Es gibt von mir Neues bei TRIGGER.tv.
Hier beispielsweise der Link zur aktuellsten Folge von Vetter’s Law. Es geht um die Frage: Handyklau – hilft die Polizei?
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Kameradummies oder ausgeschaltete Beobachtungskameras fallen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht unter das Bundesdatenschutzgesetz. Das Gericht meint, nur wo Kameras tatsächlich in Betrieb sind, fallen Daten an. Diese Auffassung hat zur Folge, dass Aufsichtsbehörden zwar Videoüberwachung untersagen können, aber nicht die Entfernung der Kameras oder der Attrappen verlangen dürfen.
Der juristische Streit drehte sich um die Flure und den Eingangsbereich eines vermieteten Bürogebäudes. Weil in einem Büro Laptops gestohlen wurden, installierte die Vermieterin im Eingang und dem Treppenhaus Kameras, die den Publikumsverkehr aufzeichneten. Die Aufnahmen wurden zehn Tage gespeichert. Das rief die Aufsichtsbehörde auf den Plan. Diese befand, die Überwachung sei nicht rechtmäßig. Deshalb forderte sie die Vermieterin auf, alle Kameras zu entfernen.
Doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es (bislang) keine gesetzliche Grundlage für ein Kameraverbot. Die Behörden seien lediglich berechtigt, eine tatsächlich unnötige Kameraüberwachung zu verbieten. Das bedeute aber nicht, dass die Betroffenen verpflichtet seien, die Kameras abzubauen. So lange diese nicht in Betrieb seien, sei das Bundesdatenschutzgesetz schlicht nicht anwendbar.
Zwar sieht das Gericht ein, dass auch ausgeschaltete Kameras und Attrappen “Überwachungsdruck” erzeugen. Dagegen müssten sich Menschen, die sich hierdurch zu Unrecht beobachtet fühlen, aber selbst vor dem Zivilgericht klagen. Die Aufsichtsbehörde dürfe ihnen nicht zu Hilfe kommen – zumindest nach derzeitiger Rechtslage.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013, Aktenzeichen 1 A 3850/12
Als Strafverteidiger habe ich unter meinen Auftraggebern auch Menschen, denen der Besitz, Verbreitung oder gar die Herstellung von Kinderpornografie vorgeworfen wird. Die Betroffenen haben wie jeder andere das Recht, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Das ist aber nur möglich, wenn sie wissen, was ihnen im Detail vorgeworfen wird. Da sich der Vorwurf aus der Ermittlungsakte ergibt, dürfen Beschuldigte diese lesen.
In der Praxis sieht das so aus, dass ich meinem Mandanten eine Kopie der Akte gebe. Das ist in der Regel auch unproblematisch möglich, stößt beim Vorwurf Kinderpornografie aber auf eine praktische Schwierigkeit. Wenn in der Akte oder im Beweismittelordner kinderpornografische Aufnahmen enthalten sind, kriegt der Beschuldigte ja möglicherweise genau die Bilder zurück, wegen deren Besitz gegen ihn ermittelt wird. Es stellt sich also im Kern die Frage, ob jemand dann doch wieder Kinderpornografie besitzen darf, weil die Aufnahmen zu den Akten eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens gehören.
Ich habe mir diese Frage schon bei meinem ersten Mandat aus diesem Deliktsbereich gestellt. Und sie für mich klar beantwortet. Meine Mandanten bekommen wie üblich alle Unterlagen aus der Ermittlungsakte – die möglicherweise strafbaren Aufnahmen aber nicht. Und zwar weder auf Papier noch in elektronischer Form.
Bislang konnte ich jedem Mandanten erklären, dass dies letztlich auch zu seinem eigenen Schutz ist. Was hat er davon, wenn – was ja durchaus vorkommt – die Polizei mal wieder bei ihm durchsucht und genau das gleiche Material wieder findet, das bei ihm beschlagnahmt wurde? Neue Ermittlungen wären unausweichlich. Und zwar auch gegen mich, denn die Überlassung der Kopien ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, so wie ich ihn verstehe, auch durch einen Anwalt strafbare Verbreitung von Kinderpornografie.
Für mich völlig überraschend, sah das ein renommierter Strafverteidiger bislang offensichtlich anders. Er hat einem seiner Mandanten nicht nur die Ermittlungsakte gegeben, sondern auch einen USB-Stick mit 198 kinderpornografischen Bildern. Diese Bilder hatte der Mandant des Anwalts, so der Vorwurf, bei sich zu Hause auf der Festplatte gehabt. Nun fanden sie sich logischerweise in der Ermittlungsakte als Beweismittel wieder. Außerdem soll der Verteidiger es angeblich so gedreht haben, dass ein Sachverständiger ein Image der beschlagnahmten Festplatte anfertigen konnte – ohne dass die Staatsanwaltschaft dem zugestimmt hatte.
Zu seiner Verteidigung berief sich der Strafverteidiger darauf, er dürfe, ja müsse seinen Mandanten die Ermittlungsakte zur Verfügung stellen. Auch die Weitergabe der Daten sei erforderlich gewesen, damit sein Mandant technische Fehler oder ähnliches belegen kann.
Mich wundert es nicht, dass der Kollege mit dieser Praxis nun möglicherweise auf die Nase fällt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main scheint nämlich auch keine Zweifel daran zu haben, dass sich der Anwalt strafbar gemacht haben kann. Es eröffnete deshalb nun das Hauptverfahren vor einer Strafkammer des Landgerichts Marburg. Der Hauptgrund:
Danach ist der Besitz und damit verbunden die vorherige Besorgung bzw. Weitergabe kinderpornografischen Materials i.S.d. § 184b Abs. 2, 4 StGB dann erlaubt, wenn dies ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient .
Der zur Besitzweitergabe/verschaffung berechtigte Personenkreis wird damit kraft Gesetzes abschließend auf Personen beschränkt, die mit dem inkriminierten Material auf Grund von dienstlichen oder beruflichen Pflichten zu tun haben müssen. Das sind in erster Linie die Gerichte, die Strafverfolgungsbehörden und die Verteidigung, aber auch sonstige Personen in Erfüllung eines rechtmäßigen beruflichen Auftrages.
Damit hat der Gesetzgeber alle sonstigen Rechtfertigungsgründe, u.a. auch das einem rechtstaatlichen Verfahren immanente Recht auf sachgerechte Verteidigung, zusammengefasst, zu einem Erlaubnistatbestand aufgewertet und sowohl, was den berechtigten Personenkreis angeht, als auch den Umfang ihrer Rechte, abschließend geregelt.
Auch das Anrecht auf eine wirksame Verteidigung gibt einem Beschuldigten also nicht das Recht, Kinderpornografie zu besitzen, bloß weil diese nun in die Aktendeckel einer amtlichen Ermittlungsakte gepresst ist und er über seinen Anwalt an dieses Material kommen kann. Folglich darf ein Anwalt seinem Mandanten auch keinen Besitz an solchem Material verschaffen, auch nicht im Wege falsch verstandener Akteneinsicht. Zu recht weist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf hin, dass sich der Beschuldigte die Beweismittel auch anders prüfen kann – bei der Staatsanwaltschaft oder unter der Aufsicht seines Verteidigers in dessen Büro.
Dem Anwalt droht jetzt eine Freiheitsstrafe. Möglicherweise kann er, je nach Schwere des möglichen Urteils, auch seine Zulassung verlieren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. November 2012, Aktenzeichen 2 Ws 114/12
Vor einiger Zeit hat die WAZ brisante Papiere über den Bundeswehreinsatz in Afghanistan und in anderen Ländern ins Netz gestellt. Dabei handelt es sich um Originalberichte des Verteidigungsministeriums. Zur Begründung für das Komplett-Leak schrieb die WAZ:
Jahrelang wurde der deutschen Öffentlichkeit der Krieg in Afghanistan als Friedenmission verkauft. Tatsächlich aber sind die deutschen Soldaten in Afghanistan mitten in einem Krieg, der kaum noch zu gewinnen ist. Dabei riskieren sie ihr Leben im Auftrag des deutschen Bundestages für einen korrupten Staat, dessen Herrscher in Drogenmachenschaften verwickelt sind.
Wir veröffentlichen hier einige tausend Seiten aus den Einsatzberichten der Bundeswehr. Diese so genannten „Unterrichtungen des Parlamentes“ sind „VS – nur für den Dienstgebrauch“ gestempelt. Das ist die niedrigste von vier Geheimhaltungsstufen der Bundesrepublik. Sie beschreiben alle Einsätze der Bundeswehr in der ganzen Welt – vor allem in Afghanistan.
Nach einem Bericht von heise online hat die Hardthöhe nun reagiert. Das Verteidigungsministerium verlangt, dass die WAZ die Unterlagen löscht. Das überrascht nun nicht sonderlich. Bemerkenswert ist eher die Begründung. Das Ministerium soll sich in seiner Abmahnung nämlich auf das Urheberrecht berufen. Die WAZ hat eine gesetzte Frist verstreichen lassen mit der Begründung, es gebe ein öffentliches Interesse an dem Sachverhalt. Die Unterlagen gehörten den Bürgern, zudem seien echte Geheimhaltungsbedürfnisse nicht verletzt.
Die WAZ spricht deshalb von einem Missbrauch des Urheberrechts und scheint entschlossen, den Kampf notfalls juristisch auszufechten. Sofern das Verteidigungsministerium dumm genug ist, auf so einer unsicheren Grundlage zu klagen. Denn selbst wenn das Ministerium gewinnt, wird es in der Sache doch nur verlieren.
Wenn eine Rockband im Verfassungsschutzbericht erwähnt wird, entsteht ihr dadurch kein greifbarer Schaden. Deshalb kann sie nicht per Eilverfahren verlangen, dass sie vorläufig in dem Bericht nicht mehr erwähnt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Schwerin entschieden.
Die Rockband “Feine Sahne Fischfilet” hatte sich beeinträchtigt gefühlt, weil sie im Verfassungsschutzbericht 2011 unter der Rubrik „Autonome Antifa-Strukturen“ genannt wird. Diese Erwähnung wollte die Band schwärzen lassen. Jedoch sah die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts keinen Grund für eine einstweilige Anordnung. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Band durch die Erwähnung ein wirtschaftlicher Schaden droht. Auch eine sonstige Beeinträchtigung vermochte das Verwaltungsgericht nicht erkennen.
Die Band muss nun warten, bis ihre Klage gegen die Erwähnung auf dem normalen Weg verhandelt wird. In dem Prozess wird das Gericht dann in Ruhe klären, ob die Persönlichkeitsrechte der Musiker verletzt werden. Bis dahin muss sie die Bewertung ihrer Aktivitäten durch den Verfassungsschutz aber akzeptieren.
Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 4. April 2013, Aktenzeichen 1 B 843/12
Inhaber von Internetanschlüssen haften nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die über ihren Anschluss begangen worden sind. Vielmehr müssen laut einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I die Rechteinhaber beweisen, dass der Inhaber des Anschlusses tatsächlich für einen illegalen Download (mit-)verantwortlich ist.
Genau dies konnten die Kläger im Fall einer Münchnerin nicht belegen. Die Frau hatte nach eigenen Angaben ihren Computer verkauft und behauptete, ihren Internetanschluss seitdem nicht mehr genutzt zu haben. Außer einem DSL-Splitter besitze sie gar nicht die nötige Hardware, also weder Modem noch Router.
Das Amtsgericht München hatte die Frau noch zu Schadensersatz verurteilt. In der Entscheidung klang durchaus Skepsis mit, ob die Frau die Wahrheit sagt. Genau an diesem Punkt setzt das Landgericht München I nun an. Der Beklagte in einem Filesharing-Prozess müsse nur Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass er weder Täter noch “Störer” ist. Er müsse dagegen nicht beweisen, dass seine Angaben auch stimmen (so lange sie plausibel sind).
Die Rechteinhaber scheiterten nach Auffassung des Landgerichts München I mit der ihnen dann zufallenden Aufgabe, zu beweisen, dass die Frau die Unwahrheit sagt. Es sei auch nicht Aufgabe der Internetnutzerin, den Abmahnern weitere Informationen zu liefern, damit diese sie gegen die Betroffene verwenden können.
Natürlich werden die meisten Internetnutzer kaum glaubwürdig behaupten können, dass sie zwar einen Anschluss, aber null Hardware haben. Dennoch ist das Urteil des Landgerichts München I über den Einzelfall hinaus bedeutsam, weil es sich mit guten Argumenten gegen die ausufernde Haftung von Anschlussinhabern stemmt. Außerdem rückt es die Rollenverteilung im Filesharing-Bereich zurecht, in dem Beklagte oft in eine Rechtfertigungssituation geraten, die von der Zivilprozessordnung so nicht vorgesehen ist.
Landgericht München I, Urteil vom 22. März 2013, Aktenzeichen 21 S 28809/11
Shit happens.
Ein Mandant wartete seit längerem auf Geld von seinem Auftraggeber. Er schickte auch zwei Mahnungen, an denen inhaltlich nichts auszusetzen ist. Den Fehler machten dann wir, und zwar am 21. März.
Eigentlich sollte die Firma, die das Geld schuldet, nach unserem Schreiben jetzt allerspätestens bis zum 28. März zahlen. Eine kurze, aber den Umständen nach angemessene Frist. Ich weiß nicht, wie es passiert ist, aber in dem Schreiben stand keine Zahlungsfrist auf den 28. März. Sondern auf den 28. April, immerhin noch im Jahr 2013.
Diese Großzügigkeit hat die Gegenseite sicher erfreut. Zum Glück war der Brief so formuliert, dass es sich beim 28. April nicht um eine neue Zahlungsfrist im juristischen Sinne handelt. Sondern lediglich um den Zeitpunkt, ab dem unser Mandant gerichtliche Schritte einleiten wird.
Der bereits eingetretene Verzug durch die korrekten Mahnungen des Mandanten dürfte also nicht nachträglich wieder “aufgehoben” worden sein. Was mir dann wohl auch die Möglichkeit gibt, den Zeitpunkt, zu dem mein Mandant den Rechtsweg beschreiten wird, nachträglich wieder zu verkürzen. Das habe ich dann getan und jetzt den 15. April genannt, also eine weitere Woche nach der Berichtigung.
Es ist mir klar, dass das alles etwas unbeholfen wirkt. Aber ich finde die Klarstellung immer noch eine bessere Lösung, als gegenüber dem Mandanten den Eindruck zu erwecken, wir hätten seinem Gegner tatsächlich mehr als fünf Wochen Zeit zum Bezahlen geben wollen.
Leider bin ich momentan ziemlich eingespannt, so dass einfach kaum Zeit für Blogeinträge bleibt. Ich werde mich aber nach Kräften bemühen, dass es nicht übertrieben schweigsam hier im law blog wird.
Immerhin möchte ich schon mal die Gewinner der Osterverlosung bekanntgeben:
Frank Sommer
Tom2
Margit
Nadine
Die Gewinner haben eine Mail mit den Einzelheiten erhalten. Herzlichen Glückwunsch und danke an alle Leser fürs Mitmachen.
Das law blog verabschiedet sich in eine kleine Osterpause. Ab dem 5. April geht es hier weiter. Bis dahin kann ich zumindest anderweitig für etwas Spannung, Unterhaltung und – womöglich – auch Vorfreude sorgen. Es gibt nämlich mal wieder was zu gewinnen.
Diesmal sind es vier Exemplare des neuen Kreuzberg-Krimis von Susanne Rüster. Das Buch heißt “Der letzte Tanz” und ist im Verlag Josefine Rosalski erschienen.
Hierbei geht es im Buch:
Berlin Kreuzberg – Szeneviertel, Bars, Hinterhöfe, Künstler, Aussteiger, Fremde, und nun auch: Immobilien-spekulanten. In der Nacht des 1. Mai zerstört eine gewaltige Gasexplosion eine am Kreuzberger Spreeufer gelegene ehemalige Fabrik. – Die Tänzerin Samantha Dark, die mit ihrem Tanztheater Tanzart das Fabrikgebäude besetzt hatte, wird auf der Bühne von herabfallenden Trümmern getötet.
Staatsanwältin Natalia Kaiser und Kriminalkommissar Michael Pfeil ermitteln im Umfeld des Immobilienunternehmers Johan Belmonte, dem Eigentümer der Fabrik, und einer kämpferischen Kiezaktivistin. Ihre Recherchen führen sie in das von Eitelkeiten und alten Feindschaften durchdrungene Theatermilieu mit ehrgeizigen, nicht immer liebreizenden Tänzerinnen – da geschieht ein weiteres Verbrechen.
Die Autorin Susanne Rüster weiß, wovon sie erzählt. Sie hat lange als Staatsanwältin für Wirtschaftskriminalität gearbeitet und kennt bestens die Schauplätze ihres Krimis. “Der letzte Tanz” ist Susanne Rüsters erster Roman. Vorher hat sie schon viel fürs Radio gearbeitet; sie veröffentlichte Reisereportagen, Kriminalgeschichten und Glossen. Derzeit ist Susanne Rüster Richterin am Sozialgericht.
Hier geht’s zu einem Interview mit Susanne Rüster.
Ich darf vier Exemplare des Buches verlosen. Wer dabei sein möchte, schreibt einfach einen Kommentar zu diesem Beitrag und hinterlässt bitte eine gültige E-Mail-Adresse. Die Gewinner werden ab dem 6. April 2013 über die angegebene E-Mail-Adresse benachrichtigt. Sie bekommen das Buch dann an ihre Wunschadresse zugeschickt.
Der Krimi ist für 15 Euro im örtlichen Buchladen oder bei Amazon erhältlich. Die Kindle-Edition kostet 9,99 Euro.
Der Aufruf zum Schottern ist strafbar. Jedenfalls nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle. Die Richter bestätigten nun ein Urteil des Amtsgerichts Lüneburg gegen einen Mann, der sich namentlich auf der Unterstützerliste für die “Schotter-Aktion” gegen einen Castortransport eingetragen hatte.
Das Gericht sieht in dem Plan, den Castortransport durch Entfernung der Schottersteine auf dem Gleisbett zu verhindern, eine strafbare Störung öffentlicher Betriebe. Der Angeklagte habe über die Unterstützerliste deshalb öffentlich zu Straftaten aufgefordert, was wiederum selbst eine Straftat ist.
Der Aufruf war nach Meinung des Oberlandesgerichts nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ebenso sei die Schwelle zwischen bloßer Billigung und konkreter Aufruf zu Straftaten überschritten gewesen. Die Veröffentlichung von Aktionsplänen im Rahmen des Aufrufs könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen.
Die tatsächliche Verwirklichung der „Aktion-Schottern” sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterschrift des Angeklagten ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen. Dass die Unterzeichner des Aufrufs jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich nach Darstellung des Gerichts in der sehr milden Strafe. Der Mann war zu einer Geldstrafe von einem halben Monatsgehalt (30 Tagessätze) verurteilt worden.
Abgesehen von der Klärung der Frage, ob der Aufruf zum Schottern strafbar ist, ist das Urteil auch ein Grund, gegenüber der Polizei nicht allzu auskunftsfreudig zu sein. Der Betroffene konnte natürlich nur ermittelt und verurteilt werden, weil er sich zu seiner Unterschrift unter den Aufruf bekannte. Ansonsten gibt es ja regelmäßig erst mal keinen Beleg dafür, ob jemand sich selbst auf eine frei zugängliche Internetseite eingetragen hat.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14. März 2013, Aktenzeichen 31 Ss 125/12
Zu den eher unangenehmen Juristen zählen zweifellos jene, die ihre Klappe nicht halten können. Sei es, dass sie ohne Notwendigkeit aus dem Mandatsverhältnis plaudern und dabei Dinge erzählen, die ihrem Auftraggeber eindeutig schaden. Noch schlimmer ist aber eine Sorte Juristen, die einfach mal so über einen Ex-Mandanten herzieht, ohne überhaupt noch beauftragt zu sein.
So ein Exemplar tritt nun am Rande des Prozesses gegen Mario B. auf. Mario B. ist vor dem Landgericht Rostock angeklagt, eine damals 17-Jährige verschleppt, vergewaltigt und gefoltert zu haben. Vor Gericht vertritt ihn aktuell ein anderer Anwalt, aber sein Ex-Verteidiger meldet sich mit Statements zu Wort, die kaum mit Mario B. abgesprochen sein dürften und sicherlich auch nicht von ihm gebilligt werden.
So berichtet der Jurist gegenüber der Printpresse, aber auch in Fernsehinterviews, wie das war, als er Mario B. in einem früheren Fall verteidigte. Dabei gibt er allerhand Details zum Besten, unter anderem aus einer nichtöffentlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht. Das Ganze gipfelt dann in einer Zusammenfassung, mit der er Mario B. charakterisiert. Etwa gegenüber der Ostsee-Zeitung. Dem Blatt sagte er, er habe
eine solche Abgebrühtheit und Menschenverachtung noch nie und nie wieder erlebt.
So was geht natürlich nicht, unabhängig wie viel Wahres in den Äußerungen steckt. Der eigene Verteidiger ist eine Person, die sich mit solchen Werturteilen zurückzuhalten hat. Das hat ganz einfache Gründe: die Schweigepflicht. Ein Anwalt darf eben nur Dinge aus dem Mandatsverhältnis ausplaudern, wenn er hierfür einen berechtigten Grund hat. Sich auf Kosten eines Ex-Mandaten in den Medien zu profilieren, gehört mit Sicherheit nicht dazu.
Na ja, immerhin tritt der Mann nicht mehr als Anwalt auf. Seiner Zulassung ist er schon vor geraumer Zeit verlustig gegangen. Den Falschen hat es in diesem Fall wohl nicht getroffen.
Nicht nur vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Gleiches gilt auch für Lasermessungen der Polizei. Gerichte haben in jüngster Zeit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Messung runterdefiniert. Ein Beamter reicht aus, und der muss dem Angehaltenen noch nicht mal das Messergebnis auf dem Display zeigen.
Als unrühmliche Vorreiter profilieren sich die Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf. Sie betonen unisono, bei Lasermessungen im Straßenverkehr sei das Vier-Augen-Prinzip nicht erforderlich. Jeder Betroffene muss also fest daran glauben, dass der Messbeamte ordentlich arbeitet und ihm auch keine Flüchtigkeitsfehler unterlaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob am Ende sogar ein Fahrverbot steht – nur die Aussage des einzelnen Beamten zählt.
Allerdings gibt es auch Gerichte, die sich nicht so ganz mit dieser etwas bizarren Wirklichkeit abfinden wollen. Dazu gehört das Amtsgericht Sigmaringen. Der zuständige Richter musste sich von den erwähnten Oberlandesgerichten sogar der “freien Rechtsschöpfung” bezichtigen lassen. Dabei hat er nur die Richtlinien herangezogen, welche für die Polizei in seinem Bundesland gelten.
In einem aktuellen Beschluss zitiert das Gericht die Vorgaben in Baden-Württemberg:
Die Geschwindigkeitsmessungen sind grundsätzlich als Anhaltekontrollen mit mindestens zwei uniformierten Beamten/Beamtinnen (einem Messbeamten/Messbeamtin und einem zweiten Beamten/Beamtin) und als Einzelmessungen durchzuführen.
Das Messergebnis muss immer von diesen beiden Beamten/Beamtinnen abgelesen werden (Vier-Augen-Prinzip). Der zweite Beamte/Beamtin muss nicht zwingend die Laser-Schulung absolviert haben. Dies wird jedoch empfohlen.
Das aus dem Display angezeigte Geschwindigkeitsmessergebnis kann dem Betroffenen auf dessen Wunsch gezeigt werden, soweit der Messbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ganz so fernliegend ist die Idee vom Vier-Augen-Prinzip deshalb nicht. Auch der Kollege Detlef Burhoff wundert sich in seinem Blog, dass soch ansonsten immer so viel Wert auf die Einhaltung von Vorschriften gelegt wird.
Verdeckte Videoüberwachung ist eine heikle Angelegenheit. Gerade im öffentlichen Raum. So wird derzeit diskutiert, ob Verkehrsbetriebe in ihre Haltestellenwände kaum erkennbare Minikameras einbauen dürfen, um den Bahnsteig zu überwachen. Aus den USA kommt jetzt die Meldung, dass dort Schaufensterpuppen womöglich lebendiger sind, als man vermuten könnte. Auch bei namhaften Labels sollen Kameras in den Augen der Puppen installiert sein, um das Verhalten potenzieller Kunden zu analysieren.
Im Vordergrund steht bei solchen Kameras weniger die Sicherheit. Dafür soll festgestellt werden, wer wann die Auslagen bewundert, achtlos daran vorbeigeht und wie Kunden sonst auf das Angebot reagieren. In Deutschland, so viel ist klar, stoßen die technischen Möglichkeiten auf rechtliche Probleme. Hierbei geht es gar nicht um die Frage, ob und wie die Aufnahmen ausgewertet werden. Oder ob sie gar mit Kundeprofilen zusammengeführt werden, was zum Beispiel mit RFID-Chips in der Ware oder die Verknüpfung mit Kundenkarten ja zumindest denkbar ist.
Nein, die Überwachung des öffentlichen Raums durch Private ist bei uns grundsätzlich verboten. Videokameras, die zum Beispiel Ladeneingänge überwachen, dürfen nicht gleichzeitig das Geschehen auf dem Fußweg aufzeichnen. Oder per Weitwinkel gar etliche Meter links und rechts des Gebäudes. Bei Kameras, die auf Kunden gerichtet sind, die vor einer Auslage stehen, gilt natürlich nichts anderes.
Aber es gibt da auch noch andere Vorschriften. Hierauf weist der Kölner Anwalt Arno Lampmann hin. Im Telekommunikationsgesetz gibt es nämlich eine – wenig beachtete – Vorschrift, die getarnte Kameras sogar unter Strafe stellt. Danach ist es verboten,
Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen …, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Man wird sicher noch darüber diskutieren können, ob solche Kameras tatsächlich “Telekommunikationsanlagen” im Sinne des Gesetzes sind. Aber die Stoßrichtung der Vorschrift ist klar. Ladenmanager, die sich in Deutschland auf so eine Überwachung tatsächlich einlassen, könnten deshalb sogar Gefängnis riskieren. Das ist etwas mehr als die Bußgelddrohungen, mit denen die meisten Datenschutzverstöße bedacht sind. Immerhin würde die Stafdrohung bis zu zwei Jahren Gefängnis reichen.
Wer sich als Kunde nicht beschwert, zahlt einen Aufschlag. Diese eigentümliche Regelung hatte ein Kreuzfahrtveranstalter in seiner Preisliste. Damit fiel das Unternehmen nun auf die Nase. Das Kammergericht Berlin untersagte der Firma, ihren Kunden Zuschläge für einwandfreie Dienstleistungen zu berechnen.
Geworben hatte der Anbieter mit einem Preis von 555 Euro für die siebentägige Reise. Im Kleingedruckten fand sich folgender Hinweis:
Preise zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe von € 7,- pro Erw. und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen Kreuzfahrtenkatalog.
Der Veranstalter war der Meinung, die sieben Euro seien nur eine Art Trinkgeld und somit eine freiwillige Leistung. Außerdem stehe vorher gar nicht fest, wie viele “beanstandungsfreie Nächte” der Gast auf dem Schiff verbringe. Das hänge im übrigen von ihm selbst ab, da er sich ja beschweren könne. Das Kammergericht Berlin wollte diese Verdrehung der Tatsachen nicht mitmachen. Die Richter merken nüchtern an:
Einen beanstandungsfreien Service zu liefern, ist die selbstverständliche Pflicht des Reiseveranstalters.
Dementsprechend sahen sie einen Verstoß gegen die Pflicht, Preise klar auszuzeichnen. Der Anbieter wurde dementsprechend zur Unterlassung verurteilt.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 12. Februar 2013, Aktenzeichen 5 W 11/13