Mit 12 Jahren zum Sextäter gestempelt und weggesperrt
Bundestag: Regierung stößt mit Leistungsschutzrecht nicht auf Begeisterung
Der Chefredakteur – einst auch ein Anwalt seiner Journalisten
Ach, klang das dramatisch:
Vor diesem Hintergrund haben wir Sie letztmalig außergerichtlich aufzufordern, Ihre Schulden aus dem Erstattungsanspruch zu tilgen und den Geldbetrag von € 1.286,80 mit schuldbefreiender Wirkung bis zum 03.02.2012 – hier eingehend – auf unser Konto zu überweisen. …
Nach fruchtlosem Ablauf dieser letzten Frist sind wir schon heute umfänglich beauftragt, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
So stand es nahezu wortgleich in sicher tausenden Schreiben, mit dem das Inkassobüro Debcon im Januar vermeintliche Filesharing-Sünder anschrieb. An sich ist das ja nichts Ungewöhnliches – hätte vor Debcon nicht schon die Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen genau diese Forderungen geltend gemacht.
Man las also und staunte. Die Frage war nämlich, wieso die Rechteinhaber, darunter auch Pornoproduzenten und der Großverwerter DigiProtect, erst Anwälte beauftragen und danach ein Inkassobüro.
Normalerweise ist die Reihenfolge umgekehrt, zumal Debcon für den Fall einer Klage ausdrücklich wieder Rechtsanwaltskosten androhte. Was wohl sagen sollte, dass die Sache wieder an Anwälte zurückgeht und diese klagen werden, sollte der Angeschriebene nicht nur die Kanzlei U + C, sondern nun auch Debcon abblitzen lassen.
Eine Erklärung für die Strategie wäre gewesen, dass die Rechteinhaber ihre Forderungen verkauft haben. Tatsächlich hatte U + C im Mandantenauftrag die Versteigerung von Filesharing-Ansprüchen online bekanntgemacht. Um bis zu 90 Millionen Euro soll es gegangen sein.
Nun verschickt Debcon aber in vielen Fällen neue Faxe. Wir haben heute einen kleinen Stapel bekommen. Aus diesen Schreiben ergibt sich zunächst, dass es zum Forderungsverkauf nicht gekommen ist. Debcon betont nämlich, im Auftrag der Rechteinhaber zu handeln. Wobei sogar eine Vollmacht beigefügt ist. Diese Vollmacht haben aber nicht die Rechteinhaber unterschrieben, sondern Rechtsanwälte aus der Kanzlei U + C, die wiederum die Rechteinhaber vertreten sollen. Etwas verwirrend. Aber immerhin ist klar, es sind noch alle Beteiligten an Bord. Somit war es wohl nichts mit den Millionen, jedenfalls nicht in den Fällen, die Debcon gerade mit neuen Schreiben anfeuert.
Es bleibt also weiter die Frage, was genau sich die Rechteinhaber von der merkwürdigen Mandatskaskade erhoffen. Möglicherweise war es ein Problem, das sich den Rechtsanwälten U + C stellte. So weit sich für die Angeschriebenen Anwälte gemeldet haben, durfte U + C nur noch mit den Anwälten korrespondieren. Der Gegenanwalt darf nämlich nicht umgangen werden. Das sehen die Berufsregeln vor.
Die Einschaltung eines Inkassobüros bot die Möglichkeit, wieder die Betroffenen direkt anzuscheiben. Was auch geschah – und naturgemäß für ziemlichen Wirbel sorgte. Vielleicht, so mag man spekuliert haben, erschrickt eine ansehnliche Quote der mutmaßlichen Filesharing-Sünder so heftig, dass sie nicht ihren Anwalt anrufen, sondern spontan die Geldbörse öffnen.
Sollte das jemand gemacht haben, hat er auf jeden Fall zu viel gezahlt. Den Mutigen, die Debcons letzte Frist haben verstreichen lassen, flattern derzeit keine Klagen ins Haus. Sondern ein windelweiches Schreiben. Darin sülzt Debcon, man sei beauftragt, die Forderung “im ersten Schritt” außergerichtlich beizutreiben. Im ersten Schritt? Das ist angesichts der Vorgeschichte wirklich lustig formuliert.
Aber immerhin weist Debcon darauf hin, man “habe schon viele vermeintlich unlösbare Angelegenheiten abschließend klären” können. Dabei lässt das Inkassobüro jedenfalls einen handfesten Vorschlag nicht vermissen. Wer bis zum 5. April 495,00 Euro zahlt, soll endgültig aus der Sache raus sein.
Geltend gemacht werden also nur noch 38,5 % der Ausgangsforderung. Das ist ja immerhin mal eine Ansage, eine überraschende zumal. Immerhin hätte Debcon ja, wenn man den Worten der Inkassodienstleister trauen wollte, nun eigentlich einen Prozess anstoßen müssen.
Aber wie auch immer. Nun ist jedenfalls das Ende der Fahnenstange erreicht. Debcon offeriert zwar mit warmen Worten den Vergleichsvorschlag, setzt dann aber zur Vorsorge doch noch mal eine letzte Frist. Sollte diese ablaufen, heißt es in dem neuesten Schreiben in altbekannter, schon einst durch die Rechtsanwälte U + C erprobter Manier, “erfolgt die gerichtliche Geltendmachung”.
Das glauben wir jetzt aber ganz doll.
Immer wieder kommt es zum Streit um Pressefotos bei Polizeieinsätzen. Darf der Einsatzleiter Journalisten untersagen, die Beamten bei ihrer Arbeit zu fotografieren oder zu filmen? In Schwäbisch Hall wurde das versucht, als ein Sondereinsatzkommando einen mutmaßlichen Schwerverbrecher zum Augenarzt eskortierte. Das an Ort und Stelle ausgesprochene Fotografierverbot für einen Pressefotografen war rechtswidrig, befand heute das Bundesverwaltungsgericht.
Über den Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz wichtige Punkte klar. Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse:
Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.
Es bedarf also keiner Erlaubnis, wenn Journalisten Polizisten im Dienst fotografieren wollen. Ebenso wenig können Polizisten den Aufnahmen wirksam widersprechen. Diese Bilder dürfen dann auch veröffentlicht werden.
Eine Einschränkung gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Bilder zur “Enttarnung” von Spezialkräften führen können. Aber auch hier sei ein Fotografierverbot nur das letzte Mittel. Die Polizei muss vielmehr vorrangig auf die Presse einwirken, dass Gesichter “gefährdeter” Beamter gepixelt werden.
Im entschiedenen Fall gab es, so das Gericht, ausreichend Gelegenheit für die Polizeiführung, ein verantwortungsvolles Verhalten der Presse sicherzustellen.
Die Wertung des Gerichts, dass Polizeieinsätze zeitgeschichtliche Ereignisse sind, wird auch Auswirkungen auf Fotografierverbote gegenüber Menschen haben, die keinen Presseausweis besitzen. Auch wenn diese sich – vielleicht – nicht auf die Pressefreiheit berufen können, so gelten die Freiheiten des Kunsturheberrechtsgesetzes doch für jedermann. Das Urteil wird es deshalb auf jeden Fall allen Zeugen von Polizeieinsätzen leichter machen, sich gegen ein Fotografierverbot zu wehren.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11
Mobilfunkanbieter dürfen keine Gebühren berechnen, wenn sie nach Ablauf der Kartengültigkeit das Prepaid-Guthaben ihrer Kunden abrechnen. Außerdem dürfen Telefonfirmen keine Mahngebühren und Rücklastschriftkosten ansetzen, welche die tatsächlichen Kosten übersteigen. Mit dieser Entscheidung bestätigt nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ein Urteil erster Instanz.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen norddeutschen Mobilfunkanbieter verklagt. Dieser berechnete ein “Dienstleistungsentgelt” von sechs Euro, wenn er das Prepaid-Guthaben erstattete.
Unzulässig, meint das Oberlandesgericht. Jeder Kunde habe ein Recht auf Auszahlung seines Guthabens. Der Mobilfunkanbieter erbringe keine abrechenbare Dienstleistung, vielmehr erfülle er eine eigene gesetzliche Pflicht. Dafür dürften dem Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Auch eine Mahngebühr von 9,95 Euro hält das Oberlandesgericht für überzogen. Eine Mahnung verursache nur Kosten für ein (automatisiertes) Schreiben, den Ausdruck, Papier, Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie das Porto. Selbst bei großzügigster Behandlung ergibt sich nach Ansicht der Richter kein Betrag im Bereich von fast zehn Euro.
Die Mobilfunkfirma berechnete Kunden außerdem 19,95 Euro für Rücklastschriften. Tatsächlich entstehen nach den Feststellungen des Gerichts aber nur Kosten in Höhe von 8,11 Euro pro Lastschrift. Ein höherer Betrag dürfe nicht in Rechnung gestellt werden, da auf den Kunden wirklich angefallene Kosten abgewälzt werden können.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 U 2/11
Hautfarbe und ein Erscheinungsbild als “Ausländer” sind zulässige Kriterien für eine Personenkontrolle durch die Bundespolizei. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Das Gericht bestätigt damit die Praxis eines Grenzbeamten, gezielt Reisende nach ihrer Hautfarbe zu kontrollieren.
Der Bundespolizist hatte einen Reisenden kontrolliert, der ihm “ausländisch” erschien. Das wollte der Mann nicht mit sich machen lassen. Er wurde auf die Wache gebracht und durchsucht. Hieraus entspann sich ein Beleidigungsprozess gegen den Reisenden und eine Klage gegen die Bundespolizei auf Feststellung, dass die Maßnahmen rechtswidrig waren.
Der zuständige Beamte hatte schon im Beleidigungsprozess erklärt, er spreche gezielt Leute an, bei denen er vermute, sie hielten sich illegal in Deutschland auf. Dabei kontrolliere er bevorzugt Personen, die er als Ausländer einschätze. Ein Kriterium sei auch die Hautfarbe.
Völlig korrekt, meint das Verwaltungsgericht Koblenz. Die einschlägigen Vorschriften verpflichteten die Beamten der Bundespolizei, bei einer Kontrolle entsprechende “Lageerkenntnisse” und “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” zugrunde zu legen.
Hierdurch werde willkürliches Vorgehen gerade ausgeschlossen. Nach den polizeilichen Erkenntnissen würden die Nahverkehrszüge auf der Strecke, die der Kläger gefahren sei, für die unerlaubte Einreise und zu Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz genutzt. Dies berechtige die Bundespolizei dazu, die in den Zügen befindlichen Personen verdachtsunabhängig zu kontrollieren.
Aus Gründen der Kapazität und Effizienz sei die Bundespolizei auf Stichprobenkontrollen beschränkt. Deswegen dürfen die Beamten nach Auffassung der Richter auch nach dem äußeren Erscheinungsbild auswählen, zu dem auch die Hautfarbe gehört.
Ich bin ehrlich gesagt verblüfft, dass ein Gericht sich so deutliche Aussagen traut. Es ist zwar ein offenes Geheimnis, dass Kontrollen oft genau nach diesem Schema ablaufen. Allerdings wird auf entsprechende Beschwerden dann immer betont, selbstverständlich spiele die Hautfarbe keine maßgebliche Rolle. Allerdings sei eine schwarze Hautfarbe aber auch keine Gewähr, nicht kontrolliert zu werden.
Das klingt immerhin von vorgesetzter Stelle noch ansatzweise problembewusst. So mussten wir also auf das Verwaltungsgericht Koblenz warten um zu erfahren, dass “einschlägige grenzpolizeiliche Erfahrung” offenen Rassismus rechtfertigt. Und das in einem Land, in dem Millionen Ausländer rechtmäßig leben und unzählige Menschen, die zwar von der Hautfarbe nicht “deutsch” aussehen, Deutsche sind – und zwar ohne wenn und aber.
Rassisten auf der Richterbank. Das hat uns gerade noch gefehlt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2012, Aktenzeichen 5 K 1026/11.KO
Schon vor einiger Zeit hatte ich ja mal bekannt, dass ich seit meinem 18. Lebensjahr die “Liberalen” gewählt habe. Aber jede Phase endet mal, spätestens wenn du die Notwendigkeit von Anführungszeichen erkennst. Schon bei den letzten Abstimmungen habe ich den Piraten meine Stimme gegeben – und das wird auch bei der vorgezogenen Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 13. Mai wieder der Fall sein.
Nach dem Erfolg im Saarland freuen sich die Piraten zwar über ein riesiges mediales Interesse. Aber trotzdem ist es wichtig, die Partei auch offline stärker ins Blickfeld zu rücken. Da hilft natürlich ein Hinweis aufs Parteiprogramm, das die Piraten entgegen anderslautender Gerüchte überraschenderweise haben.
Eine andere Möglichkeit, die weitaus mehr Wähler erreicht, sind Plakate. Klingt schnöde, aber die Dinger haben durchaus Einfluss auf die Bürger. Allerdings fehlt den Piraten derzeit das Geld, um plakatemäßig gegen die (noch) im Landtag von NRW vertretenen Parteien bestehen zu können. Deshalb finde ich die Idee relativ großartig, dass Freunde der Piraten einfach selbst ein Großplakat spenden.
Das habe ich gerade gemacht.
Es geht ganz einfach: Auf der Seite plakate.piratenpartei.de gibt es eine Liste mit Plakatstandorten, die belegt werden können. Fotos sind zu den Adressen auch gleich dabei, so dass man sich ein Bild machen kann, wo das gespendete Plakat hängen wird. Die Plakate kosten für den jeweils buchbaren Zeitraum von zehn Tagen zwischen 70 und knapp 500 Euro. Die Buchung des Plakatmotivs übernehmen die Piraten,
Ich habe auch einen sehr netten Standort “meines” Plakats gefunden. Es wird vom 27. April bis 7. Mai gleich um die Ecke von meinem Büro hängen, direkt am Haus Ulmenstraße 95. Das ist übrigens die alte Justizvollzugsanstalt, die erst im letzten Monat geschlossen wurde.
So sieht das dann hoffentlich aus:
Bis heute haben die Piraten schon 100 Plakate an die Frau bzw. den Mann gebracht. Falls es bei der Entscheidung hilft – die Plakatkosten sind als Parteispende steuerlich absetzbar.
Alte Weisheit: Ein Anwalt ist ein Anwalt, keine Bank. Deshalb sollte es der Anwalt nach Möglichkeit lassen, für Mandanten mit Geld in Vorlage zu treten.
Gute Regel.
Ich habe sie heute gebrochen.
Es geht um einen Auftraggeber, der einen Strafbefehl in der Welt hatte. Der Strafbefehl ist inzwischen unanfechtbar. Von dem Strafbefehl, das glaube ich mal, wusste mein Mandant nichts. Die Unkenntnis beruhte wahrscheinlich auf grober Fahrlässigkeit, aber geschenkt.
Die Geldstrafe im Strafbefehl ist mit 30 Tagessätzen zu je 15 Euro festgesetzt. Da mein Mandant nicht rechtzeitig gezahlt hatte, wurde ihm gestern eine allgemeine Personenkontrolle zum Verhängnis. Er wurde festgenommen, weil er zur Fahndung ausgeschrieben war.
Nun ist es nicht so, dass man wegen einer Geldstrafe in den Knast muss. Man kann die Summe auch auf den Tisch legen und kommt sofort frei. Das wären 450,00 Euro gewesen. Mein Mandant hatte immerhin 330 Euro in bar dabei, die er in der Justizvollzugsanstalt “anzahlen” konnte. Blieben noch 120 Euro offen – das sind umgerechnet acht Tage Haft.
Mein Mandant ist nicht auf Rosen gebettet. Er hat keine Bankkarten. Seine sozialen Kontakte halten sich, so weit ich weiß, in Grenzen. Aber es gibt da einen guten Freund, der ihm vielleicht aushelfen könnte. Doch der Betreffende besitzt aus Prinzip weder Telefon noch Internet, und einfach mal bei ihm vorbei fahren wollte die Polizei nicht. Ich konnte beim besten Willen auch nicht jemanden schicken, die Sache spielt 400 Kilometer entfernt.
Mein erster Impuls war, mich an die goldene Regel zu halten. Soll sich der Mandant drum kümmern, wie er die Kohle zusammen bekommt. Ist doch nicht mein Problem. Doch dann ging mir auf, dass das schon auf praktische Hürden stieß.
Mich durfte der Mandant anrufen, weil ich sein Anwalt bin. Aber schon beim Gespräch mit mir drängelte im Hintergrund deutlich hörbar ein Gefängnismitarbeiter, mein Mandant solle hinne machen, es warteten noch andere Gefangene. Mit telefonieren wäre dann wohl erst mal Schluss gewesen.
Es stand professionelle Hartherzigkeit kontra acht Tage Haft für einen Menschen, den ich als sehr freundlich kennengelernt habe. Ist es da verantwortbar, ihn die “Reststrafe” absitzen zu lassen? Acht Tage Knast für einen Gegenwert von 120 Euro. Das macht einen Umrechnungskurs von 63 Cent pro Gefängnisstunde.
Ich habe das Geld also eingezahlt. Und zwar in Absprache mit dem Knast so, dass mein Mandant in der nächsten Stunde rauskommen sollte. Ich kann jetzt zwar nicht ausschließen, dass ich die 120 Euro abschreiben muss. Aber der später nicht mehr zu verscheuchende Gedanke, kleinkariert gewesen zu sein, wäre mit Sicherheit unangenehmer.
Ganz schnell eine Erinnerung an die gerade laufende Verlosung. Es gibt zehn Bücher “Habt Ihr nichts Besseres zu tun?” von Tim Feicke zu gewinnen. Tim Feicke ist Richter und Cartoonist. In seinem neuesten Werk hat er wieder Stilblüten aus Gerichtsakten zusammengestellt. Beispiele:
Gerichtsbeschluss: “Insoweit dürfte die Jugendstrafe zu widerrufen sein. Das dürfte Fluchanreiz genug sein.”
Ein Schuldner macht den Zwegat: “Wie ich bereits am Telefon geäußert habe, habe ich meine Schulden bereits an ein Schuldenverwaltungsunternehmen abgegeben.”
Verteidigung im Bußgeldverfahren: “Meiner Hinsicht war es keine Verkehrskontrolle, sondern Moppen der Polizeibeamten.”
Poesie im Schriftsatz: “Unsere gemeinschaftlichen Kinder, falls uns solche noch erblühen sollten…”
Wer noch – Achtung, Verlängerung – bis zum 31. März 2012 mitmachen möchte, kann auch zu diesem Beitrag einfach einen Kommentar hinterlassen. Bitte unbedingt eine gültige E-Mail-Adresse angeben; die Gewinner werden nur über diese E-Mail-Adresse benachrichtigt.
Die Zeiten, in denen sich Staatsanwaltschaften gegenüber der Presse wortkarg gaben, sind längst vorbei. Jede dieser Behörden hat mittlerweile einen Pressesprecher, und bei vielen Staatsanwaltschaften dürfen auch die einzelnen Mitarbeiter über ihre Fälle Auskunft geben.
Dass Ankläger bei der Pressearbeit mitunter auch übers Ziel hinausschießen, zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Ein Arzt sah sich durch Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Gießen plötzlich wieder im Fokus von Zeitungsberichten – obwohl ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung an Patienten gegen ihn mangels Tatverdachts längst eingestellt war.
Trotzdem gab der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft zu dem Fall ein Interview, als der betreffende Arzt und das frühere Verfahren im Rahmen von Dissertationsskandalen wieder ins Blickfeld rückten. Hierbei sagte der mittlerweile pensionierte Staatsanwalt: “Wir waren uns sicher, dass an der Sache etwas dran war.”
Zu einer solchen Äußerung war er jedoch nicht berechtigt, meinen die Verwaltungsrichter. Denn zum Zeitpunkt des Interviews war das Verfahren nicht nur eingestellt; die Vorwürfe waren auch verjährt. Selbst wenn also an der Sache etwas dran gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft den Arzt nicht mehr anklagen dürfen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt, befinden die Richter, dürfen die Ermittler auch gegenüber der Presse nicht mehr nachkarten. Vielmehr hätte die Auskunft lediglich lauten dürfen, dass es Ermittlungen gab, diese aber wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt wurden. Jede weitere Spekulation verletze die Persönlichkeitsrechte des damaligen Beschuldigten.
Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, denn das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 27. Februar 2012, Aktenzeichen 4 K 2152/11.GI
Jeden Monat werden etwa 10.000 Menschen neu in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes erfasst. Sofern die Betroffenen nicht freiwillig zustimmen, muss die Entnahme von Körpergewebe durch einen Richter angeordnet werden. Das Landgericht Bonn hat jetzt in einem Beschluss dargelegt, wie das technisch korrekt abzulaufen hat – vor allem wenn der Betroffene sich weigert.
Liegt ein richterlicher Beschluss vor, dürfen Polizeibeamte die DNA-Probe erzwingen. Ich habe schon in Ermittlungsakten gelesen, dass Betroffenen gegen ihren Willen eine Speichelprobe entnommen wurde. Genau das ist aber nach Auffassung des Landgerichts Bonn unzulässig.
Verweigert der Betroffene die Speichelprobe, muss ihm eine Blutprobe entnommen werden, und zwar nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Das Gericht:
Grund … ist der Umstand, dass bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Speichelprobe erheblich auf den Kopf- und Kieferbereich des davon Betroffenen eingewirkt werden müsste, wohingegen die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe relativ einfach und gefahrlos möglich ist.
Mit anderen Worten: Für eine Blutprobe kann man den Betroffenen, sofern er nicht kooperiert, fixieren und an seinem Arm die Nadel ansetzen. Das ist (für alle Seiten) weniger riskant, als wenn ihm Polizeibeamte im schlimmsten Fall den Mund aufreißen.
Mal sehen, ob und wie schnell sich diese Vorgabe rumspricht. Zum Glück kommen gewaltsame DNA-Entnahmen ja auch nicht sehr häufig vor. Ich jedenfalls rate Mandanten, die Anordnung des Richters zu respektieren. Im schlimmsten Fall drohen ja ohnehin nur Verletzungen. Und Anzeigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Links zum Beschluss / Das Heymanns Strafrecht Online Blog zum gleichen Thema
Zu den heißer diskutierten Themen der letzten Tage gehörte mein Beitrag: “Warum ich keine Bahncard habe.” Ich hatte darin meinen Missmut darüber aufgezeigt, dass es es keine praktikable Methode gibt, die Kosten der Bahncard auf jene umzulegen, die mir Fahrtkosten erstatten – obwohl die Zahlenden ja durch den Rabatt zum Beispiel bei der Bahncard 50 erheblich sparen.
Der Eintrag endete mit der Feststellung, das Bahncard-Gedöns sei mir zu doof. Ich habe mir das noch mal durch den Kopf gehen lassen. Auch, weil mir die Kommentare zu denken gaben. Einer finanziell neutralen Lösung bin ich zwar nicht näher gekommen. Aber ich habe gelernt, dass man in solchen Fragen auch mal anders überlegen kann als mit roten und schwarzen Zahlen.
Am meisten gefiel mir folgender Kommentar von “leser”:
Den Bahncard-Anteil einfach als Werbegeschenk betrachten und z.B. auf die Rechnung schreiben "Anteilige Bahncard-Kosten: 0€ (Die Kosten übernehmen wir)"
So mache ich das.
Die Bahncard 50 ist gebucht.
Mit der Feststellung von Verfahrensfehlern haben deutsche Gerichte meist kein Problem. Hausdurchsuchungen werden für rechtswidrig erklärt, ebenso ohne Zustimmung eines Richters abgenommene Blutproben. Oder willkürliche Personenkontrollen. Dummerweise haben exakt die Gerichte, die Ermittlern einen Verfahrensfehler attestieren, in der Regel keinerlei Probleme damit, die im Rahmen der Maßnahmen gewonnenen Beweise zu verwerten. Was natürlich dazu führt, dass die Kritik vielleicht gehört, aber nicht ernstgenommen wird.
Es passiert ja doch nichts, lautet das so ständig an Polizisten und Staatsanwälte gesandte Signal. Ein solches sendet nun auch mal wieder der Bundesgerichtshof aus. Es geht um die Frage, wie eine Lichtbildvorlage abzulaufen hat. Bei so einer Vorlage werden dem Zeugen Fotos von Personen gezeigt. Er soll sagen, ob er den Beschuldigten wieder erkennt.
Dabei ist in einem Fall mal wieder was schiefgelaufen. Die Gerichte haben nun schon etliche Male festgestellt, dass dem Zeugen mindestens acht Fotos von verschiedenen Personen vorgelegt werden sollen, die sich nach Möglichkeit natürlich ähnlich sehen sollen. Daran hielt sich ein Polizeibeamter nicht. Nachdem der Zeuge auf Bild fünf den Beschuldigten “erkannt” hatte, sparte sich der Polizist die Bilder sechs bis acht. Er schaltete den Computer ab.
Ein klarer Fall von Bequemlichkeit im Dienst. Die Frage war für den Bundesgerichtshof nun, was man daraus macht. Die Verteidiger des Angeklagten sagten, so eine Lichtbildervorlage sei nichts wert, deshalb dürfe eine Verurteilung nicht darauf gestützt werden, dass der Zeuge den Angeklagten erkannt hatte. Doch der Bundesgerichtshof sieht das anders. Der Regelverstoß führe lediglich dazu, dass der Beweiswert der Lichtbildvorlage eingeschränkt sei. Unverwertbar sei sie jedoch nicht.
Dann attestieren die Karlsruher Richter, die Jugendstrafkammer, bei der zuerst verhandelt wurde, habe ja genau diesen verminderten Beweiswert erkannt. Sie habe nämlich gesagt, die Lichtbildvorlage sie zumindest “nicht wertlos” gewesen. Zusammen mit anderen Umständen habe das Urteil deshalb auch damit begründet werden dürfen, der Zeuge habe das Foto des Angeklagten erkannt.
Tja, mal wieder ein Regelverstoß, der im Ergebnis ohne fühlbare Folgen bleibt. Und damit ein Signal an Polizisten und Staatsanwälte, dass man im Zweifel schon damit durchkommt, auch wenn man die Spielregeln nicht ganz so ernst nimmt. Dabei handelt es sich ja noch um simple Vorgaben, die nun schon seit vielen Jahren bekannt sind. Wie schwer kann es sein, sich einfach mal daran zu halten? An die komplizierteren Regeln der Strafprozessordnung könnte man sich ja dann immer noch langsam herantasten.
Die Antwort ist so lange müßig, wie Gerichte Beweismittel trotz Rechtsverstößen ungerührt verwerten und die Verantwortlichen überdies keinerlei Sanktionen fürchten müssen. Mit Taten statt warmer Worte könnten die Gerichte deutlich mehr dazu beitragen, die rechtsstaatliche Qualität von Ermittlungen zu verbessern. Es ist nur die Frage, ob sie das wollen. Wenn ich solche Beschlüsse lese, habe ich wirklich Zweifel.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2011, Aktenzeichen 1 StR 524/11
Nach einem aktuellen Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) in Freiburg hat die Vorratsdatenspeicherung keinen messbaren Einfluss auf Aufklärungsquoten. Professor Hans-Jörg Albrecht, Direktor des Instituts und gesamtverantwortlich für das Gutachten, war am Mittwochvormittag zu Gast im Rechtsausschuss des Bundestags, um die Ergebnisse zu präsentieren. Auftraggeber des Gutachtens ist das Bundesministeriums der Justiz.
Ebenfalls für diesen Mittwoch wird Medienberichten zufolge die Bekanntgabe eines Ultimatums der EU-Kommission für Deutschland erwartet. Sie erwarte die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung binnen der kommenden vier Wochen, heißt es. Danach könne Deutschland ein Zwangsgeld drohen.
Vorangegangen war jedoch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im März 2010, das die Umsetzung einer europäischen Richtlinie für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. In der Regierungskoalition herrscht bislang Uneinigkeit über das Für und Wider der EU-Richtlinie. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lehnt Angaben ihres Ministeriums zufolge die verdachtsunabhängige Speicherung der Verkehrsdaten aller Bundesbürger für sechs Monate ab.
Das MPI-Gutachten ist der Frage nachgegangen, ob Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung entstehen könnten. Ob diese immer wieder aufgestellte Behauptung tatsächlich zutrifft, haben Kriminologen in einer 270 Seiten umfassenden Studie auf Veranlassung des Bundesjustizministeriums eingehend untersucht.
Als Ergebnis ihrer Untersuchung etwa der deliktsspezifischen Aufklärungsquoten für den Zeitraum 1987 bis 2010 fassen die Autoren zusammen, dass der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote herangezogen werden kann. Dieser Befund gilt insbesondere für die Bereiche der Computerkriminalität sowie der so genannten Internetkriminalität.
Das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren, das als Kompromiss im Gespräch ist, wird laut Gutachten nicht als „taugliches Äquivalent zur Vorratsdatenspeicherung gesehen.“ In diesem Verfahren kann die Sicherung von Verkehrsdaten derjenigen Personen angeordnet werden, die einen hinreichenden Anlass dazu gegeben haben.