Was Polizisten bei Kontrollen gar nicht mögen

Was es bei Fahrrädern schon lange gibt, wollen BMW und Sixt jetzt auch mit Autos möglich machen. DriveNow heißt ihr neues Carsharing-Angebot. Jeder Nutzer soll einfach in einen DriveNow-Wagen einsteigen, mit ihm fahren und das Auto dann an beliebiger Stelle zurücklassen können. BMW und Sixt erklären das Konzept in einem kurzen Video. Ich hätte allerdings juristische Skrupel, mich anzumelden. Das hat mit dem “Autoschlüssel” zu tun…

DriveNow packt, so verstehe ich das Video, alle notwendigen Daten in einen RFID-Chip. Dieser Chip sitzt wiederum auf einem Aufkleber. Und jetzt kommt’s: Der Aufkleber soll auf den Führerschein des Nutzers gepappt werden und zusammen mit diesem den “Schlüssel” für die Autos ergeben. Außerdem dient er zur Nutzungserfassung und Abrechnung.

Der Aufkleber wird wahrscheinlich kaum vom Führerschein zu trennen sein, ohne den Key kaputt zu machen. Die Überlegung wird sein, dass der eine oder andere Kunde vielleicht versucht ist, entgegen den Geschäftsbedingungen seinen Key zu “verleihen”. Diese Idee verliert aber deutlich an Reiz, wenn man dafür den eigenen Führerschein aus der Hand geben muss.

Nun frage ich mich, was wohl die Polizei von dem Aufkleber hält. Oder die Führerscheinstellen. Immerhin ist der Führerschein eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde darf man nicht verfälschen. Außerdem darf man sie nicht in verfälschter Form gebrauchen.

Gerade zu veränderten Führerscheinen gibt es eine Latte von Urteilen. So werden immer wieder Autofahrer der Urkundenfälschung beschuldigt, weil sie eine laminierte Kopie ihres Führerscheins zeigen. Gerichte haben sich auch schon mit der Frage beschäftigt, ob es strafbar ist, wenn jemand eine Fahrerlaubnisklasse dazu schreibt oder wegradiert, auch wenn er bei der Kontrolle gar kein Fahrzeug dieser Klasse fährt. Weiter gibt es Urteile zu der Frage, ob von Behörden angebrachte Aufkleber (z.B. ein Fahrverbot) auf ausländischen Führerscheinen abgeknibbelt werden dürfen.

Das betrifft sicherlich nicht direkt den Schlüsselaufkleber von DriveNow. Es zeigt aber, wie sensibel gerade Polizeibeamte sind, wenn ihnen ein auf den ersten Blick manipulierter Führerschein gezeigt wird. Selbst wenn der DriveNow-Aufkleber sehr transparant sein sollte (im Video sieht er nicht so aus), reduziert er doch die freie Sicht auf Informationen über den Inhaber, Führerscheinklassen und die Gültigkeit. Diese Informationen finden sich nämlich auf beiden Seiten des Führerscheins; keine Seite ist ungenutzt. Gleiches gilt für die Sicherheitsmerkmale, zum Beispiel Hologramme und Silberfaden.

Für DriveNow-Kunden dürfte die Gefahr also groß sein, dass sich eine Verkehrskontrolle etwas länger gestaltet als normal. Selbst wenn Polizeibeamte dann auf der Wache das Konzept ergoogelt und für harmlos befunden haben, bleibt der formaljuristische Aspekt der Urkundenverfälschung. Für die braucht man keinen wirtschaftlichen Schaden, ein Anfangsverdacht ist schnell bejaht und eine Anzeige schnell geschrieben.

Den Verteidiger bezahlt sicher nicht DriveNow. Sondern allenfalls der Verkehrsrechtsschutz, sofern man welchen hat.

Ich rufe dann noch mal an

Ich hatte heute das Vergnügen, mit der Telefonzentrale eines Amtsgerichts zu sprechen.

Bitte verbinden Sie mich mit Richter Herzlich. Das ist die Strafabteilung 112.

Moment, ich stelle durch. … Tut mir leid, bei Herrn Herzlich ist besetzt.

Das ist schlecht, es ist nämlich furchtbar eilig. Geben Sie mir die Durchwahl?

Die Durchwahl von Richtern dürfen wir nicht herausgeben.

Das ist auch schlecht, denn es ist, wie gesagt, sehr eilig. Können Sie mir die Durchwahl nicht doch geben?

Nein, darf ich nicht.

Nicht mal mir als Anwalt? Ich versichere Ihnen, dass ich Herrn Herzlich keine Bausparverträge andrehen werde. Die Durchwahl behalte ich auch für mich.

Wir haben unsere Vorschriften.

Ja, gut. Dann danke. Ich rufe in 30 Sekunden wieder an, damit Sie mich noch mal durchstellen können.

Wie, in 30 Sekunden?

Ich habe Ihnen doch gesagt, es ist eilig. Es geht um einen Haftbefehl, da müssen wir dringendst was klären. Übrigens ist das auch im Interesse von Richter Herzlich…

Aber Sie können doch nicht in 30 Sekunden wieder anrufen. Versuchen Sie es noch mal in zehn Minuten.

Entschuldigung, das wäre womöglich zu spät. Außerdem möchte ich gern wissen, warum Sie mir vorschreiben, wie oft ich beim Amtsgericht anrufen darf.

Ich schreibe Ihnen gar nichts vor.

Gut, dann rufe ich in 30 Sekunden wieder an, damit Sie mich zu Herrn Herzlich durchstellen können.

Ich habe doch gesagt, in 30 Sekunden geht nicht. Das geht einfach nicht.

Warum geht das nicht? Es ist, da wiederhole ich mich gerne, quasi ein Notfall. Und Sie sind doch dafür da, Anrufer durchzustellen. Oder?

Ja, aber nicht alle 30 Sekunden. Nicht alle 30 Sekunden

Okay, ich melde mich dann in 45 Sekunden wieder.

Wo ist denn da der Unterschied!

Ich warte doch schon länger. Auf eigenes Risiko, den Richter zu verpassen. Dafür sollten Sie doch Verständnis haben. Schließlich komme ich zeitlich enorm auf Sie zu, damit Sie sehen, ich suche keinen Konflikt. Immerhin warte ich 50 Prozent länger als ich eigentlich wollte…. 

Verstehe ich nicht, verstehe ich nicht.

Eine andere Lösung wäre natürlich, Sie geben mir einfach die Durchwahl von Richter Herzlich, damit ich es selbst versuchen kann.

Versuchen Sie es unter der –2473.

Mache ich gern. Danke.

Worin sich Jesus und Hitler unterscheiden

Aus der Lösung einer Klausur, die ich an der Fachhochschule gestellt habe. Die Antwort des Studenten ist kursiv:

… Erklären Sie kurz, welche Personen der Zeigeschichte man unterscheidet.

a) Relative Personen der Zeitgeschichte sind: Einstein, Goethe, Bach,  Gutenberg, Henry Ford, Martin Luther, Jesus, Volt, Leonardo da Vinci, Hannibal, Picasso;

b) Absolute Personen der Zeitgeschichte sind: Adolf Hitler, Bill Clinton, Gutenberg, Goethe, Bach, Beethoven, Julius Caesar, Alexander der Große, Marilyn Monroe.

Ich nehme an, der Betreffende wollte nur ins Blog. Ansonsten hat er nämlich alles richtig.

Euthanasie eines Hundes

Aus der Tierarztrechnung, die mir ein enttäuschter Welpenkäufer vorgelegt hat:

Notdienstpauschale Hund                        12,03 €

Euthanasie eines Hundes                         47,19 €

Der Züchter hat nicht nur ein todkrankes Tier an den Mann gebracht. Er ist auch sonst ziemlich clever. Mir erklärte er gleich, dass er sich gar nichts ans Bein binden wird. Auf meine Frage, ob denn der eigene Tierarzt, der den jungen Hund noch am Tag vor der Übergabe impfte und ihm prächtige Gesundheit bescheinigte, rein gar nichts von dessen tödlicher Krankheit gemerkt hat, sagte der Züchter:

Machen Sie sich keine Hoffnungen. Wir entbinden unseren Tierarzt grundsätzlich nicht von der Schweigepflicht.

Das klingt zunächst vielleicht erstaunlich, aber da hat der Verkäufer einen Punkt. Tierärzte unterliegen ebenso einer Schweigepflicht wie Menschenärzte (§ 203 Strafgesetzbuch).

Wenn ich den zahlreichen googlebaren Beschwerden über den Züchter glauben darf, hätte sein Tierarzt überdies wohl auch ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung. Er muss sich ja nicht selbst einer Straftat bezichtigen, zum Beispiel der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug.

Wenn ein Richter falsche Auskünfte gibt

Heute lernen wir: Auch Richter können irren. Aber auf die falsche Auskunft eines Richters darf man vertrauen. Das hat ein Angeklagter nun vom Oberlandesgericht Oldenburg bescheinigt bekommen. Die Richter gewährten ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihn der Vorsitzende einer Strafkammer falsch informiert hatte.

Der Angeklagte war zu einer Strafe verurteilt worden. Die Revision wollte der Betroffene selbst begründen. Das ist grundsätzlich möglich, aber nur auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts. Dort wird dann ein entsprechendes Protokoll aufgenommen.

Der Angeklagte hätte sich an die Geschäftsstelle des Landgerichts Oldenburg wenden müssen. Doch der Richter, der ihn verurteilt hatte, schickte ihn zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Delmenhorst. Dort ließ der Mann seine Begründung auch aufnehmen, doch mangels Zuständigkeit war sie eben unwirksam.

Das Oberlandesgericht Oldenburg meint dazu:

Der Angeklagte durfte nach der falschen Auskunft des Berufungsrichters, der das angefochtene Urteil erlassen hatte, darauf vertrauen, alles Erforderliche zur wirksamen Begründung seines Rechtsmittels getan zu haben.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebiete es, den Angeklagten nicht die falsche Auskunft des Vorsitzenden Richters ausbaden zu lassen. Der Angeklagte kriegte noch einen weiteren Monat eingeräumt, um seine Revision wirksam zu begründen.

Mit so viel Nachsicht ist allerdings nur zu rechnen, wenn man als Bürger die falsche Auskunft auch beweisen kann. Hier hatte der Richter selbst einen Vermerk in die Akte gemacht. Ohne schriftlichen Beleg wäre es darauf angekommen, ob der Jurist sich noch an das Telefonat erinnern kann. Und ob er die Größe hätte, einen Fehler zuzugeben.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 31. Januar 2011, Aktenzeichen 1 Ss 7/11

Geplante Netzsperren: Länder informieren die EU-Kommission

Deutschland ist Netzsperren wieder einen Schritt näher gekommen. Die Regierungspräsidenten der Länder – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – drücken aufs Gaspedal, um künftig Internetseiten in Deutschland per behördlicher Anordnung  “abschalten” zu können. Sie haben  nun den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages offiziell bei der EU-Kommission notifiziert. Federführend in diesem Verfahren ist die Staatskanzlei von Sachsen-Anhalt. Die Ministerpräsidenten sehen somit offensichtlich keine Notwendigkeit, auf die deutliche Kritik zu reagieren, die in den letzten zwei Wochen nach Bekanntwerden der Pläne für Internetsperren geäußert wurde.

Die Europäische Kommission hat den Eingang des Dokuments bereits bestätigt und die Vorgangsnummer 2011/188 /D vergeben. Nun läuft die dreimonatige Prüfungsfrist der EU-Kommission; diese hat den Notifizierungstext auch bereits online gestellt.

Die nach Brüssel geschickte Zusammenfassung der Gesetzespläne enthält keinen Hinweis auf die geplanten Netzsperren. Stattdessen hat man es vorgezogen, in der Zusammenfassung die “zukünftige Öffnung des Internets” als Ziel zu proklamieren.

Die begleitenden Dokumente an die EU-Kommission enthalten exakt die umstrittenen Regelungen, welche die Ministerpräsidenten auf ihrer letzten Sondersitzung am 10. März beschlossen haben. Auch in einem aktuellen Vertragsentwurf (Stand: 14. April) hat sich an der Einführung von Netzsperren nichts geändert. Diese sollen über folgende Regelung gestattet werden:

Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann … insbesondere Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird insoweit eingeschränkt (§ 9 Abs. 1 Ziff. 4).

Hierdurch verschaffen sich die Länder eben jene Möglichkeiten für Netzsperren, welche auf Bundesebene kürzlich sogar dem Bundeskriminalamt im Kampf gegen Kinderpornografie versagt worden sind. Die christlich-liberale Koalition hatte das Zugangserschwerungsgesetz nach langer Debatte als untauglich verworfen; es soll nun aufgehoben werden.

Kritiker halten Netzsperren für gefährlich. Hierdurch entstehe eine Infrastruktur, die normalerweise nur Diktaturen zu Gesicht steht. Könnten Provider auf Zuruf verpflichtet werden, Teile des Internets für deutsche Nutzer abzuschalten, werde dies früher oder später auch aus anderen Gründen geschehen. Die Musik- und Filmindustrie etwa fordert schon länger staatliche Eingriffe, um Filesharingseiten zu blockieren.

Die geplanten Netzsperren gegen Glücksspielangebote sind sogar ein Beispiel hierfür. Zunächst hatten Politiker nämlich allseits versichert, diese Form der Internetzensur komme allenfalls gegen Kinderpornografie in Betracht. Daran will man sich jetzt offenbar nicht mehr erinnern.

Früherer Beitrag zum Thema

Thomas Knüwer: Sportwetten und der Kampf ums Internet

Hintergrundartikel der FAZ

Online, aber doch geheim

Ich weiß nicht, wie sich die Ratinger Feuerwehr die Funktionsweise dieses virtuellen Raumes vorstellt, in den man Dinge reinschreiben und praktisch weltweit kommunizieren kann. Aber mir macht es schon ein wenig Angst, dass uns ausgerechnet jene Menschen im Not- oder gar Katastrophenfall retten sollen, die eine nach eigenen Worten geheime Brandübung, die morgen früh über die Bühne gehen soll, einen Tag vorher online ankündigen.

Anscheinend hält man es bei der Feuerwehr für ausgeschlossen, dass auch an der Berliner Straße 11 in Ratingen jemand an dieses Interdings angeschlossen ist und demgemäß die Fähigkeit hat, die an die Lokalpresse gerichtete Einladung zur Kenntnis zu nehmen. Und so unter anderem zu erfahren, dass ab 11 Uhr “Teile des Kellers verraucht und präpariert werden”, um Menschenrettung und Brandbekämpfung zu üben.

Gleiches gilt natürlich auch für die Möglichkeit, dass die Ratinger Feuerwehr mit “geheim” in erster Linie ihr eigenes Personal meint. Also die Kräfte, die morgen früh Dienst haben und vielleicht denken, es brennt tatsächlich an der Berliner Straße. Während sich Chefs und Pressestelle womöglich noch ihre Mails ausdrucken lassen, ist der eine oder andere kleine Feuerwehrmann ja vielleicht doch online und ergötzt sich mitunter an den gesammelten Einsatzberichten im Internet.

Sollte es also entgegen der Annahme der Ratinger Feuerwehr an der Berliner Straße 11 – ein stattliches Gebäude übrigens – oder gar in der eigenen Truppe Internetnutzer geben, könnten die Mitarbeiter des Vorbeugenden Brandschutzes enttäuscht sein, wenn sie morgen früh von feixenden Anwohnern empfangen werden, die schon mal ihre Handykameras scharf gestellt haben. Die erhofften Beobachtungen “über das Verhalten der Bewohner im Brandfall” könnten sich zerschlagen und stattdessen das eine oder andere lustige Youtube-Video über Feuerwehrtrockenschwimmer abfallen, die sich mit dem Schlauchausrollen extra viel Zeit lassen.

Ich persönlich fände es übrigens gar nicht lustig, wenn im Keller meines Hauses ein gefaktes Feuer gelegt wird und ich erst nach meiner “Rettung” erfahre, es war alles nur Show. 

Generelles Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter möglich

Hausbesitzer und Mieter können gegenüber der GEZ erklären, dass jeder Besuch von “Gebührenbeauftragten” untersagt ist. Halten sich die die Eintreiber nicht an dieses Hausverbot, kann die hinter der GEZ stehende zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie eine Fußpflegepraxis und ein Elektrogeschäft betreiben. Sie fühlten sich seit längerem von GEZ-Beauftragten gestört, die unangemeldet in den Geschäftsräumen auftauchten. Die Kläger empfanden das als störend und impertinent. Deshalb sprachen sie gegenüber der GEZ das Hausverbot aus.

Trotzdem kriegten die Betroffenen noch zwei weitere Male Besuch. Die GEZ-Eintreiber sagten, sie wüssten nichts von dem Hausverbot. Mit dieser Argumentation konnte die GEZ aber nicht den Kopf aus der Schlinge ziehen.

Das Amtsgericht Bremen stellt fest, dass GEZ-Mitarbeiter nicht über dem allgemeinen Hausrecht stehen, das jeder Hausbesitzer und Wohnungsmieter ausüben kann:

Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Weitergehende als die in § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages normierten Auskunftsansprüche hat auch die Beklagte selbst nicht. Fehlen aber öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der nach Auffassung der Beklagten für die Sicherung der Finanzierung des Rundfunks erforderlichen Informationen, können entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden.

Die GEZ scheiterte mit ihrer Auffassung, das Hausrecht werde “treuwidrig” ausgeübt. Um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, müsse es den Eintreibern gestattet sein, vor Ort an die Gebührenehrlichkeit der Menschen zu appellieren. Außerdem hätten die Besuche auch “generalpräventiven Charakter”. Das Amtsgericht konnte jedoch keine Gesetze erkennen, die solche Sonderrechte rechtfertigen.

Weiter sah die GEZ den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz verletzt. Wenn sich Personen der Gebührenpflicht entzögen, werde der ehrliche Gebührenzahler bestraft. Auch das war für das Amtsgericht Bremen kein Grund, der GEZ Sonderrechte einzuräumen:

Dass aufgrund von Gebührenausfällen „redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und –hörer mitbezahlen“ müssten, ist eine gewöhnlich mit Gesetzesverstößen verbundene Folge.

Die GEZ war sich noch nicht mal zu schade dafür einzuwenden, dass sie schlicht keine Software hat, um ihre Beauftragten über Hausverbote zu informieren. Dies nahm das Amtsgericht Bremen eher belustigt zur Kenntnis:

Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern.

Ein gegenüber der GEZ schriftlich erklärtes Hausverbot ist demnach wirksam. Die GEZ haftet auch, wenn von ihr beauftragte Mitarbeiter nichtsahnend gegen das Hausverbot verstoßen.

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 23. August 2010, Aktenzeichen 42 C 43/10

Spiegel online: GEZ will ab 2013 Personal aufstocken

Für jede Untat gibt es einen Paragrafen

Unerhörte Dinge gehen vor in Marburg, berichtet die örtliche Polizei:

Bereits zwischen dem 1.Februar und 21.März spuckte ein Unbekannter
mehrmals gegen die Scheibe eines Ladens in der Neustadt. Die Medien
berichteten darüber. Nun hat ein Unbekannter am Dienstag, 12.April, erneut eine Spuckattacke auf die Schaufensterscheibe gestartet.

Bei der letzten Aktion lag der Ladenbesitzer auf der Lauer. Er verfolgte den Übeltäter, verlor ihn aber aus den Augen. Trotzdem kann er auf Hilfe der Polizei hoffen. Die fahndet nun nach dem Verdächtigen, wobei wegen des guten Beweismaterials ja sogar ein Massengentest in Frage käme.

Pflichtgemäß hat sich die Polizei natürlich gefragt, welcher Straftatbestand erfüllt sein könnte. Sie ist fündig geworden:

Die Polizei ermittelt in beiden Fällen wegen Körperverletzung, da sich der Ladenbesitzer geekelt fühlt.

Eine höchst innovative Auslegung des Gesetzes, denn dieses fordert neben einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung ja auch einen entsprechenden, genau hierauf gerichteten Vorsatz des Täters.

Allerdings könnte mit diesem Ansatz das Ermittlungsgeschäft im eher ruhigen Mittelhessen richtig ins Rollen kommen kommen. Schließlich können sich ja auch Polizisten selbst leicht ekeln, und fiese Spucker sind leicht vor jedem Bahnhof, allen Diskotheken und in jeder Fußgängerzone zu finden.

Das rechtfertigt zahlreiche rote Ermittlungsakten, welche der Staatsanwalt dann mit eben solcher Gesichtsfarbe sofort wieder mangels jedweden Tatverdachts schließen kann.

Ostfriese will keine Ostfriesenwitze im Radio hören

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück ermittelt gegen den niedersächsischen Sender radio ffn wegen Volksverhetzung. Grund ist mindestens ein Ostfriesenwitz, den Moderator Timm „Doppel-M“ Busche in „Niedersachsens bester Morningshow mit ffn-Morgenmän Franky“ erzählt hat.

Die Anzeige wurde bei der Osnabrücker Polizei gestellt – natürlich von einem Ostfriesen. Seine Begründung: Durch den Witz, welcher genau ist noch unklar, seien die Ostfriesen als ethnische Minderheit diffamiert worden. Jetzt ermittelt laut radio ffn tatsächlich die Staatsanwaltschaft. 

Weil ffn-Moderatorin Lea Rosenboom aus Aurich stammt, präsentierte Timm „Doppel-M“ Busche jeden Morgen einen neuen Ostfriesenwitz, über den ffn-Morgenmän Franky, Lea und auch die – meisten – Hörer lachen konnten.

Hier die fünf  bisher erzählten Witze: 

• Warum haben Ostfriesen so einen platten Hinterkopf? Weil ihnen beim Wassertrinken immer der Klodeckel auf den Kopf fällt.

• Wie macht sich ein Ostfriese die Milch warm? Er zündet die Kuh an.

• Warum können Ostfriesen keine Eiswürfel machen? Die Frau, die das Rezept hatte
ist letztes Jahr gestorben.

• Wie fangen Ostfriesen Fliegen? Sie jagen sie auf den Heuboden und ziehen dann die
Leiter weg.

• Warum haben die Ostfriesen keine U-Boot-Flotte mehr? Ist am Tag der offenen Tür
untergegangen.

ffn-Programmdirektorin Ina Tenz meint: „Randgruppenwitze ecken immer an – vor allem bei den Randgruppen. Mit ein bisschen Humor erträgt sich’s leichter!“ Sie hofft nun, dass bei den zuständigen Strafverfolgern diese Eigenschaft nicht vollends verkümmert ist.

Wir schauen ihn an

Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Ziff. 4a).

Wir schauen ihn an. Wir können gar nicht anders, denn der mutmaßliche Doppelmörder von Krailling ist überall zu sehen. Sein Foto ist auf den Titelseiten der Boulevardblätter, in den Onlinemedien, in Krawallshows des Fernsehens ebenso wie in seriösen Nachrichtensendungen.

Seit gestern hat der Verdächtige für die ganze Welt ein Gesicht. Die Bilder sind keineswegs aus den Ermittlungsakten geleakt. Die bayerische Justiz hat sie vielmehr von sich aus an die Medien gegeben. Die hierfür Verantwortlichen zeigen damit offene Verachtung für die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte, die auch ein Beschuldigter hat.

Aus dem von den Behörden gespeisten Polizeipresseportal sind, so weit ich das sehen kann, die Bilder mittlerweile verschwunden. Die Müncher Polizei verbreitet das Fahndungsplakat mit den Fotos des Beschuldigten aber nach wie vor als hochauflösendes PDF, obwohl sie in der Pressemitteilung hervorhebt, es handele sich um eine räumlich eng begrenzte Fahndung. Spöttisch könnte man anmerken, das ebenfalls abgebildete Auto hat offensichtlich mehr Rechte als der Beschuldigte. Das Nummernschild des Wagens hat die Polizei nämlich anonymisiert.

Wie logisch das auch immer sein mag, der Schaden ist nicht mehr gut zu machen. Das zeigt schon ein Blick in Google News. Die qualitative Scheidelinie im Journalismus scheint lediglich noch zu sein, ob die Bilder direkt übernommen werden oder ob nur das Fahndungsplakat gezeigt wird (auf dem aber die Fotos ebenfalls gut zu erkennen sind).

Man kann Polizei, Staatsanwältin und der Richterin, welche die “Fahndung” letztlich abgenickt hat, natürlich bösen Willen unterstellen. Vielleicht war es ihnen wirklich ein klammheimliches Vergnügen den Mann bloßzustellen, vorzuverurteilen, ein Beweisergebnis zu zementieren. Möglicherweise (ich meine sogar: wahrscheinlich) waren die Beteiligten aber auch schlicht naiv und haben nicht erwogen, dass ihre Aktion zu einer medialen Hinrichtung führen wird. Ihr Verhalten entschuldigt das allerdings nicht.

Offiziell, das darf man nicht vergessen, handelt es “nur” um eine räumlich eng begrenzte Plakataktion. Eintausend Flyer mit den Fotos des Beschuldigten und seines Autos durfte die Polizei im Bereich des Tatorts aufhängen und in Haushalten verteilen. Doch schon diese Öffentlichkeitsfahndung findet kaum eine Stütze im Gesetz. Die Strafprozessordnung kennt eigentlich nur den Fall, dass nach einem flüchtigen Verdächtigen gefahndet wird.

Wenn das Gesetz nicht passt, kann es natürlich passend gemacht werden. Juristen nennen das “entsprechende Anwendung” der Vorschriften. Hierüber kann man sicher diskutieren, aber wohl kaum über die Verhältnismäßigkeit. Zumindest in letzterem Punkt hat die bayerische Justiz krass versagt.

Krailling ist nicht gerade als Moloch bekannt. Die Polizei war in der Lage, mit Hundertschaften eine kilometerlange Strecke abzusuchen. Nun sieht sie sich aber anscheinend außerstande, durch klassische Polizeiarbeit rund um den Tatort alle in Frage kommenden Zeugen zu erreichen? Das heißt, an Türen klopfen oder anrufen, mit möglichen Zeugen reden und ihnen bei Bedarf auch jene Fotos zeigen, die nun uns allen bekannt sind.

Ganz Krailling soll traumatisiert sein. Nur die Polizei hält es offenbar für möglich, dass jemand mit Bezug zum Ort noch nichts von dem Doppelmord erfahren hat. Was erhofften sich die Behörden also von den Plakaten? Dass ein Kraillinger, den sie – hoffentlich -  ohnehin schon befragt haben, was er in der Tatnacht gemacht und vielleicht beobachtet hat, an der Bushaltestelle das Plakat liest und es ihm wie Schuppen von den Augen fällt?

So sehr ich mich bemühe, ich kann noch nicht einmal erkennen, dass die Plakataktion ein geeignetes Mittel war. Noch weniger ist sie erforderlich. Zumindest so lange die Polizei nicht belegt, dass sie mit konventioneller Arbeit nicht weitergekommen ist.

Dass man offensichtlich wenig über die Erforderlichkeit (zweite Stufe jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung) nachgedacht hat, zeigt eine von der Süddeutschen zitierte Äußerung des Ermittlungsleiters. Dieser betont, die Täterschaft des Verdächtigen sei “sehr sicher”. Dann sagt er: “Wir versuchen alles, um das Bild abzurunden." 

Das klingt, als sei die Fahndung nur etwas Kolorit. Ein Spielchen am Rande. Selbst wenn die Motive tatsächlich ernster sein sollten (weil die Beweislage vielleicht doch nicht so gut ist), lässt das ernste Zweifel daran aufkommen, ob überhaupt jemand in der Entscheidungskette die Rechte des Beschuldigten auf die Waagschale gelegt hat.

Auch für diesen Verdächtigen gilt die Unschuldsvermutung. Nun kennt ihn Deutschland. Das macht ihm, unabhängig von einer späteren Verurteilung oder einem Freispruch, sein weiteres Leben schon jetzt kaputt. Das gilt übrigens auch für seine aktuelle Situation in der Untersuchungshaft. Auch dort wird Zeitung gelesen…

Der Beschuldigte hat trotz des Tatverdachts auch seine Persönlichkeitsrechte nicht abgegeben. Diese werden schon durch die Plakaktion mit Füßen getreten. Letztlich aber auf mir bislang kaum vorstellbare Weise durch die zumindest grob fahrlässige Weitergabe des Materials an alle Medien, und das sogar noch ohne nennenswerten Versuch, die Verwendung durch Sperrhinweise zu reglementieren.

Dabei würde es doch schon reichen, wenn sich Polizei und Justiz an die Vorschriften halten. Die wichtigste in diesem Zusammenhang steht am Anfang dieses Beitrags. Sie sollte zumindest künftig nicht in Vergessenheit geraten.

Im Fall Krailling ist alles zu spät.

Amtsrichter widerspricht dem BGH

Die Justiz hinkt der gesellschaftlichen Entwicklung traditionell hinterher. Beim Internet, das unser aller Leben verändert hat, gilt keine Ausnahme. Lange Zeit urteilten zu viele Richter über Sachverhalte mit Bezug zur virtuellen Welt, ohne diese grundlegend oder auch nur ansatzweise verstanden zu haben.

Doch die Zeiten ändern sich. Eingefleischte Online-Abstinenzler sind auch unter Richtern nicht mehr die Regel, sondern absolute Mangelware. Der juristische Nachwuchs gehört ohnehin meist schon zu denen, für die online sein selbstverständlich ist. Es dürfte schwer sein, heute einen Richter unter 40 zu finden, der nicht zumindest privat E-Mails schreibt (und es auch im Dienst gern täte, wenn er es vernünftig dürfte), im Internet surft, online bestellt und vielleicht gar Mitglied eines sozialen Netzwerks ist.

Nun scheint auch die Zeit anzubrechen, in denen waschechte Digital Natives beginnen, Recht zu sprechen. Bei einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Schleswig-Holstein) wette ich zum Beispiel einen Latte aus der Behördenkantine, dass der Autor erst groß geworden ist, als die digitale Revolution schon über Taschenrechner von Texas Instruments hinausgekommen war.

An sich geht es, wie meist am Amtsgericht, um einen unspektakulären Fall. Ein Provider will die Kündigung eines Vertrages nicht akzeptieren und blockiert den Internetanschluss des Kunden. Dieser wehrt sich und will vom Gericht festgestellt wissen, dass er rechtzeitig gekündgt hat und somit kein Vertragsverhältnis mehr besteht.

Zu seiner Verteidigung legte der Provider auch Monate alte Verbindungsdaten vor. Damit wollte er beweisen, dass der Kunde den Internetanschluss weiter genutzt hat und sich somit nicht an seine eigene Kündigung hielt.

Der Richter hat sich gefragt, ob er die Verbindungsdaten überhaupt als Beweis zulassen darf. Er antwortet mit nein:

Die beklagtenseits vorgelegten Verbindungsdaten sind als Beweismittel ohnehin nicht verwertbar, weil die Beklagte nach § 97 Abs. 3 S. 3 TKG zu deren Speicherung nicht über das Verbindungsende hinaus berechtigt war und das vermögensrechtliche Beweisinteresse der Beklagten nicht das Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner Internetnutzung überwiegt.

Dabei widerspricht er auch dem Bundesgerichtshof. Das oberste Zivilgericht erlaubt eine befristete Speicherung von Verbindungsdaten aus “technischen Gründen”. Dazu der Amtsrichter:

Soweit der Bundesgerichtshof aus § 100 Abs. 1 TKG die mögliche Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten ableiten will (Urteil vom 13.01.2011 zum Az. III ZR 146/10), überzeugt dies nicht.

Das ist nicht nur mutig, sondern auch plausibel. Der Richter liefert hierfür eine eingehende Begründung, die sich hier nachlesen lässt. Nicht das Ergebnis der Entscheidung berührt mich. Es ist vielmehr die Kompetenz für die Fragen der digitalen Welt, der man hier an einem, das ist nicht abschätzig gemeint, Provinzgericht begegnet.

Die absehbare weitere Verbreitung solchen Sachverstandes darf uns optimistisch stimmen.