In Ludwigshafen (Rheinland-Pfalz) wurde der AfD-Kandidat nicht für die Oberbürgermeisterwahl zugelassen. Die AfD hat bei der Bundestagswahl 24,3 Prozent der Stimmen geholt – und steht jetzt ohne Kandidaten da. Der Bewerber Joachim Paul wurde durch ein Kompromat des Verfassungsschutzes diskreditiert und vom Wahlausschuss wegen angeblichere Zweifel an seiner Verfassungstreue abgelehnt. Ist Ludwigshafen also ein Wundermittel gegen die Bedrohung von rechts? Ist das Votum der sogenannten Wahlausschüsse gar die Blaupause für den stillen Putsch in Bund, Ländern und Kommunen, der „unsere Demokratie“ wieder in die Pole Position bringt – und 25 % der Wähler zum Schweigen? Ein Überblick.
Ludwigshafen euphorisiert, das kann man festhalten. Ein Redakteur der Süddeutschen Zeitung kann etwa vor Begeisterung darüber kaum an sich halten, dass die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung von einem Bürgermeisterkandidaten ausdrücklich Verfassungstreue fordert. Das sei genau die Regelung, die man brauche, um „Hetzer“ erst gar nicht in Amt und Würden kommen zu lassen, schreibt dieser am 8. August in sein Blatt. Und setzt dann einen gezielten Punch ins Gesicht jedes mündigen Bürgers. Der Paragraf, so der Autor, „schützt die Demokratie auch vor der Fahrlässigkeit von Bürgern, die in ihrer Nebennebennebentätigkeit als Wähler nicht umreißen, wen sie womöglich in Ämter hieven“. Also freie Wahlen gerne, aber bitte nur, so lange sie nicht frei sind.
Kleines Problem, zumindest aus Sicht solcher Musterdemokraten: Die Lex Ludwigshafen oder vergleichbare Regelungen gibt es nur in wenigen Fällen. Gerade auf Landes- und insbesondere Bundesebene existiert sie in dieser Form nicht. Für den Bundestag, dem wichtigsten Parlament der Republik, gibt es zum Beispiel keine Gesinnungsprüfung. Nur wem aufgrund eines Strafurteils das passive Wahlrecht entzogen wurde, darf nicht antreten. Es bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Entscheidung. Die Wahlausschüsse für die Bundestagswahl prüfen demgemäß nur formale Voraussetzungen. Dazu gehören das Mindestalter von 18 Jahren und die deutsche Staatsbürgerschaft.
Nächste Ebene, die Landtagswahlen. Für die Länderparlamente gibt es in der Regel keine Vorschriften, die eine Verfassungstreue-Erklärung oder -Überprüfung für Kandidaten verlangen oder erlauben. Die Wählbarkeit hängt von allgemeinen Kriterien wie Alter und Wohnsitz ab, und Abgeordnete unterliegen gerade nicht beamtenrechtlichen Pflichten. Weitergehende Prüfungen sind nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen. Mit einer Ausnahme. Art. 32 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen schließt Personen aus, die die staatsbürgerliche Freiheit unterdrücken oder Gewalt gegen Volk, Land oder Verfassung anwenden wollen. Über einen Ausschluss bei Landtagswahlen kann aber nur der Verfassungsgerichtshof des Landes entscheiden, nicht irgendein Wahlausschuss.
Auf Bundes- und Landesebene wird es also nichts werden mit dem Ausschluss einzelner Kandidaten. Auf kommunaler Ebene ist die Lage zersplittert. Folgende Länder verlangen von Kandidaten ausdrücklich Verfassungstreue: Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Aber das gilt in der Regel nur für Kandidaten, die sich um beamtenenähliche Ämter bewerben. Also etwa den Posten als Oberbürgermeister oder Landrat. Keine Landesregelung fordert für Stadtrats- oder Kreistagskandidaten eine Verfassungsprüfung. Die Zusammensetzung der Parlamente kann also kaum manipuliert werden.
Von daher lässt sich die Eingangsfrage recht klar beantworten: Ludwigshafen liefert keine Blaupause, um die AfD über die Ablehnung einzelner Kandidaten aus den Parlamenten zu werfen.
