Online-Zocker verklagt seine Kreditkarte

In (ausländischen) Online-Casinos wird der eine oder andere Euro verballert. Ohne Kreditkarten wäre das nicht so geschmeidig möglich. Das wiederum fiel einem Spieler ein, der schmerzhafte 7.000 Euro ausgegeben hatte. Dieses Geld verlangte er vor Gericht vom Kreditkartenanbieter zurück.

Die Begründung des Spielers lässt sich durchaus hören. Denn Online-Casinos sind – mit wenigen Ausnahmen – an sich illegal, wenn man von Deutschland aus spielt. Auch die Regelungen im Glücksspiel-Staatsvertrag untersagen die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel.

Das Landgericht Düsseldorf sieht das zwar auch, verneint aber eine Ersatzpflicht des Kartenanbieters. Zunächst einmal dürfe der Anbieter erwarten, dass der Kunde selbst sich an die Gesetze hält. Eine detaillierte Prüfung von Kartenumsätzen auf die Teilnahme an illegalem Glücksspiel sei für den Kartenausgeber nicht zumutbar und auch gar nicht möglich. So erkenne der Anbieter gar nicht, wo die Karte eingesetzt wird. Es gibt aber viele Länder, in denen Online-Casinos erlaubt sind. Dort dürfen auch Deutsche online zocken. Außerdem werde der Bank auch nicht bekannt, was der Spieler genau gespielt habe. Sie könne also gar nicht prüfen, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt.

Die Haftung nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag setze voraus, dass Kreditkartenfirmen vorher von der Aufsichtsbehörde abgemahnt wurden. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Der Spieler bleibt also auf seinem Verlust sitzen (Aktenzeichen 8 O 398/18).

Kalenderverlosung: die Gewinner

So, heute möchte ich die Gewinner der Kalenderverlosung bekanntgeben. Es hat leider etwas länger gedauert, weil ich viel unterwegs war. Die Gewinner sind:

Liam P.
Peter L.
Christina H.
Martin P.
Daniel B.
Jan E.
Andrea B.
Peter G.
Werner W.
Ute B.
Birger G.
Michael B.
Druckerei C.H.
Peter B.
Etienne H.
Tim S.
Anja E.
Thomas H.
Hauke W.

Die Gewinner des Anwaltskalenders 2020 haben auch bereits eine E-Mail erhalten. Ich wünsche viel Spaß mit den Kalendern. Es haben fast 900 Leser mitgemacht – herzlichen Dank dafür.

Wer jetzt kein Glück hatte, kann den Kalender immer noch gerne bestellen. Der Anwaltskalender 2020 des Düsseldorfer Karikaturisten wulkan zeigt zwölf Juristenmotive im Format DIN-A-3. Das Design ist klassisch schwarz-weiß, eine hochwertige Spiralbindung hält die einzelnen Blätter zusammen. Der Kalender kostet 26,45 Euro inkl. Versand. Er ist nur im Direktvertrieb erhältlich, Bestellungen bitte an wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172 200 35 70.

Recht auf Selbsttötung: Karlsruhe soll entscheiden

Wenn man es sich genau überlegt, ist es gar nicht einfach, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Jedenfalls nicht ohne Schmerz und – in Würde. Deshalb klagen derzeit viele Sterbewillige darauf, dass sie für ihren Freitod ein Mittel erwerben können, das einen schmerzlosen Tode ermöglicht, zum Beispiel Natrium-Pentobarbital.

Die Bundesrepublik weigert sich aber bislang konsequent, entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Auch nicht für Menschen, die todkrank sind und sehr leiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2017 geurteilt, dass eine derart pauschale Ablehnung unrechtmäßig ist und im Einzelfall nach genauer Prüfung geeignete Mittel zugänglich gemacht werden müssen (Aktenzeichen 3 C 19.15).

Das Verwaltungsgericht Köln tendiert ebenfalls zu dieser Auffassung. Dort sind mehrere Klagen Betroffener anhängig, das Gericht ist örtlich für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn, das die Genehmigungen erteilen müsste. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht werten die Kölner Richter die Gesetzeslage so, dass derzeit die Abgabe von todbringenden Stoffen nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt verboten ist.

Dieses Verbot dürfte aber verfassungswidrig sein, meinen die Richter. Deshalb müsse das Bundesverfassungsgericht klären, ob die geltenden Regeln mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Zu diesem Zweck legt das Verwaltungsgericht Köln die Fälle dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Wenn die Richter in Karlsruhe sich für zuständig halten, werden heute und künftig Betroffene also mehr Klarheit erhalten.

Auf Spiegel Online habe ich den Text einer sterbewilligen Frau gefunden, der die Problematik schildert. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hat das Aktenzeichen 7 K 8461/18.

G20: Journalisten zu Unrecht ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat es für rechtswidrig erklärt, dass Journalisten während des G20-Gipfels im Jahr 2017 die Akkreditierung entzogen wurde – wegen angeblicher Informationen vom Verfassungsschutz und einer „dramatisch veränderten Sicherheitslage“.

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass ein begünstigender Verwaltungsakt wie eine Akkreditierung nur aufgehoben werden darf, wenn greifbare Gründe vorliegen. Bloße Vermutungen, wie sie wohl der Verfassungsschutz über die Nähe einiger Journalisten zu gewaltbereiten Kreisen geäußert hatte, reichten dafür nicht. Diese Vermtungen hätten überprüft werden müssen.

Außerdem moniert das Gericht, es habe keine Abwägung im Einzelfall stattgefunden, natürlich insbesondere in Bezug auf das Grundrecht der Pressefreiheit. Der Anwalt des Bundespresseamtes hatte in der Verhandlung eingeräumt, man habe wegen des hohen Zeitdrucks pauschal entschieden. Das Urteil erging zu Gunsten von zwei Journalisten. Insgesamt sollen aber 32 Akkreditierungen widerrufen worden sein (Aktenzeichen VG 27 K 516.17 und 27 K 519.17).

Bitte alle Unterlagen

Kunden haben im Streit mit Unternehmen oft einen strukturellen Nachteil. Wenn sie nämlich das machen, was die meisten von uns machen: ihren Papierkram nicht penibel beisammen halten, E-Mails auch mal löschen oder auch mal den Account oder den Rechner wechseln. Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einem Rechtsstreit jetzt darum, ob ein Kunde nach der Datenschutz-Grundverordnung Anspruch darauf hat, dass ihm alle Unterlagen einschließlich Gesprächsnotizen etc. vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Zu dem Thema gibt es mittlerweile einige Urteile, die eher zurückhaltend ausfallen. Anders das Oberlandesgericht Köln. Nach dessen Entscheidung muss der Vertragspartner, hier eine Versicherung, alle Dokumente mit Bezug auf den Kläger zugänglich machen. Dazu gehören dann zum Beispiel auch Gesprächsnotizen oder Vermerke, die Mitarbeiter des Unternehmens gemacht haben. Gerade wenn es darum geht, was am Telefon besprochen wurde, kann das natürlich hilfreich sein.

Nähere Informationen zu der Entscheidung und eine detaillierte Einordnung findet ihr im Blog der Anwaltskanzlei CMS. Die Entscheidung des OLG Köln hat das Aktenzeichen 26 O 15/18.

Keine Gnade

Wenn nichts mehr hilft und keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehen, kann es sich in manchen Fällen empfehlen, einen Gnadenantrag zu stellen. Hiermit sollen in Ausnahmefällen (dementsprechend gering sind die Erfolgsaussichten) rechtskräftige Gerichtsentscheidungen auf Grund besonderer Härte, Irrtümern bei der Urteilsfindung oder nachträglich entstandene Unbilligkeiten ausgeglichen werden.

Für unseren Mandanten haben wir solch einen Gnadenantrag eingereicht und ausführlich begründet. Das Problem lag stark abgekürzt darin, dass dem Mandanten ein wichtiges Schriftstück nicht rechtzeitig zuging, da er auf Grund einer komplizierten Operation im Krankenhaus war. Als es ihn dann erreichte, wehrte er sich natürlich dagegen, laut Staatsanwaltschaft und Gericht allerdings etwas zu spät. Den Nachweis über die rechtzeitige Versendung seines Rechtsmittels hatte der Mandant inzwischen leider verlegt. Das alles resultierte dann in einem rechtskräftigen Urteil.

Die Umstände waren wirklich unglücklich, und es spricht auch vieles dafür, dass der Mandant Recht bekommen hätte, wäre die Frist nicht versemmelt worden. Die Antwort auf den Gnadenantrag fiel allerdings eher kurz aus. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Warum, bleibt allerdings eine Art Staatsgeheimnis. Ich zitiere aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft:

Anliegend wird die Gnadenentscheidung mit dem Hinweis übersandt, dass die Gründe von Gnadenentscheidungen nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Praxis nicht mitgeteilt werden.

Der Fall spielt in Bayern, da legt man die dortige Gnadenordnung wohl so aus. In Nordrhein-Westfalen bekommt man zum Beispiel immerhin noch ein paar warme Worte mit auf den Weg, warum es denn nicht für eine positive Entscheidung reicht.

Wie intensiv sich der Gnadenbeauftragte in Bayern mit dem Fall tatsächlich auseinandergesetzt hat, wird der Mandant nach heutigem Stand also nie erfahren. Ob die Geheimniskrämerei das Vertrauen in den Rechtsstaat fördert, wird man sich aber fragen dürfen.

RAin Jennifer Leopold

Wir kommen auch nachts

Mein Mandant hat etwas Probleme mit dem Drogendezernat der Polizei. Zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung habe ich ihn gehen lassen, weil diese juristisch korrekt angeordnet werden konnte. Allerdings habe ich ihn darüber aufgeklärt, dass zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung keine Abgabe einer Speichelprobe für die Ermittlung und Speicherung seines DNA-Profils gehört.

Die Anordnung einer DNA-Probe bedarf nach wie vor eines Gerichtsbeschlusses. Es sei denn, der Betroffene erklärt sich zur Probenentnahme bereit. Und zwar freiwillig. Aber was bedeutet schon freiwillig? Der zuständige Polizeibeamte fand es wohl extrem unlustig, dass da jemand seine Rechte kennt. Und sie auch noch wahrnehmen möchte.

Er erklärte meinem Mandanten, dass er sich jetzt natürlich den Gerichtsbeschluss besorgt. Das dauere zwar 14 Tage, aber wenn er den Beschluss in der Hand habe, dann hole er meinen Mandanten für die Speichelprobe sofort zu Hause ab. Auch nachts, wenn er Dienst hat. „Richten Sie Ihrem Anwalt aus, dass ich auf jeden Fall nicht vorher Bescheid sage, das muss ich nämlich nicht.“

Über die Richtigkeit dieser Aussage kann man geteilter Meinung sein. Ich frage mich allerdings, welche Befriedigung ein Polizeibeamter aus solch völlig unnützen Drohgebärden zieht. Immerhin ist mein Mandant zur erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen, und vor einem Gerichtsbeschluss, der die DNA-Probe anordnet, würde er auch nicht davon laufen.

Aber gut, so ein Verhalten unserer Freunde und Helfer ist ein Grund mehr, mit guten Argumenten dafür zu sorgen, dass der DNA-Beschluss nie erlassen wird. Das wiederum wird mir eine Freude sein.

Dashcam-Video kann Straftat belegen

Von dem Unfall in München, bei dem es einen Toten und eine Schwerverletzte gab, gibt es wohl eine Videoaufnahme. Die Dashcam eines unbeteiligten Autofahrers soll den Hergang zumindest teilweise gefilmt haben.

„Der Einsatz von Dashcams ist rechtlich umstritten“, heißt es in vielen Presseberichten, zum Beispiel auf Spiegel Online. Sicherlich gibt es unterschiedliche juristische Meinungen zu Dashcams. Diese betreffen aber im wesentlichen zwei Aspekte, die mit dem Münchner Fall erst mal wenig zu tun haben:

– Verstößt es gegen Datenschutzvorschriften, wenn ich eine Dashcam im Auto laufen lasse?

– Können eventuelle Aufnahmen vor den Zivilgerichten verwendet werden, zum Beispiel wenn ein Geschädigter auf Schadenserwsatz klagt?

Wenn es um die Verwertung bei strafrechtlichen Ermittlungen geht, ist die Rechtslage sehr klar. Dashcam-Videos kann die Polizei für die Prüfung des Tatverdachts heranziehen. Ein eventueller Verstoß gegen den Datenschutz spielt im Strafverfahren jedenfalls so lange keine Rolle, wie die Polizei ihn nicht selbst zu verantworten hat. Eine Dashcam-Aufnahme durch Dritte wird also nicht zu einem unverwertbaren Beweismittel, bloß weil sie an sich gar nicht hätte entstehen dürfen.

Die zuständige Staatsanwältin spricht von einem „ganz wesentlichen Beweismittel“ im Strafverfahren. Damit hat sie uneingeschränkt Recht. Dass der Dashcam-Betreiber möglicherweise mal ein Bußgeld wegen eines Datenschutzverstoßes zahlen muss, ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.

Was der Strafverteidiger rät

Eine Vernehmung bei der Polizei ist eher keine angenehme Sache. Vor allem, wenn man seine Rechte nicht kennt. Diesem allgemeinen Missstand wollte die Westdeutsche Zeitung (WZ) entgegenwirken.

Ich durfte der Zeitung deshalb für die Samstagsausgabe ein Interview geben und einige Tipps aus Sicht eines Strafverteidigers loswerden.

Das Interview könnt ihr hier nachlesen. Aber bitte beim Lesen nicht trödeln, die WZ lässt nach ein paar Minuten eine Bezahlschranke runter.

Kleine Erinnerung: Anwaltskalender zu gewinnen

Zum Start in die Woche eine kleine Erinnerung: Derzeit läuft die alljährliche Verlosung des Anwaltskalenders. Gleich 20 Exemplare des Werks des Karikaturisten Wulkan gibt es zu gewinnen. Zehn Exemplare stiftet das law blog, weitere zehn Kalender stellt der Autor zur Verfügung.

Die Teilnahme ist einfach: Bitte eine Mail senden an anwaltskalender@web.de. Ihr könnt auch einfach einen Kommentar zu diesem Beitrag schreiben und darin eure E-Mail-Adresse hinterlegen. Aber bitte beachten, dass die E-Mail-Adresse dann für jedermann einsehbar ist.

Auch wenn schon an die 600 Lose in der Trommel liegen, ist die Gewinnchance sicher immer noch interessant.

Wer sich allerdings nicht auf sein Glück verlassen möchte oder mehr als einen Kalender braucht, kann den Kalender auch ordern. Er kostet 26,45 € inkl. Versand. Der Kalender ist nur im Direktvertrieb erhältlich. Bestellungen bitte an wulkan@arcor.de oder telefonisch unter 0172 200 35 70. Der Kalender wird auf Wunsch auch direkt an Menschen geschickt, denen man eine (Weihnachts-)Freude machen möchte.

Teilnahmeschluss für die Verlosung ist der 21. November. Weitere Details zum Kalender und zur Verlosung findet ihr in diesem Beitrag.

Der gute Mensch aus der Zelle nebenan

Es sitzen ja nicht nur arme Leute im Knast. Einer davon ist mein Mandant. Auch wenn er selbst noch einige Jahre vor sich hat, hat er eine interessante Möglichkeit gefunden, mit seinem (absolut legalen) Vermögen Gutes zu tun. Er „kauft“ Mitgefangene frei …

… nämlich jene von denen er meint, dass sie eigentlich nicht in den Knast gehören. Schwarzfahrer oder kleine Ladendiebe zum Beispiel, die eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, weil sie ihre Geldstrafen nicht bezahlen konnten.

Wenn den Mandanten das Schicksal eines Mitgefangenen erweicht, ist die Abwicklung keine besonders komplizierte Angelegenheit. Jeder Gefangene kann bei der Anstalt ja den Saldo erfragen, der ihn von der Freiheit trennt. Und natürlich die Bankverbindung der Justiz, auf der das Geld eingehen sollte. Abgesehen davon kann man das Geld meist sogar an der Gefängnispforte bar einzahlen.

Mal sind es ein paar hundert Euro. Ab und zu aber auch viel höhere Beträge, neulich zum Beispiel fast 3.000 Euro. Woher die Zahlung kommt, spielt für die Anstaltskasse keine Rolle. Der Mandant freut sich jedes Mal, wenn aus „seiner“ Anstalt völlig unverhofft Leute rausmarschieren, die das Personal dort noch wesentlich länger verortet hätte.

Illegal handelt der Mandant übrigens nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1990 entschieden, dass gegen die Zahlung von Geldstrafen oder die Ablösung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Dritte nichts einzuwenden ist.

Keine Haft wegen nicht verhängter Fahrverbote

Das Land Bayern hat sich auf sehr merkwürdige Art und Weise gegen die eigenen Verwaltungsgerichte positioniert. Seit Jahren ignoriert der Freistaat Urteile, wonach in München Diesel-Fahrverbote zur Luftreinhaltung zu verhängen sind. Zwangsgelder haben auch nichts geholfen. Aber das ist ja kein Wunder, denn Zwangsgelder fließen ohnehin wieder in den Landeshaushalt.

Die bayerischen Richter wollten sich wohl auch nicht länger auf der Nase rumtanzen lassen. Deshalb fragten sie beim Europäischen Gerichtshof an, ob sie gegen verantwortliche Politiker und Beamte auch Zwangshaft verhängen können, um die streitige Luftreinhaltungs-Richtlinie durchzusetzen. So hatte es die Deutsche Umwelthilfe verlangt, die Klägerin in den Verfahren.

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat heute erklärt, er halte eine Zwangshaft gegen Beamte und Amtsträger, allen voran den bayerischen Ministerpräsidenten, für unzulässig. Aber nicht weil er meint, dass Markus Söder und seine Untergebenen Recht haben. Sondern weil es im deutschen Recht keine Regelung gebe, welche die Verhaftung eines Staatsdieners zur Durchsetzung eines Gerichtsurteils gegen die öffentliche Hand für zulässig erklärt.

Eine Freiheitsentziehung bedürfe aber stets einer ausreichenden rechtlichen Grundlage, so der Generalanwalt. Ansonsten würde das Grundrecht auf Freiheit verletzt. Das ist eine sehr rechtsstaatliche Position, wie ich finde. Das gilt auch, wenn nun ausgerechnet Leute davon profitieren, die Gerichtsurteile offen missachten. Was übrigens auch Politiker in Baden-Württemberg machen, dort werden zu Gunsten der Deutschen Umwelthilfe ergangene Urteile auch nicht umgesetzt.

Ganz ausgestanden ist die Sache aber noch nicht. Der Europäische Gerichtshof ist an das Votum des Generalanwalts nicht gebunden. Ob und wann mit Aufrufen zu rechnen ist, die nun „entdeckte“ Gesetzeslücke zu schließen, dürfen wir gespannt abwarten (Aktenzeichen C-752/18)

„Section Control“ geht heute in Betrieb

In Niedersachsen wird ab sofort eine neue Form der Geschwindigkeitskontrolle scharf geschaltet. „Section Control“ ermittelt auf einer festgelegten Strecke die Durchschnittsgeschwindigkeit. Liegt das Tempo über dem zulässigen Wert, gibt es ein Bußgeld.

Das „Streckenradar“ ist auf der B 6 installiert, und zwar zwischen Gleidingen und Laatzen. Fertig ist die Anlage schon länger, jedoch konnte sie nach Klagen von Verkehrsteilnehmern nicht in Betrieb gehen. Es fehlte nämlich die Rechtsgrundlage für die (zumindest vorübergehende) Speicherung der Kennzeichendaten gemessener Autofahrer, wie Gerichte feststellten.

Diesen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat der niedersächsische Landtag repariert, indem er Section Control ausdrücklich für zulässig erklärt. Die neue Ermächtigungsgrundlage reicht für den Betrieb der Anlage aus, befand nun das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 12 LC 79/19).

Die Polizei erklärte, die Anlage gehe heute in Betrieb. Eine Schonfrist sei nicht vorgesehen, vielmehr würden Tempoverstöße ab sofort geahndet. Nach einer einjährigen Testphase will das Land entscheiden, ob die „Section Control“ auch an anderen Ort eingeführt wird.

Gerne

Brief von der Sozialarbeiterin, die einen meiner Mandanten betreut:

Aufgrund seiner justiziellen Situation bitte ich Sie Unterstützungshilfen in seinem Problemkontext zu geben.

Mache ich gerne.