Die rote Linie, irgendwo da hinten

Es ist mir einfach mal eine Erwähnung wert. Die Berichterstattung von Spiegel und Spiegel online über die Prism-Affäre ist großartig. Das gilt nicht nur für Kommentare wie den von Klaus Brinkbäumer im gedruckten Spiegel (“Die USA sind krank”), der jetzt auch online zu lesen ist. Sondern auch für die Serie weiterer Berichte seit Beginn der Enthüllungen. Die Redaktionen bringen die Leser nicht nur in der Sache auf den neuesten Stand. Das tun andere auch. Sie hinterfragen und setzen thematisch eigene Akzente, welche die Dimension der Angelegenheit verdeutlichen.

Ein Beispiel ist der aktuelle Beitrag von Christian Teevs, zu dem ich eigentlich ein paar Worte sagen wollte. Anhand konkreter Beispiele widerlegt der Autor die Prämisse, wonach der Zweck bei uns stets die Mittel heiligt. So lautet ja das Credo der Überwachungs-Apolegeten: Im hehren Kampf gegen Terror und Kriminalität hat das Individuum und insbesondere seine Freiheit zurückzustehen. Anders ausgedrückt: Das Supergrundrecht auf Sicherheit sticht. Stets und ständig. 

Doch auf anderen Gebieten herrscht seltsamerweise nicht so eine rigorose Sicht der Dinge, was den Schutz von Leib, Leben und Gesundheit betrifft. Da sind die Entfaltungsrechte des einzelnen plötzlich nicht hoch genug anzusiedeln, obwohl ihre Verwirklichung andere gefährdet. Teevs erwähnt völlig zu Recht als aussagekräftigstes Beispiel den Straßenverkehr.

Klar ist etwa: Ein strengeres Tempolimit in der Stadt und auf Landstraßen sowie eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen würde die jährliche Zahl der Verkehrstoten deutlich senken. Gleiches gilt für eine Promillegrenze von 0,0. Wir reden hier immerhin über vier- bis fünftausend Menschen pro Jahr, die bei uns unter die Räder kommen.  Eine große Zahl würde noch leben, gäbe es Tempolimit und Alkohlverbot am Steuer. Dennoch werden die tempobedingten Opfer in Kauf genommen, damit der Verkehr mutmaßlich besser rollt und ein Feierabendbier auch für Autofahrer möglich ist.

Wir müssen gar nicht diskutieren, ob die Beweggründe richtig sind, mit denen die Toten akzeptiert werden. Aber es sind die Beweggründe desselben Politikpersonals, das in Sachen innerer Sicherheit die rote Linie nicht mehr erkennen kann, weil sie schon so weit hinter ihm liegt. Und das, obwohl eigentlich jedem klar ist, dass Terroranschläge letztlich nicht mal durch totale Überwachung zu verhindern sind- und die Zahl der tatsächlichen Opfer seit dem 11. September 2001 aber gleichwohl unter zehn liegt.

Noch eine ganze Reihe anderer Beispiele in dem Artikel zeigen, wie verschoben die Maßstäbe im Umgang mit den Freiheits- und Bürgerrechten mittlerweile sind.  Das kann man durchaus mal zur Kenntnis nehmen und die Frage stellen, ob wir wirklich so krank werden wollen, wie es andere schon sind.

Ich will keinen Aluhut

Ich wage eine Behauptung. Vor keinem gesellschaftlichen Problem hat eine Regierung öffentlich so schnell kapituliert, wie es die Merkel-Administration nun bei Prism und Tempora tut. Wir wissen erst seit ein paar Wochen von der Globalüberwachung unserer Kommunikation, welche sich die USA und England anmaßen. Doch statt etwas zu tun oder wenigstens zu überlegen, was man tun könnte, zelebrieren die Verantwortlichen unverhohlen Unlust und gespielte Resignation. 

Gestern war es Innenminister Hans-Peter Friedrich, der nüchtern konstatierte, die Überwachung gebe es nun mal, da können man nichts tun. Heute springt ihm sein Parteikollege Hans-Peter Uhl zur Seite. Der FAZ sagte Uhl:

Wenn die Daten jedoch gar nicht in Deutschland ausgelesen werden, sondern im Ausland, dann kann der Staat hier kaum für Schutz sorgen. Das ist keine Bankrotterklärung, sondern ein Zurkenntnisnehmen der Realität, dass dieser Schutz im Internet technische Grenzen hat. Der Staat darf nicht ein politisches Versprechen abgeben, das er technisch nicht halten kann. Das wäre einfach unseriös.

Dem Bürger bleibt nach beider Auffassung wohl nur, sich selbst zu schützen. Verschlüsselung heißt das neue Zauberwort, das eilig in den Vordergrund geschoben wird. Doch tatsächlich zünden Friedrich und Uhl nur Nebelkerzen. Sie unterschlagen nämlich, dass Verschlüsselung letztlich nur gegen private Datenkraken hilft. Gegenüber schnüffelnden Staaten ist der Bürger weit wehrloser, denn diese haben letztlich das Gewaltmonopol und damit die Kraft, Hürden wie Verschlüsselung so einfach zu überwinden, als seien sie gar nicht da.

Entlarvend ist angesichts dessen gerade Uhls Hinweis, es gebe ja keine totale Datensicherheit. Dem Bürger müsse deswegen “relative Sicherheit” genügen. Was er damit meint, illustriert der Politiker ausgerechnet am Beispiel von De-Mail. Dieser staatlich initiierte Dienst gaukelt dem Nutzer nur vor, seine Nachricht bekomme allenfalls der Empfänger zu Gesicht. Tatsächlich wird auf den De-Mail-Servern erst mal alles durchgehend wieder entschlüsselt und dem staatlichen Zugriff ausgesetzt. Das ist die “relative Sicherheit” Marke Uhl.  

So eine Sicherheit ist nicht mehr als eine Beruhigungspille. Sie lindert die Ängste, lässt ihren Grund aber unberührt. Gleiches gilt neben De-Mail auch für die allermeisten Sicherungssysteme, die man als einigermaßen publikumstauglich einschätzen kann. Was hilft etwa bei Skype oder Outlook die Illusion sicherer Übertragung, wenn Behörden wie die NSA den Datenstrom schon vor der Verschlüsselung abgreifen?

Ohnehin ist ja interessant, dass nun ausgerechnet die lautesten Fürsprecher eines Mehr an staatlicher Überwachung wie der Vorratsdatenspeicherung oder der Bestandsdatenauskunft Bürgern zur Selbsthilfe raten. Ratschläge übrigens, die sich ja gerade Kriminelle als erste zu Herzen nehmen werden. Es wird deshalb auch nicht lange dauern, bis sich die neue Begeisterung fürs Recht auf informationelle Selbstbestimmung zügig wieder legt.

Gerade Friedrich hat vor nicht mal zwei Jahren nach dem Massenmord in Norwegen gefordert, die Anonymität im Netz gehöre abgeschafft. Gestern hatte er keine Probleme, zeitglich ein Supergrundrecht auf Sicherheit zu postulieren und das Hohelied der Kryptographie zu singen. Spätestens nach der Wahl wird der gleiche Mann fordern, dass man dafür ins Gefängnis geworfen werden kann, wenn man das Truecrypt-Passwort für den eigenen PC nicht herausgibt oder sich gegenüber Behörden weigert, eigene Mails zu entschlüsseln.

Diese Politiker spielen ein falsches Spiel. Sie springen nur bereitwillig auf den Datenschutz-Zug auf, weil er sie aus der Schusslinie bringt. Ansonsten müssten sie nämlich erklären, warum sich Deutschland wie die EU offenbar weder mit den USA noch mit England über Prism und Tempora auseinandersetzen wollen. Stattdessen belässt es etwa die Kanzlerin im Kern bei einem nicht mal energischen Du-Du in Richtung der USA.

Dabei ist das Instrumentarium doch vorhanden, um den USA und England auf die Füße zu treten. Die NSA arbeitet auch auf deutschem Boden. Müssen wir das akzeptieren, wenn eben diese Bürokratie den amerikanischen Sicherheitswahn über die Grundrechte aller Deutschen stellt? Ließe sich nicht auch mal ein Auge darauf werfen, wie viel – eindeutige strafbare – Wirtschaftsspionage tatsächlich mit Prism verbunden ist? Weitere Sanktionsmöglichkeiten mit Bezug zur Sache gibt es reichlich, wie in diesem Leserkommentar aufgezählt.

Oder wie steht es aktuell mit dem Freihandelsabkommen? Wer sagt, wir Deutschen hätten im Fall eines Scheiterns mehr zu verlieren als die USA? Letztlich geben wir den Kampf um unsere Grundrechte schon verloren, bevor wir ihn überhaupt aufgenommen haben.

Das Europäische Parlament könnte einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Gegen England wäre ein EU-Vertragsverletzungsverfahren möglich. Und es wäre sicher auch nicht falsch, Prism und Tempora zum Thema in der UNO zu machen, wie es nun schon mehrere namhafte Völkerrechtler gefordert haben.

Letztlich wäre es auch eine eindeutige Geste, Edward Snowden eine Aufenthaltserlaubnis anzubieten. Das ist juristisch möglich, denn es obliegt der deutschen Regierung,  jedermann aus Gründen des Staatswohls in Deutschland zu gewähren. Mit dem Asylrecht hat das übrigens rein gar nichts zu tun.

Es gibt also Handlungsoptionen. Wir müssen diesen Kampf am Ende nicht unbedingt gewinnen. Aber ihn gar nicht aufzunehmen, kostet uns neben Selbstachtung auf alle Zeit die Freiheit, auch ohne Aluhut unbefangen elektronisch zu kommunizieren. Jedes für sich ist schlimm genug, beides ist eine Katastrophe.   

Links 874

Alle falsch positiv

„Die Regierung hat in der Prism-Affäre nicht eine einzige Information aus eigenem Antrieb veröffentlicht“

Die Nudeln, die Merkel verkauft, sind Reis

Der GVU-Trojaner kehrt zurück

“Do you want the Marine Corps to be a group of Boy Scout pretty boys?“

Wenn die Polizei für ein Stadionverbot sorgt

Kanadische Zeitungen in der Krise

Beauftragen Sie niemals einen Anwalt, der mehr weiß als Sie!

Kaufkraft im Urlaub: Indien ist am billigsten

Aufschlag fürs P-Konto ist unzulässig

Banken dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Gebühren verlangen als für normale Kunden. Der Bundesgerichtshof erklärte nun Klauseln der Deutschen Bank für unwirksam. Kunden mit Pfändungsschutzkonto waren 8,99 Euro im Monat berechnet worden. Für ein vergleichbares “Aktivkonto” ohne Pfändungsschutz, das sogar noch mehr Leistungen bietet, verlangt die Deutsche Bank nur 4,99 Euro.

Auch wenn das sogenannte P-Konto kraft Gesetzes Gläubigern den Zugriff auf die Schuldnerkonten erschwert, handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshof um ein normales Girokonto. Die Bank müsse lediglich höhere Freigrenzen beachten. Der Mehraufwand rechtfertige keine erhöhten Gebühren gegenüber vergleichbaren Konten ohne Pfändungsschutz.

Die Richter beanstanden auch eine Klausel, wonach die Bank die Kreditkarte von Kunden und den Dispokredit mit sofortiger Wirkung streichen kann, wenn das Konto auf “P” umgestellt wird. Vielmehr müsse die Deutsche Bank die Angebote kündigen, was den Betroffenen immerhin eine Frist zur Rückzahlung verschafft.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (Urteil vom 16. Juli 2013, Aktenzeichen XI ZR 260/12).

Auf die Post darf man sich (nach wie vor) verlassen

Wer fünf Tage vor Fristablauf per Post ein Schreiben ans Gericht schickt, darf davon ausgehen, dass der Brief rechtzeitig eingeht. Weitere Sorgfaltspflichten hat der Absender nicht. Insbesondere muss er nicht irgendwelche “Sicherungsvorkehrungen” treffen, also das Schreiben beispielsweise auch noch per Fax senden. Das stellt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klar.

Die Richter wiederholen den wichtigen und seit langem gültigen Grundsatz, dass man sich auf die normale Briefpost verlassen darf. Ein Absender, so das Gericht, könne darauf vertrauen, dass ein werktags zur letzten normalen Leerung eingeworfener Brief am nächsten Tag im Bundesgebiet seinen Empfänger erreicht. Insoweit hatte der Anwalt, der eine Berufungsbegründung per Post schickte, seinen Schriftsatz sogar fünf Tage vor Fristablauf zur Post gegeben.

Besonders an dem Fall ist, dass der Jurist seine sonstigen Schriftsätze immer vorab per Fax geschickt hatte. Das Oberlandesgericht Oldenburg, welches über seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen der Fristversäumung entscheiden musste, kreidete ihm an, er habe sich nicht dazu geäußert, warum er die Berufungsbegründung nicht vorab gefaxt habe. Das hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht für notwendig:

Aus dem Umstand, dass alle weiteren Schriftsätze per Telefax übersandt wurden, kann nicht auf eine dahingehende ausnahmslose Praxis des Prozessbevollmächtigten geschlossen werden. Auch wenn die Versendung per Telefax kurz vor Fristablauf der einzige Weg zur Fristwahrung sein kann, gibt es bei rechtzeitigem Postversand keinen zwingenden Grund für eine zusätzliche Faxsendung. Aus diesem Grund musste auch nicht erklärt und glaubhaft gemacht werden, warum Frau P. die Faxsendung unterließ.

Von einem Absender dürfe auch nur verlangt werden, dass er nachvollziehbar sagt, wer den Brief wann in welchen Briefkasten eingeworfen hat. Darüber, ob und wie das Schreiben bei der Post oder dem Empfänger verloren gegangen ist, müsse er nicht spekulieren (Beschluss vom 19. Juni 2013, Aktenzeichen V ZB 226/12).

Eine Akte mehr

Der 23. März war, trotz des meteorologisch günstig klingenden Datums, ein bitterkalter Tag mit stattlichen Minusgraden. So manchen stellte das vor Probleme, wollten sie an diesem Tag doch in Köln gegen die rechte Vereinigung “Pro NRW” demonstrieren. Zwar muss man heutzutage noch nicht nackt auf Demonstrationen erscheinen, aber das Gesicht hat grundsätzlich freizubleiben. So will es das gesetzlich verankerte Vermummungsverbot.

Nicht jeder hatte aber Lust und Kraft, sich einen abzufrieren. So auch meine Mandantin. Sie zog während der Demo den  Schal ins Gesicht. Das blieb nicht unbeobachtet. Meine Mandantin erlebte einen martialischen Zugriff, Feststellung der Personalien, und dann kassierte sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.

Immerhin schrieben die Beamten der Einsatzhundertschaft in die Akten, die Betroffene sei nicht ständig “vermummt” gewesen. Sie habe den Schal nur einige Male hochgezogen. Also nicht gerade das typische Verhalten für jemanden, der im Schutz der Gesichtsanonymität Straftaten begehen will. Dass meine Mandantin sich einfach vor dem Frost schützen wollte, ordneten die Beamten als juristisch irrelevant ein.

Aber es gibt auch andere Polizisten – jene mit gesundem Augenmaß. Der zuständige Sachbearbeiter bei der Kriminalpolizei fragte online die Wetterhistorie ab und vermerkte, mit mindestens minus sieben Grad sei es an dem Tag schon eher schattig gewesen. “Die Angabe der Beschuldigten, sie habe sich nur vor der Kälte schützen wollen, erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft.”

Im übrigen gebe es ja sogar Videoaufnahmen meiner Mandantin, angefertigt vom Beobachungstrupp. Diese zeigten doch recht deutlich, dass sie es keinesfalls darauf angelegt habe, die Feststellung ihrer Identität zu verhindern. Genau diese Absicht muss man aber haben, um gegen das § 17a des Versammlungsgesetzes zu verstoßen.

So sah es dann auch der Staatsanwalt. Er stellte das Verfahren ein. Nicht wegen geringer Schuld, sondern ausdrücklich wegen fehlenden Tatverdachts. Eine Strafakte mehr, die nie hätte angelegt werden müssen.

Geschwollen

In unserem Amtsgericht gibt es, so steht es in einer amtlichen Mitteilung, „Änderungen in den Personen der Pressesprecher“. Wie das?

Ganz einfach. Gemeint ist bloß, dass es personelle Veränderungen gibt. Aber so sind sie, die Bürokraten. Sie sind sprachlich kaum auf der Höhe ihrer Ämter. Speziell offiziell werden sie künstlich, die Grammatik hauen sie oft blind zu Bruch, und das Vokabular will viel zu steil hinauf, irgendwas soll zum Tragen kommen oder zur Durchführung gelangen.

Und so kommt es denn, dass der Herr Amtsgerichtspräsident wissen lässt, es gebe „Änderungen in den Personen“. Och.

Wenn wir das wörtlich nehmen, müssen wir uns dann Sorgen machen? Ist etwa des einen Leber geschwollen, sind bei anderen Nervenstränge geschrumpft?

Sind die Änderungen seelischer Natur? Frisst der Frust so sehr in den Richtern – oder sie gar auf? Müssen wir gar um die Rechtsprechung fürchten? Denn es gibt ja noch, aufgepasst, die Möglichkeit der Mutation, die dauerhafte Wandlung etwa des erworbenen Berufsbilds. Diese „Personen“, also die Richter, sie werden Rechtsanwälte (meist zu deren Entsetzen). Oder Berufszeugen. Oder Politiker.

Herr Präsident, bitte sprechen Sie Klartext! (pbd)

Abschreckend

Da hat sich ein schneidiger Staatsanwalt offenbar einen schönen Textbaustein gebaut. Folgendes lese ich jetzt schon zum wiederholten Mal in einer Berufungsbegründung aus seiner Feder:

Die Strafe kann gleichwohl nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet. Die Aussetzung der Vollstreckung erscheint für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und könnte das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern. …

Eine Strafaussetzung zur Bewährung bedeutete daher eine verheerende Signalwirkung im Hinblick auf den – auch – abschreckenden Zweck eines Strafprozesses.

Am Ende des ersten Absatzes, wo die Pünktchen stehen, liest man dann einige leidlich fallbezogene Worte, aber stets ist von “überdurchschnittlicher krimineller Energie” die Rede, von “verwerflichem Vorgehen” und “erschütternder Gleichgültigkeit” gegenüber den Opfern.

Immerhin können die Berufungskammern des zuständigen Landgerichts offenbar auch wenig mit den rechtspolitischen Vorstellungen des Staatsanwalts anfangen. In keinem einzigen Fall, in dem ich mit ihm zu tun hatte, war seinem “Hängt-ihn-höher”-Tiraden letztlich Erfolg beschieden.

Aber immerhin trägt er etwas zur abschreckenden Wirkung von Strafprozessen bei. Jedenfalls bei mir. 

Effekthascher

Zuerst sah es ja so aus, als wäre Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich mit leeren Händen aus den USA zurückgekehrt. Wie sich jetzt herausstellt, hatte er wenigstens eine Lüge im Gepäck.

Von 45 Anschlägen, die durch das Schnüffelprogramm Prism verhindert worden seien, hatte der Politiker der Presse berichtet. Fünf davon seien in Deutschland geplant gewesen. Das klang dramatisch und verfehlte natürlich erst mal seine Wirkung nicht.

Auch wenn Friedrich in seiner Erklärung offen ließ, welches potenzielle Ausmaß die Anschläge gehabt hätten, so ließ er doch keinen Zweifel daran, dass es sich um reale Bedrohungen gehandelt habe.

Keine drei Tage später klingt das völlig anders: Laut Innenministerium zählen zu den fünf angeblich verhinderten Attentaten auch solche, die teilweise nur aus “Überlegungen” bestanden. So berichtet es die Süddeutsche Zeitung.

Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Überlegungen sind noch nicht mal Pläne. Und selbst die bergen keine tatsächliche Gefahr für die Bürger dieses Landes. Das gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen führt, wie weitmaschig der Begriff der Verbrechensplanung heutzutage ist.

Möglich wird das insbesondere durch den Schwabbelbegriff der kriminellen Vereinigung. Die Strafvorschriften sind über Jahre aufgeweicht worden, können mittlerweile auf alles und jedes angewandt werden. Man muss es leider sagen: Bei gewissen schweren Delikten geht das schon in den Bereich des Gedankenverbrechens. Kurz gesagt und ohne die Gefahr echter Anschläge verharmlosen zu wollen: Von der großen Klappe bis zum Terrorverdacht ist nicht unbedingt ein weiter Weg.

Aber selbst wenn aus Überlegungen konkrete Pläne erwachsen sollten – eine Totalüberwachung, noch dazu eine outgesourcte, ist und bleibt unverhältnismäßig. Auch deutsche Behörden haben heute schon weitgehende Möglichkeiten zur Verbrechensaufklärung. Den Nachweis, dass ein Terroranschlag nur wegen der Komplettkontrolle des Internetverkehrs verhindert werden konnte, ist bislang nicht erbracht. Dagegen spricht viel dafür, dass echte Terroristen auch dann zu fassen sind, wenn die Kriminalpolizei, insbesondere das massiv aufgerüstete Bundeskriminalamt,  ihre Arbeit vernünftig machen.  

Es ist deshalb schon ein bemerkenswerter Vorgang, wenn ein Innnenminister vermeintliche Fahndungserfolge so aufbauscht, ohne deutlich zu machen, dass sogar schon “Überlegungen” geeignet sein sollen, um die amerikanische Totalüberwachung bei uns zu rechtfertigen. Das ist letztlich Gefahrenabwehr ohne Gefahr. Ein Minister, der im Ernstfall der ruhende Pol sein müsste, sollte jedenfalls nicht zur Garde der Effekthascher gehören.

Der edle Zweck

Eins muss man ihm lassen. Innenminister Hans-Peter Friedrich ist ein Mann der klaren Worte. Er schafft es mit einem Satz, sich klar außerhalb des geltenden Rechts zu positionieren. Und damit meine ich das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, welche die Vereinten Nationen im Jahr 1948 verabschiedet haben. Nichts anderes sagt der Politiker nämlich, wenn er von seiner Amerika-Reise im Kern  verlauten lässt, das amerikanische Spähprogramm Prism gehe schon in Ordnung.

Zunächst hat Friedrich in Washington offenbar immerhin die Bestätigung erhalten, dass wir wohl bis auf weiteres die Informationen von Edward Snowden als richtig betrachten dürfen. Der Ex-Mitarbeiter der NSA hat bislang einige (von wahrscheinlich vielen) Unterlagen veröffentlicht, welche eine amerikanische und britische Komplettüberwachung des Internetverkehrs belegen, die sich zielgerichtet auch gegen die EU-Staaten und insbesondere Deutschland richtet.

Damit sind wir alle direkt betroffen – unsere Mails, Posts, Chats und Gespräche werden gespeichert, gescannt und ausgewertet. Dazu kommen noch Lauschangriffe, die sich zumindest gegen die EU richten; offizielle Vertretungen sollen von der NSA verwanzt worden sein.

Ein Dementi der USA hat Friedrich nicht im Gepäck. Deshalb hätte er in Washington auf den Tisch hauen müssen. Das mag nicht seiner sonnigen Art entsprechen, aber die Sachlage hätte es erfordert. Denn alles, was wir derzeit über Prism wissen, lässt sich auf ein beunruhigendes Ergebnis herunterbrechen: Das Programm ist weder mit der deutschen Verfassung, den europäischen Grundrechten und auch nicht den Allgemeinen Menschenrechten vereinbar.

Prism als Aufgabe in einer juristischen Zwischenprüfung wäre der Traum der meisten Jura-Studenten. Die Aufgabe würde die Durchfaller-Rate gegen null drücken. Die schon reichlich gedehnten Schubladen unseres Wertekanons sind nämlich nicht einmal annähernd groß genug, um Prism und Tempora hinein zu sortieren.

Das ist so offensichtlich, dass selbst Friedrich vor der peinlichen Behauptung zurückschreckt, Prism sei legal. Stattdessen flüchtet er in eine Rechtfertigung, die es in sich hat:

Dieser edle Zweck, Menschenleben in Deutschland zu retten, rechtfertigt zumindest, dass wir mit unseren amerikanischen Freunden und Partnern zusammenarbeiten, um zu vermeiden, dass Terroristen, dass Kriminelle in der Lage sind, unseren Bürgern zu schaden.

Es ist anmaßend, wenn sich ein Innenminister herausnimmt, “edle” Zwecke zu definieren. Das ist nicht seine Aufgabe, sondern die des Bundestages und der europäischen Institutionen. Diese stecken – innerhalb der grundrechtlichen Schranken – den Rahmen des Zulässigen ab, und als Korrektiv wirken Institutionen wie das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Dass sein “edler” Zweck längst nicht alles rechtfertigt, könnte der Innenminister schon den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Dort wird – notgedrungen gebetsmühlenartig – wiederholt, dass auch große Bedrohungen, ungewiss und vage zumal, die Annullierung des Rechts auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung verbieten. Friedrich könnte auch mal die Argumentation nachlesen, wonach niemand zum Objekt staatlichen Handels degradiert werden darf. Selbst diese, zugegeben sehr große Schublade müsste für Prism noch neu eingefasst werden. 

Der “edle” Zweck, den der Innenminister bemüht, ist ein tödliches Argument. Mit ihm lassen sich ebenso Folter, Präventivhaft, gezielte Tötungen und Kriege rechtfertigen. Auch das wären Mittel, mit denen sich Terroranschläge womöglich verhüten lassen…

Die von Friedrich konkret angeführten, aber nicht näher erläuterten 45 Anschläge, die weltweit angeblich durch die NSA-Überwachung verhindert werden konnten, sollen also etwas rechtfertigen, was an die faktische Außerkraftsetzung unserer Grundrechte heranreicht?

Über Epochen haben Menschen darunter gelitten, dass “gut” und “böse” willkürlich definiert werden konnten – zumeist von den Falschen. Es wäre ein unumkehrbarer Fehler, den nunmehr Verantwortlichen ihre Abkehr von den Grundwerten, die sie in Sonntagsreden doch so gerne feiern, durchgehen zu lassen.

Supergeheime Liste bleibt supergeheim

Die Liste jugendgefährdender Medien bleibt auch weiter “geheim”. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag eines Rechtsanwalts ab, ihm Einsicht in die nichtöffentlichen Teile der Liste zu geben. Der im Medienrecht tätige Anwalt hatte geltend gemacht, er brauche die Liste für seine berufliche Tätigkeit.

Die Liste jugendgefährdender Medien besteht aus vier Teilen. Zwei Teile sind nichtöffentlich, sie enthalten die nach § 18 JuSchG komplett verbotenen Filme, Musik, Spiele und Literatur.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein begründetes Interesse, die Liste unter Verschluss zu halten. Durch die Nicht-Veröffentlichung solle die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Würden die Daten an den Rechtsanwalt übergeben, bestehe “abstrakt” die Gefahr, dass Kinder oder Jugendlichen Zugang zu diesen Informationen erhielten. Dadurch würde genau der Jugendschutz unterlaufen, um den es mit der Liste gehe.

Ganz so unzugänglich sind die Informationen allerdings auch heute nicht. Es kursieren immer wieder leidlich aktuelle Fassungen im Internet  (Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen 13 K 7107/13).