Apple verliert im Tablet-Streit

Niederlage für Apple: Samsung darf das neu gestaltete Galaxy Tab 10.1 N in Europa weiter verkaufen. Das Landgericht Düsseldorf lehnte es heute ab, auf Apples Antrag eine einstweilige Verfügung gegen Samsung zu erlassen.

Das Gericht meint, das in der Gestaltung gegenüber dem Vorgängermodell geänderte Galaxy Tab 10.1 N unterscheide sich nun ausreichend von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin liege keine Schutzrechtsverletzung vor.

Aufgrund der Änderungen im Design verstoße Samsung auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handele es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.

Nachdem das Gericht noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von  Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte, nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.

Das Landgericht Düsseldorf verneint nach den Änderungen auch die Gefahr, dass es zu “Prestigeübertragungen” kommt. Die Käufer seien durchaus in der Lage, die Produkte zweier bekannter Unternehmen zu unterscheiden, zumal die Marke ja nun auch ganz deutlich auf Samsungs Tab zu lesen sei. Das Galaxy Tab 10.1 sei zwar in seiner Gestaltung an die iPads angelehnt; es weise aber dennoch genug eigenständige Merkmale auf.

Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Gegen die Entscheidung kann Apple nun Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Außerdem ist noch eine Hauptsacheklage von Apple anhängig. Über diese wird das Landgericht Düsseldorf aber erst am 25. September 2012 verhandeln.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Februar 2012, Aktenzeichen 14c O 292/11

Die (fast) perfekte Tarnung

Besonders eifriger Mitwirkung des möglichen Täters selbst ist es zu verdanken, dass die Frankfurter Polizei einen versuchten Betrug aufklären konnte.

Der Mann hatte an der Börsenstraße in Frankfurt einen Geldautomaten manipuliert, um an die Kartendaten anderer Kunden zu kommen. Allerdings wurde er dabei von einem Zeugen beobachtet, der die Polizei rief. Diese stellte den 38-Jährigen kurz darauf in der Nähe der Bank.

Mit einfachem Leugnen wird der Verdächtige kaum weiterkommen. Er hat nämlich tolle Beweise gegen sich selbst geschaffen. So fand die Polizei in seinem Handy Fotos der Bank. Aber es ergab sich noch auch eine weitere Übereinstimmung, die kaum mit Zufall zu erklären ist.

Der Täter hatte seine eigene Bankkarte vor die Überwachungskamera im Automatenbereich gehalten, um nicht gefilmt zu werden. Dummerweise machte die Kamera von der Bankkarte so gute Bilder, dass die Karte zu erkennen ist. Selbst die Kontonummer war zu lesen. Ausgerechnet eine Karte mit der gleichen Kontonummer fand die Polizei in der Tasche des Verdächtigen…

Gut gewulfft

Neuerdings nennt man es wulffen, was die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf ihrer Internetseite macht. Die Ausführungen zur “Einsicht in Ermittlungsakten” auf der Hinweisseite sind zwar juristisch korrekt und somit unangreifbar. Jedoch bleibt doch einiges ungesagt, was das rechtssuchende Publikum interessieren dürfte. Absicht? Arbeit spart es auf jeden Fall…

Unter “Einsicht in Ermittlungsakten” informiert die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main folgendermaßen:

Beschuldigte oder Opfer haben selbst keinen Anspruch auf Einsicht in die Strafakten. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält.

Jetzt stellen wir uns vor, das liest ein Beschuldigter, der sich keinen Anwalt leisten kann. Oder will. Was ist seine Erkenntnis? Ohne Anwalt kriege ich keine Informationen aus der Akte. Er wird also möglicherweise mit der Polizei reden, ohne zu wissen, was genau gegen ihn vorliegt. Oder er schreibt im Zustand der Nullinformation gleich selbst eine flammende Verteidigungsschrift an den zuständigen Staatsanwalt. Die Chancen stehen gut, dass er sich mit der einen wie der anderen Lösung selbst aufs Kreuz legt.

Hoffen wir deshalb, dass der Beschuldigte die Auskünfte der angeblich objektivsten Behörde der Welt mit Googles Hilfe gegencheckt. Dabei wird er sehr schnell auf § 147 Strafprozessordnung stoßen. In dessen Absatz 7 steht:

Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Das steht im Kern schon seit 13 Jahren im Gesetz. Von der Grundaussage liest es sich doch etwas anders, als es die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main online vermittelt. Auch ein Beschuldigter kann also beantragen, Informationen aus der Akte zu bekommen. Und dieses Recht dürfen ihm die Ermittler nur verweigern, wenn sie gute Gründe haben.

Trotzdem kann die Staatsanwaltschaft Frankfurt, wenn auch in Wulffscher Tradition, einwenden: Unsere Aussage auf der Homepage ist korrekt. Das Recht des Beschuldigten besteht nur darin, Auskünfte und Abschriften aus der Akte zu erhalten. Die Aushändigung von Kopien und das Recht, die Originalakte einzusehen, sind doch verschiedene Dinge.

Indem man sagt, der Beschuldigte habe kein Recht auf Akteneinsicht, schließt man in der Tat nicht aus, dass der Betroffene vielleicht Auskünfte oder Kopien erhalten kann. Man erwähnt es halt nur nicht, obwohl es ja vielleicht doch ein klitzekleines bisschen naheliegt. Diese Information wäre jedenfalls nicht nur für einen unbedeutenden Kreis interessant; die Mehrzahl der Verfahren läuft ohne Verteidiger ab.

Am fehlenden Platz auf der Seite oder der Angst, das Internet könnte überlaufen, kann es ja kaum liegen, dass man sich auf einer Seite mit “Allgemeinen Hinweisen” in so einem ersichtlich wichtigen Punkt wortkarg gibt. Möglicherweise aber daran, dass Beschuldigte ohne Anwalt durchaus auch Arbeit machen können, eben auch mit Anträgen auf Abschriften aus den Ermittlungsakten.

Dass die Beschuldigten sich dann auch noch besser verteidigen könnten, ist demgegenüber ja fast geschenkt. 

DNA am Bierglas

Vor fünf Monaten hat ein 44-Jähriger in Schriesheim einen Diebstahl begangen. Er nahm den Geldbeutel eines Mannes mit, der wie er in einem Eiscafé saß. Nun konnte die Polizei ihn ermitteln – per DNA-Analyse.

Zeugen hatten beobachtet, dass der Täter in dem Eiscafé selbst ein Bier getrunken hatte. Die Polizei sicherte am Glas DNA. Diese wurde mit der zentralen Kartei beim Bundeskriminalamt verglichen – Treffer. Der Verdächtige musste bereits früher auf richterliche Anordnung sein DNA-Profil hinterlegen. Oder er hat sich freiwillig damit einverstanden erklärt.

Der Fall widerlegt praktisch eine verbreitete Fehlannahme: Für einen DNA-Abgleich ist es keineswegs erforderlich, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt. Vielmehr kann die Polizei auch bei Delikten, die im Bagatellbereich angesiedelt sind, DNA-Spuren sichern und auswerten. Und sie darf die Daten mit dem DNA-Zentralregister abgleichen. Auch hierfür spielt es keine Rolle, wie schwer die Straftat ist.

Wer die DNA abgegeben hat, muss also damit rechnen, dass seine Daten auch bei Bagatellstraftaten durchs Raster gezogen werden. Wenn man überlegt, wo man täglich überall DNA hinterlässt, ist das keine angenehme Perspektive. Vor allem dann nicht, wenn man gar nichts angestellt hat, aber möglicherweise an späteren Tatorten war.

Für den Schriesheimer Verdächtigen gilt das allerdings nicht. Er hat den Diebstahl eingeräumt.

Bericht auf morgenweb.de  

(Danke an Daniel G. für den Hinweis)

Richter glaubt an die Kraft der deutschen Poesie

Wenn Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden, sind Auflagen an der Tagesordnung. Dahinter steckt immer die Erwägung, dass es dem Angeklagten ja ansonsten nicht weh tut. Er wäre, sofern er in der Bewährungszeit nicht erneut straffällig wird, gar besser gestellt als jemand, der eine an sich mildere Geldbuße (tatsächlich) zahlen muss.

Das Gericht kann auch noch sogenannte Weisungen erteilen, wenn der Angeklagte Hilfe braucht, um künftig keine Straftaten zu begehen. Im Jugendstrafrecht haben Richter sogar noch weitergehende Möglichkeiten. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob ein Jugendrichter im bayerischen Mühldorf seinen Spielraum nicht etwas überdehnt hat. Er ließ zwei 20-Jährige nicht nur im Gerichtssaal verhaften, sondern möchte sie auch noch ein Gedicht auswendig lernen lassen.

Den beiden und einem 17-jährigen Mittäter wurde Brandstiftung zur Last gelegt. Motiv soll Eifersucht gewesen sein, die sich gegen den Vater der Angebeteten richtete. Auf dem Hof von dessen Gebrauchtwagenhandel haben die Angeklagten, so der Vorwurf, drei Autos angezündet.

Wegen der Brandstiftung steckte verurteilte das Gericht die beiden Älteren nicht nur zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zwei bzw. vier Monaten. Ohne Bewährung, weil diese bei Strafen von mehr als zwei Jahren nicht möglich ist. Vielmehr ließ der Richter auch im Gerichtssaal gleich die Handschellen klicken, obwohl die Betroffenen gegen die Urteile Berufung einlegen können.

Wie die Passauer Neue Presse berichtet, beließ es der Richter nicht bei dieser schon drakonischen Aktion. Er ordnete vielmehr auch noch an, dass die jungen Männer Eduard Mörikes Gedicht “Feuerreiter” auswendig lernen und es ihm am 29. Februar vortragen.

Bei dem dritten Täter, der mit seinen 17 Jahren noch eine Bewährungsstrafe erhielt, könnte ich die Weisung ja noch verstehen. Auch wenn sie schon sehr an altertümliche Erziehungsmethoden erinnert. Eine selbst verfasste Interpretation des Werks wäre ja auch eine Alternative zum sturen Auswendiglernen – wenn das Gericht schon meint, dass Poesie Jugendliche zu besseren Menschen macht.

Aber die beiden Jungs, die jetzt in den Knast gewandert sind? Sie könnten sich vielleicht zu Recht etwas verhöhnt vorkommen. Wobei ihnen letztlich aber auch rechtliche Schritte bleiben, um sich den Feuerreiter zunächst nicht antun zu müssen. Wenn sie Berufung einlegen, wird die Weisung nicht rechtskräftig. Dann war es das vorerst mit dem 29. Februar als Lyrikvormittag auf dem Amtsgericht.

Das letzte Wort zur Weisung hätte dann das Landgericht. Es wäre schon überraschend, wenn Mörike auch dort so große Verehrung fände.

(Danke an Waltraud Becker für den Link) 

Polizist und Richter in Personalunion

Gibt es Warnhinweise und Internetverbote für Nutzer auch bald in Deutschland? Eine aktuelle Studie des Bundeswirtschaftsministeriums nährt Spekulationen in diese Richtung. Das Papier lobt nämlich die Modelle anderer Staaten wie Frankreich, die schon heute bei Urheberrechtsverletzungen mit Ermahnungen und Internetsperren reagieren.

Welche Gefahren mit solchen Plänen verbunden sind, klammert die Untersuchung weitgehend aus. Das müssen dann wohl andere erklären. Der Verein Digitale Gesellschaft macht jetzt einen Anfang. Die DigiGes hat einen umfangreichen “Schattenbericht” erstellt (Download). Auch dieser stellt die rechtliche Situation in anderen Ländern dar und vergleicht die jeweiligen Modelle zum Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zur offiziellen Studie geht das Papier der DigiGes aber auch auf die praktische Umsetzbarkeit der Pläne ein. Außerdem diskutiert sie die möglichen Konsequenzen, die weit über das Verhältnis des einzelnen Internetnutzers zu seinem Provider hinausgehen.

Markus Beckedahl, Vorsitzender der DigiGes, fasst das Ergebnis zusammen:

Die Einführung einer Warnmodell-Infrastruktur ist vollkommen unsinnig und schafft eine gefährliche Privatisierung der Rechtsdurchsetzung. Internetanbieter und Hoster werden damit gleichzeitig zu Richtern und Hilfspolizisten in Personalunion gemacht. Diese Maßnahme durchbricht ein ehernes Prinzip: der Internetanbieter ist nicht für die transportierten Inhalte haftbar und soll sich ausdrücklich nicht um diese kümmern. Die Post schickt Ihnen auch keinen Warnbrief, wenn Sie eine Kopie eines Zeitungsartikels verschicken.

Tatsächlich seien Rechteinhaber in Deutschland schon heute komfortabel geschützt. Sie könnten über Gerichte die Daten möglicher Urheberrechtsverletzer ermitteln. Es stehe ihnen frei, statt der heute üblichen teuren Abmahnungen zunächst Warnhinweise zu schicken, statt diese Aufabe nun an die Provider abzuwälzen. “Dass dies nicht stattfindet, ist nicht den Nutzern anzulasten”, sagt Beckedahl. “Offensichtlich haben die Rechteinhaber daran überhaupt kein Interesse.”

Existierende Warnmodelle in anderen europäischen Staaten zeigen laut dem Schattenbericht, dass die Maßnahme erhebliche grund- und datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen. Das System in Irland sei aufgrund solcher Bedenken sowie Beanstandungen durch den Datenschutzbeauftragten wieder eingestellt worden. Auch die EU-Kommission habe in der Vergangenheit immer wieder betont, Internetprovider dürften keinen Einblick in die Inhalte der von ihnen transportierten Daten nehmen.

Zudem seien solche Systeme fehlerbehaftet. Private Firmen ermitteln IP-Adressen in Filesharing-Netzwerken, um die Inhaber dieser Adressen zu verwarnen. Doch die bloße Anwesenheit im Filesharing-Netz bedeute noch keine begangene Urheberrechtsverletzung. Auch sei der Inhaber eines Internet-Anschlusses nicht automatisch der Benutzer hinter einer IP-Adresse. In anderen Staaten seien dutzende Fälle bekannt geworden, bei denen Unschuldige zu Unrecht verwarnt wurden.

Einmal eingeführt, werde so ein System nicht bei Warnhinweisen Halt machen. Vielmehr sei dann zu erwarten, dass weitaus drakonischere Strafen folgen. Zudem biete das Modell natürlich auch die Möglichkeit, gezielt nach anderen Inhalten zu suchen. Möglich wäre eine ähnliche Zensurinfrastruktur, die auch bei den Netzsperren wegen Kinderpornografie aufgebaut worden wäre, hätte sich die Politik nicht eines Besseren besonnen.

Beckedahl: “Warnhinweise und Strafen sind vom selben Geist wie die auf Eis gelegte US-Gesetzgebung SOPA und und das ACTA-Abkommen geprägt: Statt Nutzer zu bestrafen, sollte die Energie lieber in den Aufbau  niedrigschwelliger und attraktiver Angebote für Konsumenten gelegt werden.”

Kurzfassung der DigiGes-Studie

Rückschlag fürs Geschäftsmodell Partnerbörse

Ein Verleger soll mal gefragt worden sein, wie er darauf reagiert, dass seine Qualitätsmedien keinen Gewinn mehr abwerfen. “Mein Verlag war so klug”, sagte er, “eine Online-Partnerbörse zu gründen.” Aber auch den boomenden Lebenspartnervermittlern wird das Geldverdienen nicht leichtgemacht – wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt.

Die Partnervermittlungen ElitePartner und AcademicPartner haben ihren Kunden zwar das gesetzliche Widerrufsrecht eingeräumt. Trotzdem hielten sie die Hand auf, sofern Neumitglieder den Service doch nicht wollten und widerriefen (was ohne Begründung möglich ist). 99 Euro sollten auch die abspenstigen Kunden zahlen. Für eine Persönlichkeitsanalyse. Die Partnerbörsen beriefen sich darauf, die Analyse sei eine individuelle Leistung für den Kunden.

Richtig ist, dass das Widerrufsrecht für individuell nach Kundenwunsch angefertigte Produkte an sich nicht gilt. Auf diese Regelung haben sich früher auch Computerversender berufen, sobald der Kunde bei der Bestellung über die Größe des Arbeitsspeichers und der Festplatte entscheiden konnte. Das hatten Gerichte aber ausgebremst, denn nach ihrer Ansicht sind modularmäßig aufgebaute Computer keine individuelle Leistung im Sinne des Gesetzes.

Im Fall von ElitePartner und AcademicPartner hat das Landgericht nun die Klausel verboten, nach der das Persönlichkeitsprofil auch bei Widerruf bezahlt werden muss. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie argumentierte, die Partnervermittlung und Analyse seien keine zwei getrennten Geschäfte. Die Aufspaltung führe zu einer Aushöhlung des Widerrufsrechts. Der Kunde solle nach dem Widerruf nämlich ohne finanzielle Einbuße da stehen; hier zahle er immerhin 99 Euro.

Dem schloss sich das Landgericht Hamburg. Die Institute dürfen die Klausel nicht mehr verwenden, sofern das Urteil rechtskräftig wird. Partnervermittler Parship hatte übrigens ein ähnliches Geschäftsmodell. Parship gab aber außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 31. Januar 2012, Aktenzeichen 312 O 93/11

Laufende Vernichtung

Nachricht aus der Asservatenkammer eines Polizeipräsidiums:

Aufgrund laufender BTM-Vernichtung kam es zu Rückständen bei der BTM-Asservierung.

Irgendwie sehe ich da eine riesige Wolke aus dem Keller des Gebäudes ziehen. Aber mit der Realität hat das natürlich nichts zu tun.

Regeln für Sozialdetektive

Für “Sozialdetektive” brechen härtere Zeiten an. Das Bundessozialgericht zeigt den Mitarbeitern von Jobcentern und ARGEN deutliche Grenzen auf, wenn sie sich bei anderen Leuten über Sozialleistungsempfänger erkundigen. Ohne Einverständnis der Betroffenen darf die Behörde nicht ohne weiteres offenbaren, dass jemand zum Beispiel Hartz IV bezieht.

Mit den Beziehern von Arbeitslosengeld II stritt das Jobcenter darüber, ob eine Kaution für eine Wohnung zu übernehmen ist. Das Ehepaar war in seiner alten Wohnung gekündigt worden. Bei der früheren Vermieterin hatten die Leistungsempfänger noch aus eigenen Mitteln eine Kaution geleistet.

Das Jobcenter verweigerte eine darlehensweise Gewährung der neuen Kaution mit der Begründung, das Ehepaar könne auch die alte Kaution einsetzen. Allerdings wiesen die Leistungsempfänger darauf hin, dass die alte Kaution frühestens in sechs Monaten fällig sei – so lange darf der Vermieter die Auszahlung zurückhalten.

Das Jobcenter schrieb darauf selbst an die erste Vermieterin und fragte, wann die Kaution fällig sei. Außerdem telefonierte der Sachbearbeiter mit dem Haus- und Grundbesitzerverein und dem Ehemann der Vermieterin. Die Vermieterin erfuhr erst jetzt davon, dass ihre bisherigen Mieter Sozialleistungen beziehen. Hierauf habe ihre Familie die Betroffenen mit Hohn und Spott überzogen.

Das Ehepaar verklagte das Jobcenter wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses. In den ersten beiden Instanzen hatten sie keinen Erfolg. Anders beim Bundessozialgericht. Die Richter verweisen darauf, dass nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften jeder Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Das Jobcenter könne das das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es habe in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten müssen. Zu diesem Zweck hätte das Jobcenter die Kläger erst mal um ihr Einverständnis bitten müssen.

In der Praxis müssen Leistungsempfänger jetzt also künftig gefragt werden, wenn die Behörde sich an Dritte wenden will.

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen  B 14 AS 65/11 R

Böser Mensch, guter Mensch

Die Polizei Wuppertal berichtet eine wirklich nicht alltägliche Geschichte:

Am 25. Januar besuchte ein 68-Jähriger Wuppertaler die “boot” in Düsseldorf. An der Kasse bemerkte er, dass er kurz zuvor seinen Geldbeutel, Bargeld, persönlichen Papiere und Bankkarten verloren hatte.

Kurz darauf wurden mit seiner Kreditkarte insgesamt 1.500.- EUR vom Konto abgehoben. Der Geschädigte erstattete Strafanzeige bei der Polizei. Am 1. Februar erhielt der Elberfelder ein anonym versandtes Päckchen. Inhalt: sein Geldbeutel mit allen Karten und Papieren. Außerdem lagen 1.520.- EUR Bargeld bei.

Im Begleitschreiben formulierte der Absender:  "Ich weiß nicht welcher Teufel mich geritten hat so einen Blödsinn zu machen. Ich hoffe, dass sie mir verzeihen können. Ich habe noch 20 EUR für Zinsen und Gebühren beigelegt, damit Ihnen wirklich kein Schaden entsteht – Ein reuiger Finder".

Auch wenn der Täter Einsicht zeigt, ermittelt die Wuppertaler Polizei doch weiter wegen Fundunterschlagung.

Monitor und Tastatur

Die Wohnung meines Mandanten wurde gründlich durchsucht. Insbesondere hatten es die Beamten auf Datenträger abgesehen. Sie nahmen ein Notebook, mehrere USB-Sticks, eine externe Festplatte und etliche DVDs mit.

Im Durchsuchungsbericht heißt es, auf dem Schreibtisch hätten sich ein Monitor und eine Tastatur befunden. Der “dazugehörige PC” sei jedoch nicht auffindbar gewesen. Auf die Mitnahme des Monitors und der Tastatur habe man verzichtet.

Der iMac hat also durchaus Vorzüge.