AfD-Mann Jens Maier als Richter abgesetzt

Seit seinem Ausscheiden aus dem Bundestag im Jahr 2021 bemühte sich AfD-Politiker Jens Maier um die Rückkehr in seinen alten Job – als Richter. Dem schiebt der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vor. Das Dienstgericht erklärt Maiers Rauswurf für rechtens.

Rauswürfe von Richtern sind eine Seltenheit, zum Bundesgerichtshof hat es erst ein Fall im Jahr 1995 geschafft. Dieser Fall hatte jedoch keine politischen Hintergründe.

Eine Amtsenthebung ist laut dem Dienstgericht gerechtfertigt, wenn der Richter durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde sein künftiges dienstliches Verhalten aus politischen Gründen nicht mehr an den Kriterien der „Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Gemeinwohl“ ausrichten.

Maier soll in sozialen Medien einen Sohn Boris Beckers rassistisch beleidigt haben. Außerdem habe er öffentlich die „Herstellung von Mischvölkern“ beklagt. Neben anderen fragwürdigen Äußerungen Maiers genügt das dem Dienstgericht für eine Amtsenthebung.

Interessant ist an der Entscheidung vor allem eines: Laut dem Gericht dürfen gegen Maier auch Äußerungen verwendet werden, die dieser als Bundestagsabgeordneter gemacht hat. Während dieser Zeit ruhte Maiers Richteramt, gleichwohl soll für ihn die beamtenrechtliche Zurückhaltungspflicht gegolten haben (Aktenzeichen RiZ(R) 1/23).

Ein Wunsch, der schon lange Wirklichkeit ist

Bundesverkehrsminister Volker Wissing fordert härtere Strafen für Klimakleber, die auf Rollfelder von Flughäfen vordringen und den Luftverkehr gefährden.

„Ich denke an eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten“, zitiert ihn Bild.

Es geht hier wohl um § 315 Strafgesetzbuch (gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr). Die Vorschrift sieht bereits heute bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Und eben jene sechs Monate Mindeststrafe, die sich der Verkehrsminister vorstellt. Sein Wunsch ist also sozusagen schon in Erfüllung gegangen.

„Berufungsschriftsatz.pdf“ ist kein schlauer Name

„Berufungsschriftsatz.pdf“ ist kein besonders schlauer Dateiname, wenn im Anwaltsbüro etwas bei der Nutzung des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA) schief geht. Ein Anwalt hatte diese Datei ans Oberlandesgericht geschickt, jedoch gehörte der Schriftsatz zu einem anderen Verfahren. Das bedeutet für den Anwalt einen Haftungsfall. Er hat die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt, stellt der Bundesgerichtshof fest.

Der Anwalt machte geltend, seine geschulten Mitarbeiter hätten die Datei wohl verwechselt. Ob das der Fall war, spielt laut dem Bundesgerichtshof aber keine Rolle. Denn eine ausreichende Postausgangskontrolle sei nur gegeben, wenn jeder Schriftsatz einen „individuellen“ Dateinamen habe. Dieser Dateiname müsse auch einen nachvollziehbaren Bezug auf das konkrete Mandat ermöglichen. Nur so könne vor dem Absenden überprüft werden, ob die Datei auch den richtigen Schriftsatz enthält (Aktenzeichen VIa ZB 24/22).

Ladesäule: Normale Autos dürfen abgeschleppt werden

Wer ein normales Kraftfahrzeug im ausgewiesenen Bereich einer Ladesäule parkt, darf abgeschleppt werden. Es bedarf keiner besonderen Verkehrsbehinderung, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.

In dem Fall ging es um ein abgestelltes Motorrad. Der Fahrer hatte nach eigenen Angaben so „platzsparend“ geparkt, dass die Ladesäule für E-Fahrzeuge sogar noch nutzbar war. Trotzdem sollte er 84 Euro Verwaltungsgebühren zahlen, außerdem 75 Euro für das Versetzen des Motorrads auf den angrenzenden Bürgersteig.

Das Abschleppen geht laut Gericht in jedem Fall in Ordnung. Wer das Ladesäulen-Symbol missachte, stelle sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor ins absolute Halteverbot. Laut dem Gesetzentwurf sollen Nutzer von E-Autos sich darauf verlassen können, dass der Ladeplatz ohne Einschränkung nutzbar ist (Aktenzeichen 14 K 7479/22).

Angeklagter ist beim eigenen Gerichtstermin nicht erwünscht

12 Jahre soll ein Mann ins Gefängnis, wegen Brandstiftung mit Todesfolge. Auch die Staatsanwaltschaft ging in Revision, um eine höhere Strafe zu erzielen. An seiner Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof darf der derzeit inhaftierte Angeklagte allerdings nicht teilnehmen. Seine Anwesenheit sei nicht erforderlich, ließ ihn der zuständige Strafsenat wissen.

Tatsächlich liegt es im Ermessen des Revisionsgerichts, ob ein Angeklagter aus der Haft vorgeführt wird (§ 350 Abs. 2 S. 3 StPO). Ich habe das auch schon mehrfach beantragt, aber ebenso wenig Gehör gefunden. Die Richter weisen immer lapidar darauf hin, dass sie das Urteil nur rechtlich prüfen. Deshalb reiche es aus, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend ist. Weiterführende Informationen vom Angeklagten seien nicht zu erwarten.

Allerdings verwirft der Bundesgerichtshof die weitaus meisten Revisionen ohne Hauptverhandlung. Wenn ausnahmsweise mal eine Verhandlung anberaumt wird, gibt es – verkürzt gesagt – Diskussionsbedarf. Dass der inhaftierte Angeklagte da als „überflüssig“ angesehen wird, ist schon sehr hartherzig. Allerdings spart die Justiz so die Kosten für den Gefangenentransport (Aktenzeichen 5 StR 215/23).

Wer anderen einen Gefallen tut…

Wer anderen einen Gefallen tut, haftet anders als etwa ein bezahlter Dienstleister. Das zeigt sich an einem Fall, den das Amtsgericht München entschieden hat.

Ein Mann hatte seinem nebenan wohnenden Bruder für Notfälle einen Wohnungsschlüssel gegeben. Er forderte den Schlüssel zurück, erhielt ihn aber nicht zurück. Er ließ deshalb das Schloss austauschen. Das kostete 700 Euro.

Das Amtsgericht München weist zutreffend darauf hin, dass die Haftung bei reiner Gefälligkeit beschränkt ist. Ein Rechtsbindungswille sei bei Nachbarschaftshilfe gerade nicht gegeben, zumal es sich um den eigenen Bruder handelte. Ein vertraglicher Anspruch scheide deshalb aus.

Auch eine sogenannte unerlaubte Handlung will das Gericht nicht erkennen. Der Anspruch gehe, wenn überhaupt, nur auf die Kosten für einen Ersatzschlüssel. Das finde ich nicht besonders überzeugend. Denn immerhin besteht ja die Möglichkeit, dass der Bruder den Schlüssel unterschlagen hat – und vielleicht etwas Böses damit plante. Die Argumentation des Amtsgerichts gilt höchsten für den Fall, dass der Bruder den Schlüssel verloren hat oder dieser ihm gestohlen wurde (Aktenzeichen 222 C 14447/23).

Ein Fall für Harry Potter

Anfrage:

„Ich habe mir eine Kreditkarte bestellt und damit für 2.000 Euro eingekauft. Ich dachte, in dem Angebot steht ‚Startguthaben‘. Tatsächlich steht da ‚Startverfügungsrahmen‘. Können Sie mir einen guten Zivilrechtsanwalt empfehlen?“

Kann ich machen. Aber an sich müsste Harry Potter den Fall übernehmen.

Merz, der Volksverhetzer

Alle, die jetzt Friedrich Merz wegen seiner Zahnarzt-Äußerung als Volksverhetzer anzeigen, möchte ich auf folgende Vorschrift in der Strafprozessordnung hinweisen (§ 469 StPO):

„Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, so hat das Gericht den Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auflagen aufzuerlegen.“

Beschwert euch nicht, wenn mal ein Staatsanwalt einfach keinen Bock mehr auf solchen Blödsinn hat und versucht, euch zur Kasse zu bitten.

Aufzugfahrt des Grauens

Eine Aufzugfahrt … kann ganz schön kompliziert sein. Etwa, wenn Frauchen im Aufzug ist, der Hund aber draußen, die Tür inzwischen geschlossen – und eine „Verbindung“ zwischen beiden nur noch über die Leine besteht. Genau das war die Ausgangssituation in einem wirklich dramatischen Fall, und dieser verlangte nach einem beherzten Helfer.

Der „Retter“ befand sich mit der Frau im Aufzug, als sich der Lift ohne Hund in Bewegung setzte. Entschlossen nahm der Mann die Leine in die Hand. Er löste die Ausziehsperre der Leine. So konnte der Aufzug problemlos noch einen Stock hoch fahren. Die Frau stieg aus und rettete ihren Hund, indem sie ihn ableinte.

Der Helfer stieg komischerweise nicht mit aus, sondern fuhr mit dem Aufzug weiter. Da er die Rettungsaktion im Stockwerk drunter nicht verfolgen konnte, „kämpfte“ er weiter mit der Leine. Und zwar so lange, bis ihm insgesamt drei Fingerglieder abgerissen wurden. Zwei konnten zum Glück wieder angenäht werden. Der dritte Finger aber ist dauerhaft geschädigt.

Der Mann verlangte Schadensersatz. Am Landgericht Frankenthal ging er leer aus. Die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung greife nicht, so das Gericht. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres begründe so eine Haftung. Letztlich sei der Schaden nicht durch den Hund, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden.

Darüber hinaus sei der Hund im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin hafte auch nicht aus anderen Gründen, weil sie so einen Geschehensablauf beim besten Willen nicht vorhersehen konnte (Aktenzeichen 7 O 4/23).

Ein Bluff, mehr nicht

Ärgerlich genug, wenn euch die Polizei zur Vernehmung lädt. Als Beschuldigter.

Noch ärgerlicher, wenn die Vorladung mit einem Bluff verbunden wird. Der steckt in folgendem Satz, den man leider immer häufiger liest:

„Dieser Vorladung für Sie liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde.“

Klingt amtlich und wichtig. Es ändert aber rein gar nichts an eurem Recht, die Vorladung als das zu betrachten, was sie ist. Eine Einladung. Mehr nicht. Einladungen muss man bekanntlich nicht folgen.

Der Hinweis auf den Auftrag durch die Staatsanwaltschaft ändert, um es noch mal zu sagen, an der geltenden Rechtslage für Beschuldigte folgendes: rein gar nichts. Es steht euch nach wie vor stets frei, die Gelegenheit zu einem Gespräch auf dem Kommissariat verstreichen zu lassen. Ihr müsst nicht hingehen. Ihr müsst auch nicht absagen. Schon gar nicht müsst ihr was sagen.

Der Satz ist nur für Zeugen relevant. Zeugen sind nämlich nach einer Gesetzesänderung verpflichtet, zur Polizei zu kommen. Aber auch nur, wenn ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. An dem umfassenden Schweigerecht für Beschuldigte hat sich aber nichts geändert. Ebenso wenig an der Tatsache, dass Beschuldigte nicht auf die Polizeiwache kommen müssen.

Lasst euch also nicht ins Bockshorn jagen.

Bis Absatz 6 liest nicht jeder

Aus einem Anhörungsbogen der Polizei:

„Mit dem auf Sie zugelassenen Pkw Toyota Corolla wurde laut Zeugen ein erheblicher Sachschaden verursacht und eine Person leicht verletzt. Gegenüber den Polizeibeamten, die an Ihrer Wohnanschrift nachforschten, gaben Sie sich fälschlicherweise als Fahrer aus. Tatsächlich ist gemäß einem Überwachungsvideo Ihr Sohn gefahren.

Bitte äußern Sie sich zum Vorwurf Strafvereitelung.“

Da konnte ich mich als Verteidiger mal sehr kurz fassen:

„Ich verweise auf § 258 Abs. 6 Strafgesetzbuch. Nach dieser Vorschrift bleibt straffrei, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Es kann also offenbleiben, ob es eine Tat gab.“

Nur das „Dirndl“ fand keinen Käufer

Wir wissen nicht, ob es nachts im Museum war. Aber unbeobachtet fühlte sich ein Mitarbeiter der Sammlungsverwaltung eines Münchner Museums auf jeden Fall. Er tauschte mehrere Kunstwerke gegen Fälschungen aus. Anschließend verkaufte er die Bilder über Auktionshäuser. Schaden: rund 60.000 Euro.

Seinen Anfang nahm das Ganze mit dem Gemälde „Das Märchen vom Froschkönig“ von Franz von Stuck. Der Mann ersetzte das eingelagerte Bild durch eine Replik. Einem Münchner Auktionshaus erzählte er, er habe das Bild von seinen Urgroßeltern erhalten. Verkaufserlös: 49.127,40 Euro.

Die Masche zog der Mann noch ein paar Mal durch, etwa mit Bildern wie „Die Weinprüfung“, „Zwei Mädchen beim Holzsammeln im Gebirge“ und „Dirndl“. Letzteres Bild fand aber keinen Bieter.

Für die 60.000 Euro gönnte sich der Mann einen luxuriösen Lebensstil (Wohnung, teure Armbanduhren und, tatsächlich, einen vermutlich stark gebrauchten Rolls Royce). Das Amtsgericht München glaubte dem Mann aber, dass er die Taten aufrichtig bereut. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (Aktenzeichen 1119 Ds 13 Js 112633/22).

Masern: Behörde verlangt Impfnachweis für Kinder

Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz müssen Kita-Kinder und Schüler eine Masernimpfung nachweisen. Nun machen die Berliner Behörden: Mehreren Eltern, die für insgesamt drei Kinder keinen Impfpass vorlegten, droht das Gesundheitsamt 200,00 € Zwangsgeld an.

Die Nachweispflicht gilt seit 2020 für alle „Gemeinschaftseinrichtungen“. Darunter fallen auch Kindergärten und Schulen. Die betroffenen Eltern sehen in dem Gesetz eine verfassungswidrige Impfpflicht durch die Hintertür.

Das Verwaltungsgericht Berlin folgt dieser Auffassung im Eilverfahren nicht. Die Regelung sei kein Freiheitsrecht für Eltern, sondern ein Schutzrecht der Kinder. Der Zweck, eine ansteckende Krankheit einzudämmen, sei legitim. Die Impfung sei auch wirksam und wirke lebenslang (Aktenzeichen VG 14 L 210/23 u.a.).

Krankmeldung: Gericht klärt wichtige Fristenfrage

In den Hintern gekniffen sind erkrankte Arbeitnehmer oft, wenn sie der Krankenkasse nicht ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen – und zwar lückenlos. Schon ein Tag ohne AU-Bescheinigung kann dazu führen, dass die Krankenkasse das Krankengeld komplett streicht. Mit dieser Praxis macht das Bundessozialgericht nun Schluss.

Eine länger erkrankte Angestellte war bis 17.06.2018 krankgeschrieben. Völlig richtig ging sie am 18.06.2018 zu ihrem Hausarzt, um die AU zu verlängern. Die Sprechstundenhilfe wies sie jedoch ab, das Wartezimmer sei voll. Die Frau könne in zwei Tagen wiederkommen.

Die Kasse akzeptierte die Bescheinigung vom 20.06.2018 nicht, obwohl die AU rückwirkend bescheinigt wurde. Gegen die Streichung ihres Krankengeldes zog die Angestellte vor Gericht.

Das Bundessozialgericht stellt in seinem aktuellen Urteil klar: Es reicht, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach Ablauf der AU zum behandelnden Arzt geht, und zwar „zu üblichen Öffnungszeiten“. Vertröstet das Personal den Patienten auf einen späteren Tag, sei diese an der Misere nicht schuld. Der Frau durfte das Krankengeld also nicht gestrichen werden (Aktenzeichen B 3 KR 11/22 B).

Früher hieß es Steckbrief

Die sogenannte „Öffentlichkeitsfahndung“ wird immer beliebter. Früher hieß das Steckbrief. Wie man eine Öffentlichkeitsfahndung nicht machen sollte, zeigt die Kriminalpolizei aus dem bayerischen Ansbach.

Nach einem Diskobesuch soll eine Frau von mehreren Männern vergewaltigt worden sein. Die Polizei konnte vor Ort keine Täter ermitteln, auch die Befragung von Zeugen blieb ohne Ergebnis. Deshalb startet die Polizei jetzt eine „Öffentlichkeitsfahndung“ nach vier Männern. Die Überwachungskamera in der Diskothek hat die Männer aufgenommen. Die Bilder stellt die Polizei ins Internet.

Aus dem Fahndungsaufruf erfährt man:

„Die Ermittlungsmaßnahmen haben bisher jedoch nicht zur Identifizierung der Tatverdächtigen geführt.“

Dabei bleibt an dieser Stelle des Textes völlig offen, ob die abgebildeten Personen die Tatverdächtigen sind und ob deswegen nach ihnen gefahndet wird.

Außerdem heißt es:

„Die Ermittlungen ergaben, dass sich die Frau in den Stunden vor der Tat mit vier unbekannten Männern in der Diskothek aufgehalten hatte. Diese können möglicherweise wichtige Angaben zur Tat machen. Daher wenden sich die Ermittler nun mit folgenden Fragen an die Bevölkerung:

Wer kann Angaben zur Identität der Männer machen?
Wer hat in der betreffenden Nacht Fotos oder Videos gemacht, auf welchen die abgebildeten Personen zu sehen sind? Wer hat Wahrnehmungen zu dem Übergriff gemacht und kann hierzu sachdienliche Hinweise geben?“

Der Satz „Diese können möglicherweise wichtige Angaben zur Tat machen“ wirft erstmals die berechtigte Frage auf, welchen juristischen Status die Männer haben. Sind sie Beschuldigte? Oder Zeugen? Für letzteres spricht wenigstens zwischen den Zeilen, dass man wohl nur in einem schlechten Krimi auf die Idee kommen würde, bislang optisch, aber namentlich nicht bekannten Beschuldigten höflich um Kontaktaufnahme zu bitten, damit sie doch freundlichst aus ihrer Sicht den Ablauf der Vergewaltigung schildern.

Für eine Beschuldigtenrolle der Betreffenden spricht aber wieder der Absatz, der die Leser fragt, ob sie Angaben zur Identität der Männer machen können. Wenn die Männer nur Zeugen sind, wäre es an dieser Stelle mehr als angebracht, auch sie anzusprechen, und zwar so:

„Wenn Sie sich auf den Fotos wiedererkennen, melden Sie sich bitte bei der Kriminalpolizei Ansbach. Sie können als Zeuge möglicherweise wichtige Angaben machen.“

So bleibt der gesamte Aufruf ambivalent zur juristischen Rolle der Gesuchten. Das ist aber nicht zulässig – und es kann sogar zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen gegen das Land Bayern führen. Immerhin greift jeden Öffentlichkeitsfahndung tief in die Persönlichkeitsrechte ein. Die Reputation der Männer ist mit einiger Sicherheit hinüber. Man kann nämlich nie beweisen, eine Tat nicht begangen zu haben. Anders gesagt: Es bleibt immer was hängen.

Genau deshalb untersagt die Strafprozessordnung so einen ambivalenten Fahndungsaufruf. In § 131b StPO ist ausdrücklich vorgeschrieben:

„Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.“

Das wird in dem Aufruf schlicht nicht hinreichend deutlich. Sofern ein Richter den Fahndungsaufruf tatsächlich in dieser Form abgesegnet hat, ist das ein Armutszeugnis.