Er ist 1,20 Meter groß, rot-golden lackiert, trägt Schnurrbart und wohnt seit dem Wochenende in der Asservatenkammer der Kölner Polizei. Auf den Kölner Ringen haben Beamte erstmals einen humanoiden Roboter wegen eines Sexualdelikts aus dem Verkehr gezogen.
Vor einem Schnellrestaurant hatte sich der Roboter einer 16-Jährigen von hinten genähert, ihr ans Gesäß gefasst und eindeutige Stoßbewegungen gemacht. Das 16-jährige Herrchen und sein 19-jähriger Begleiter filmten streamten die Szene. Wenig später zogen Polizisten den mechanischen Verdächtigen aus dem Kofferraum eines VW. Die Beschuldigten verteidigen sich mit dem Hinweis, der Roboter sei nur einer anderen Person ausgewichen.
So wahnsinnig große Rechtslücken tun sich hier eigentlich nicht auf, auch wenn man die Diensteifrigkeit unserer aktuellen Justizministerin spätestens seit ihrer Reaktion die Causa Ulmen nicht unterschätzen sollte. Auch im Jogginghosen-Milieu ist ein Roboter vor dem Gesetz nichts anderes als ein zu lang geratener Regenschirm oder ein Besenstiel. Sie ist ein Werkzeug. Vor dem Kadi landet auch künftig immer derjenige, der den Joystick bedient.
Genau hier hakt die Ausrede mit dem „Autopiloten“. Fahrlässige sexuelle Belästigung kennt das Gesetz zwar nicht. Doch wer weiß, welche anzüglichen Tänzchen sein elektronischer Gehilfe beherrscht, und ihn trotzdem ins Nachtleben schickt, nimmt Pannen billigend in Kauf. Das reicht dann auch für den Vorsatz. Und wer das Ganze wie ein Sportreporter live kommentiert, liefert der Staatsanwaltschaft das Gegenteil einer Entlastung. Ein moderierter Livestream ist für die Verteidigung ungefähr so hilfreich wie ein Geständnis mit Unterschrift.
Zwar verlangt § 184i StGB (sexuelle Belästigung) eine „körperliche Berührung“. Doch damit muss kein direkter Hautkontakt verbunden sein, hat der Bundesgerichtshof schon entschieden. Ob am Ende fünf Finger zupacken oder ein chinesischer Servomotor mit Gummikappe, ist dem Gesetz herzlich egal.
Die Polizei ermittelt zudem wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und bloßstellender Bildaufnahmen (§ 201a StGB). Zwar ist ein sexueller Übergriff laut den Gerichten nicht automatisch eine Ehrverletzung. Doch wer ein ahnungsloses Mädchen vor laufender Kamera zur billigen Pointe einer Internet-Show degradiert, liefert im Zweifel die nötige Herabwürdigung frei Haus.
Den bzw. den Übeltätern droht eine Behandlung nach Jugendstrafrecht. Ich würde auf Sozialstunden tippen. Der Blechmann bleibt aber wohl erst mal in Haft. Er wird noch als Beweismittel gebraucht.