Kleiner Hofstaat, knappe Fristen

Gesetzliche Vorschriften sind dafür da, eingehalten zu werden. Das gilt auch für § 142 Absatz 1 Strafprozessordnung. Nach diesem Paragrafen ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren vom Gericht anzuhören, bevor ihm ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Dadurch erhält der Beschuldigte die Möglichkeit, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Dieser Verteidiger muss ihm zur Seite gestellt werden – auch wenn er nicht zu den Lieblingen des Gerichts zählt.

Die Wahlmöglichkeit hat einen guten Grund, nämlich den Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Beschuldigte, der einen Pflichtverteidiger braucht, soll nicht schlechter da stehen als jener, der seinen Anwalt selbst aussuchen ( = bezahlen) kann. Der Pflichtverteidiger ist also kein Anwalt zweiter Klasse, den dann praktischerweise gleich auch der Richter auswählt.

In der Praxis sieht das mitunter anders aus. Viele Richter haben einen kleinen Hofstaat an Anwälten, denen sie Pflichtverteidigungen übertragen. Dazu besteht auch oft genug Gelegenheit, denn viele Angeklagte kümmern sich halt nicht so um ihre eigenen Sachen und benennen keinen Anwalt. Das wird mitunter gerichtlich auch durch sehr knappe Fristen gefördert. Eine Woche ist als Frist keine Seltenheit.

Noch praktischer ist es allerdings, wenn dem Angeklagten halt gar keine Frist gesetzt wird. Das ist mir jetzt mal wieder passiert.

Ein langjähriger Mandant hatte eine nicht ganz unbedeutende Menge krümelartiger Substanzen über die Grenze gebracht. Dabei hatte ihn die Bundespolizei erwischt. Mein Mandant dachte, er kriegt später noch Post. Vielleicht eine Vorladung zur Vernehmung. Aber das ersparte man sich lieber.

Das erste Schreiben war gleich die Anklageschrift. Die kam vom Amtsgericht. Einen Tag später erhielt mein Mandant auch Post von einer ihm unbekannten Anwältin, die ihm freudig mitteilte, sie stehe ihm nun als Pflichtverterteidigerin zur Seite.

Wie sich herausstellte, hatte der Richter sofort mit Eingang der Anklage die Anwältin bestellt. Ohne Anhörung meines Mandanten.

Ich habe mittlerweile die Akte angesehen und den Eindruck, die vergessene Anhörung war ganz und gar kein Versehen. Was auch ein Anruf bei einem Anwalt vor Ort bestätigte. Den Kollegen kenne ich ganz gut. Er bestätigte mir, dass der betreffende Richter gerne so vorgeht. Komischerweise wusste der Anwalt auch, welche Anwältin der Richter auserwählt hatte…

Immerhin, so erfuhr ich, korrigiert der Richter seinen „Fehler“ meistens selbst, wenn es Protest gibt. Was allerdings nicht verhindert, dass doppelte Kosten entstehen. Die Entbindung der bisherigen Pflichtverteidigerin ändert nichts daran, dass ihr die bislang entstandene Vergütung zusteht. Das können ein paar hundert Euro sein. Der neue Pflichtverteidiger kriegt den gleichen Betrag dann noch mal.

Diese Mehrkosten tragen am Ende wir alle.

Skype: Staat hört mit

In einem Strafverfahren ging es heute auch um Lauschangriffe. Die Kriminalisten vom Zoll haben Ende 2008 bis Mitte 2009 bei meinem Mandanten und anderen Geschäftsleuten „präventiv“ mitgehört. Das dürfen die, wenn es um schwerwiegende Delikte mit Auslandsbezug geht.

Dabei kam auch zur Sprache, dass die Beteiligten nicht nur gerne das Telefon benutzt haben. Sondern auch Skype. Vom Inhalt dieser Gespräche, berichtete der Ermittlungsbeamte, sei nichts bekannt:

Wir hatten keinen Zugriff auf Skype.

Auch wenn es für das Verfahren nicht interessant war, nahm ich den gewählten Tempus zum Anlass für die Frage, ob sich das mittlerweile geändert. Das bejahte der Zeuge. Seine Behörde könne Skype – auch Gespräche von Skype zu Skype – heute genauso abhören wie das normale Telefon. Wie, wollte er allerdings nicht verraten. Die Vorsitzende Richterin merkte dazu an, sie habe in ganz neuen Sachen auch schon Skype-Abhörprotokolle gesehen.

Wie es scheint, haben die „Beschwerden“ der Polizeibehörden über die Verschlüsselung des Telefondienstes, von denen man unter anderem auf Wikipedia lesen kann, Erfolg gehabt. Die über Jahre hervorgehobene Abhörsicherheit von Skype dürfte Geschichte sein.

Verbrecherjagd mit Street View

Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt ist immer für einen Knaller gut. Ich empfehle die Suchfunktion. Logisch, dass Wendt auch was zu Googles Street View zu sagen hat. Das tat er gestern in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung:

Es ist rechtlich unklar, ob eine virtuelle Streifenfahrt möglich ist.

Ich hatte mir am Wochenende auf Twitter folgende Aussage erlaubt:

Wenn ihr im Urlaub seid, könnt ihr mit Street View sehen, ob euer Haus noch steht.

98 Prozent der Follower haben den Witz verstanden. Bei den letzten zwei Prozent bin ich mir nicht sicher, ob sie Street View wirklich für eine Art globaler Google-Webcam halten oder einfach nur trocken zurückfeuerten.

Rainer Wendt hätte den Spruch wahrscheinlich geglaubt. (Zum Glück ist er nach meiner Kenntnis nicht auf Twitter; womöglich wegen der komplizierten Anmeldeprozedur.) Immerhin ist der bloße Gedanke, Polizeistreifen könnten auf Google Street View Sinn machen, ähnlich belämmert wie die Hoffnung des deutschen Eigenheimbesitzers, der neue Dienst von Google sei ein Fernwartungstool für Immobilien oder mache langfristig gar den Babysitter überflüssig.

Deshalb auch für Herrn Wendt zum Mitschreiben: Die Bilder in Street View werden einmal aufgenommen, wenn der Kamerawagen von Google durch die betreffende Straße fährt. Da es sich um ein Mammutprojekt handelt, werden die Aufnahmen schon beim Start von Street View in Deutschland ein, zwei Jahre alt sein. Auf Street View wäre also nicht zu sehen, ob jemand an der Kreuzung Müller-/Meierstraße gerade/vor einer Stunde/gestern/letzten Monat ein Auto aufbricht, Randalierer den Netto-Markt abfackeln oder einer Rentnerin die Handtasche entrissen wird.

Die Fotos werden auch nicht jünger. Nach Googles Angaben sind nämlich derzeit keine neuen Aufnahmen geplant. Schon gar nicht „streifen“ permanent Kamerawagen von Google durch die Straßen und nehmen unseren Polizisten damit die Sorge, auch mal bei Regen raus zu müssen. Selbst das allmächtige Google hat auch noch kein Eagle Eye über Deutschland platziert, welches in der Lage ist, unsere Häuserfronten permanent zu fotografieren.

Man braucht also gar nicht zu klären, ob Streifenfahrten in Street View rechtlich zulässig sind. Weil sie Schmarrn wären. Natürlich ist bei uns nichts unmöglich. Deshalb könnte es auch sein, dass noch andere Verantwortliche in Wendts Welt leben und Beamte dafür abstellen, mal zu kontrollieren, was den Millionen Street-View-Usern beim Betrachten der virtuell schon vergilbten Aufnahmen sowieso auffallen und sofort seinen Weg online finden würde: ob nämlich auf den Fotos tatsächlich zufällig eine Straftat zu sehen ist.

Oder zumindest ein Falschparker.

Verzögerung ist relativ

In einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht habe ich heute Verfahrensverzögerung geltend gemacht. Und zwar als Strafmilderungsgrund. Obwohl die Taten schon fast drei Jahre zurückliegen, auch gleich aufgedeckt wurden und die Polizei ihre Ermittlungen in knapp 14 Tagen abgeschlossen hatte, lag die Akte die restliche Zeit bei der Justiz auf Halde. Erst bei der Staatsanwaltschaft, dann beim Gericht.

Der Richter fand zu meiner Rüge in der Urteilsbegründung folgende Worte:

Zur langen Verfahrensdauer. Da gibt es Fälle in meinem Dezernat, die wesentlich länger liegen. Es handelt sich also höchstens um ein mittellanges Verfahren.

Verzögerung liegt also nicht vor, weil andere Verfahren noch länger verzögert sind.

Nun ja, das passt eher wenig zur Rechtsprechung, die zum Thema mittlerweile eindeutig ist. In Kurzform: Die Europäische Menschenrechtskonvention gibt dem Beschuldigten einen Anspruch auf ein ein zügiges Verfahren. Drei Jahre Wartezeit sind jedenfalls dann nicht mehr zügig, wenn es keine wichtigen Gründe für die Verzögerung gibt. Die Überlastung der Justiz, ob nun tatsächlich gegeben oder nur so empfunden, ist kein wichtiger Grund.

Allerdings muss ich zur Ehrenrettung des Richters sagen, dass er die Verhandlung fair geführt hat. Außerdem sprach er ein mildes Urteil. Womöglich hat er die Verfahrensverzögerung also doch stillschweigend in Rechnung gestellt und bügelte das Thema nur so brüsk ab, weil er die Verfahrensdauer sowieso „von Amts wegen“ berücksichtigt hätte und meine Anmerkung deshalb absolut überflüssig war.

Nur das kann ich ja leider nicht ahnen.

Gerne bieten wir Ihnen einen Termin

Es ist ja doch immer erstaunlich, wo und wie der Servicegedanke bei Behörden Einzug hält. Bei der Polizei, die ja mitunter noch etwas spröde agiert, scheint sich nun auch etwas zu tun.

So erhält ein Mandant nach einer Hausdurchsuchung ein längliches Schreiben, in dem ihm eine erkennungsdienstliche Behandlung, also Fingerabdrücke, Fotos und Körpervermerssung, in Aussicht gestellt wird. Das Schreiben ist auch leicht verständlich – sofern man wie ich das Zusatzstudium Bürokratendeutsch absolviert hat.

Ich versuche eine Kurzfassung:

Der Brief ist eine Anhörung. Mein Mandant bekommt Gelegenheit, sich in den nächsten zwei Wochen zu der beabsichtigten Behandlung zu äußern. Erst dann wird die Polizei endgültig entscheiden, ob sie die Maßnahme anordnet. (Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt oder vielleicht sogar gleich geklagt werden.)

Doch zurück zum Thema, dem Bestreben nach mehr Bürgernähe. Am Ende des Schreibens folgender Absatz:


(Zum Vergrößern klicken)

Mein Mandant hat den Brief trotzdem als Vorladung aufgefasst. Natürlich seine Schuld, ganz klar. Ich habe ihm erklärt, dass es sich gerade bei dem genannten Termin nur um einen freundlich gemeinten Bürgerservice handelt, der es ihm ermöglicht, mit einem guten Gefühl im Bauch seine eigenen Interessen in den Wind zu schießen.

Und dass er natürlich nicht hingehen soll.

Nichts Schlichtes aus dem Media Markt

Die Sache ist etwas kippelig. Vielleicht hat sich mein Mandant strafbar gemacht. Vielleicht auch nicht. Das könnte nur im Rahmen einer Hauptverhandlung geklärt werden. Mit Zeugen. Sachverständigen. Viel Zeit. Und noch mehr Kosten.

Das Gericht schlug vor, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Mein Mandant sollte dafür auf die Rückgabe seines sichergestellten Notebooks verzichten. Was bei einem neuen MacBook Pro natürlich schmerzlich ist. Ich schrieb deshalb folgendes ans Gericht:

Letztlich erlaube ich mir auch den Hinweis, dass das Notebook neu war und einen Anschaffungspreis von € 3.100,00 hatte. Es handelt sich also nicht um ein schlichtes Gerät aus dem Media Markt, dessen Verlust man ohne weiteres finanziell verkraften könnte.

Ich möchte deshalb folgenden Vorschlag unterbreiten: Mein Mandant verzichtet auf die Rückgabe der Festplatte seines Notebooks. Die Festplatte kann einfach ausgebaut werden. Die laut Anklage rechtswidrigen Programme befinden sich auf der Festplatte, so dass die fraglichen Programme auch nicht wieder in den Besitz meines Mandanten zurückgehen würden.

Staatsanwaltschaft und Gericht haben diesem Vorschlag jetzt zugestimmt. Ich hoffe mal stark, diese Entscheidung löst in der zuständigen Polizeidienststelle herbe Enttäuschung aus. In den Ermittlungsberichten blitzt nämlich durchaus Begeisterung über das Notebook auf. Es hätte das Abteilungsequipment sicher spürbar aufgewertet.

Wir kaufen nichts, schon gar kein Pfand

Ein Supermarkt im Karlsruher Hauptbahnhof interpretiert das deutsche Einwegpfandsystem auf eigensinnige Weise:

Anscheinend ist der Ladeninhaber der Meinung, die Rücknahme von Pfandflaschen sei ein Kaufvertrag (§ 433 BGB). Darüber könnte man sogar diskutieren. So wie es jedem Verbraucher freisteht, bei Amazon oder Karstadt zu kaufen (oder eben nicht), so will dieser Händler aber überdies den Rück“kauf“ leerer Pfandflaschen verweigern oder zumindest auf „haushaltsübliche Mengen“ begrenzen. Stichwort: Vertragsfreiheit.

Das alles soll uns wahrscheinlich sagen, § 6 Abs. 8 Verpackungsverordnung, der eine Rücknahmepflicht regelt, ist nur zur allgemeinen Belustigung erlassen worden.

Die als Quelle kaufmännisch-juristischer Inspiration genannte Webseite ist derzeit übrigens leer.

(Danke an Jonas Breyer für das Foto und die Anregungen für diesen Beitrag)

Löschroutine – unbekannt

Lese gerade in einer Akte, dass ein Richter den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht abnicken wollte. Ihm erschien die Strafe zu lasch – wegen einer Vorstrafe des Beschuldigten. Die Vorstrafe ist freilich aus dem Jahr 1995. Sie müsste eigentlich längst gelöscht sein, denn es handelte sich nicht um eine große Sache. Seitdem gab es auch keine neuen Einträge, welche die Löschung des Falles sperren könnten. Trotzdem taucht die Vorstrafe noch im Registerauszug vom Juli 2010 auf.

Außerdem, das erstaunt sogar mich, steht das Ermittlungsverfahren nach über 15 Jahren sogar noch im Polizeicomputer. Die Beamten hatten schon bei der Anzeige in den Computer geguckt und festgehalten, der der Beschuldigte sei vorbelastet. Den Computereintrag haben sie der Einfachheit halber gleich in den Text kopiert. Samt Eintragungsdatum, und das liegt wirklich im Jahr 1995.

Langsam wird meinem Mandanten klar, wieso er bei Verkehrskontrollen immer etwas rüde behandelt wird.

Ich darf nun nicht nur verteidigen, sondern auch dafür sorgen, dass die Einträge gelöscht werden. Was bei der Behäbigkeit mancher Polizeibehörden mit dem Datenschutz mitunter bedeuten kann, dass man bis vors Verwaltungsgericht ziehen darf.

Raublöscher geben Unterlassungserklärung ab

Die Internet-„Sheriffs“ bekennen sich zu ihrer juristischen Verantwortung. Wegen der ungerechtfertigten Löschungsaufforderungen an die Videoplattform Vimeo hat die OpSec Security GmbH aus München gegenüber Mario Sixtus und Alexander Lehmann heute Unterlassungserklärungen abgegeben.

Das Unternehmen verpflichtet sich darin, die Urheberrechte von Sixtus am „Elektrischen Reporter“ und von Lehmann am Film „Du bist Terrrorist“ nicht mehr zu verletzen. Zu den nun untersagten Handlungen zählen insbesondere Erklärungen gegenüber Videoplattformen, in denen die OpSec Security GmbH angebliche Urheberrechtsverstöße meldet (Take-down-Notices), die gar nicht vorliegen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die OpSec Security GmbH zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Außerdem trägt die OpSec Security GmbH die Anwaltskosten.

Im Vorfeld hat sich die OpSec Security GmbH bei Mario Sixtus und Alexander Lehmann bereits für die Löschungsaufforderungen entschuldigt. OpSec Security und GVU versicherten übereinstimmend, der „Fehler“ liege alleine im Verantwortungsbereich der OpSec Security GmbH.

Die GVU macht außerdem geltend, sie sei zwar in das Projekt eingebunden gewesen. Allerdings habe sie in den konkreten Fällen die OpSec Security nicht beauftragt und auch nicht autorisiert, die Löschung der Filme bei der Videoplattform Vimeo im Namen der GVU zu verlangen. Nach dieser Erklärung hatten wir auch die OpSec Security GmbH abgemahnt.

In einem Prozess gegen die GVU müssten Sixtus und Lehmann beweisen, dass die GVU doch Auftraggeber war und somit für die eingestandenen Fehler der OpSec Security GmbH mit haftet. Weder Sixtus noch Lehmann haben Einblick in die (Vertrags-)Beziehungen zwischen GVU und der OpSec Security GmbH. Somit dürfte es ihnen kaum möglich sein, den Nachweis zu führen.

Ich habe meinen Mandanten geraten, hier keinen weiteren Streit zu suchen. Dieser wäre weitgehend auf formaler Ebene auszutragen, nämlich auf dem Gebiet der Beweislast. So ein Rechtsstreit brächte ein enormes finanzielles Risiko mit sich.

Entscheidend ist, dass sich die OpSec Security GmbH als Ausführende der Löschungsaufforderungen zu ihrem Fehler und der daraus resultierenden juristischen Verantwortung bekennt. Sie wird hoffentlich ihre Arbeitsabläufe künftig so gestalten, dass sie nicht selbst zur Urheberrechtsverletzerin wird.

Mario Sixtus zum Thema

Storch Heinar darf weiter ulken

Niederlage für „THOR STEINAR“: Die Inhaber der umstrittenen Bekleidungsmarke können nicht untersagen, dass andere Anbieter Mode unter dem Label „Storch Heinar“ verkaufen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies eine Unterlassungsklage gegen die Hersteller von Storch Heinar zurück.

Das Gericht konnte bereits keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Labeln erkennen. Storch Heinar verunglimpfe übedies nicht THOR STEINAR oder setze die Marke herab. Soweit Storch Heinar sich satirisch mit der „Konkurrenz“ auseinandersetze, sei dies von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Storch Heinar trägt meist einen übergroßen Wehrmachtshelm und Hitlerbart und macht sich – offensichtlich – über die von THOR STEINAR benutzte Symbolik lustig.

Die Produkte von THOR STEINAR stehen im Ruf, besonders gerne von Rechtsradikalen getraten zu werden.

(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09)