sehen, was man sich in Hannover sonst noch leisten kann. Ich fürchte das Schlimmste.

Falsche Belehrung

Die Familienkasse, zuständig für das Kindergeld, verwendet häufig eine unwirksame Rechtsbehelfsbelehrung. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil festgestellt.

Im entschiedenen Fall hatte die Familienkasse von einem Familienvater 5.500 Euro Kindergeld zurückgefordert. Der Mann meldete sich erst mehr als einen Monat nach Erhalt des Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt war die normale Einspruchsfrist von einem Monat eigentlich abgelaufen.

Das Finanzgericht Münster sah sich die Rechtsmittelbelehrung jedoch näher an und hält diese für unwirksam. Grund ist ein Zusatz mit folgendem Wortlaut:

Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement …

Der Hinweis führe zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt. Die Ergänzung verkehre nämlich die die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil.

Für Betroffene hat das möglicherweise gravierende Folgen. Die Einspruchsfrist verlängerte sich auf ein Jahr, so dass die Beschwerde des Vaters noch rechtzeitig war. Doch nicht nur das: Das Finanzgericht hält den Rückforderungsbescheid für inhaltlich falsch. Der Mann muss den Betrag nicht erstatten (Aktenzeichen 3 K 742/13 Kg,AO).

Plaudern ohne Risiko

Hat der ehemalige Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich unbefugt über den Fall Edathy geplaudert? Nach Angaben der SPD hat Friedrich im Oktober 2013 SPD-Chef Sigmar Gabriel gesagt, gegen Edathy werde ermittelt.

Der heutige Vizekanzler Gabriel war damals noch kein Regierungsmitglied, so dass dies jedenfalls kein Gespräch zwischen Innenminister und einem anderen Amtsträger war. Friedrich könnte somit gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen haben, meint der Staats- und Verwaltungsrechtler Ulrich Battis.

Es entbehrt zunächst natürlich nicht eine gewissen Ironie, dass der ehemalige Innenminister, der so engagiert auf die Enthüllungen von Edward Snowden nicht reagiert hat, sich selbst als begabter Whistleblower entpuppen könnte.

Abgesehen davon gibt es tatsächlich einen passenden Paragrafen im Strafgesetzbuch, an dem Friedrich sich messen lassen müsste: „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“.

Allerdings ist es eher unwahrscheinlich, dass Hans-Peter Friedrich nun Beschuldigter eines Strafverfahrens wird. Auch wenn ein Geheimnisverrat natürlich denkbar ist, ist die Sache gemäß Absatz 4 des Gesetzes überhaupt nur dann verfolgbar, wenn eine sogenannte „Ermächtigung“ vorliegt. Diese Ermächtigung ist zwingende Voraussetzung, damit ermittelt werden kann. Ohne geht es nicht.

Die Ermächtigung müsste wohl von Thomas de Maizière kommen. Dieser hat das Amt des Bundesinnenministers heute inne, während sein Kollege Friedrich in der Bundesregierung das Ressort Landwirtschaft betreut.

Wie wahrscheinlich es in dieser Konstellation ist, dass die Staatsanwaltschaft Berlin tatsächlich die Vorwürfe aufklären darf, kann man sich unschwer ausmalen. Insbesondere, weil ja auch die Minister Gabriel und Steinmeier kein Interesse daran haben dürften, dass ihr Umgang mit den Informationen durchleuchtet wird.