Weißes Pulver: Nicht strafbar, aber vielleicht sehr teuer

Bundesweit werden derzeit Behörden und Gerichte lahmgelegt, weil Unbekannte weißes Pulver in Briefumschlägen versenden. Auch im Bundesverfassungsgericht ist ein verdächtiger Brief eingegangen, berichtet die Tagesschau. Da stellt sich natürlich auch die Frage, wie die Absender der Briefe zu bestrafen wären, sollten sie ermittelt werden.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ermittelt nach eigenen Angaben wegen „Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB). Das ist – überraschenderweise – auch so ziemlich der einzige Straftatbestand, der möglicherweise anwendbar ist.

Allerdings ist es eher so, dass man am Ende nicht mal § 126 StGB wird bejahen können.

Zwar kann auch auf schlüssige Weise mit einer Straftat gedroht werden. Aber die Übersendung des Pulvers ist ja keine „Androhung“, sondern jedenfalls schon der konkrete Versuch einer Straftat (z.B. einer Vergiftung). Schon deswegen passt die Strafvorschrift letztlich nicht. Der Absatz 2 (Vortäuschen einer bevorstehenden Verwirklichung) kann sich nur auf die Taten Dritter beziehen. Für den Absender des Pulvers selbst gilt diese Norm gar nicht.

Am Ende wird also wohl nur eine Ordnungswidrigkeit bleiben. Nämlich in Form einer „Belästigung der Allgemeinheit“, früher auch grober Unfug genannt (§ 118 OWiG). Dafür kann eine Geldbuße von maximal 1.000 Euro verhängt werden.

Eine andere Frage ist, ob der oder die Verantwortlichen am Ende für die Kosten von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten aufkommen müssen. Das richtet sich nach Polizeirecht. Hier sind die Voraussetzungen völlig andere als bei der Strafbarkeit. Für die Ersatzpflicht kann schon die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung einer „Gefahr“ reichen. Und das unabhängig davon, ob sich die Gefahr am Ende verwirklicht.