Google entschuldigt sich bei Staatsanwaltschaft
IT der Bundespolizei ist für den Müll
Wie ist eigentlich die Erfolgsquote stationärer Tempoblitzer?
Einer Bußgeldakte kann ich heute ein wenig Statistk über so eine Anlage entnehmen. Es geht um Zahlen zur Messanlage in Mechernich-Kalenberg auf der B 266 in Fahrtrichtung Roggendorf.
Laut Messprotokoll war die Anlage genau eine Woche scharf geschaltet, und zwar vom 5. Juli, 12:49 Uhr, bis zum 12. Juli, 12.17 Uhr. Das Gerät registrierte 46.260 Autos, die in diesem Zeitraum über die in die Straße eingelassenen “Messwertaufnehmer” rollten. Geblitzt wurden 243 Autos. Somit fuhr gerade mal jedes 200. Auto zu schnell. Das macht eine Quote von 0,52 Prozent.
Wie gravierend die Tempoverstöße jeweils waren, ist leider nicht festgehalten. Die meisten werden aber ohnehin nur für eine kostenpflichtige Verwarnung (bis 35 Euro, keine Punkte) reichen. Macht also vielleicht mal 120 richtige Bußgelder in einer Woche. Demgegenüber stehen Aufstellkosten (ab ca. 100.000 Euro), der Unterhalt und der Verwaltungsaufwand im Rathaus.
Klingt nicht nach einem Objekt mit wahnsinniger Rendite.
Mit seinem Kampf um einen größeren Dienstspind ist ein hessischer Ordnungspolizist gescheitert. Das Landesarbeitsgericht in Frankfurt belehrte ihn, dass der von seinem Arbeitgeber gestellte Spind mit 1,75 m Höhe, 1 m Breite und 0,46 m Tiefe genügt, um seine Dienstkleidung ordentlich zu verwahren.
Die Dienstkleidung des 50-jährigen Polizisten besteht aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen und einem langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem Pullover mit V- Ausschnitt, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhen sowie einer Warnjacke und Warnweste.
Neben dem Spind gibt es auf der Wache auch eine offene Garderobe. Außerdem steht jedem Mitarbeiter ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung. Der Polizist war damit aber nicht zufrieden und verlangte von der Stadt einen deutlich größeren Spind. Dieser müsse 25 Zentimeter höher und 50 Zentimeter breiter sein. Lediglich mit der Tiefe des Spindes von 46 Zentimetern meinte der Polizist leben zu können.
Falls dies nicht möglich sei, verlangte er 30,00 Euro monatlich als Aufwendungsersatz, weil er Dienstkleidung zu Hause aufbewahren müsse. Das Aufhängen von Teilen seiner Dienstkleidung an einer offenen Garderobe sei ihm jedenfalls unzumutbar.
Wie schon die 1. Instanz kam das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis, dass es für einen Spind in der begehrten Größe im Gesetz, in der städtischen Trageordnung und auch im Tarifvertrag keine Sütze gibt. Die Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass der Kläger seine Dienstkleidungsstücke stets vollzählig und in gebrauchsfertigem Zustand im Dienstspind aufbewahren könne. Uniformjacken und Mützen könne der Kläger außerdem auch an der Garderobe aufhängen. Für Wertsachen habe der Kläger zudem das abschließbare Wertfach. Das genüge, befanden die Richter.
Der Kläger muss nun die Kosten des Verfahrens tragen. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil 31. Mai 2011, Aktenzeichen 19 Sa 1753/10
Ich wage eine Prognose: Die Zeit von 1985 bis 201x, die wir vielleicht nur als leidlich aufregend empfanden bzw. empfinden werden, wird in den nur noch elektronisch abrufbaren Geschichtsbüchern künftiger Generationen einen ebenso großen Platz einnehmen wie das Römische Reich oder die Industrialisierung. Und zwar nicht in erster Linie wegen 09/11, sondern weil sich in dieser Zeitspanne der Herzschlag der Welt umstellte – von analog auf digital. Wer nicht auf die Betrachtungen aus der Zukunft warten will, kann schon ab heute zu einem ersten Rückblick auf die Sturm- und Drangjahre diese Epoche greifen: Christian Stöckers “Nerd Attack!”.
Der Autor, hauptberuflich Leiter der “Netzwelt” beim Spiegel online, will die Geschichte der digitalen Welt vom C 64 bis zu Twitter und Facebook aufschreiben. Das hat er gleichermaßen unterhaltsam und informativ hingekriegt – die Vorabversion des Buches war am Wochenende jedenfalls mein Entertainmentprogramm Nr. 1.
Stöcker wählt als Einstieg eine sehr persönliche Sicht der Dinge. Das bietet sich bei ihm an, denn seine Teenagerjahre sind mit dem C 64 verknüpft, dem bis heute erfolgreichsten “Computer” überhaupt. Witzig ist eine Schilderung von den langen Nachmittagen in Elektromärkten, als Trauben nerdiger Kids um einen Platz an den Ausstellungsstücken rangelten; zunächst war der selbst der der C 64 vom Preis her nicht mal weihnachtsgeschenkkompatibel.
Eine Floppy fasste 170 KB, Spiele besaßen anfangs keinen Kopierschutz, und Mädchen hatten mit all dem Elektrokram leider zunächst nicht viel am Hut. Es sind durchaus selige Erinnerungen, aus denen Stöcker schöpft. Aber es war halt auch eine geile Zeit, jedenfalls für jene, die schon damals was mit Bits und Bytes anfangen konnten.
Wie der kleine Christian, wird das Buch dann aber schnell erwachsener. Stöcker schildert den Siegeszug der Personalcomputer, das Aufploppen von “Netzen” und das heute noch immer wachsende Staunen, dass die Online-Welt mehr ist als ein Quelle-Katalog auf dem Monitor.
Apropos Quelle. Besonders gefällt mir Stöckers Schilderung, wie ganze Branchen unter die Räder kamen. Reisebüros und Fotogeschäfte sind einige seiner Beispiele – und natürlich das auf Papier gedruckte Wort. Das Kapitel “Digital ist besser” sagt schon, wie Stöcker die Zukunft wertet und dass er sie vor allem als Chance begreift. Dem haben auch die seit 20 Jahren unveränderten Argumente der “nostalgischen Generation” von Politikern und Printredakteuren wenig entgegen zu setzen, die der Autor schonungslos seziert.
Die zweite Hälfte des Buches ist eine gut geschriebene Nabelschau, zumindest für alle, die einigermaßen in der digitalen Welt angekommen sind. Stöcker beschreibt, wie Soziale Netzwerke, Youtube, Blogs, Foren und die derzeit “nächsten großen Dinger” jedermann zu einer weltweit hörbaren Stimme verhelfen. In diesen Kontext packt er die großen Themenfelder Datenschutz und Kriminalität im Netz. Das ist eine saubere, jeweils mit praktischen, niemals staubtrockenen Beispielen unterlegte Analyse, die einen so ziemlich auf den neuesten Stand bringt.
Nerd Attack! belegt, die letzten 30 Jahre waren historisch aufregende Zeiten. Und es spricht wenig dafür, dass sich das in naher Zukunft ändern wird.
Das Amtsgericht Mannheim hat einen Polizeibeamten wegen Verrats von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Polizist soll der Mitarbeiterin einer Boulevardzeitung über einen längeren Zeitraum Informationen gegeben haben. Verurteilt wurde er aber wegen der Verhaftung einer Bundestagskandidatin, die so inszeniert war, dass die Journalistin eine exklusive Schlagzeile bekam.
Wie eng das Verhältnis zwischen dem Kommissar und der Reporterin war, konnte das Amtsgericht Mannheim nicht genau klären. Es gab auf jeden Fall eine Vielzahl von Telefonaten. Einmal soll der Polizist bei der Frau in der Redaktion auf dem Schreibtisch gesessen und mit ihr seelenruhig Bilder von einem Tötungsdelikt durchgegangen sein.
Die Journalistin soll den Beamten gegenüber Kollegen “meinen Bullen” genannt haben. Die gesamte Redaktion, stellt das Amtsgericht fest, habe sie immer wieder darum gebeten, bei ihrem Bullen Informationen anzufordern. “Ruf doch mal deinen Bullen an”, habe es dann geheißen.
Kurz vor seiner Pensionierung erhielt der Beamte den Auftrag, eine Bundestagskandidatin zu verhaften, die eine Geldstrafe wegen Betrugs nicht bezahlt hatte. Statt selbst nach der Politikerin zu suchen, die wohl telefonisch durchaus erreichbar war, sollte die Reporterin ein inszeniertes Interview vereinbaren. An dessen Ende wollte dann der Beamte in Uniform auftauchen und die Politikerin vor den Augen der Reporterin und eines Fotografen effektheischend verhaften.
Genau so passierte es dann auch. Der Polizist beließ es nicht nur bei der Festnahme. Er posaunte auch in Anwesenheit der Journalisten heraus, die Politikerin werde per Haftbefehl gesucht. Das Ergebnis war dann die Schlagzeile:
Hier wird eine Bundestagskandidatin verhaftet
Abgesehen von der Inszenierung lastet das Amtsgericht Mannheim dem Polizisten an, er habe die Hintergründe seines Einsatzes ausgeplappert, obwohl die Reporter an Ort und Stelle waren. Dazu sei er aber nicht befugt gewesen. Der Haftbefehl und die Vorgeschichte seien ein Dienstgeheimnis gewesen, das er ohne besonderen Grund nicht einfach Dritten mitteilen durfte. Dazu gehöre auch die Presse.
Das Amtsgericht:
Die hier vorgenommene Inszenierung eines an sich zulässigen Haftbefehls stellte eine konkrete Gefährdung der Erschütterung der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Funktionalität der Polizei als öffentliche Verwaltung dar. … Hierdurch wurde es dem Bürger geradezu unmöglich gemacht, am Vertrauen in einen ordnungsgemäßen neutralen Vollzug polizeilicher Maßnahmen festzuhalten.
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 16.5.2011, Aktenzeichen 26 Ds 809 Js 3356/10
Spiegel online berichtet über die Bemühungen der Hamburger Polizei, die Autobrandstiftungen unter Kontrolle zu bekommen. Unter anderem gibt es eine Einsatzgruppe “Brand”. Deren Mitarbeiter klingeln bei Personen von Interesse, betreten deren Wohnungen und führen “aufklärende” Gespräche. Dabei kann man offenbar sehr schnell ins Visier der Ordnungshüter geraten.
Autor Bruno Schrep malt plastisch den Fall eines jungen Kochs aus, der unversehens Besuch uniformierten Beamten erhält. Sein einziges Vergehen: Er war vor einiger Zeit in eine Polizeikontrolle geraten, hatte seinen Ausweis gezeigt – das war’s. Trotzdem muss er sich nun von den Polizisten, die unangemeldet an seiner Wohnungstür erscheinen, erzählen lassen, dass Brandstiftungen nicht nur Sachbeschädigung sind, sondern ein Verbrechenstatbestand. So nebenbei wirft einer der Beamten auch noch einen Blick in seine Küche, registriert aber nicht mehr als größere Mengen ungespültes Geschirr.
Rund 6.000 Personen sind laut Schrep neben dem Koch nur deshalb im Visier der Hamburger Fahnder, weil ihre Namen und Adressen bei nächtlichen Kontrollen in Hamburg notiert wurden. Sie müssen nun mit Hausbesuchen rechnen.
Leider erwähnt der Autor nicht, ob er die Polizei nach der Rechtsgrundlage für diese Datenbank gefragt hat.
Die Antwort wäre sicher interessant. Ich kann jedenfalls keine Rechtsgrundlage dafür finden, Namen und Adressen von Menschen nur deshalb massenhaft zu erfassen, weil sie bei Dunkelheit auf Hamburgs Straßen unterwegs sind. Dies ist – und es tut fast weh, das zu schreiben – ein völlig legales Verhalten. Zumindest so lange, wie nicht noch andere konkrete Umstände dazu kommen, die einen greifbaren Verdacht ergeben.
Wenn die Hamburger Polizei massenhaft die Personendaten Unverdächtiger speichert und auswertet, um diese Personen später zum Gegenstand von Polizeiarbeit zu machen, dürfte das schlicht rechtswidrig sein. Und zwar unabhängig von der Frage, ob die weiteren Ermittlungen mehr schlecht als recht als Kriminalitätsprophylaxe getarnt werden.
Vielleicht findet sich ja jemand, der in letzter Zeit von der Hamburger Polizei kontrolliert wurde und mitkriegte, dass seine Personendaten festgehalten wurden. So ein Betroffener könnte – wie jeder andere natürlich auch – nach dem Bundesdatenschutzgesetz Auskunft darüber verlangen, welche Daten über ihn zu welchem Zweck gespeichert sind.
Für mich jedenfalls wäre es kein sonderlich angenehmer Gedanke, dass ich schon als quasi Verdächtiger im Polizeicomputer erfasst werde, bloß weil ich mich nach acht Uhr abends noch auf die Straße traue. Perfide wird das System ja spätestens dann, wenn sich die betroffenen Bürger nicht über den Hausbesuch freuen, sondern die Beamten weder in die Wohnung lassen noch mit ihnen reden.
Das alles ist zwar ihr gutes Recht. Aber erst eine nächtliche Polizeikontrolle und dann auch noch fehlende Bereitschaft, was über das eigene Privatleben zu sagen – wenn das nicht mal eine handfeste Maßnahme nach der Strafprozessordnung rechtfertigt. Überraschen würde es mich nicht.
Am 16. August habe ich per Fax bei einem Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Haftfortdauerbeschluss und den zu Grunde liegenden Haftbefehl. Da ich die Verfahrensabläufe bei Gerichten ja leider zur Genüge kenne, schloss ich meine Beschwerde gleich mit folgendem Satz:
Ich bitte das Amtsgericht darum, die vorliegende Beschwerdeschrift mit der Akte innerhalb der gesetzlichen Frist dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Nach der Vorgabe des Gesetzes soll der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sofort entscheiden, ob ihn die Beschwerde umstimmt. Ansonsten ist die Beschwerde “spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen”.
Angesichts der bürokratischen Abläufe in der Justiz sind drei Tage eine Frist, die höchste Anforderungen an die Beteiligten stellt. Es kommt extrem selten vor, dass die Betreffenden diesen Anforderungen genügen.
So auch in meinem aktuellen Fall. Ich habe schon bewusst – und in Abstimmung mit meinem Mandanten – ein paar Tage draufgelegt, bevor ich heute mal beim Amtsgericht nach dem Schicksal meiner Beschwerde fragte. Laut Geschäftsstelle ist die Akte erst am 24. August überhaupt mal bewegt worden. Das sind nicht die vorgeschriebenen drei Tage, sondern acht Tage.
Zu allem Überfluss ist die Akte nicht auf dem Weg zum Landgericht, das für die Beschwerde zuständig ist. Nein, die Unterlagen gingen erst einmal zur Staatsanwaltschaft, damit diese Stellung nehmen kann. Wir sind also schon fünf Tage über der Frist, ohne dass überhaupt absehbar ist, wann die Richter am Landgericht von dem Rechtsmittel erfahren.
Ich habe erst mal ein freundliches Fax an die ja (noch) unschuldige Staatsanwältin geschickt mit der Bitte, die Akte sofort wieder auf den Rückweg zu bringen. Sie kann sich ja Kopien machen, wenn sie für ihre Stellungnahme länger braucht. Außerdem ging ein eher sachlich-nüchternes Fax an das Amtsgericht, in dem ich noch mal auf das Gesetz hinweise und auch auf den Umstand, dass es um keine Bagatelle geht. Immerhin schmort mein Mandant möglicherweise ungerechtfertigt im Knast.
Im besten Fall werden meine Eingaben (und beharrlichen telefonischen Nachfragen) dazu führen, dass es tatsächlich mal etwas zügiger geht. Im schlimmsten Fall werden sie ignoriert, und alles geht seinen üblichen Gang.
Die Gerichte haben die für sie lästige Vorschrift nämlich schon vor langer Zeit so ausgelegt, dass die an sich eindeutig formulierte Dreitagesfrist “unverbindlich” ist. Mit der lustigen Folge, dass Verstöße keinerlei spürbaren Folgen für die Beteiligten im Justizbetrieb haben können. Außer der einen oder anderen Dienstaufsichtsbeschwerde vielleicht – aber auch die werden meist lapidar abgebügelt.
Ein Mandant schreibt aus der Untersuchungshaft:
Ich werde auch ein Anliegen an den Sozialdienst schreiben, dass ich ein Fax an meine Eltern schicken kann, allerdings ist die Chance auf eine zeitnahe Reaktion so hoch, wie bei einem Autounfall in der Zelle zu sterben.
Immerhin hat er sich seinen Humor bewahrt.
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4. August 2011: Die Staatsanwaltschaft fragt an, “ob in dem o.g. Verfahren noch eine Einlassung beabsichtigt ist”.
8. August 2011: Ich antworte, der Beschuldigte wolle derzeit weiter von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache zu äußern.
16. August 2011: Schreiben der Staatsanwaltschaft: “Das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.”
Die Bundesregierung möchte Verbraucher besser vor Abzocke im Internet schützen. Soll ein Vertrag wirksam sein, müssen Verbraucher künftig einen klar gestalteten Button drücken, der sie auf die Kostenpflicht des Angebots hinweist.
Der heute verabschiedete Gesetzentwurf verlangt von allen Anbietern, die Kunden vor der abschließenden Bestellung darüber zu informieren, dass das Angebot Geld kostet. Der Button muss deutlich lesbar den Text “zahlungspflichtig bestellen” oder eine ebenso unmissverständliche Formulierung enthalten.
Die Initiative betrifft zwar den gesamten Onlinehandel, sie richtet sich aber ausdrücklich gegen die noch immer blühende Branche der Abofallen. Die Betreiber solcher Seiten sind auch schon in der Vergangenheit damit aufgefallen, dass sie den (auch heute schon verbindlichen) Hinweis auf die Kostenpflicht kreativ umgehen.
So gab und gibt es Seiten, die zwar “offiziell” einen deutlichen Hinweis auf die Kosten enthalten. Kommt der Internetnutzer aber über ein woanders geschaltetes Werbebanner auf das Angebot, wird der Hinweis auf dieser Unterseite ausgeblendet. Die Betroffenen sichern diese Seiten selten, da sie ja von einem Gratisangebot ausgehen. Später können sie dann nicht mehr nachweisen, dass die ihnen gezeigte Seite von der “offiziellen” Version abwich.
Andere Abofallen sollen Schadsoftware verwenden. Diese simuliert den Klick auf eine vorhandene Preisinformation und entfernt sich dann praktisch spurlos wieder. Auch hier gerät der Kunde schnell in Beweisnot.
Ob also eine Buttonlösung das Problem Abofallen wirklich löst, wird sich erst im Praxistest zeigen. Immerhin macht die Bundesregierung nicht den Fehler, den Onlinevertragsschluss nun komplett zu bürokratisieren.
Am besten kommt man um Forderungen von Abofallen übrigens herum, wenn man – natürlich wahrheitsgemäß – jeden Besuch auf der betreffenden Seite abstreitet. Immerhin kann ja jeder Dritte Name, Adresse und womöglich Geburtsdatum eingetragen haben. Solche Daten sind meist kein Geheimnis und können deshalb leicht missbraucht werden.
Die Abofalle muss beweisen, dass der Betreffende sich wirklich selbst angemeldet hat. Als einzigen Beleg hat sie in der Regel nur die IP-Adresse. Der Abofalle fehlt aber – entgegen den Drohungen in ihren Mahnschreiben – eine juristische Möglichkeit zu ermitteln, zu welchem Anschluss die IP-Adresse gehört. Im Gegensatz zur Musik- und Filmindustrie dürfen Abzocker selbst bei Providern keine Anschlussdaten abfragen.
Die Staatsanwaltschaften sehen bei Abofallen regelmäßig nicht mal einen Anfangsverdacht auf Betrug durch den angeblichen Kunden. Dieser hatte ja aller Wahrscheinlichkeit nach die Vorstellung, dass er ein Gratisangebot nutzt. Ihm fehlte also zumindest der Vorsatz.
Von einer Hausdurchsuchung auf Initiative eines Abofallenbetreibers habe ich deshalb noch nichts gehört. Das mag auch daran liegen, dass solche Firmen gut daran tun, von sich aus keinen Kontakt mit Ermittlungsbehörden zu suchen. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt nun eine Betrugsanklage gegen mutmaßliche Abzocker zugelassen hat, könnten ja auch andere Staatsanwälte bei entsprechenden Informationen den Spieß umdrehen.
Überdies belegt die IP-Adresse höchstens, welcher Anschluss genutzt wurde. Wie das Nummernschild am Auto sagt sie aber nichts darüber aus, wer tatsächlich am Computer und am Steuer saß.
Letztlich können Abofallenbetreiber also gar nicht beweisen, dass die angemeldete Person tatsächlich selbst auf der Seite war. Das gilt natürlich nur so lange, wie der Betroffene das nicht von sich aus zumindest indirekt einräumt – zum Beispiel durch Anfechtung, Widerruf oder die eine “Bitte um Niederschlagung der Forderung”. Man sollte sich also gut überlegen, ob man in eine Antwort wirklich mehr hineinschreibt, als dass man gar nicht selbst auf der Seite war und demgemäß keinen Vertrag geschlossen hat.
Müsste man mit diesen Angaben ein wenig schummeln, bleibt als Alternative immer noch eisernes Schweigen. Wer sich gar nicht auf eine Korrespondenz mit Abofallen einlässt, hat nach meiner Erfahrung allenfalls, und das auch nur in ganz wenigen Fällen, einen Mahnbescheid zu befürchten. Gegen den lässt sich unkompliziert Widerspruch einlegen. Meist liegt die Sache dann auf Eis, bis der Anspruch verjährt ist.
Sollte es wider Erwarten doch zu einem Rechtsstreit kommen, kann ein Betroffener immer noch alle Argumente geltend machen. Dass er sich nicht auf einen Briefwechsel mit den Abzockern eingelassen hat, darf vor Gericht nicht zu Nachteilen führen.
Automatenvideotheken müssen in Baden-Württemberg sonn- und feiertags geschlossen bleiben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes entschieden.
Der Kläger betreibt seit Mai 2006 in Achern eine Automatenvideothek. Dort konnten an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr DVDs über einen Automaten entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen wurden DVDs vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Die Registrierung von Kunden findet nur an Werktagen statt.
Nachdem seinen Automaten eine Sonn- und Feiertagsruhe auferlegt wurde, klagte der Betreiber. Er machte geltend, in seiner Videothek werde nicht “gearbeitet”, deshalb könne der Betrieb nicht gegen das Feiertagsgesetz verstoßen. Außerdem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil eine Automatenvideothek nicht anders funktioniere als ein Geld- oder Zigarettenautomat.
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht dagegen das Verbot. Nach § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
Eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit stellt nach Auffassung des Gerichts auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von DVDs dar. Selbst wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladengeschäfts ablaufe, handele es sich um einen typisch werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen.
Werktägliche Betriebsamkeit werde nicht nur durch die Mitarbeiter in den Geschäften, sondern auch durch die Kunden ausgelöst. Der Begriff der Arbeit im Sinne des Sonn- und Feiertagsgesetzes setze keine menschliche Leistung voraus. Eine solche Auslegung hätte in Zeiten zunehmender Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten sonst die völlige Aushöhlung des Sonntagsschutzes zur Folge.
Der Betrieb einer Videothek lasse sich auch nicht mit einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung rechtfertigen. Zwar dienten die vom Antragsteller vermieteten DVDs auch dem Freizeitvergnügen seiner Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssten zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden.
Die Vermietung von DVDs diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle, sie unterscheide sich dadurch von Darbietungen eines Kinos, Theaters oder von Museen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil die „ladenähnliche“ Automatenvideothek des Klägers weder einem Waren- noch einem Bankautomaten vergleichbar sei.
Info: In den Bundesländern Berlin Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Betrieb von Videotheken an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausdrücklich gesetzlich zugelassen. Die Regelungen enthalten meist zeitliche Einschränkungen (z.B. ab 13.00 Uhr) und nehmen zum Teil bestimmte gesetzliche Feiertage aus.
Urteil vom 15. August 2011, Aktenzeichen 9 S 989/09
Mein Mandant ist sicher kein Unschuldslamm, aber er kennt seine Rechte. So war ihm auch klar, dass Polizeibeamte ihn nicht einfach so zu einer Blutprobe zwingen dürfen. An einem Werktag gegen 14 Uhr muss dafür ein richterlicher Beschluss besorgt werden. Und um diese Uhrzeit wäre im zuständigen Amtsgericht einer nordrhein-westfälischen Großstadt auch ein Ermittlungsrichter im Dienst gewesen.
Die Polizisten interessierte das nicht. Sie riefen lediglich beim Staatsanwalt an, der die Blutprobe “anordnete”. Womöglich war dem Staatsanwalt nicht bekannt, dass sein Wort ebenso wenig wie das der Ordnungshüter die Entscheidung eines Richters ersetzt. Oder er leidet an Selbstüberschätzung. Jedenfalls machte er noch nicht mal den Versuch, jemanden bei Gericht zu erreichen.
Die Polizeibeamten waren offenbar ähnlich ahnungslos, denn sie setzten die Blutprobe rabiat durch. Mein Mandant wurde in eine Klinik gefahren und auf ein Bett geschnallt. Sowohl im Auto als auch im Krankenhaus wehrte er sich nach Kräften und wies immer wieder darauf hin, dass er sich kein Blut abnehmen lassen muss. Am Ende war ein gutes Dutzend Beamte eingesetzt, um ihn in Schach zu halten.
Die Blutprobe hat die Polizei schließlich von einem willfährigen Arzt gekriegt, der es ebenfalls nicht für nötig hielt, auf eine Anordnung durch den Richter zu bestehen. Am Ende war nicht nur mein Mandant übel zugerichtet, sondern auch einige Beamte. Der eine oder andere Fußtritt und Faustschlag des Beschuldigten erreichte nämlich sein Ziel.
Die Staatsanwaltschaft merkte immer noch nichts und klöppelte eine selbstbewusste Anzeige, ohne auch nur ein Wort über die offenkundigen juristischen Probleme zu verlieren. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte lautete der Vorwurf, außerdem gefährliche Körperverletzung. Die Mindeststrafe für die Körperverletzung ist ein halbes Jahr Gefängnis – es ging also schließlich um was, als die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt wurde.
Dort saß nun eine Richterin, die offenkundig Problembewusstsein hatte. Ich merkte das gleich beim Reinkommen, dann auf dem Richtertisch lag ein Stapel mit ausgedruckten Gerichtsentscheidungen. Der Titel des obersten Urteils ging in die richtige Richtung. Er lautete “Beweisverwertungsverbot bei Blutproben im Fall grober Willkür.”
Offenbar hatte die Richterin auch schon die Staatsanwältin auf Spur gebracht. Denn schon nach kurzer Erörterung war klar, dass das gesamte Spektakel der Polizei aus Sicht der Vorsitzenden ein Schuss in den Ofen war. Sie ging nämlich nach Aktenlage nicht nur von einem schlichtweg unverständlichen Verhalten der Polizisten (und auch des Staatsanwalts) aus, sondern von nackter Willkür.
Somit war der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schon mal kippelig. Diese Tat kann nämlich nur bestraft werden, wenn die “Diensthandlung” selbst rechtmäßig war. Die Gerichte haben diese an sich klare Aussage des Gesetzes über Jahrzehnte dahingehend zurechtgebogen, dass es nur darauf ankommt, ob der Beamte selbst an Ort und Stelle sein Verhalten für rechtmäßig hält. Tut er das, obwohl es in Wirklichkeit illegal ist, bleibt der schwarze Peter beim Bürger. Er macht sich schon dann strafbar, wenn der Beamte guten Glaubens ist.
Aber selbst das konnte man in unserem Fall nicht mehr annehmen. Entweder hat das Land bei der Ausbildung seiner Polizisten und Staatsanwälte gründlich geschlampt, oder die Beteiligten bevorzugen bei passender Gelegenheit den Durchmarsch auf rustikale Art. Es sprach fast alles für die letzte Variante, so dass mein Mandant sich also wehren durfte.
Bei der gefährlichen Körperverletzung hätte man dann noch um etliche Ecken denken müssen. Notwehr? Notstand? Angesichts des Umstandes, dass nicht mal der ständige Protest meines Mandanten ein Nachdenken bei der Truppe initiierte, war schon klar, dass sich das auch auf dieses Delikt auswirken würde. Und zwar deutlich zu Gunsten des Angeklagten.
Am Ende wollten weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft eine Beweisaufnahme riskieren. Wahrscheinlich auch, weil ich dann Strafantrag gegen die Polizeibeamten gestellt hätte. Mit der sicheren Folge, dass die Polizisten sich nach einigen aufklärenden Worten über ihr Verhalten sicher überlegt hätten, ob sie besser nicht vielleicht gleich die Aussage verweigern und erst mal einen Anwalt fragen.
Mein Mandant war noch wegen einer anderen, viel unbedeutenderen Sache angeklagt. Es war deshalb möglich, den Widerstand und die Körperverletzung mit Blick auf den verbleibenden Rest sang- und klanglos einzustellen. Selbst die Staatsanwaltschaft war damit einverstanden.
Am Ende stand dann eine kleine Geldstrafe wegen des weiteren Delikts.
Die als Zeugen aufmarschierten Polizisten wunderten sich zwar, warum sie nicht aussagen mussten. Die Richterin fand die sehr schöne Erklärung, wonach mein Mandant mit einem “Geständnis” eine Zeugenvernehmung überflüssig gemacht habe. Dass sich das Geständnis nur auf die Nebensache bezog, musste sie ja nicht erwähnen.
Was mich jetzt nur wurmt ist der Umstand, dass gerade die Polizisten wohl gar nicht erfahren, welche Note ihnen das Gericht für ihre Arbeit gegeben hat. Was durchaus bedeuten kann, dass sie munter so weitermachen wie bisher.
Ich habe mal wieder fremdgeschrieben, und zwar auf dem Blog „Hyperland“ des ZDF.
Diesmal geht es um die eilfertige Firma RIM, die den englischen Behörden nach den Krawallen die Daten von Blackberry-Nutzern angedient hat.
So einfach ginge es in Deutschland nicht, lautet mein Fazit auf „Hyperland“.