Falsche Mahnung bringt kein Schmerzensgeld

Wer zu Unrecht fehlender Zahlungsmoral und sogar des Betrugs bezichtigt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf Schmerzensgeld. Das gilt jedenfalls so lange, wie ein Mahnschreiben keine Beleidigung oder Schmähung enthält. Das Amtsgericht München wies damit die Klage eines Baumarktkunden ab, den eine Mahnung “zutiefst aufgewühlt” hatte.

Der Mann hatte Fliesen bestellt und angezahlt. Bei Abholung wies er die Restzahlung mit einem Überweisungsbeleg nach. Der Fliesenhändler konnte später keinen Zahlungseingang feststellen. Er schrieb dem Kunden, er fühle sich getäuscht. Außerdem warf er dem Mann vor, sich die Ware erschlichen zu haben.

Tatsächlich hatte sich der Verkäufer geirrt, wofür er sich auch entschuldigte. Dennoch verlangte der Kunde ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 Euro.

Das Amtsgericht München lehnte ein Schmerzensgeld ab. Es sieht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schon deshalb nicht verletzt, weil sich die Äußerungen des Händlers nur an ihn richteten und nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sind.

Überdies sei das Verhalten des Händlers noch rechtmäßig gewesen. Das Mahnschreiben beinhalte zwar die Unterstellung, die Überweisungsbelege seien gefälscht. Das sei eine Behauptung, die auf der persönlichen Ebene schmerzen könne. Die Drohung mit der Strafanzeige habe außerdem ein nötigendes Element.

Zugunsten des Beklagten sei jedoch zu sehen, dass dieser, wenn auch irrig, von einem Betrugsversuch des Klägers ausgegangen sei. Das Schreiben bringe auch nur zum Ausdruck, dass der Beklagte sich getäuscht fühle. Darüber hinaus gehende Beleidigungen oder Schmähkritik enthalte das Schreiben aber nicht. Die Androhung der Strafanzeige sei ebenfalls keine vollendete Nötigung. Als Reaktion auf das vermeintlich betrügerische Handeln des Klägers sei eine Anzeige nämlich grundsätzlich zulässig.

Die in jedem Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung ergebe, dass es für ein Schmerzensgeld (noch) nicht reicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 31. August 2010, Aktenzeichen 133 C 10070/10

Postbox deluxe

Telefonnotiz:

Herr RA S. bittet um den Nachweis, dass Sie Herrn W. vertreten. Er möchte Ihnen was schicken, weiß aber sonst nicht, ob er das darf.

Dass ich Herrn W. vertrete, ist dem Anwalt eigentlich bekannt. Immerhin habe ich ihm für Herrn W. schon einen Brief geschickt. Telefoniert haben wir auch. Ich wüsste auch nicht, wie ich den Eindruck erweckt haben könnte, ohne konkreten Auftrag und nur aus Spaß an der Freud tätig zu werden. Zumal bei dem schönen Wetter.

Ich nehme deshalb an, dass mir der Kollege irgendeine rechtsgestaltende Erklärung, eine Kündigung zum Beispiel, zukommen lassen will. Er befürchtet wahrscheinlich, ich könnte fies sein und später behaupten, gar keine “Empfangsvollmacht” für Herrn W. zu haben. Womit sein Schreiben dann wirkungslos oder verfristet sein könnte.

Auf der anderen Seite frage ich mich, warum ich mich auf so eine banale Aufforderung hin zur Postbox deluxe machen sollte. Damit mir künftig Schreiben für Hern W. zugestellt werden und ich ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung dafür trage, dass die jeweilige Nachricht dann auch meinen Mandanten erreicht?

Nach meiner Kenntnis hat Herr W. eine Wohnung und einen Briefkasten. Mir ist es deshalb wesentlich lieber, wenn der Anwaltskollege selbst dafür sorgt, dass seine wichtige Post den eigentlichen Empfänger erreicht. Wenn er nett ist, kann er mir ja eine Kopie zur Kenntnisnahme übersenden.

Herr W. kann sich ja in jedem Fall an mich wenden, wenn er was in unserer Sache hört. Das hat er in der Vergangenheit getan. Er wird es sicher auch künftig tun.

Rechtskraft durch die Hintertür

Denken Staatsanwälte darüber nach, dass sie die Wahrnehmung des Rechtsstaates entscheidend prägen? Und zwar nicht nur in medienwirksamen Großverfahren, sondern auch im Alltagsgeschäft? Mit einem Beispiel, bei dem die Botschaft in Richtung des Betroffenen eher negativ besetzt ist, habe ich mich heute beschäftigt.

Die Geschichte ist kurz: Mein Mandant soll mit seinem Lkw einen anderen Lkw angeschrabbt haben. Der angebliche Schaden beträgt um die 2.000 Euro. Nach, wie ich meine, eher schlampigen Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Fahrerflucht beantragt. Und “für den Fall, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis”.

Ich habe Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und beantragt, die Fahrerlaubnis nicht vorläufig zu entziehen. Dann müsste die normale Hauptverhandlung abgewartet werden. Aus meiner Begründung ergibt sich auch, warum die Ermittler hier über den Einzelfall hinaus kein sonderlich gutes Bild abgeben. Auszüge:

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis liegen ersichtlich nicht vor.

1. Strafprozessuale Anträge sind bedingungsfeindlich. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrlerlaubnis nur für den Fall, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Der Antrag ist also an eine Bedingung geknüpft. Er ist somit, streng genommen, unzulässig.

2. § 111a StPO verlangt dringende Gründe, die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen. Dies entspricht dringendem Tatverdacht (Meyer-Goßner, StPO, § 111a Rdnr. 2). Dringender Tatverdacht liegt hier aber nicht vor.

Zwar hat mein Mandant eingeräumt, das Fahrzeug passiert zu haben (Bl. 19). Er hat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, eine eventuelle Berührung nicht bemerkt zu haben.

Es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass mein Mandant eine eventuelle Berührung der Fahrzeuge bemerken musste, was für die gerichtsfeste Annahme des nach § 142 StGB erforderlichen Vorsatzes unverzichtbar ist.

Gegen eine zwingende Wahrnehmung sprechen folgende Umstände:

– Begegnung zweier großer Fahrzeuge (Lkw)

– Dunkelheit (8. Dezember, ca. 18 Uhr)

– starker Schneefall, Schneeglätte

– extrem schlechte Verkehrssituation

Außerdem berichtet das Schadensgutachten von einem lediglich „streifenden Anstoß“ gegen die linke Seitenpartie. Auf den Fotos ist zu erkennen, dass die behaupteten Schäden sehr leicht sind. Die Schadenshöhe ergibt sich lediglich daraus, dass die Berührung sich an mehreren Stellen zugetragen haben soll. Auch diese leichten Schäden sprechen gegen eine zwingende Wahrnehmbarkeit.

Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft haben hinsichtlich der taktilen oder akustischen Wahrnehmbarkeit ausreichend ermittelt. Insbesondere sind den Zeugen noch nicht einmal gezielte Fragen dazu gestellt worden, wie dies ansonsten üblich ist.

Überdies wurde der Lkw meines Mandanten nicht in Augenschein genommnen. Dort finden sich tatsächlich keinerlei Spuren, die mit dem angeblichen Ereignis in Einklang zu bringen sind. Auch dies spricht dagegen, dass mein Mandant einen eventuellen Zusammenstoß wahrgenommen haben muss.

Außerdem darf ich für meinen Mandanten mitteilen, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt Musik hörte.

Angesichts dieser Umstände kann wohl kaum von einem dringenden Tatverdacht gesprochen werden. Wenn überhaupt, kann allenfalls ein hinreichender Tatverdacht angenommen werden. Dieser ist für einen Strafbefehl bzw. eine Anklage ausreichend, aber eben nicht für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

3. Überdies erscheint es nicht gerade den Grundsätzen eines fairen Verfahrens verpflichtet, die Ausübung des zulässigen Rechtsbehelfs Einspruch mit einer derartigen „Sanktion“ zu verknüpfen. Hier entsteht beim Beschuldigten der unschöne Eindruck, dass es der Staatsanwaltschaft nicht auf die Fakten ankommt, sondern sie den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrlerlaubnis als Möglichkeit ansieht, in einem nicht gerade schulbuchhaft ausermittelten Fall Rechtskraft zu schaffen.

Dem sollte schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden.

Nicht in der Lage

Die Polizei in einer hessischen Stadt nahm meinen Mandanten am Freitagnachmittag fest. Auf dem Revier verlangte er nach einem Anwalt. Wie das ablief, darüber gibt es zwei Versionen.

Der zuständige Kommissar hat in der Akte festgehalten, der Beschuldigte habe nach einem Anwalt verlangt. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, einen Anwalt zu benennen. Er sei dann darauf verwiesen worden, sich bei der Vorführung vor dem Haftrichter am nächsten Morgen einen Anwalt vom örtlichen Notdienst als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.

Mein Mandant sagt, er habe darum gebeten, Rechtsanwalt Udo Vetter aus Düsseldorf anrufen zu dürfen. Der Polizeibeamte habe ihn gefragt, ob er meine Rufnummer weiß. Mein Mandant will dann gesagt haben, dass meine Rufnummer in seinem iPhone steht. Außerdem natürlich im Telefonbuch. Darauf soll der Polizist erwidert haben, das iPhone sei schon weggesperrt und es sei nicht sein Job, Telefonnummern im Internet nachzuschlagen. Außerdem seien die Anwälte vom Notdienst Experten im Strafrecht.

Den Unterlagen entnehme ich, dass mein Mandant nüchtern war und sich ansonsten klar ausdrückte. Deshalb wundert es mich schon, dass er laut Polizei nicht in der Lage gewesen sein soll, mich beim Namen zu nennen. Immerhin habe ich ihn erst vor kurzem nach einer Festnahme rausgepaukt. Außerdem laufen zwei größere Verfahren, wegen der wir regelmäßig zusammensitzen und auch telefonieren.

Mentaler Totalausfall oder dichtender Beamter? Das Gericht wird sich mit der Frage beschäftigen müssen. Bei der Entscheidung, ob ich jetzt noch nachträglich beigeordnet werde. Und zwar neben oder anstelle des Anwalts vom Notdienst. Mit dem möchte mein Mandant auf keinen Fall zusammenarbeiten.

Totalspeicherung total überflüssig

Die jetzt vorliegende Kriminalstatistik des bevölkerungsreichsten Bundeslandes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 enthüllt: Nach dem Ende der anlasslosen Vorratsspeicherung aller Verbindungsdaten sinkt die Zahl der registrierten Internetdelikte. Die Aufklärung ist dagegen überdurchschnittlich erfolgreich. Bürgerrechtler vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung warnen deshalb vor einem weiteren Anlauf zu einer verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung.

Nichts in der letzte Woche vorgelegten Statistik spricht für die Annahme, dass das Ende der verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung zu mehr Internetkriminalität geführt hätte – im Gegenteil. Im Jahr 2010 und damit im Wesentlichen nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung wurden in Nordrhein-Westfalen 11,8 % weniger Internetdelikte registriert als im Vorjahr. Damit hat sich der Trend der vorangegangenen Jahre fortgesetzt (2006: 60.591, 2007: 56.432, 2008: 25.880, 2009: 54.811, 2010: 48.411). Dass der Polizei 2010 weniger Internetdelikte bekannt geworden sind, beruht nicht auf dem Ende der Vorratsdatenspeicherung, denn auf Telekommunikationsdaten darf stets nur für Ermittlungen wegen bereits bekannter Straftaten zugegriffen werden.

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96,6 % aller Straftaten haben keinen Bezug zum Internet.

Die Statistik straft auch der Behauptung Lügen, das Internet sei nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung ein „rechtsfreier Raum“ oder Ermittlungen seien kaum noch möglich. Im Jahr 2010 wurden in Nordrhein-Westfalen auch ohne Vorratsdaten fast zwei von drei Internetdelikten aufgeklärt (64,4%). Damit waren im Internet begangene Straftaten auch ohne Vorratsdatenspeicherung deutlich häufiger aufzuklären als außerhalb des Internet begangene Straftaten (49,4%). Auch die Verbreitung von Kinderpornografie wurde nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung deutlich häufiger aufgeklärt (60,8%) als außerhalb des Internet begangene Straftaten.

„Da Internetdelikte auch ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich erfolgreich aufgeklärt werden, muss Vorschlag des Bundesjustizministeriums für eine neuerliche anlasslose Erfassung sämtlicher Internetverbindungen in Deutschland vom Tisch“, erklärt Florian Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „99,6% der Internetnutzer werden nie einer Straftat auch nur verdächtigt. Der Schutz der 49 Mio. Internetnutzer in Deutschland vor falschem Verdacht, Datenmissbrauch und Datenpannen durch Vorratsdatenspeicherung darf nicht ‚aufgrund parlamentarischer Zwänge‘ verhandelbar werden. Die FDP muss hier zu ihrem Wort stehen und jede verdachtslose Datenspeicherung ablehnen.“

Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ergänzt: „Im Vergleich zum Vorjahr ist die Aufklärungsquote zwar zurück gegangen. Dies entspricht aber einem langfristigen Trend (2007: 84,0%, 2008: 76,9%, 2009: 77,3%, 2010: 64,4%) und ist nicht nachweisbar auf das Ende der Totaldatenspeicherung zurückzuführen. Es ist normal, dass Straftaten im Internet auf längere Sicht nicht häufiger aufgeklärt werden als sonstige Straftaten (2010: 49,4%).“

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Die Aufklärungsquote bei Internetdelikten ist höher.

Verbreitung, Besitz und Verschaffung kinderpornografischer Materialien ist auch nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung rückläufig (2008: 1.668 Fälle, 2009: 1.536 Fälle, 2010: 1.503 Fälle). Bei den 2010 in Nordrhein-Westfalen registrierten Internetdelikten handelte es sich nur zu 2,5% um die strafbare Verbreitung pornografischer Darstellungen, zu 80,7% um Betrugsdelikte. Gemessen an der Gesamtkriminalität handelt es sich bei weniger als 0,1% aller Straftaten um Pornografie im Internet (zum Vergleich: Straßenkriminalität 28%, Gewaltkriminalität 4%). 96,6% der 2010 in Nordrhein-Westfalen bekannt gewordenen Straftaten wurden außerhalb des Internet begangen.

„Die Angstkampagne und Panikmache steht in keinem Verhältnis zur Realität“, erklärt Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Fakt ist, dass wir mit gezielten Ermittlungen nur gegen Verdächtige nicht weniger sicher leben als es mit einer verdachtslosen Erfassung sämtlicher Verbindungsdaten der Fall wäre. Ich empfinde es als unangemessen und rechtlich fragwürdig, wenn eine ständig wiederholte emotionale Schilderung von Einzelfällen zusammen mit einer massiven Medienkampagne der aus meiner Sicht populistischen Begründung für die Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung herhalten soll, die fast 70% der Bürgerinnen und Bürger ablehnen.“

Nach den Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz am 27. März will die FDP Verhandlungen mit CDU und CSU über deren Forderung nach Wiedereinführung einer verdachtslosen Vorratsspeicherung aller Verbindungsdaten in Deutschland aufnehmen. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat eine Stellungnahme zum entsprechenden Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums erarbeitet.

Bahn: Flächendeckende Videoüberwachung durch die Hintertür?

Im Rahmen einer “Automatisierung” ihres Fahrbetriebes plant die Deutsche Bahn offenbar die Video-Komplettüberwachung aller Bahnsteige. Teilweise geschieht dies wohl auch, ohne Bahnkunden am Bahngleis auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Dies zeigt Daten-Speicherung.de am Beispiel des Bahnhofs Itzehoe. Dort beobachten Videokameras das Geschehen auf den Bahngleisen; ein Hinweisschild gibt es nicht.

Die Bahn begründet in einer Stellungnahme ihre Maßnahme damit, dass der Fahrbetrieb immer mehr zentral gesteuert werde:

Weil durch den MA, der die Anlage steuert, kein direkter Sichtkontakt mehr auf den Bahnsteig besteht, erhält dieser die elektronische Sicht, um Umsteigevorgänge zu sehen. Er wird damit in die Lage versetzt, situationsbezogene zusätzliche Ansagen zu machen usw. Die Bilder der Kameras werden nicht aufgezeichnet.

Nur zur Steuerung des Bahnverkehrs scheinen die Anlagen aber wohl nicht gedacht. Der Hersteller der Videosysteme wirbt ausdrücklich mit dem Sicherheitsaspekt.

Daten-Speicherung.de hält die Überwachung grundsätzlich für rechtswidrig und hat dies der Bahn auch mitgeteilt:

Die Videoüberwachung des Bahnsteigs ist bereits deshalb rechtswidrig, weil an keiner Stelle darauf hingewiesen wird. § 6b Bundesdatenschutzgesetz bestimmt: „Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“ …

Aber auch im Falle eines Hinweises wäre die Überwachung rechtswidrig, weil nicht erforderlich. Schon der Fahrdienstleiter Itzehoe hatte keinen direkten Sichtkontakt auf die Fahrgäste am Bahnsteig, jedenfalls wenn zwischen Bahnsteig und Fahrdienstleiter ein Zug stand. Das Ansagezentrum braucht dementsprechend ebensowenig direkten Sichtkontakt auf den Bahnsteig. Dies zeigen Dutzende von Bahnhöfen in Schleswig-Holstein ohne direkten Sichtkontakt des Ansagers. Die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit dieser Bahnsteige ist unzweifelhaft in vollem Umfang gewährleistet. Das Ansagezentrum muss allenfalls wissen, ob ein Zug am Bahnsteig steht. Dazu reichen aber schon Sensoren. In jedem Fall aber würde es reichen, den Gleis und damit die Züge zu filmen anstelle der Fahrgäste auf dem Bahnsteig. …

Selbst wenn es theoretisch für „situationsbezogene Ansagen“ nützlich sein könnte, die Fahrgäste zu sehen, ist es doch evident unverhältnismäßig, wegen solcher seltenen Ausnahmefälle dauerhaft sämtliche vollkommen unschuldige und unverdächtige Fahrgäste flächendeckend zu überwachen. Von den Personen, die den überwachten Bereich betreten, geht keinerlei Gefahr für Dritte aus. Die Videoüberwachung erfasst nahezu ausschließlich Personen, die keinen Anlass für eine Überwachung geben (vgl. BVerfGK 10, 330). Eine gleichwohl permanent erfolgende Videoüberwachung des Bahnsteigs muss in dieser Situation als exzessiv und unverhältnismäßig angesehen werden.

Eine Antwort der Bahn steht wohl noch aus. Klar ist aber auch nach meiner Meinung, dass die Bahn die Videoüberwachung ihrer Bahngleise nicht mit dem Argument verheimlichen darf, es gehe ihr ja nur um die Rationalisierung der Betriebsabläufe. Auch Bahnkunden haben ein Recht darauf, hinreichend deutlich darauf hingewiesen zu werden, wenn sie auf Bahnhöfen im Blickfeld von Videokameras stehen.

Andererseits halte ich es aber auch für möglich, dass eine Überwachung bestimmter Bahngleise zulässig ist, wenn die Bahn das transparent macht. Das müsste sich dann aber auf echte Brennpunkte beziehen, an denen es nachweislich gehäuft zu Straftaten kommt.

Bei Itzehoe handelt es sich übrigens nicht um einen Einzelfall. Laut Bahn werden bundesweit alle automatisierten Bahnhöfe mit diesem “Standard” ausgestattet.

Massenabmahner blitzen ab

Eine Speicherpflicht für IP-Adressen “auf Zuruf”  – so was wollten Frankfurter Abmahnanwälte für ihre Mandantin durchsetzen. Provider hätten Verbindungsdaten dann schon speichern müssen, wenn ein Musik- oder Filmverlag dies verlangt. Also eine Art privat veranlasstes “Quick Freeze”. Die für die Herausgabe der Daten normalerweise erforderliche gerichtliche Anordnung hätten sich die Rechteinhaber dann später in Ruhe besorgen können.

Schon das Oberlandesgericht Hamm konnte dieser Idee nichts abgewinnen. Gegen die Entscheidung zogen die Massenabmahner vors Bundesverfassungsgericht. Dort holten sie sich jetzt eine heftige Klatsche ab. Ihre Antragsschrift bewertet das Verfassungsgericht nämlich als von vorne bis hinten unzureichend.

Aus dem Beschluss:

Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.).

Mit anderen Worten: Den Anwälten gelang es in diesem Fall noch nicht mal, einen formal ordnungsgemäßen Antrag ans Verfassungsgericht zu formulieren.

Ob das vom exzessiven und monotonen Hantieren mit Textbausteinen kommt?

Einverstanden

Mein Mandant sitzt in Untersuchungshaft. Ihm wird Erpressung vorgeworfen. Nach den Umständen könnte das auf eine mehrjährige Haftstrafe hinauslaufen. Ich habe mich dennoch entschieden, auf dem Formular, das die Staatsanwaltschaft Frankfurt für die Rückgabe von Ermittlungsakten verlangt, demonstrativ ein Kreuzchen zu machen:

110317a

Bei einer Einstellung nach § 153a StPO zahlt der Beschuldigte was an die Staatskasse oder für einen guten Zweck. Damit ist die Sache dann erledigt.

Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Wikileaks.de: Doppelter Freispruch in Dresden

Die Vorwürfe klangen schwer. Theodor Reppe, der die Domain Wikileaks.de und einen TOR-Server betreibt, musste sich gestern vor dem Amtsgericht Dresden gegen den Vorwurf verteidigen, Kinderpornografie heruntergeladen, jedenfalls aber zu ihrer Verbreitung Beihilfe geleistet zu haben. Am Ende stand ein Freispruch. Ich habe mit Theodor Reppe über die Hintergründe des Verfahrens gesprochen.

Was hat Ihre Seite Wikileaks.de mit Kinderpornos zu tun?

Die Frage führt gleich zu einem Missverständnis, das auch im Prozess eine Rolle spielte. Ich betreibe auf Wikileaks.de keine eigene Internetseite. Ich leite auf die Hauptseite von Wikileaks weiter. Ich verändere die Inhalte nicht und füge auch keine eigenen hinzu.

Aber auch bei Wikileaks selbst finden sich doch wohl kaum Kinderpornos.

Natürlich nicht. Aber Wikileaks hat seine Arbeit gemacht und unter anderem die australische Liste gesperrter Webseiten veröffentlicht. Diese Liste wurde dann auch bei Wikileaks.de angezeigt. Eine Bürgerin hatte beim Hessischen Landeskriminalamt angerufen und das gemeldet. Eine Richterin segnete die Hausdurchsuchung mündlich ab. Kurz darauf stand die Polizei bei mir vor der Tür. Mir wurde allerdings zunächst nur gesagt, es gehe um pornografische Angebote. Von Kinderpornos war nicht die Rede.

Sie hatten also bis zur Durchsuchung gar keine Kenntnis von den Sperrlisten, die Wikileaks online gestellt hatte?

Nein, auf Wikileaks fanden sich ja seit jeher viele Dokumente. Die Sperrlisten waren nicht auf meinem Radar.

Wie haben Sie sich nach der Durchsuchung verhalten?

Wikileaks erschien mir als zu wichtiges Projekt, um hier sang- und klanglos nachzugeben. Außerdem ging es mit der Veröffentlichung ja um grundsätzliche politische Fragen. Die Sperrdiskussion wird ja auch in Deutschland geführt. Das wollte ich dann doch lieber grundsätzlich geklärt haben.

Das Amtsgericht war offenbar Ihrer Auffassung und hat Sie freigesprochen.

Der Richter unterschied zwei Phasen. Bis zur plötzlichen Hausdurchsuchung konnte er schon gar keinen Vorsatz erkennen, da ich nichts von den Listen wusste. Nach der Polizeiaktion sah er wohl eher Fehler bei den Behörden. Man hätte mich schon konkret darüber informieren müssen, welche Links nun genau beanstandet werden. Der Hinweis, einzelne Links führten zu strafbaren Inhalten, sei zu pauschal gewesen. Mir könne kaum zugemutet werden, alleine rund 3.000 Links aus der australischen Liste zu prüfen.

Zumal Sie sich durch Anklicken einschlägiger Angebote möglicherweise unmittelbar zum “Besitzer” strafbarer Inhalte gemacht hätten.

Genau. Ich habe die Urteilsbegründung so verstanden, dass die Behörden bei einer bloßen Adressweiterleitung nicht einfach pauschal monieren dürfen.

Welche Konsequenzen hat das für Wikileaks.de?

Ich hoffe zunächst, dass die schriftliche Urteilsbegründung etwas konkreter ist. Der Richter hat selbst eingeräumt, dass er die technischen Hintergründe nicht ganz durchschaut. Ich richte mich jedenfalls darauf ein, dass ich bei entsprechenden Hinweisen genauer nachschauen muss. Ob und wie ich dann die Inhalte auf Wikileaks.de beeinflusse, wird sich zeigen. Ich hoffe jedoch, dass es dazu gar nicht kommt.

Neben dem Komplex Wikileaks ging es auch um einen TOR-Server, den Sie beitreiben.

Ja, auch wegen des TOR-Servers habe ich eine Hausdurchsuchung gehabt. Die IP-Adresse meines Exit-Nodes war angeblich beim Tausch strafbarer Inhalte registriert worden.

War der Polizei nicht bekannt, dass die IP-Adresse zu einem TOR-Server gehört?

In diesem Fall anscheinend nicht. Ich nahm bis dahin an, dass vor Ermittlungen schon geprüft wird, ob es sich um einen TOR-Server handelt. Immerhin gibt es ja ein öffentliches Verzeichnis aller Server. Normalerweise scheint das zu passieren, denn vor der Durchsuchung erhielt ich schon öfter Mails von Landeskriminalämtern, die sich erkundigten, ob ich als Serverbetreiber vielleicht doch Daten des eigentlichen Nutzers besitze.

Das haben Sie sicher auch den Beamten vor Ort erklärt.

Ja, genützt hat es aber nichts. Die haben meine Hardware eingepackt. Auch die Staatsanwaltschaft ließ sich nicht davon beeindrucken, dass ich den Betrieb eines TOR-Servers nachweisen konnte. Es dauerte dann 22 Monate, bis ich meine Computer zurück erhielt. Gefunden wurde bei mir nichts.

Sie waren also nachweislich nicht im Besitz von Kinderpornos, wurden jetzt aber trotzdem angeklagt?

Ja, offenbar war die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass eine IP-Adresse allein solche Taten beweist und es auch keine Rolle spielt, ob ich einen Anonymisierungsdienst betreibe oder nicht. Der Richter sah das aber ganz anders. Die Sache war wesentlich einfacher vom Tisch als der Komplex Wikileaks.

Für Teilnehmer am TOR-Netzwerk sind das aber trotzdem keine guten Nachrichten.

Das Ergebnis stimmt, aber offenbar besteht ein gewisses Risiko, ins Visier ahnungsloser Behörden zu kommen. Wenn die Beamten einen TOR-Server nicht erkennen oder nicht wissen, was das ist, wird eben nachgeguckt und die Hardware beschlagnahmt. Darauf sollte man emotional vorbereitet sein. Ein vernünftiges externes Backup der eigenen Daten dürfte überdies nicht schaden.

Was macht die Staatsanwaltschaft?

Ich schließe eine Berufung nicht aus, hoffe aber, die Sache ist jetzt zu Ende. Weder Wikileaks.de noch ein TOR-Server verletzen Gesetze. Das könnte man ja auch akzeptieren.

Google Street View rechtlich zulässig

Hauseigentümer können nicht verhindern, dass Google für den Bilderdienst Street View Fassaden und Gärten fotografiert. Das Kammergericht Berlin lehnte den Antrag einer Hausbesitzerin ab, die sich gegen die Aufnahmen wehrte. Zuvor war die Frau schon in erster Instanz gescheitert.

Die Hauseigentümerin hatte befürchtet, ihre Familie und der private Bereich ihres Vorgartens könnten auf den Bildern zu erkennbar sein. Weder das Land- noch das Kammergericht stellten aber einen Rechtsverstoß fest.

Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen, wie sie jeder Fußgänger oder Autofahrer vom öffentlichen Grund aus machen könne, sei rechtlich nicht relevant. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für darüber hinausgehende unerlaubte Aufnahmen habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Insbesondere habe sie nicht plausibel gemacht, dass die erhöhte Position der Google-Kameras wesentlich andere Einblicke ermöglicht, als sie auch für einen Fußgänger möglich sind.

Es handelt sich um das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Hauseigentümerin kann also noch den normalen Rechtsweg beschreiten.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 13. September 2010 – 37 O 363/10
Kammergericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 10 W 127/10

Unsere Schönwetter-Rechte

Es ist traurig, aber wahr. Das Bundesverfassungsgericht tritt den Bürgerrechten mal wieder in den Rücken. Gleichzeitig ermutigt es jene Polizisten, Staatsanwälte und Richter, die gerne ein Auge zudrücken, wenn die Strafprozessordnung ihren Ermittlungen im Wege steht. Im Falle rechtswidrig entnommener Blutproben und der damit verbundenen Umgehung des Richtervorbehalts sehen die Karlsruher Richter nämlich überhaupt keinen Anlass, die dadurch gewonnen Beweise für unverwertbar zu erklären.

Dabei schockiert mich weniger das Ergebnis im Einzelfall als die Begründung, die das Gericht hierfür findet.

Ausgangspunkt waren Verkehrskontrollen. In einem Fall war streitig, ob Polizeibeamte überhaupt versucht haben, für die Blutprobe bei einem Autofahrer einen Richter zu fragen. Sie behaupteten das zwar, der Kontaktversuch war aber in der Akte nicht dokumentiert. In einem anderen Fall konnte ein Richter nicht erreicht werden, weil es keinen nächtlichen Eildienst gab.

Das Bundesverfassungsgericht sieht zwar einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt, lässt die Verwertung der Blutproben aber uneingeschränkt zu. Das Gericht erläutert zur Begründung mal wieder seine grundsätzliche Haltung. Eben diese Haltung ist für mich der Grund, dass die Rechte des Beschuldigten bei uns immer weniger geachtet werden. Das gilt nicht nur für Verkehrskontrollen, sondern auch für heftigere Maßnahmen. Hausdurchsuchungen zum Beispiel. Oder Festnahmen. Das Verfassungsgericht:

Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier … Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist.

Der Grund, warum ein Verstoß gegen Vorschriften keine Konsequenzen hat, ist das Strafverfolgungsinteresse des Staates. Dieses wird bei uns eben über alles gesetzt. Oder, um es mit den Worten des Gerichts zu sagen:

Die Annahme eines Verwertungsverbots schränkt …  eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat.

Das hat folgende Konsequenz:

Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist.

Übersetzt bedeutet dies: Wenn beispielsweise eine Wohnung zu Unrecht durchsucht, ein Zeuge illegal zum Reden gebracht oder ein Beschuldigter ohne tragfähige gesetzliche Haftgründe zur Erzielung eines Geständnisses in Untersuchungshaft gesteckt wird, verstößt dies gegen die Strafprozessordnung, bleibt aber für das Verfahren ohne Folgen. Das gesetzeswidrige Verhalten hat laut Gericht nur “im Einzelfall” und “ausnahmsweise” Konseqenzen.

Solche Vorgaben kann man ruhig mal auf andere Lebensbereiche übertragen. Bußgelder für Wirte und Bäcker werden nicht fällig, wenn die Kunden kotzen, sondern erst ab drei Wochen stationärer Behandlung. Autofahrer zahlen für Tempoverstöße nur, wenn die Raserei zu einem Blechschaden über 5.000 Euro führt.  Mir fallen noch andere Beispiele ein, aber ich will nicht ausfallend werden.

Bei den Blutproben sattelt das Bundesverfassungsgericht auf seine bekannte Haltung sogar noch auf. Die Richter widmen sich nämlich genüsslich der Frage, ob der Richtervorbehalt zum “rechtsstaatlich Unverzichtbaren” gehört. Das verneinen sie, was im Ergebnis sicher richtig ist. Das führt, und das ist der wirklich perfide Hintergedanke, zu einer Einführung von Bürgerrechten zweiter Klasse:

Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde.

Dies macht das Bundesverfassungsgericht dann an der Frage fest, wie tief die Blutprobe ohne richterliche Zustimmung in Grundrechte eingreift. Die Schlussfolgerung überrascht kaum:

Eine Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts tastet das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an und stellt auch keinen so schwerwiegenden Eingriff dar, dass aus dem Gesichtspunkt der Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre. Der Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe.

Mit anderen Worten: Bürgerrechten, mit denen der Bundestag über die Minimal-Vorgaben des Grundgesetzes hinausgeht, haftet der Geruch der Minderwertigkeit an. Wir dürfen sie offenbar als Zuckerbrot verstehen. Eine Art juristischer Boni, die unter dem ständigen Vorbehalt des Widerrufs oder gar der nachträglichen Aberkennung durch den zuständigen Polizeibeamten stehen.

Ich wiederhole es: Jene Beamte, die sich bei passender Gelegenheit nicht für Verfahrensrechte interessieren und denen der Zweck die Mittel heiligt, lesen solche Beschlüsse wie eine Gebrauchsanleitung. Sie bekommen hier von ganz oben erklärt, dass Fehlverhalten nur in krassen Ausnahmefällen (das Verfassungsgericht nennt diese “Willkür”) zu Konsequenzen führt. Das ist eine grob fahrlässige Ermutigung, den Rechtsstaat im Interesse der “Wahrheitsfindung” zu strapazieren.

Und so passiert es auch Tag für Tag. Nach meiner Erfahrung nimmt die Zahl der Beamten zu, für die die Strafprozessordnung ein Schönwetter-Kompendium ist. Wer kann es ihnen auch verdenken? Schließlich rechtfertigt der “Erfolg” in Form einer Verurteilung nachträglich (fast) jede Verletzung von Bürgerrechten. (Und führt im übrigen auch dazu, dass die verbleibende Dienstpflichtverletzung nicht zu hoch gehängt wird, sofern sich überhaupt jemand dafür interessiert.)

An dieser Erosion unserer Rechte wird sich so lange nichts ändern, wie die Verantwortlichen weiter damit rechnen können, dass Gesetzesverstöße nachträglich abgenickt werden. Was aus Karlsruhe aber kommt, bestärkt die schwarzen Schafe sogar noch. Das ist übrigens auch ein Schlag ins Gesicht all jener Ermittler, die sich nach Kräften ans Gesetz halten. Zum Glück stellen sie noch die Mehrheit. Am Ende sind sie aber auch die Blöden, neben uns Bürgern.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen 2 BvR 1596/10