VORAB ALS FAX

Hinweis in Schreiben der Allianz Rechtsschutz-Service GmbH:

Bei Faxzusendung ist ein nochmaliger Versand per Post nicht erforderlich.

Diesem Wunsch schließen wir uns demütig an.

VORSATZ

Mal wieder ein Vorsatz, um die Produktivität zu steigern: weniger selbst schreiben – mehr diktieren.

HARTPLASTIK

Mal eine Frage , Fa. Belkin: Warum muss man ein USB-Kabel so brutal in Hartplastik verschalen, dass sich eine Haushaltsschere beim Öffnen verbiegt und nur noch die Kombizange aus dem Werkzeugkoffer hilft?

(Bei nachtschlafener Zeit 4 Stockwerke in den Keller, 5 Minuten wühlen und sich dabei die Stirn an diesem fiesen Mauervorsprung schrabben. Alles keine Sachen, die einen Kunden zufrieden machen.)

IPOD ALS ARCHIV

Mit iPodLoad.de ist heute ein Dienst ans Netz gegangen, der die Musik-CDs von Kunden auf den privaten iPod transferiert. Die Musikindustrie sieht das Urheberrecht verletzt, der Anwalt der jungen Firma hält dagegen. Für ihn ist die Umwandlung der Dateien nur eine Form der Archivierung. Hierfür eröffnet das Gesetz Ausnahmen. Mehr bei Spiegel online.

HINZUFÜGEN

Ich hatte gerade den – zugegeben etwas obszönen – Wunsch, die neue MSN Suche oben rechts in die Suchmaschinenleiste bei Firefox zu integrieren.

Verrät mir jemand, wie das geht?

OTTO NERVT

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www.OttoSuch.de – die Suchmaschine ohne Listenplätze

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Lieber Herr Dipl.Ing. (FH) Gert Kambartel, der Sie Inhaber dieser großartigen Suchmaschine sind, die den „Spitzenplatz“ pro Jahr für stolze € 10,00 verhökert: Tausend Dank für die „kostenlose“ Aufnahme und vor allem für die Belästigung durch E-Mail.

Möge der Bannstrahl einschlägiger Kreise auf Sie niederfahren.

VIELFAHRER

Vielfahrer genießen keine Sonderrechte. Deshalb muss der bekannte Münchner Anwalt Rolf B. jetzt auch seinen Führerschein verzichten. Der Jurist hatte insgesamt 23 Punkte angehäuft, die meisten wegen Tempoverstößen. Er hält das Punktesystem für ungerecht, weil es Vielfahrer benachteiligt.

Vor dem Verwaltungsgericht soll der Kollege auch erklärt haben, seineFahrweise sei „natürlich nicht ständig und permanent in formalistischer Weise auf peinlichst genaue Beachtung der Verkehrsvorschriften ausgerichtet“. Dafür attestierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihm eine verächtliche Einstellung gegenüber verkehrsrechtlichen Bestimmungen und mangelnden Willen zu einem rechtstreuen Verhalten, berichtet beck-aktuell.

Ich tippe mal, dass die Straßenverkehrsbehörde diese Äußerungen ebenfalls aufgreift und bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Probleme macht. Immerhin können solche Erklärungen ja belegen, dass der Betroffene grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Wäre interessant, ob der Anwalt einen Anwalt hatte.

MIT ARBEIT VERBUNDEN

Ein Lehrer kann sich nicht gegen eine Versetzung wehren, weil er deswegen seine Unterrichtsmaterialien nicht bis zur Pensionierung verwenden kann. Das Verwaltungsgericht Göttingen hält es für zumutbar, dass ein 55-jähriger Lehrer sich auf seine neuen Schüler einstellt und den Unterricht entsprechend vorbereitet. Der Pädagoge hatte sich gegen seine Versetzung von der Orientierungsstufe an eine Hauptschule auch deswegen gewehrt, weil er dort sein bisheriges Lehrprogramm nicht mehr unverändert durchziehen kann. Näheres bei Spiegel online.

(Danke an Rotkäppchen für den Link)

GUTE GRÜNDE

Aus einem Schriftsatz Kölner Rechtsanwälte:

… beantragen wir, die Stellungnahmefrist wegen des zurückliegenden Urlaubs des Unterzeichners um zwei Wochen bis zum 11. Februar 2005 zu verlängern.

Ach so.

KINDERLÄRM

Ein Mitbewohner, der sich darüber beschwert, dass die anderthalbjährige Tochter der Mieterin über ihm nachts manchmal schreit. Schlimm genug, aber nicht neu. Besonders wird dieser Fall allerdings durch den Umstand, dass der Mann selbst vor einigen Wochen Vater geworden ist.

UNAUFGEFORDERT

Nicht jede Abmahnung wegen unverlangt zugesandter E-Mails ist erfolgreich. So entschied das Amtsgericht Gelsenkirchen, dass ein Anwalt, der für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes kandidiert, seinen Kollegen unaufgefordert Wahlwerbung mailen darf. Angesichts des zahlenmäßig überschaubaren Empfängerkreises und der gleichlautenden Interessen habe der Absender das Einverständnis seiner Kollegen vermuten dürfen.

(44 C 640/03; zitiert nach Zeitschrift für Anwaltspraxis (ZAP), Eilnachrichten-Nr. 70/2005)

GELD ZURÜCK VON JAMBA & CO.

ix wirft die Frage auf, ob Klingelton-Abos überhaupt wirksam sind, wenn sie von Minderjährigen bestellt werden. Das kann ich beantworten.

1. Der Grundsatz

Verträge, die ein Minderjähriger abschließt, sind grundsätzlich schwebend unwirksam. Das heißt, die Eltern können das Geld zurückverlangen, so lange sie dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt haben. So steht es in § 108 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Klingeltöne schon ausgeliefert wurden.

2. Die Einschränkung (Taschengeldparagraf)

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Geld zur freien Verfügung gegeben haben, im Regelfall also das Taschengeld, kann der Jugendliche damit machen, was er will. So steht es in § 110 BGB.

Allerdings werden sich Klingeltonanbieter nicht auf den „Taschengeldparagrafen“ berufen können, wenn – wie fast immer – eine Abo-Verpflichtung entsteht. Die Höhe der Kosten ist hier gar nicht absehbar, insbesondere nicht, ob der Jugendliche auch im nächsten Monat den Betrag zur Verfügung hat. Der Taschengeldparagraf ist also kein Freibrief für die Anbieter.

Hinzu kommt ohnehin, dass auch Zahlungen, die an sich unter den Taschengeldparagrafen fallen, frei widerruflich sind. Und zwar exakt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung bewirkt, d.h. gezahlt wird (Palandt, Kommentar zum BGB, § 110 Randnummer 4). Da Jamba und Konsorten erst mit Zeitverzögerung von den Prepaid-Karten oder den Vertragskonten abbuchen, dürfte also immer noch Zeit für den Widerruf sein, selbst wenn das Geld tatsächlich zur freien Verfügung gestanden haben sollte.

3. Eindeutiges Ergebnis

Jamba & Co. müssen sämtliche Kosten zurückbuchen, wenn die Eltern dies verlangen.