Die Pluralform wird erkannt

Auch kleine Anwaltskanzleien möchten mitunter groß erscheinen. Da bieten sich blumige Bezeichnungen an, zum Beispiel der Zusatz “… & Associates”. Grundsätzlich erlaubt, meint das Oberlandesgericht Karlsruhe. Allerdings müssten die Anwälte bei der Wahrheit bleiben und auch die richtige Zahl von Juristen aufweisen. Das sind nach Auffassung der Richter mindestens drei.

Eine Anwältin war alleinige Inhaberin einer Anwaltskanzlei. Bei ihr arbeitete eine angestellte Juristin. Das Anwaltsbüro firmierte unter “Dr. R. & Associates”. Das hält das Oberlandesgericht Karlsruhe für wettbewerbswidrig:

Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende wird durch den Zusatz "& Associates" zu der Annahme veranlasst, dass in der Kanzlei der Beklagten neben ihr selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig sind. … Maßgeblich ist, dass er als Folge des durch die Kennzeichnung "&" geprägten Zusammenhangs mit einem namentlich genannten Berufsträger davon ausgeht, dass es sich um weitere Berufsträger handelt. … Weiter ist der durchschnittliche Adressat der englischen Sprache so weitgehend mächtig, dass er die Endung  als Pluralform des Substantivs erkennt und davon ausgehend schließt, dass neben der in der Firmenbezeichnung zunächst genannten Beklagten mehrere Berufsträger dauerhaft tätig sind.

Die missverständliche Formulierung auf dem Briefkopf sei auch kein unwesentlicher Wettbewerbsverstoß, der normalerweise nicht abgemahnt werden kann. Das OLG:

Die Größe einer Kanzlei ist für den verständigen Rechtsratsuchenden ein nicht unerhebliches Kriterium bei seiner geschäftlichen Entscheidung über die Wahl seines Beraters.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 U 146/10

Vermeintliches Herrschaftswissen

“Sie kennen wohl nicht die Strafprozessordnung?” Das ist ein beliebtes Argument bei Richtern und Staatsanwälten, wenn ein Verteidiger mal wieder was Unbequemes erreichen möchte. Oft lohnt sich die Rückfrage, wo in der Strafprozessordnung denn genau das steht, was die Auffassung von Gericht und Staatsanwalt bestätigen soll. Da wird es dann oft verräterisch still.

Besser ist es für den Anwalt natürlich, wenn er gleich den passenden Paragrafen zur Hand hat…

Ein konkretes Beispiel für den mitunter hochmütigen Umgang mit vermeintlichem Herrschaftswissen liefert jetzt ein baden-württembergischer Oberstaatsanwalt. Der wetterte in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Emmendingen von einer “ungeheuren Verfehlung” des Verteidigers und möchte diesen sogar bei der Anwaltskammer anzeigen.

Das Amtsgericht verhandelt über einen folgenschweren Verkehrsunfall. Ein junger Mann soll mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und den Tod zweier Menschen verursacht haben. Dafür ist er angeklagt. Die Ex-Freundin des Angeklagten ist eine Zeugin. Mit ihr soll der Angeklagte direkt nach dem Unfall telefoniert haben.

Der Verteidiger des Angeklagten lud die Ex-Freundin des Angeklagten zu einem Gespräch in seine Kanzlei, das dann auch tatsächlich stattfand. Das hält der Oberstaatsanwalt für eine “ungeheure Verfehlung”, denn die Zeugin sei dadurch beeinflusst worden.

“Sie kennen wohl nicht die Strafprozessordnung?”, möchte man zur Abwechslung mal zurückrufen. Jedenfalls sind dem Strafverfolger aber offenbar die Rechte eines Verteidigers nicht bekannt. Zu denen gehört seit jeher, selbst den Sachverhalt zu ermitteln. Das heißt, auch ein Verteidiger darf Zeugen befragen, um sich ein Bild machen zu können, was diese denn wohl sagen werden. Er muss keineswegs brav abwarten, bis die Zeugen in der Hauptverhandlung auftauchen und sich dann von ihrer Aussage überraschen lassen.

Allerdings hat der Verteidiger keine besonderen Rechte. Er ist da ungefähr mit der Polizei gleichgestellt, bei der ja auch kein Zeuge aussagen muss – auch wenn Polizeibeamte gerne immer wieder anderes behaupten. (Lediglich Staatsanwälte und Gerichte können Zeugen zu einer Aussage zwingen.) Ob und was Zeugen sagen, steht sowohl im Gespräch mit der Polizei als auch mit dem Verteidiger ganz in ihrem Belieben.  

Der Verteidiger darf einen Zeugen auch nicht beeinflussen. Das wäre womöglich Strafvereiteilung. Verhält sich der Verteidiger aber neutral, hat er – entgegen der Auffassung des Staatsanwalts – sehr wohl das Recht, mit Zeugen über die Sache zu sprechen. Ich persönlich halte es in solchen Fällen nach Möglichkeit so, dass ich einen Zeugen beim Gespräch dabei habe, zum Beispiel jemand aus meinem Büro.

An diesem Punkt ist nun doch etwas Kritik an dem Verteidiger angebracht. Er hat nämlich zugelassen, dass sein Mandant, der Angeklagte, die Zeugin an einer Tankstelle abholt und zu ihm in die Kanzlei bringt. Außerdem war der Angeklagte beim Gespräch dabei.

Auch das ist an sich nicht verboten. Sofern das Gericht kein Kontaktverbot zwischen dem Angeklagten und Zeugen angeordnet hat, sind Treffen und Gespräche im Vorfeld zwar nicht gern gesehen, aber völlig legal. Ein Angeklagter, der Zeugen dabei beeinflusst, hat juristisch übrigens den “Vorteil”, dass er keine Strafvereitelung begehen kann; diese ist in eigener Sache gesetzlich ausgeschlossen. Allerdings besteht für einen Angeklagten natürlich das Risiko, wegen “Verdunkelungsgefahr” in Untersuchungshaft zu wandern.

Dass der Angeklagte bei dem Gespräch dabei war, sieht natürlich nicht gut aus. Das hätte der Verteidiger vielleicht anders organisieren können. Aber, wie gesagt, gegen Gesetze oder Standesrecht verstoßen hat er nicht.

Aber immerhin hatte der Oberstaatsanwalt seine Show.

Bericht in der Badischen Zeitung

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Die falsche Demo-Musik

Wer auf Demonstrationen für Beschallung sorgt, muss die Inhalte sorgfältig auswählen. Sonst landet er womöglich auf der Anklagebank. Das Amtsgericht Freiburg verurteilte gestern einen Demonstranten wegen Polizistenbeleidigung. Der Mann hatte auf einer Kundgebung ein Punklied abgespielt, in dessen Refrain “Wir wollen keine Bullenschweine” gesungen wird.

Die Verteidigerin des Mannes brachte natürlich die Meinungsfreiheit ins Spiel. Und außerdem den bekannten Umstand, dass Kollektivbeleidigungen in Deutschland nicht strafbar sind. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1994 klargestellt, und zwar für den Ausspruch “Soldaten sind Mörder”.

Was eine Kollektivbeleidigung ist, darüber kann man allerdings streiten. Gerade dann, wenn sich wie in Freiburg ein Polizeibeamter durch die Aussage persönlich angegriffen fühlt. Der Beamte hatte den Refrain gehört und den Demonstranten wegen Beleidigung angezeigt.

Der Strafrichter sah es so, wie man es schon aus diversen ACAB-Entscheidungen kennt. An sich ist die Aussage zwar erlaubt, da sie sich gegen ein Kollektiv richtet. Aber das gilt nicht in Gegenwart von real existierenden Polizeibeamten, welche die Äußerung wahrnehmen und auf sich persönlich beziehen können.

Das ist natürlich reichlich haarspalterisch. Eine allgemeine Aussage wird nach dieser Auffassung nur dadurch zur personenbezogenen Aussage, weil die möglichen Adressaten sie – entgegen dem Wortlaut – persönlich nehmen. Wieso aber ein Missverständnis Dritter zu einer Strafbarkeit bei demjenigen führt, der für die an sich legale Aussage verantwortlich ist, lässt sich kaum nachvollziehbar begründen.

Hier ist mit Händen greifbar, wie Richter vom Ergebnis her denken. Es kann doch nicht sein, dass Polizisten mit so was konfrontiert werden dürfen. Also ist es auch verboten. Eine Begründung lässt sich dann schon finden – auch wenn sie reichlich pseudo ist. 

Bericht in der Badischen Zeitung

Twitter sperrt rechten Account – aber nur in Deutschland

Twitter hat heute den Account @hannoverticker gesperrt. Es soll sich dabei um das Konto des rechtsgerichteten Vereins “Besseres Hannover” handeln, den das niedersächsische Innenministerium am 25. September 2012 verboten hat.

Die Polizeidirektion Hannover hat sich daraufhin an Twitter gewandt und gefordert, @hannoverticker  sofort zu sperren. Zur Begründung weist die Polizei darauf hin, in der Verbotsverfügung werde die sofortige Schließung sämtlicher Benutzerkonten der Vereinigung "Besseres Hannover" in allen sozialen Netzwerken angeordnet.

Twitter hat das Schreiben der Polizeibehörde veröffentlicht und ist der Aufforderung heute nachgekommen. Das kann man als vorauseilenden Gehorsam empfinden, denn gegenüber dem in den USA ansässigen Unternehmen Twitter Inc. kann die deutsche Polizei erst mal allenfalls eine Bitte aussprechen.

Die Vollstreckung, zum Beispiel eine Verhängung von Zwangsgeldern, wäre ein Fall für die Rechtshilfe mit den USA. Diese läuft normalerweise reibungslos. Allerdings nur, wenn die US-Behörden was von Deutschland wollen. Umgekehrt dauert es oft endlos lang, bis amerikanische Behörden auf deutsche Gesuche reagieren – wenn sie es denn überhaupt tun. Da die USA ein grundlegend anderes Verständnis von Meinungsfreiheit haben, wäre es außerdem mehr als fraglich, ob man bereit ist, die Schließungswünsche aus Niedersachsen in den USA umzusetzen.

Allerdings kommt Twitter der Aufforderung aus Hannover nur teilweise nach. @hannoverticker ist nämlich außerhalb Deutschlands weiter abrufbar. Auch in Deutschland können die Tweets gelesen werden. Man braucht nur die Ländereinstellungen bei Twitter auf ein anderes Land zu ändern.

Der Umgang mit dem rechen Twitter-Konto ist laut Süddeutscher Zeitung der erste bekannte Anwendungsfall für Twitters neue Linie im Umgang mit Polizeibehörden. Danach will das Unternehmen offiziellen Sperranordnungen zwar nachgeben, aber nur im betreffenden Land.

Es wird sicher interessant, ob die Polizeidirektion Hannover sich das gefallen lässt. Und was sie gegebenenfalls zu tun gedenkt.

Flugbuchung: Kein Ticket für “noch unbekannt”

Auf die Idee muss man erst mal kommen. Bei einer Flugbuchung im Internet gab der Kunde zwar seinen Namen an, den Mitreisenden trug er jedoch als “noch unbekannt” ein. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, über das zweite Ticket sei kein Vertrag zustande gekommen. Dementsprechend dürfe der Kunde den bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Die vorherige Instanz hatte einen Erstattungsanspruch noch verneint.

An sich waren die Bedingungen des Flugportals gut verständlich. Darin hieß es:

Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.

Der Bundesgerichtshof sah in dem Eintrag “noch unbekannt” aber lediglich das Angebot des Kunden, mit ihm einen Vertrag über ein Ticket zu schließen, bei dem der Name des Reisenden noch nachträglich benannt werden dürfe. Dieses Angebot habe das Flugportal nicht angenommen, so dass es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen sei. Der Vertrag sei endgültig gescheitert, als der Anbieter sich geweigert habe, das Ticket von “noch unbekannt” auf eine bestimmte Person umzuschreiben.

Mit einem weiteren Wunsch kam der Kunde allerdings nicht durch. Er konnte für den Reisenden “noch unbekannt” keine Entschädigung nach der EU-Verordnung über die Fluggastrechte verlangen. Wegen Nichtbeförderung hatte der Mann den Pauschalsatz von 400,00 Euro verlangt. Laut Bundesgerichtshof setzt eine Entschädigung nach der EU-Verordnung voraus, dass der Kunde über ein bestätigte Ticket verfügt. Das sei hier gerade nicht der Fall.

Bundesgerichtshof, Urteil vom vom 16. Oktober 2012, Aktenzeichen X ZR 37/12

Auch Erstberatung kostet Geld

Um die Erstberatung beim Anwalt ranken sich einige Legenden. Unter anderem jene, wonach insbesondere der erste telefonische Kontakt stets kostenlos ist, selbst wenn der Anwalt schon mal Ratschläge erteilt. Das ist so nicht richtig; das Amtsgericht Wiesbaden stellt dies in einer aktuellen Entscheidung klar.

Ein Mandant will schon bei der telefonischen Terminvereinbarung und zu Beginn des persönlichen Gesprächs darauf hingewiesen haben, dass er den Anwalt nicht bezahlen kann. Das Amtsgericht Wiesbaden sieht den Anwaltskunden in der Pflicht, so einen Hinweis an den Anwalt zu beweisen. Und auch dessen Einverständnis, den Betreffenden kostenlos zu beraten.

Das gelang dem Mandanten nicht, weil das Gericht seine Beweismittel aus formalen Gründen ablehnte. Unabhängig vom Einzelfall weist das Amtsgericht Wiesbaden aber darauf hin, dass der Anwalt zumindest bei einer Erstberatung nicht von sich aus darauf hinweisen muss, dass er für seine Tätigkeit eine Rechnung stellen wird.

Das Gericht geht also davon aus, dass jeder potenzielle Mandant grundsätzlich davon ausgehen muss, dass schon die ersten Ratschläge eines Anwalts Geld kosten. Der Betreffende wurde dementsprechend verurteilt, eine Erstberatungsgebühr von 179,15 Euro an den Rechtsanwalt zu zahlen.

Ich persönlich weiß, dass es die Legende von der kostenlosen Erstberatung gibt. Deshalb sage ich gerade in Telefonaten immer, ab wann ich gerne bezahlt werden möchte. Das schafft klare Verhältnisse. Auch wenn es durchaus immer mal wieder Mandanten gibt, die sich an meine Worte später nicht erinnern können. Aber solche Erfahrungen sind doch eine seltene Ausnahme.

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 8. August 2012, Aktenzeichen 91 C 582/12 (18)

Meine täglichen Straftaten

Ich glaube, ich habe mich im letzten Monat vier bis fünf Mal strafbar gemacht. Das dürfte in etwa auch mein langjähriger Durchschnitt sein, so dass ich es auf hunderte Straftaten bringe – zumindest wenn es nach den Maßstäben der Würzburger Justiz geht. Die hat nämlich nun einen Anwalt verurteilt, weil dieser einen Durchsuchungsbeschluss kritisierte.

Der Jurist hatte in einer Hauptverhandlung moniert, ein Durchsuchungsbefehl genüge nicht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Der Richter habe keine eigenständige Prüfung vorgenommen. Obwohl der Richter, der den Beschluss erließ, die Sache als “erledigt” betrachtet, kam die Sache vor Gericht. Die Landgerichtspräsidentin stellte als Dienstherrin des Richters nämlich auch einen Strafantrag, dem die örtliche Staatsanwaltschaft offensichtlich mit einer Anklage nachgekommen ist.

Die Äußerungen des Anwalts betrachtet die zuständige Amtsrichterin nun als “üble Nachrede”, was sie mit einer Geldstrafe quittierte. Wenn das so stimmt, was im Bericht der Main Post steht, müssen sich Strafverteidiger künftig wohl überlegen, ob sie um Würzburg einen großen Bogen machen. Oder ihre Mandanten durch vorauseilende Bückhaltung gegenüber der örtlichen Justiz verraten.

Die zitierte Kritik ist nämlich nicht nur harmlos, sondern auch Alltag für einen Strafverteidiger. Ebenso wie für Richter, die solche Eingaben halt nun mal auf den Schreibtisch bekommen. Derartige Kritik an Durchsuchungsbeschlüssen formuliere ich, wie gesagt, ein paar Mal im Monat. Leider. Gerade bei Durchsuchungsbeschlüssen nicken halt nun mal viele Richter einfach ab, was ihnen die Staatsanwaltschaft vorlegt. Ich erspare mir hier Einzelheiten. Regelmäßige Leser wissen, wie viele fragwürdige Beschlüsse ich hier schon vorgestellt habe.

Aus der Kritik an einem Beschluss eine Beleidigung zu Lasten des Richters zu machen, ist schon ein starkes Stück. Noch heftiger wird das Ganze aber dadurch, dass die Amtsrichterin in der Urteilsbegründung die Argumente des Anwalts sogar noch bestätigt haben soll. So berichtet es die Main Post:

Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.

Aha, der Anwalt hatte in der Sache recht. Aber was er sagte, ist trotzdem eine Beleidigung, weil fehlende Zeit und zu wenig Personal es am Gericht unmöglich machen, Beschlüsse nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ordnungsgemäß zu prüfen. Schuld an der Misere sind also nicht Richter, die wegen des pünktlichen Feierabends schon mal Fünfe gerade sein lassen. Oder geizige Justizminister. Sondern der Überbringer der Botschaft.

Ich bin mir nicht sicher, ob der Richterin bewusst ist, dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare Bindungswirkung für alle Richter in Deutschland haben. Dass sie somit, ich begebe mich nun doch auf glattes Parkett, offen erklärt, die Würzburger Justiz verstoße sehenden Auges gegen geltendes Recht, weil die “Realität” wichtiger ist als das vom angeblich so weltfernen Bundesverfassungsgericht (mit-)geschaffene Recht.

Die Vorsitzende attestiert ihren örtlichen Richterkollegen also faktische Rechtsbeugung und findet das anscheinend auch noch in Ordnung. Vielleicht sollte man sich mal überlegen, ob darin nicht auch eine üble Nachrede liegt. Ich kann mir kaum vorstellen, dass jeder Würzburger Ermittlungsrichter so eine Dienstaufassung hat.

Ähnlich problematisch sind übrigens auch die Worte, welche die Richterin in Richtung Bundesverfassungsgericht sagt. Die Aussage, Verfassungsrichter hätten keine Ahnung von der Realität, ist ja auch nicht gerade von Pappe.   

Zum Glück kann die Richterin nicht über sich selbst urteilen und somit selbst im schlimmsten Fall auf einen Freispruch hoffen. Nämlich durch einen verständigeren Kollegen, der weiß, dass der Kampf ums Recht nicht nur mit Blümchen-Rhetorik ausgefochten werden kann. Man hätte sich nur gewünscht, der nun verurteilte Anwalt wäre auch sogleich an einen solchen Richter geraten.

Amtsblatt muss Amtsblatt heißen

Locker, flockig, bürgernah. Viele Stadtverwaltungen gehen neue Wege, wenn sie mit dem Bürger kommunizieren. Doch dem Wunsch nach weniger Bürokratendeutsch sind Grenzen gesetzt. So muss das Amtsblatt tatsächlich auch Amtsblatt heißen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Die Stadt Castrop-Rauxel hatte zwar den Aufstellungsplan für einen Bebauungsplan veröffentlicht. Dies geschah aber in einer Rathaus-Publikation, die sich „Aus dem Rathaus… Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel“ nannte. Nach der geltenden Rechtslage, unter anderem den Beschlüssen des Stadtrats Castrop-Rauxel, werden öffentliche Bekanntmachungen aber im “Amtsblatt der Stadt Castrop-Rauxel” bekanntgemacht.

Für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist das eine wesentliche Formalie. Deshalb müsse das Amtsblatt auch Amtsblatt genannt werden – zumindest im Untertitel. Überdies sei stets der Geltungsbereich anzugeben. Im entschiedenen Fall hatte der etwas lockerere Titel die Folge, dass der Aufstellungsplan nicht als “ortsüblich bekanntgegeben” gilt. Deshalb darf die Stadt Castrop-Rauxel den Plan einer Bürgerin nicht entgegenhalten und ihre Bauvoranfrage deshalb zurückstellen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen 9 L 954/12

Mappus wird baden gehen

Der ehemalige baden-württembergische Ministerpräsident Stefan Mappus zieht vor Gericht, um die Löschung der Daten von seinem Dienstcomputer zu erzwingen. Dabei sollte das eigentlich gar nicht notwendig sein. Mappus selbst hatte nach Presseberichten bei seinem Abgang die Daten in einer fragwürdigen Aktion löschen lassen, die Löschung jedenfalls nicht verhindert. Doch dumm für den Politiker: Es fanden sich Kopien bei einem externen Dienstleister, welche die Staatsanwaltschaft prompt beschlagnahmte.

Mit seiner nunmehr angekündigten Klage gegen die aus seiner Sicht überraschend aufgetauchten Daten wird Mappus baden gehen. Für deutsche Strafverfolger ist es nämlich ziemlich unerheblich, aus welcher Quelle sie an die Daten gekommen sind.

Wenn die Staatskanzlei des früheren Ministerpräsidenten schlampte und nicht dafür sorgte, dass bei einer Computerreparatur von einer Firma erstellte Sicherungskopien wieder gelöscht wurden, ist dies zwar ein schlechtes Zeichen für den staatlichen Datenschutz. Der Fehler von Regierungsmitarbeitern ändert aber nichts daran, dass die Sicherungskopien vollwertige Beweismittel für die Strafverfolger sind.

Ein eventueller Datenschutzverstoß wäre strafprozessual nur interessant, wenn er auf die Kappe von Polizei und Staatsanwaltschaft ginge. Hätten die Ermittler etwa dafür gesorgt, dass Daten vorsorglich ausgelagert werden, wäre dies ohne richterlichen Beschluss kaum rechtmäßig. Zu dem Zeitpunkt, als der Dienstleister aber in Mappus Büro Daten sicherte, dürfte der ehemalige Ministerpräsident noch nicht wegen des EnBW-Deals beschuldigt gewesen sein. Es ist also mehr als unwahrscheinlich, dass Ermittler ihre Finger im Spiel hatten.

Ein Staatsanwalt haftet nur für eigene (Grund-)Rechtsverstöße. Von juristischen Fehlern Dritter darf er normalerweise bedenkenlos profitieren. Wenn Mappus jammert, eigentlich dürfte es die Daten gar nicht geben, ist das juristisch also ohne jede Substanz.

Ebenso sein Hinweis, es handele sich auch um private Daten. So what? Bei jeder Hausdurchsuchung sackt die Polizei alle Datenträger ein. Inhaltlich gibt es gar keine Unterscheidung zwischen privaten und geschäftlichen Daten, es sei denn vielleicht, es handelt sich um solche aus der Intimsphäre. Maßgeblich ist im Kern nur, ob die Informationen für den Fall von Bedeutung sind oder nicht.

Gut möglich, dass Mappus vielleicht später mal das Land oder die IT-Firma auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn es eine Datenschutzpanne bei der Erstellung der Sicherungskopien gab. Die Staatsanwaltschaft kann diese Frage aber kalt lassen. Dementsprechend ist auch nicht damit zu rechnen, dass ein Gericht dem ehemaligen Ministerpräsidenten nun zur Seite springt. Und das ist unabhängig davon, ob der Mann mittlerweile in Ungnade gefallen ist oder nicht.

Spiegel online / Welt online

Vielen Dank für den Hinweis

Vor kurzem habe ich von einer Polizeibeamtin erzählt, die sich an die Stelle eines Richters setzt. Jedenfalls erweckt sie im Brief an einen Mandanten den Eindruck, sie könne nicht nur eine erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke und Fotos) anordnen. Sondern auch eine Speichelprobe, damit das DNA-Muster meines Mandanten in der Wiesbadener Zentralkartei gespeichert werden kann.

Richtig ist, dass man einer Speichel- oder Blutprobe freiwillig zustimmen kann. Aber auch nur schriftlich. Leistet man freiwillig keine Unterschrift, hat die Polizei überhaupt keine eigene Kompetenz, die Probe durchzusetzen. Vielmehr muss ein Richter entscheiden.

Ich habe mich über das Schreiben etwas aufgeregt, weil es dem Bürger eine Pflicht gegenüber der Polizei vorgaukelt, die er so nicht hat. Immerhin fällt die Antwort auf meine Beschwerde versöhnlich aus. Die Polizistin schreibt:

Vielen Dank für den Hinweis. Sie haben Recht, die Entnahme der DNA-Probe ist nicht mit der Anordnung der ED-Behandlung in Verbindung zu setzen. Sie beruht auf freiwilliger Basis und darüber hinaus kann durch mich über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht ein Beschluss zur Abnahme beantragt werden.

Ich interpretiere die mal so, dass die Beamtin künftig keine Speichelproben mehr “anordnet”.

Besonders erfreulich finde ich aber, dass es sogar in der Sache selbst Bewegung gibt. Nach “erneuter Prüfung” sieht die Polizei nämlich überhaupt keine Notwendigkeit mehr, die DNA meines Mandanten speichern zu lassen. Es wird also auch kein Antrag bei Gericht gestellt.

Und sogar auf die Fotos und Fingerabdrücke, welche die Polizei selbst hätte anordnen dürfen, wird laut dem Schreiben nun ausdrücklich verzichtet.