DREISTE LÜGEN

N 24 berichtet über die mündliche Urteilsbegründung Düsseldorfer Terroristenprozess:

Der Senat kritisierte auch die Verteidiger. Sie hätten «Berufskriminelle mit dreisten Lügengeschichten» präsentiert, um die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen zu erschüttern. Zudem hätten sich Anwälte mit Zeugen zu heimlichen Gesprächen getroffen – diese Vorgänge würden inzwischen von der Staatsanwaltschaft untersucht.

Der erste Vorwurf ist alltäglich, der zweite aber schon bemerkenswert. Das klingt ja so, als hätten Verteidiger nicht das Recht, mit Zeugen zu sprechen. Und als wären sie verpflichtet, solche Gespräche dem Gericht anzuzeigen.

Das ist nicht richtig. Der Verteidiger darf eigene Ermittlungen anstellen. Er darf in diesem Rahmen auch mit Zeugen sprechen, und zwar auch mit denen, die möglicherweise negativ für den Angeklagten aussagen werden. Logisch, dass der Verteidiger keinen Druck auf die Zeugen ausüben oder sie gar bestechen darf. Aber das dürfen Staatsanwälte ja auch nicht.

Anzeigen muss der Verteidiger die Gespräche auch nicht. Ganz im Gegenteil: Auch seine Ermittlungen unterliegen dem Anwaltsgeheimnis. Würde er gegenüber dem Gericht Informationen preisgeben, die seinem Mandanten schaden und nicht in die Verteidigungsstrategie fallen, verletzte er die Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber.

Diese Meinung bezieht sich auf das Zitat. Vielleicht ist der Sachverhalt ja auch anders. Oder der Reporter hat was falsch verstanden. Zu wünschen wäre es.

(Link gefunden bei RA Hoenig)