Buchungsklassen

Habe gerade eine kleine Tirade gegen eine Fluggesellschaft geschrieben. Auslöser war eine fehlerhafte Meilengutschrift. Möglicherweise liege ich falsch, habe ja auch nicht acht Semester Buchungsklassen studiert. Aber wenigstens hätten sie auf meine Mail und die Erinnerung zweieinhalb Wochen später antworten können.

Die Mails waren gerichtet an kundenservice@fluggesellschaft.de. Die Mailadresse ist jedoch nicht (mehr?) aktuell; richtig ist jetzt – hoch lebe die Globalisierung – kundenservice@fluggesellschaft.com. Mails an die de-Adresse bouncen. Das habe ich aber erst durch einen Blick in den Spamfilter erfahren, in den ich rein vorsorglich schaute, bevor ich „Publizieren“ drückte.

Die Tirade habe ich als Entwurf abgespeichert. Womöglich ist sie ja doch noch zu verwenden.

Stehe jederzeit zur Verfügung

Ein Anwalt schreibt ans Amtsgericht:

… bedankt sich der Unterzeichner für die Erteilung des Pflichtverteidigermandates und steht der Abteilung auch gerne in Zukunft für Pflichtverteidigerbeiordnungen jederzeit zur Verfügung. Wegen der Vorbereitung der Hauptverhandlung habe ich den Angeklagten um zeitnahe Rücksprache gebeten und verbleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen…

Die Berufung mache ich.

Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat

Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.

Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die „Besinnungsfunktion“ eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.

Schlechter Anwalt

Wie nicht anders zu erwarten, gab es mit dem Ermittlungsrichter die eine oder andere Diskussion über die Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Strafprozessordnung.

Mein Mandant hatte im Rahmen seiner Aussage angedeutet, dass er eine andere Person etwas härter angepackt hat. Ich unterbrach ihn und erklärte, dass er aber hierzu keine weiteren Angaben macht, weil er sich sonst wegen einer Körperverletzung belasten könnte. Der Richter nahm das zum Anlass, meinen Mandanten darüber aufzuklären, was für ein „schlechter Anwalt“ ich sei.

Der Vorfall liege doch rund ein halbes Jahr zurück, der Kontrahent habe innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen Strafantrag gestellt, deshalb könne eine Körperverletzung nicht mehr verfolgt werden. Da keine Verfolgung mehr drohe, müsse mein Mandant auch aussagen. Der Richter war sich nicht zu schade, diesen Hinweis ins Protokoll aufzunehmen.

Ich habe nichts gesagt. Aus guten Gründen wollte ich keine Eskalation, zumal es im Kern gar nicht um diese Fragen ging.

Trotzdem ist die Auffassung des Richters Humbug. Jede Körperverletzung kann auch ohne Strafantrag verfolgt werden. Dazu muss die Staatsanwaltschaft nur das besondere öffentliche Interesse bejahen (§ 230 Strafgesetzbuch) und die Sache anklagen. Das geht mit einem Federstrich, und die Dreimonatsfrist gilt auch nicht.

Das nur außerhalb des Protokolls.

Hummer-Spezialität

Nachdem einem Mitglied des Fitnessclubs der Hummer abhanden gekommen ist (der Porsche und der Z 8 wohl auch), fährt nur noch ein Sportsfreund so eine Kiste. Da ich den Betreffenden schon mehrfach wegen offener Forderungen verklagen durfte, bestehen womöglich gute Chancen, dass die Leasing auch bald seine Kiste einkassiert.

Zeit wird’s, denn niemand sonst blockiert so ungeniert die Behindertenparkplätze vor dem Studio. Wenn ich das sehe, rege ich mich schon mal ein wenig auf.

Kurz vorm Wochenende

Der Salatsaucenfall wird am Freitag um 15 Uhr verhandelt. Das erfuhr ich heute vom Richter. Meinem Mandanten wird vorgeworfen, Salatsauce für 3,95 Euro aus einem Supermarkt entwendet zu haben.

Allerdings hat die Staatsanwaltschaft wohl noch nicht auf meinen mit reichlich guten Gründen garnierten Vorschlag reagiert, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen.

Meine letzte Hoffnung ist dann die Uhrzeit des Termins.

Befindet Gericht über eigenen Fehler?

Wer trotzig ist, der beharrt eigensinnig und störrisch auf seiner Meinung. Selbst dann, wenn eigene Fehler zu dem Ergebnis geführt haben, das man für falsch hält. Demnach ist die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft geradezu ein mit dem Fuß aufstampfender kindischer Trotzbold.

Sie war es, die in einem heiklen Verfahren (Bericht im law blog) einen Strafantrag übersehen hatte, der nicht von der Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben worden war. Weil die Unterschrift aber zwingend dazu gehört, stellte der Amtsrichter das Verfahren ein. Und was tut nun die Staatsanwaltschaft?

Sie greift die Entscheidung an. Das macht sie, unter Umgehung des Landgerichts als nächster Instanz, sogar mit der Sprung-Revision. Und landet damit gleich beim Oberlandesgericht. Also dem, das vergessen hatte, den Strafantrag mit Unterschrift weiter zu geben. Das kann ja noch delikat werden.

Aber warum tut das die Staatsanwaltschaft? Wusste sie noch nicht, sie will es sich heute überlegen. Vielleicht handelt sie ja gar nicht aus Trotz. Sondern nur aus Prinzip. Denn die Staatsanwaltschaft ist, so heißt es ja, die Kavallerie der Justiz: Erst handeln, dann denken. Also Geduld, vielleicht kommt da ja noch was. Schlimm wäre nur diese gefährliche Mischung. Die aus Starrsinn und Voranpreschen. (pbd)

Was ein fleißiger Prüfer alles prüft

Ein Prüfer der Düsseldorfer Dekra (einst: Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein) hat sich eine Posse der Sonderklasse geleistet. Nach der Hauptuntersuchung eines Autos in Kaiserswerth hat er in seinem Bericht den Hinweis untergebracht: „Inhalt des Verbandskastens überaltert“.

Wirklich?

Weil das nun überhaupt nicht stimmte, wollte der Halter wissen a) wie der Prüfer darauf kommt und b) wo die Rechtsgrundlage dieser Abwertung steht. Doch die Dekra ignorierte die Anfrage lange und antwortete erst notgedrungen nach der Androhung einer Klage.

Das Ergebnis: Es gibt keine Rechtsgrundlage.

Der Verbandskasten wird aus „Gründen der Kundenfreundlichkeit“ überprüft. Aber nur der Aufdruck auf der Außenseite. Meistens eben nicht der Inhalt. Merke: Wenn solche Prüfer prüfen, gehören sie gehörig überprüft…

… was ja erfolgreich geschehen ist. Das Anwortschreiben der Dekra mitsamt ihrem Geständnis endet dennoch mit diesem Satz: „Wir hoffen, Ihre Zweifel gegenüber unserer Untersuchung hiermit ausgeräumt zu haben“.

Im Gegenteil! Nach diesem Bravourstück beginnen sie erst recht, die Zweifel. Wahlweise sind sie bereits bestätigt worden. (pbd)

Formfehler bremst beleidigte Richter

Von EBERHARD PH. LILIENSIEK

Unsere Justiz stöhnt ständig über Überlastung. Das hinderte höchste Kreise aber nicht, mit viel Energie jede Menge heiße Luft in einen winzigen Fall zu pumpen. Doch diese stark angeschwollene Blase ließ gestern Amtsrichter Hans-Werner Telle-Hetfeld mit nur einem Piekser platzen.

Die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf ging gegen einen Rechtsanwalt aus Wuppertal vor, weil der einen Antrag giftig formuliert haben soll. Es sind die fünf Berufsrichter im Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG), die sich von Anwalt Jochen Thielmann wohl in ihrer Ehre verletzt fühlen – der sollte deshalb insgesamt 9 000 Euro Geldstrafe zahlen.

Thielmann verteidigte einen vor dem OLG auch wegen Betruges angeklagten Mann. Er warf dem Senat unter anderem vor, der argumentiere bei der rechtlichen Beurteilung „rein ergebnisorientiert“. Der Senat habe das Ziel, den Angeklagten zu verurteilen.

Diese Äußerung missfiel auch dem Vertreter des Generalbundesanwaltes. Er informierte Anne-Josè Paul, die Präsidentin des OLG, die es tatsächlich fertig brachte, einen Strafantrag zu stellen – und damit wiederum andere Juristen zu beschäftigen.

Rechtsanwalt Thielmann, so hieß es, habe eine Verleumdung begangen. Der Staatsanwaltschaft gefiel es, einen Strafbefehl zu beantragen, den ein braver Düsseldorfer Amtsrichter auch erließ. Dessen Nachfolger nun war gestern bemüht, aus dem Elefanten wieder eine Mücke zu machen. Telle-Hetfeld blieb selbst dann besonnen, als Thielmanns beide Verteidiger zwar geschickte aber auch ellenlange Beweisanträge stellten.

Oberstaatsanwalt Dieter Berger, der vertretungsweise in die Verhandlung gestolpert war, hielt sich beharrlich an der angeklagten Verleumdung fest. Doch der Richter entpuppte den Prozess schließlich als Posse.

Er stellte trocken im Urteil fest, der maschinell geschriebene Strafantrag sei von der OLG-Präsidentin ja gar nicht unterschrieben worden. Und weil dieses „Verfahrenshindernis“ von Anfang bestanden habe, sei das Verfahren schlichtweg einzustellen. Auf Kosten der Staatskasse, versteht sich. Die nun auch noch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. (pbd)

„Nach erneuter Belehrung“

Mit einem Ermittlungsrichter streite ich mich, ob mein Mandant zu einer Vernehmung kommen muss. Er soll „als Zeuge“ gehört werden. Interessanterweise war er schon mal Beschuldigter in der Sache. Vermeintliches Diebesgut wurde in seinem Laden gefunden. Nach Angaben Dritter soll er mit dem angeblichen Dieb gut bekannt sein und am Tattag auch öfters mit ihm telefoniert haben.

Schon die Polizeibeamten, die meinen Mandanten mit einigen Sätzen zitieren, haben ihm nicht geglaubt. Der Aktenvermerk wimmelt von Sätzen wie „nach erneuter Belehrung“ und „Herr M. wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass er die Wahrheit sagen muss“.

Es ist unübersehbar, dass sich mein Mandant mit jedem Satz, den er beim Richter „als Zeuge“ von sich gibt, selbst belasten könnte. Das gibt ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Strafprozessordnung:

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm … die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Ich stehe auf dem Standpunkt, dass ein Vernehmungstermin wenig Sinn macht, wenn der Zeuge ohnehin nichts sagen muss und schon vorher erklärt, dass er nichts sagen wird. Nun könnte der Richter der Meinung sein, dass der Zeuge trotzdem erscheinen und ihm das persönlich erklären muss.

Das wäre dann ein Problem der Verhältnismäßigkeit. Mein Mandant muss nämlich etliche hundert Kilometer anreisen.

Aber nein, der Richter erwartet tatsächlich, dass mein Mandant aussagt. Er lehnt meinen Terminsaufhebungsantrag mit dem Argument ab, mein Mandant habe kein Auskunftsverweigerungsrecht. Denn die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren, soweit er in Verdacht geraten war, nach § 170 Strafprozessordnung eingestellt.

Eine Begründung, die man zur Kenntnis nehmen kann. Es fällt aber schwer, sich nicht für dumm verkauft zu fühlen. Eine Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts nach § 170 Strafprozessordnung gehört nämlich nicht zu den Konstellationen, in denen das Auskunftsverweigerungsrecht erlischt. Es erlischt nur, wenn der „Zeuge“ selbst wegen des Sachverhalts nicht mehr verfolgt werden kann, zu dem er befragt werden soll. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er rechtskräftig verurteilt wurde oder das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt wurde.

Bei einer Einstellung wegen (derzeit) fehlenden Tatverdachts kann die Staatsanwaltschaft nämlich jederzeit die Ermittlungen wieder aufnehmen. Zum Beispiel auch aufgrund von Angaben, die der heutige „Zeuge“ bei einem Ermittlungsrichter gemacht hat.

Ich habe gegen die Ladung und die Ablehnung, den Termin aufzuheben, Beschwerde eingelegt. Zumindest erfahren dann andere Richter, mit welch profunden Argumenten eigentlich nachvollziehbare Anliegen abgewürgt werden. Aber ich fürchte, die übergeordneten Richter sind schon abgehärtet.

Ist ja nicht das erste Mal…