Hat Hessens LKA-Chefin vor Gericht gelogen?
Frankfurt: Polizisten sollen Zeugen verprügelt haben
Oberstaatsanwalt lässt Zeugen verhaften
„Wenn der Server in Russland steht, kommen sie mit deutschen Amtsbriefen nicht weiter“
Ich gebe es zu. Die Aussage eines Zeugen hat mir heute gut gefallen. Weil sie meinen Mandanten entlastete. Noch mehr begeisterte mich aber, wie eloquent und noch dazu überzeugend der Zeuge Fragen des Staatsanwalts abbügelte.
Offenbar habe ich mir meine Freude auch anmerken lassen, denn der Staatsanwalt feuerte keine weiteren Fragen ab. Stattdessen fuhr er mich an:
Haben Sie dem Zeugen gerade zugenickt?
In solchen Situationen werde ich extrem wortfaul, vor allem wenn ich den Eindruck habe, dass die Richterin die Augen verdreht. Und zwar wegen dem Staatsanwalt. Worauf wollte der Gute überhaupt hinaus? Etwa auf ein tränenreiches Geständnis, dass der Zeuge präpariert ist, noch dazu von mir persönlich?
Eigentlich rechnete ich mit der Anschlussfrage, ob ich vor der Verhandlung mit dem Zeugen geredet habe. (Was ich guten Gewissens hätte verneinen können.) Es kam dann aber doch nichts weiter. Vielleicht weil ich mich deutlich uninteressiert an einem Dialog zu diesem Thema zeigte. Womöglich war aber selbst dem Staatsanwalt aufgefallen, wie erheitert die Richterin seinen „Ermittlungen“ folgte und dass er nicht weit davon entfernt war, sich lächerlich zu machen.
Immerhin weiß ich jetzt einen Kniff mehr, mit dem man ohne große Anstrengung einen Nebenkriegsschauplatz eröffnet. So was kann ein Verteidiger im richtigen Augenblick immer gut gebrauchen.
Auch für internetfähige Computer müssen Rundfunkgebühren gezahlt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.
Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen Computern für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die als „Livestream“ online gestellt werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Diese Regelung nutzte aber nicht den Klägern. Vor Gericht gezogen waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.
In den Vorinstanzen hatten die Kläger verloren. Auch das Bundesverwaltungsgericht meinte nun, internetfähige Computer seien Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.
Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstößt laut Gericht auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht Rechte auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Zwar greife die Gebühr in die Grundrechte der Kläger ein. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch die – ebenfalls verfassungsrechtlich begründete – Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig.
Auch den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen die Richter nicht verletzt. Zwar würden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleichgesetzt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung seien jedoch nicht technische Unterschiede, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen.
(BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 – Urteile vom 27. Oktober 2010)
Das Landgericht Hamburg hat die Vorstellungen der Musikindustrie, was illegal in Tauschbörsen eingestellte Musikstücke wert sind, zurechtgestutzt. Die Richter sprachen für zwei Musikaufnahmen jeweils 15 € Schadensersatz zu. Die Musikindustrie hatte 300 € pro Titel gefordert.
Der heute 20-jährige Beklagte stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Songs in eine Internettauschbörse zum Download bereit. Bei den Liedern handelte es sich um „Engel“ von „Rammstein“ und „Dreh‘ dich nicht um“ von Marius Müller-Westernhagen.
Das Landgericht bejahte eine Schadensersatzpflicht des Sohnes. Dieser habe das Urheberrecht verletzt. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse
jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Es gebe keinen „Tarif“ für die Nutzung, so dass der Preis geschätzt werden könne.
Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Songs zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen auch 2006 jedoch bereits Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem
BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15 € pro Titel ge-
schätzt.
Bei aktuellen Hits, mit denen noch richtig Umsätze gemacht werden, könnte der Schadensersatz durchaus höher sein. Wenn man den geforderten und den vom Landgericht für angemessen erachteten Betrag aber in Relation setzt, dürften die von der Musikindustrie in aktuellen Abmahnungen geforderten Beträge erheblich unter Druck geraten. Dort werden teilweise über eintausend Euro pro Song als Schadenssumme genannt. Realistischer dürften selbst bei brandaktuellen Hits nun 40 bis maximal 80 Euro sein.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als „Störer“ anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet. So hatte auch bereits der Bundesgerichtshof entschieden.
(Urteil vom 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09)
In Berlin und den Ländern wird derzeit hitzig an der Winterrreifenpflicht gemerkelt. Noch im kommenden Monat soll die Straßenverkehrsordnung geändert werden. Viele Bürger nähern sich ob der Hektik und Ungewissheit dem Verwirrtheitsstadium diverser Politiker an. Sie wissen selbst nicht mehr ein und aus und montieren ihre Winterreifen von „Ostern bis Oktober“:
Nun ja, man kann ja nie wissen.
Immerhin wird, wenige Tage vor dem möglichen Inkrafttreten, woanders immerhin schon ein Entwurf der neuen Regelung kolportiert:
Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen).
Wenn der Text stimmt, ändert sich erst mal gar nicht viel. Denn entgegen zahlreicher Presseberichten wird damit keine generelle Winterreifenpflicht eingeführt. Vielmehr müssen solche Reifen nur „bei Schneeglätte“ und sonstigen Unbilden aufgezogen sein. Mit anderen Worten: Winterreifen-Verweigerer dürfen auch künftig im Winter Auto fahren – ein Bußgeld riskieren sie nur bei Winterwetter. Wer also bereit ist, sein Auto bei diesem Wetter stehen zu lassen, muss nicht auf Winterreifen umsteigen.
Ob die neue Regelung so viel weniger schwammig ist als die alte, darf man bezweifeln. Schon die Beschreibung der „winterlichen Wetterverhältnisse“ wird Verkehrsjuristen genug Ansatzpunkte für erbitterte Auslegungsdebatten vor Gericht bieten. Auch die Frage, was ein Reifen können muss, um ein „Winterreifen“ zu sein, wird angesichts der aufgeführten Kriterien nicht ganz einfach zu beantworten sein.
(Danke an Jochen H. für den Zeitungsausschnitt)
Im Jahr 1996 habe ich fürs Büro ein Tagesgeldkonto bei der Comdirect eröffnet. Im Laufe der Jahre hat sich auch bei unseren Bankverbindungen einiges geändert; jedenfalls haben wir das Tagesgeldkonto auf Null gestellt und etliche Jahre nicht genutzt. Im Rahmen einer kleinen Aufräumaktion habe ich es letzte Woche gekündigt.
Das sollte eigentlich kein großer Akt sein. Immerhin war das Konto „kostenlos“. In den Eröffnungsunterlagen, die ich noch habe, ist mehrfach „kostenlose Kontoführung“ zugesagt. So war es viele Jahre auch. Kontoführungsgebühren: null. Portokosten: null. Umso erstaunter war ich, als mir die Comdirect jetzt mitteilte, das Konto könne zwar gelöscht werden – aber erst nach Ausgleich eines Saldos von 6,96 €.
Ein Blick in die Auszüge ergab tatsächlich das besagte Minus. Für jeden „Finanzreport“ stellte die Bank seit geraumer Zeit zunächst 0,55 € Porto, später 1,50 € „Versandpauschale“ in Rechnung. Doch nicht nur das. Für den Saldo berechnet die Comdirect außerdem noch 14,4 % Überziehungszinsen. Im letzten Abrechnungszeitraum waren das stolze 16 Cent.
Kostenlos scheint in der Bankenwelt eine relative Aussage zu sein. Ich habe der Bank mal einen höflichen Widerspruch zukommen lassen. Mit der Bitte doch mal mitzuteilen, wie und wann sich unser Vertrag rechtswirksam geändert hat und kostenpflichtig geworden ist. Und mit dem Hinweis, dass der Rechnungsabschluss eine gesetzliche Pflicht ist und ja eigentlich der Grundsatz gilt, dass Banken für die Erledigung eigener Aufgaben den Kunden nicht bluten lassen dürfen.
Ansonsten hoffe ich natürlich auf Kulanz.
Nachtrag: Die Bank verzichtet aus Kulanz auf die Gebühren.
Der gegnerische Anwalt hatte sich eigentlich klar ausgedrückt:
Wir haben unserer Mandantin geraten, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Von seiner Mandantin kam dann auch ein Schreiben. Darin verpflichtete sie sich, eine bestimmte Rechtsverletzung in Zukunft sein zu lassen. Die „geforderte“ Unterlassungserklärung war das allerdings nicht. Die Dame hatte das Vertragsstrafeversprechen durchgestrichen. Ohne diese Zusage ist die Erklärung aber juristisch kaum was wert.
Der offene Widerspruch zwischen der Ankündigung des Anwalts und dem, was seine Mandantin umsetzte, ließ mich das Telefon bemühen. Der Anwalt bestätigte das, was ich schon vermutet hatte. Seine Mandantin hat nicht etwa was falsch verstanden. Sie ist, wie man so schön sagt, beratungsresistent.
Hoffentlich ist sie auch flüssig. Ganz billig wird der Prozess nämlich nicht.
Die Nebenklägerin im Prozess gegen Jörg Kachelmann ist heute mit einem kleinen Schauspiel aufgefallen. Bei der Fahrt zum Gericht hielt sie ein Buch vors Gesicht und damit in die Objektive der versammelten Presse. Titel: „Der Soziopath von nebenan. Die Skrupellosen: ihre Lügen, Taktiken und Tricks.“
Die Aussage der amerikanischen Autorin Martha Stout: Mindestens einer von 25 Mitmenschen hat kein Gewissen und keine Gefühle gegenüber Mitmenschen. Ihm fehlt die Fähigkeit, Scham, Schuld oder Reue zu empfinden. Oft verbergen diese Soziopathen ihre Regungslosigkeit hinter einer Maske der Freundlichkeit und Verbindlichkeit.
Es lohnt sich, die Rezensionen bei Amazon zu lesen:
Dieses Buch kann eine Erklärungshilfe für die oft verständnislos zurückgebliebenen Opfer gewissenloser Menschen sein.
Es gibt „böse“ Menschen!
Sie sind die schaurigen Geisterfahrer des Lebens, die sich wundern, weshalb Ihnen alle entgegenkommen und noch frechgrinsend den Finger zeigen. Welch verstörender Gedanke. Umso mehr, als diese Persönlichkeitsstörung als unheilbar gilt und fast nie festgestellt wird, da der Otto-Normal-Soziopath (aus Funk und Fernsehen auch als Psychopath bekannt) nur selten serienkillend mit der Kettensäge durch die Nachbarschaft zieht. Viele bleiben strafrechtlich unauffällig…
Bei Amazon.com gibt es noch 291 weitere Besprechungen. Kostprobe:
After feeling the pain inflicted by a sociopath, this book gives cold comfort that to be human is to be naive in the eyes of a sociopath. Our humanity is our weakness and their ability to imitate humans is their strength. If you are the trusting sort it will be used against you and you will be duped and deceived again and again.
Das Signal war also überlegt und sehr gut inszeniert. Immerhin ist die Absenderin ja auch Journalistin. Der (innerliche) Katzenjammer dürfte sich aber schnell einstellen, wenn der Kick abgeklungen ist, den so ein inszeniertes Signal auslöst. Die Nebenklägerin dokumentiert nämlich ihren eigenen überbordenden Hass auf den Ex-Freund. Außerdem zeigt sie, dass sie sich zu einer Mission berufen fühlt: Aufklärung über die wirklich „bösen“ Menschen unter uns.
Ob die Botschaft ein paar Prozent Glaubwürdigkeit wert war, die der Frau mit dem heutigen Auftritt abhanden gekommen sind? Immerhin wird die Inszenierung ihrerseits in Fachbüchern fortleben. Als Musterbeispiel für Aggravation. Damit hätten wir womöglich schon zwei Geisterfahrer.
Eine erfreuliche Nachricht für alle, die schon bei der aktuell laufenden Buchverlosung mitgemacht haben. Autor Tim Oliver Feicke legt wegen der großen Resonanz (bisher über 700 Teilnehmer) noch mal fünf Bücher seines Werks „Komme nicht zum Termin, bin in Südsee: Aktenperlen aus der Justiz“ drauf.
Wir verlosen also nicht fünf, sondern insgesamt zehn der druckfrischen Bände. Damit es zeitlich nicht zu knapp wird, verlängert sich der Teilnahmeschluss auf Donnerstag, 28. Oktober.
Für die Teilnahme genügt auch ein Kommentar zu diesem Beitrag. Die zehn Bücher werden unter allen Teilnehmern verlost, egal in welchem Beitrag sie gepostet haben. Bitte die gültige E-Mail-Adresse nicht vergessen.
Computerhersteller Lenovo verkauft mit neuen Computern nicht irgendein Windows 7. Sondern „legales Windows 7“:
Das lässt den Kunden natürlich ruhig schlafen. Ob damit aber auch eine Aussage über das Windows 7 verbunden ist, welches die Konkurrenz ohne Zusatz unter die Leute bringt? Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ja wettbewerbsrechtlich nicht ganz ungefährlich…
(Danke an Jonas Breyer für den den Screenshot)
Als Bürger hat man ja so seine Rechte. Als Zeuge muss man etwa nichts sagen oder schreiben, wenn das Ordnungsamt einen „Anhörungsbogen“ schickt. Anders sieht es nur aus, wenn einen der Richter vorlädt – was dann doch eher selten passiert. Von der üblichen Drohung mit dem Fahrtenbuch kann man auch halten, was man will. Nach meiner Erfahrung beißen bellende Hunde meistens nicht.
Unabhängig davon, dass man auch als „Zeuge“ mit dem Ordnungsamt sowieso nicht kommunizieren muss, gibt es im für jedermann noch besondere Rechte. Das Zeugnisverweigerungsrecht zum Beispiel, wenn man nahe Verwandte belasten müsste. Oder die Möglichkeit, nichts zu sagen, wenn man sich selbst in die Pfanne hauen könnte. Das ist jener Paragraf, den auch das Landgericht Mannheim im Fall Kachelmann lieber unter den Tisch gekehrt hätte.
Über diese Rechte ist der Bürger natürlich zu belehren. Auch die Stadt Emden, Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Straßenverkehr, tut dies selbstverständlich. Allerdings in ziemlich holpriger Art und Weise:
Wohl dem, der wie ich ein Aufbaustudium Bürokratendeutsch absolviert hat. Besonders gefällt mir allerdings dieser Satz:
Teilen Sie uns daher … auch die Personalien der verantwortlichen Fahrzeugführerin / des verantwortlichen Fahrzeugführers mit, selbst wenn Sie von Ihrem Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Leser Maik R. hat mir dieses Kleinod nicht zur zugesandt, sondern es auch treffend kommentiert:
Ich bin zwar juristischer Laie, aber das klingt für mich widersinnig. Entweder ich verweigere die Angaben oder nicht.
Andere Abwehrmittel standen nicht zur Verfügung
„Tatort Internet“: Der Anwalt eines Bloßgestellten berichtet
„Bei der Aussprache hakt es oft, weil der Singsang der Muttersprache aufs Deutsche übertragen wird“
Was Papa und Mama über Street View wissen sollten
Ist es bei Straßenverkehrsdelikten erforderlich, dass ein Richter die Blutprobe anordnet? Darüber wird gerade heftig diskutiert. Fakt ist aber: Noch steht der Richtervorbehalt im Gesetz. Staatsanwalt oder Polizei dürfen die Blutprobe nur bei „Gefahr im Verzuge“ anordnen.
Wann ist Gefahr im Verzuge gegeben? Dazu sind in letzter Zeit viele Urteile ergangen. Sie weichen im Ergebnis durchaus voneinander ab. Einige Punkte sind jedoch klar. Gefahr im Verzug liegt nie vor, wenn die Blutprobe zu einer Tageszeit angeordnet wird, zu der man einen Ermittlungsrichter problemlos erreichen kann.
Das scheint Mitarbeitern einer Polizeibehörde in Nordrhein-Westfalen schlichtweg nicht bekannt zu sein. Dummerweise aber auch nicht dem zuständigen Staatsanwalt. Diese durchaus bemerkenswerte Kombination an Unwissenheit und/oder Unlust führte zu einer Vergewaltigung der Strafprozessordnung, wie selbst ich sie schon lange nicht mehr erlebt habe.
Es war ein normaler Donnerstag. Um 13.38 Uhr geriet mein Mandant in Verdacht, alkoholisiert Auto gefahren zu sein. Eine Zeugin hatte ihn angezeigt. Zwei Streifenwagen sausten los, trafen meinen Mandanten in seiner Wohnung an. Nach einiger Diskussion musste mein Mandant mit zur Wache. Dort riefen die Polizeibeamten den zuständigen Staatsanwalt an. Nach dem Gespräch vermerken sie, der Staatsanwalt habe die Blutprobe angeordnet.
Da kein Polizeiarzt aufzutreiben war, wurde mein Mandant ins Krankenhaus gebracht. Dort verweigerte er die Blutprobe mit dem Hinweis, die Polizei dürfe die Blutprobe nicht anordnen. Der Polizeibeamte erklärte ihm hierauf, er müsse die Blutprobe dulden, denn, so heißt es in der Strafanzeige, der Staatsanwalt habe die Blutprobe angeordnet.
Mein Mandant weigerte sich weiter. Statt mal darüber nachzudenken, warum er das tut, forderten die Beamten Verstärkung an. Sie „fixierten“ meinen Mandanten mit Gewalt auf einer stählernen Liege. Der Krankenhausarzt entnahm die Blutprobe.
Mit einem Richter hat niemand gesprochen – obwohl mein Mandant die Polizisten ja nun weiß Gott drauf gestoßen hat. Es gab noch nicht mal den Versuch, einen Richter zu erreichen. Obwohl der Ort zum Einzugsbereich eines der größten Amtsgerichte in Nordrhein-Westfalen gehört. An diesem Gericht sind jeden Werktag mindestens zwei Ermittlungsrichter im Einsatz. Das weiß ich aus eigener Erfahrung.
Dass Polizeibeamte sich nicht um die Rechtslage scheren, muss einen nicht wundern. Zu eingefahren scheint noch die jahrzehntelange, dann aber vom Bundesverfassungsgericht gestoppte Praxis, bei jeder vermeintlichen Alkoholfahrt „Gefahr im Verzuge“ zu bejahen. Dass sich da so mancher Beamte angestammte Kompetenzen nicht nehmen lassen will, mag ein natürlicher Reflex sein. Zumal er gleichzeitig auf Arbeitsvermeidung gerichtet ist.
Aber schon hier balanciert die Polizei auf dem Drahtseil. Es gibt Urteile, die ein komplettes Beweisverwertungsverbot jedenfalls annehmen, wenn der Richtervorbehalt nicht in – aus Unwissen gespeistem – gutem Glauben ausgehebelt wird. Sondern „willkürlich“.
Diese Willkür liegt im vorliegenden Fall allerdings weniger bei der Polizei. Unbegreiflich ist an sich eher die Attitüde des Staatsanwalts, der die Blutprobe mal so einfach anordnet, statt pflichtgemäß den Richter zu fragen. Unkenntnis wird man einer Person in dieser Stellung ja wohl kaum unterstellen können. Obwohl das fast noch der schmeichelhafteste Erklärungsansatz wäre. Neben einer Scheißegal-Haltung gegenüber dem Gesetz. Oder Allmachtsfantasien.
Brisant wird die Sache dadurch, dass meinem Mandanten ja nicht nur die Alkoholfahrt zur Last gelegt wird. Die Polizei hat es sich natürlich nicht nehmen lassen, ihn auch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte anzuzeigen. Der Widerstand ist aber dann nicht strafbar, wenn die Handlungen der Polizeibeamten selbst rechtswidrig waren.
Darüber werden wir jetzt mal ganz intensiv diskutieren.