Einspruch gegen Steuerbescheid auch per Mail
Wenn Politessen den Weg versperren
Berlin: Diebe räumen 125 Bank-Schließfächer aus
Gläubiger sollen gepfändete Gegenstände künftig auch online versteigern lassen können. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Gegenstände, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, sollen nun auch übers Internet angeboten werden. Bisher durften sie nur vor Ort versteigert werden.
Nicht nur Gläubiger sollen von der neuen Regelung profitieren. Auch für den Schuldner sei es wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen, da er dann schneller von seinen Schulden herunterkomme.
Die Regierung geht davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung mehr erlöst werden kann. Online erreiche man einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform sie 24 Stunden am Tag zugänglich.
Bislang ist die Versteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten.
Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein.
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rechtsanwalt in dem entschiedenen Fall verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen klagte der Anwalt erfolgreich.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.
Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde.
Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.
Gegen das Urteil ist Berufung möglich.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008, 1 K 496/08.KO)
„Jetzt werd ich zu den Vietnamesen-Schmugglern um Zigaretten fahren.“
Ich wusste jetzt auf Anhieb nicht, was das bringt. Ist bis zu 1000 Zigaretten aber keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 30a Tabaksteuergesetz).
„Wir sollen dem Gericht innerhalb von drei Wochen Auskunft geben. Über das Vermögen des Sohnes, den mein Mann aus erster Ehe hat.“ Ich verstand zuerst gar nicht, was die Mandantin mir am Telefon sagte. Familiengericht Düsseldorf. Fragebogen. Vermögensverzeichnis. Und was hatte das mit der zwei Jahre zurückliegenden Scheidung des Mannes zu tun, den sie vor einigen Monaten geheiratet hat?
Nun, der Staat ist eben fürsorglich und misstrauisch. Deswegen hat er Paragraf 1683 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeführt. Zugegeben, ich hatte bislang von der Vorschrift nicht den blassesten Schimmer. Der kleine Rat in Familiensachen ist bei mir ja auch eher eine Serviceleistung am Rande. Aber der Paragraf ist so eindeutig, den verstehe sogar ich. Das Elternteil, das für die Vermögenssorge zuständig ist, muss bei einer beabsichtigten Wiederheirat dem Familiengericht das Vermögen des Kindes auflisten.
Offenbar ging man davon aus, dass Stiefkinder schon mal unter die Räder kommen. Sinn und Zweck der Vorschrift legt der Standardkommentar Palandt jedenfalls so dar:
Damit soll verhindert werden, dass die Vermögensverhältnisse des Kindes durch die Eheschließung unübersichtlich werden und Vermögensminderungen oder Vermögensvermischungen stattfinden.
Nun könnte man darüber nachdenken, ob das alles bei einem 17-Jährigen, der gerade eine Lehre macht und vermutlich bald in eine eigene Wohnung zieht, noch groß Sinn macht.
Muss man aber nicht. Der Abteilung 250 F des Amtsgerichts Düsseldorf ist nämlich schlicht und einfach noch nicht aufgefallen, dass der Paragraf just in diesem Monat ersatzlos gestrichen worden ist.
Der Zeuge kam zu seinem Auto zurück und dachte, mein Mandant haut gerade die Seitenscheibe des Wagens ein. Grund dafür hätte es wohl gegeben – auf dem Beifahrersitz lag ein Handy. Der Zeuge packte meinen Mandanten, schlug ihm die Nase blutig und warf ihn auf den Boden. Zumindest nach Angaben meines Mandanten, der seine Unschuld beteuert, soll es noch Fußtritte gesetzt haben.
Ein Missverständnis? Etwas deutet darauf hin. Als die Polizei eintraf, verzichtete der Zeuge nämlich ausdrücklich auf Strafanzeige und Strafantrag. Sehr zum Frust der Polizeibeamten. Die notierten in der Anzeige, dass sie den Zeugen einfach nicht zu näheren Angaben bringen konnten. Trotzdem wird gegen meinen Mandanten wegen versuchtem schweren Einbruchdiebstahls ermittelt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der vermeintlich Geschädigte in einer eventuellen Hauptverhandlung auskunftsfreudiger sein wird. Also mal sehen, ob im Vorfeld was zu machen ist, in Richtung Einstellung.
In der Türkei bahnt sich heute ein Showdown zwischen Regierung und Verfassungsgericht an. Die Richter entscheiden darüber, ob die Regierungspartei AKP verboten wird und führende Politiker ein Berufsverbot erhalten. Betroffen wäre auch Ministerpräsident Tayyip Erdogan.
Die Generalstaatsanwaltschaft wirft der AKP vor, die weltliche Türkei in einen iran-ähnlichen Gottesstaat verwandeln zu wollen. Wie auch immer die Sache ausgeht, in der Türkei scheint es mutige Juristen zu geben.
Zwei aktuelle Meldungen:
In Mönchengladbach hat ein Polizist (über 30 Dienstjahre) eine Bank überfallen. Als Fluchtfahrzeug nutzte er ein Fahrrad, das er einem Kollegen im Polizeipräsidium gestohlen hatte (Meldung 1). Der radfahrende Beamte erkannte auf Pressefotos sein Fahrrad wieder. Später identifizierten weitere Kollegen den Täter auf dem Überwachungsvideo der Bank.
In Gladbeck überfiel ein 26-jähriger Polizeibeamter einen Getränkemarkt. Er fuhr mit dem eigenen Auto vor und sprühte der Kassiererin Pfefferspray ins Gesicht (Meldung 2). Ein Zeuge notierte sich das Nummernschild des Fluchtfahrzeugs.
Gottseidank ist die Polizei diese beiden Versager los. Damit dürfte die Quote fähiger Beamter wieder bei 100 % liegen.
Seit einigen Monaten fiel mir bei einem Blick in die Abrechnung meiner Mobilfunknummer auf, dass ich Kosten für „Gespräche aus dem deutschen Vodafone-Netz“ hatte. Immer ein paar Euro. Das ist deshalb verwunderlich, weil der gewählte Tarif Inklusivminuten in alle Netze beinhaltet. Die ich niemals aufbrauche. Nun ja, dachte ich zuerst, vielleicht mit einer Auslandsrufnummer telefoniert. Oder sonst was.
Aber nein, die Ursache ist eine andere. Ich leite alle Anrufe aufs Handy auf unseren Festnetzanschluss um, wenn ich im Büro bin. Anrufer auf dem Mobiltelefon erleiden dann das gleiche Schicksal wie jeder, der gleich die Büronummer wählt. Sie landen bei meiner Sekretärin.
Als wir den Tarif gebucht haben, wurden Rufumleitungen ins Festnetz mit den Inklusivminuten verrechnet. Das hat Vodafone geändert, und zwar klammheimlich. Rufumleitungen kosten jetzt, je nach Vertrag, zwischen 25 und 45 Cent pro Minute.
Es wäre schon nett, wenn man als Kunde von Vertragsverschlechterungen verschont bleibt. Zumindest sollte man aber unterrichtet werden. Ich hätte wahrscheinlich gar nicht groß gemeckert und die Mehrkosten geschluckt. Oder nach einer Möglichkeit gesucht, sie künftig zu vermeiden. Aber so was ist kein guter Stil.
Abwarten, was die Kundenbetreuung auf meine Kritik antwortet. Bisher ist das einer der wenigen Anlässe, bei dem ich mich über Vodafone ärgern musste. Und das will was heißen, immerhin bin ich bzw. das Büro schon etwa 15 Jahre Kunde.
Nur damit später niemand sagt, ich hätte es nicht im Guten probiert:
info@epublicon.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe das law blog, https://www.lawblog.de.
Auf Ihrer Seite „Newspick Recht“ veröffentlichen Sie die Inhalte meines Weblogs. Sie haben nicht nach meiner Zustimmung gefragt. Ich hätte sie auch nicht erteilt.
Die Veröffentlichung verletzt das Urheberrecht. Ich fordere Sie auf, bis Montag, 28. Juli 2008, 13 Uhr, sämtliche Inhalte des law blog von Ihrer Seite zu entfernen.
Ansonsten müssen Sie mit einer förmlichen Abmahnung rechnen. Außerdem behalte ich mir einen Strafantrag und Schadensersatzansprüche vor.
Wenn Sie meinen, Ihr Angebot sei rechtmäßig, fragen Sie bitte erst einen kompetenten Anwalt. Alles andere wird nur teuer und ärgerlich.
Abschließend weise ich darauf hin, dass auf dem law blog auch Inhalte der Nachrichtenagentur pbd veröffentlicht sind, welche Sie ebenfalls ohne Zustimmung 1:1 abkupfern. Ich gehe davon aus, dass Sie von dort ebenfalls noch Nachricht erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Vetter, RA und Fachanwalt für Strafrecht
Hintergrund: RSS-Feeds sind kein Gemeingut
Das Amtsgericht verhängt gegenüber einem nicht einschlägig vorbelasteten Beschuldigten per Strafbefehl 100 Tagessätze zu je 40,00 € für Drogenbesitz:
Sie verfügten unerlaubt über 0,7 g brutto Marihuana.
Es gab mal ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die Strafvorschriften für weiche Drogen nur verfassungsgemäß, wenn die Verfahren beim Besitz geringer Mengen zum Eigengebrauch regelmäßig eingestellt werden. Als geringe Menge gelten – je nach Bundesland und immer inoffiziell – 4 bis 13 Gramm brutto.
Die Einstellung selbst liegt im Ermessen des Richters. Aber auch dieser ist an das Gesetz und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Im vorliegenden Fall kann man nur hoffen, dass der Richter vielleicht noch nicht so lange mit Strafsachen betraut ist. Oder aufgrund Arbeitsüberlastung blind jeden Strafbefehlsantrag abzeichnet, dem ihm verkniffene Staatsanwälte vorlegen.
Falls nicht, wäre das schlecht. Dann wäre nämlich die Frage zu stellen, wo Willkür anfängt. Weit entfernt scheint mir diese Entscheidung nicht zu liegen.
„Mach‘ mal den Adler.“ Ist doch immer interessant, wenn man mal einen Polizeieinsatz erlebt. Die Aufforderung kannte ich bislang nicht. Der Beschuldigte aber schon, er brachte sich für seine körperliche Durchsuchung in die richtige Positur.
13 Jahre musste ich warten. Aber jetzt liegt sie vor. Die Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung, bei der man auf den ersten Blick erkennt, dass sie unwirksam ist.
Wäre Mietrecht doch immer so unkompliziert.