Bayern lizenziert das Internet

Wer aus Bayern künftig live für mehr als 500 Nutzer im Netz senden will, braucht eine Lizenz der Bayerischen Landesanstalt für Neue Medien. Die Lizenz soll bei bundesweit relevantem Content, also vermutlich ab dem ersten Beitrag in hochdeutscher Sprache, 1.000 bis 10.000 Euro kosten, berichtet das Medienmagazin DWDL.de.

Erstaunlicherweise soll es für das Geld keine relevante Gegeneleistung geben. Denn für die Lizenz als solche existieren angebliche keine „weiteren Voraussetzungen“. Außer – seeeeeelbstverständlich! – die Medienwächter haben bei den Inhalten Bedenken. Klingt nach einer wunderbaren Möglichkeit, unliebsame „Sender“ vor dem Start abzuschrecken oder wenigstens später abzuwürgen. Sei es über die Kosten, sei es über „Bedenken“ bei den Inhalten.

Immerhin: Abrufinhalte, also Konserven, sollen weiter lizenzfrei bleiben.

Gibt es bei uns nicht dieses komische Recht, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“? Hoffentlich klagt ganz schnell jemand gegen diese größenwahnsinnigen Regulierer, damit so was nicht Schule macht. Sonst schalten wir besser gleich um. Nach Peking.

Neue Adresse

Der Titel des handschriftlichen Faxes lautet „Meine neue Adresse“. Dann folgen Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Der Mandant würde uns sehr helfen, wenn er auch seinen Namen schriebe. Alternativ würde eine Faxkennung mit einem klitzekleinen Hinweis Sinn machen.

„Ich habe eine Rücksendung“

Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, reicht für einen wirksamen Vertragswiderruf nicht aus. Dies meint zumindest das Amtsgericht Schopfheim. Eine Frau hatte online ein Brautkleid bestellt, dann aber geschrieben, sie habe „eine Rücksendung“. Das Brautkleid selbst schickte sie erst nach der Widerrufsfrist zurück.

Aus dem Urteil:

Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf” verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, „eine Rücksendung” zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.

Wer auf der sicheren Seite sein will, verwendet also das Wort „Widerruf“. Oder er schickt die Ware selbst rechtzeitig zurück. Das reicht nämlich auch, sogar für das Amtsgericht Schopfheim.

(Urteil gefunden im Jur-Blog)

Anonym

Aus einer Mail mit rechtlichen Fragen:

Sie verstehen wahrscheinlich auch dass ich es vorziehe anonym zu bleiben, hier ist meine Einwegadresse anonyme-einwegadresse@… .com.

Ich hoffe, der Absender erwartet keine Antwort, bevor die Beratungsgebühren bezahlt sind.

A.C.A.B. beleidigt Polizisten

Wer Polizisten „A.C.A.B.“ zuruft, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Der Angeklagte war wegen Beleidigung zu einer Geldbuße von 200.- € verurteilt worden. Der zur Tatzeit 17-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.

In seinem Beschluss führt das Oberlandesgericht aus, es sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter der genannten Buchstabenkombination den Sinngehalt „all cops are bastards“ beigemessen habe. Denn die Abkürzung „A.C.A.B.“ werde in Jugendsubkulturen und auch in der rechten Szene für diese englischsprachige Parole verwendet und andere Deutungen seien im vorliegenden Fall auszuschließen.

Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ sei sowohl in der englischen wie auch in der deutschen Sprache objektiv ehrverletzend und sei nach den Urteilsfeststellungen auch subjektiv gewollt als ehrverletzend geäußert worden, ohne dass es dazu irgendeinen Anlass gegeben hätte.

Die Formalbeleidigung sei daher weder durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 Strafgesetzbuch noch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt.

Das Gericht weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, es sei anders zu beurteilen, wenn sich die Buchstabenfolge „A.C.A.B.“, zum Beispiel als Aufdruck eines T – Shirts, ohne nähere Bezeichnung gegen eine nicht abgegrenzte Personenmehrheit von Polizeibeamten richtet. In diesen Fällen kann es sich um eine nicht ausreichend konkretisierbare Kollektivbezeichnung handeln. Diese wäre straflos.

Beschluss vom 23. Juni 2008 (1 Ss 329/08)

Die Zeiten sind schlecht

„Die Zeiten sind schlecht für Leute, die Kinder missbrauchen. Ganz schlecht.“

Sagte ein Richter, bevor er einen 40-Jährigen für neun Jahre ins Gefängnis schickte.

Vielleicht wären die Zeiten insgesamt besser, wenn Richter einfach Urteile anhand des Gesetzes sprächen und sich vielsagende Andeutungen zu ihren Motiven sparten.

T-Mobile und die Terroristen

Starker Tobak von T-Mobile. Die Firma lässt einen Mitbewerber abmahnen, der anonyme Prepaidkarten verkauft. In der Begründung heißt es unter anderem:

… durch die Veräußerung „anonymer SIM-Karten“ missbräuchliches Verhalten, von belästigenden Telefonanrufen bis hin zur Vorbereitung terroristischer Handlungen, gefördert wird, wenn die Nutzer der SIM-Karten „anonym“ bleiben.

Gerade einem Telekommunikationsunternehmen stünde es besser an, die Freiheit der Kommunikation zu verteidigen und Nutzer nicht als potenzielle Kriminelle anzusehen, die staatlicher Überwachung bedürfen. Aber man kann sich natürlich auch sein eigenes Grab schaufeln. Sogar mit einer ziemlich lächerlichen Argumentation. Die Person, auf welche eine SIM-Karte beim Kauf registriert wurde, muss noch lange nicht der Nutzer sein.

Quelle der Links

Keine Mieterhöhung wegen unwirksamer Klauseln

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist.

Das hält der Bundesgerichtshof in seiner heute bekannt gegebenen Entscheidung für unzulässig. Zu entscheiden hatte das Gericht folgenden Fall:

Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen „regelmäßig“ innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen.

Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig geregelt werden sollte.

Da der Beklagte damit nicht einverstanden war, verlangten die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die von ihnen als Vermietern zu erbringenden Schönheitsreparaturen in Höhe von monatlich 0,71 € je qm. Das entspricht dem Betrag, der im öffentlich geförderten Wohnungsbau bei der Kostenmiete angesetzt werden darf, wenn der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Der Beklagte verweigerte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um diesen Zuschlag.

Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 0,71 € je qm hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um monatlich mehr als 0,20 € je qm verlangt haben.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision beider Parteien entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor.

Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher im nicht preisgebundenen Mietwohnraum ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären.

Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Last der Schönheitsreparaturen zu tragen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wenn dasselbe Ergebnis als Folge einer unwirksamen vertraglichen Abwälzung der Renovierungslast auf den Mieter eintritt, stellt dies keine den typischen Interessen der Vertragspartner widersprechende Regelung dar.

Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Denn nach dieser Bestimmung richtet sich der Vertrag im Falle der Klauselunwirksamkeit nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Kläger als Klauselverwender nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen haben.

Urteil vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 181/07

Wildwest-Manieren

Von Wildwest-Manieren im Straßenverkehr berichtet die Kölner Polizei. Der 36-jährige Fahrer eines Sattelzuges hatte vorgestern – angeblich unbemerkt – das Auto eines 20-Jährigen beschädigt. Der sprang auf das Trittbrett des Lkw und schlug auf den Fahrer ein.

Der Fahrer wiederum fuhr Zick-Zack-Kurs und trat auf die Füße des 20-Jährigen. Nachdem der verletzt abgeschüttelt worden war, verfolgte er mit seinem Auto den Lkw über mehrere hundert Meter und bremste ihn aus. Dabei wurden andere Autofahrer erheblich gefährdet. Die Bilanz der Polizei: Beiden Männern wurden die Führerscheine abgenommen. (pbd)

Alles erledigt…

Die Gegenseite macht einen Vorschlag, ihre Schulden zu bereinigen. Danach würden auf die „bestehende Verbindlichkeit von 1.520,20 €“ einmalig 500,00 € gezahlt. „Damit sind alle gegenseitigen Rechte und Pflichten erledigt“, heißt es in dem Schreiben.

Das klingt ja erst mal diskussionfähig. Bei Durchsicht der Akte stelle ich allerdings fest, dass die erwähnten 1.520,20 € lediglich die Kosten des Rechtsstreits sind. Die Hauptforderung gemäß Urteil beträgt 7.662,19 € und kommt hinzu.

Da kommen wir mit 500,00 € nicht ganz hin.