DURCHGEKNALLT

Frau S. kriegt mit, wie ihr 16jähriger Sohn vor dem Haus verhaftet wird. Der Junge liegt auf der Motorhaube eines Autos; zwei Polizisten um ihn rum.

Einer der Beamten fragt: „Wer sind sie? Was wollen sie?“ Frau S. stellt sich als die Mutter vor. Die Beamten sollten vorsichtig sein. Der Junge sei dreimal am Magen operiert. Er habe Asthma. Der Griff sei gefährlich.

Darauf hin läßt der Beamte den Jungen los. Dafür schreit er Frau S. an:

„Wissen sie überhaupt, was ihr Sohn für ein Verbrecher ist?“

Frau S. bittet den Beamten, er soll sich zusammenreißen. So etwas dürfe er nicht sagen.

Der Beamte:

„So einer wie ihr Sohn gehört an die Wand gestellt und abgeknallt.“

Frau S. denkt zuerst, sie habe sich verhört. Deshalb bittet sie den Beamten, seine Aussage zu wiederholen.

„Damit habe ich überhaupt kein Problem: So einer gehört an die Wand gestellt und abgeknallt!“

Frau S. revanchiert sich:

„Das sind Hitlermethoden.“

Wochen später kriegt Frau S. einen Strafbefehl: „Zur Tatzeit beschimpften Sie die Polizeibeamten G. und K. mit den Worten: … Das sind Hitlermethoden!“ 25 Tagessätze soll sie zahlen. Und künftig vorbestraft sein.

Ich lege für Frau S. Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zum Glück können Passanten bezeugen, was wirklich vorgefallen ist.

Doch die Zeugen werden nicht gebraucht. Der Beamte gibt als Zeuge zu, dass er zweimal erklärt hat, der Junge gehöre vor die Wand gestellt und erschossen.

Warum das mit keinem Wort in der Strafanzeige erwähnt sei, fragt die Richterin. „Das wäre doch schon wichtig, die Vorgeschichte zu kennen.“ Dazu kann der Beamte nichts sagen. Oder er will nicht. „Keine Ahnung, die Anzeige hat mein Kollege geschrieben.“

Frau S. wird freigesprochen. In der mündlichen Urteilsbegründung sagt die Richterin: „Die Zusammenfassung als Hitlermethoden war keine Beleidigung, sondern die Wahrheit.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

NUR HEREIN

Das Bundesverfassungsgericht hat klipp und klar entschieden. Polizisten und Staatsanwälte müssen einen richterlichen Beschluss haben, wenn sie Wohnungen durchsuchen wollen. „Gefahr im Verzug“ muss die Ausnahme bleiben.

Das interessiert aber keinen so richtig.

Ich habe jetzt schon den zweiten Beschluss erwirkt, mit dem eine Durchsuchung für rechtswidrig erklärt wurde. Die Beamten hatten jeweils an einem Werktag vormittags schlicht und einfach „vergessen“, beim zuständigen Ermittlungsrichter anzurufen.

Im ersten Fall musste ein beschlagnahmter Computer wieder rausgegeben werden. Beim neuesten Fall wird’s wohl erstmal bei der Verwertung von beschlagnahmtem Material (um was es geht, sag‘ ich lieber nicht) bleiben. Das zuständige Landgericht argumentiert nämlich trickreich: Die Durchsuchung war rechtswidrig; die rechtswidrig gefundenen Beweismittel dürfen aber verwertet werden.

Begründung: Bei Straftaten von einigem Gewicht habe das Strafverfolgungsinteresse Vorrang vor formalen Vorschriften. (Das klingt so ähnlich wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abhören von Journalistentelefonen.)

Was die Richter übersehen: Höchststrafe bei dem Tatvorwurf ist ein Jahr Gefängnis. Wenn das schon eine Straftat von einigem Gewicht ist, bei der Grundrechte hinten anstehen müssen, dann kann die Polizei ja bei 95 % aller Ermittlungen wieder munter den Anruf beim Ermittlungsrichter „vergessen“, ohne dass dies irgendwelche Folgen hat.

Wenn mein Mandant mit der Sache nach Karlsruhe will, werde ich ihn nicht bremsen…

UNNÖTIG

Ich erkläre für meine Mandantin – eine Firma – schriftlich, dass die Kündigung zurückgenommen wird.

Eigentlich ist die Sache damit erledigt. Die Anwältin des Arbeitnehmers kann die Klage zurückziehen.

Aber warum einfach, wenn wir Papier produzieren können?

Sie schreibt mir, ich solle „ausdrücklich erklären, dass aus der Kündigung keinerlei Rechtsfolgen hergeleitet werden und dass das Arbeitsverhältnis unverändert über den 31. März 2003 hinaus fortbesteht“.

Ja, super: Wenn ich eine Kündigung zurücknehme, wie soll ich dann daraus noch Rechte herleiten? Wenn eine Kündigung zurückgenommen wird, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort, weil es an einer Kündigung fehlt. Logisch für alle, aber anscheinend nicht für Juristinnen aus Essen.

Schön, ich schicke also noch ein Fax mit der gewünschten Erklärung. Damit der Arbeitsgerichtstermin am Mittwoch wirklich aufgehoben wird und ich da nicht hinlaufen muss.

Sicher kommt am Montag unter „Eilt! Sofort vorlegen!“ der Hinweis, dass sie mein Schreiben mit normaler Post braucht. Aber dann gehe ich lieber zum Arbeitsgericht…

ROSENKRIEG

Lust auf Rosenkrieg? Dann bitte das nachfolgende Memo studieren. Erstellt für jemanden, der alles schwarz auf weiß haben muss (vgl. Mittwoch 26. März 2003, 9.14 Uhr):

Memorandum

§ Voraussetzungen für eine Scheidung

§ Scheidungsverfahren

§ Sorgerecht

§ Kindesunterhalt

§ Ehegattenunterhalt

§ Zugewinn

§ Versorgungsausgleich

§ Sinnvolle Regelungen

§ Kosten

1. Voraussetzungen einer Scheidung

Voraussetzung einer Ehescheidung ist die Einhaltung des Trennungsjahres. Eine Trennung liegt vor, wenn die Ehegatten von Tisch und Bett getrennt sind, also jeder sein eigenes Leben lebt. Dies gilt insbesondere auch für den Haushalt. Eine Trennung ist auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich.

Wenn die Parteien übereinstimmend ein Trennungsdatum bestätigen, akzeptiert das Familiengericht dies.

Die Trennung wirkt sich auch steuerlich aus: Nur im Jahr, in dem die Trennung vollzogen wird, können die Ehegatten noch das Splitting (z.B. Steuerklasse 3 – 5) in Anspruch nehmen. Der steuerlich günstigste Zeitpunkt für eine Trennung ist also der Jahresanfang. Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung liegt, kommen beide Ehegatten in Steuerklasse 1.

2. Scheidungsverfahren

Der Scheidungsantrag kann etwa 6 bis 8 Wochen vor dem Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Den Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt einreichen. Der Antragsgegner kann sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen. Er muss es aber nicht.

Das Familiengericht stellt den Ehegatten die Scheidungsanträge zu. Es fügt die Vordrucke für den Versorgungsausgleich (Rentenregelung) bei. Diese Vordrucke müssen ausgefüllt und an das Gericht zurückgereicht werden.

Dann wartet das Gericht, bis die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für beide Ehegatten die Rentenauskunft vorlegt. Außerdem werden Auskünfte bei evtl. Trägern der betrieblichen Altersversorgung eingeholt. Das dauert zwischen 3 und 6 Monaten. Es kann länger dauern, wenn Rentenlücken zu klären sind.

Liegt die Auskunft vor, beraumt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Die Parteien werden angehört. Das Gericht fragt hierbei nur die Basisdaten der Ehe (Heirat, Kinder, Trennungszeitraum) und die Überzeugung ab, dass die Ehe gescheitert ist.

Dann wird die Ehe geschieden. Das Scheidungsurteil wird rechtskräftig einen Monat, nachdem es schriftlich vorliegt. Soll es sofort rechtskräftig werden, gibt es die Möglichkeit, einen zweiten Anwalt für ein Pauschalhonorar mit dem Rechtsmittelverzicht zu beauftragen.

Das Familiengericht regelt von Amts wegen nur die Rentenfrage. Mit allen anderen Punkten beschäftigt es sich nur, wenn es Streit zwischen den Parteien gibt und eine Seite einen entsprechenden Antrag stellt (zum Beispiel Sorgerecht, Verteilung des Hausrats, Zugewinn).

3. Sorgerecht

Das Sorgerecht verbleibt grundsätzlich bei beiden Elternteilen. Der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, bestimmt allerdings die alltäglichen Dinge selbst.

Das Familiengericht überträgt einem Elternteil die alleinige Sorge nur, wenn dies zum Wohle der Kinder ist. Dazu muss der andere Elternteil seine Pflichten verletzt haben.

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben soll, wird dies einfach im Scheidungstermin erklärt.

4. Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Nach dem derzeitigen Nettoeinkommen beträgt der Kindesunterhalt also 2 x € 538 = € 1.076. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen, also € 154,00. Der zu zahlende Unterhalt beträgt also ca. € 922,00.

5. Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt errechnet sich – vereinfacht – nach folgender Formel:

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

abzüglich berufsbedingte Aufwendungen (5 % des Einkommens, max. € 150)

abzüglich Kindesunterhalt

Zwischensumme

abzüglich Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Zwischensumme

Unterhalt: 3/7 der Zwischensumme

Diese Formel ergibt nur den rechnerischen Unterhalt. Gerichte fragen auch immer, ob das Ergebnis in der Sache vernünftig ist. Maßstab ist in der Regel, dass der Unterhaltberechtigte seinen Lebensstandard im erreichbaren Maß aufrecht erhalten kann.

Es sollte also unabhängig von der „mathematisch richtigen Lösung“ immer geprüft werden, ob beide Seiten das Ergebnis als gerecht empfinden.

6. Zugewinnausgleich

Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist eine Art der Gütertrennung. Konkret: Die Vermögen der Ehegatten bleiben auch während der Ehezeit getrennt; erst mit der Scheidung wird das gemeinsam hinzu Erworbene, der Zugewinn, hälftig geteilt.

Hintergrund der Regelung ist, dass in typischen Alleinverdienerehen der Alleinverdiener häufig auf seinen Namen Vermögen erwirbt. Der Ehegatte, der den Haushalt macht und sich um die Kinder kümmert, trägt aber auch durch seine Arbeit bei. Beides bewertet der Gesetzgeber gleich, so dass eben das während der Ehe Erworbene geteilt wird.

Wenn beide Ehegatten mit null Vermögen in die Ehe gegangen sind, wird einfach das jeweilige Endvermögen festgestellt.

Beispiel:

Endvermögen Ehemann Endvermögen Ehefrau

€ 100.000 € 50.000

Der Mann hat € 50.000 mehr, deshalb muss er hiervon die Hälfte seiner Frau abgeben. Das Endvermögen beider beträgt dann € 75.000.

Der Ausgleich kann frei ausgehandelt werden. Eine gütliche Lösung empfiehlt sich, weil Zugewinnausgleichsverfahren wegen der hohen Streitwerte schnell teuer werden.

7. Versorgungsausgleich

Die Rentenfrage regelt das Familiengericht aufgrund der Auskünfte von Amts. Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich wird festgestellt, wieviele Rentenanwartschaften während der Ehe erworben wurden. Wer mehr hat, muss die Hälfte der Differenz abgeben. Es gibt allerdings viele Detailregelungen.

8. Sinnvolle Regelungen

Bis zur Scheidung empfiehlt sich eine Trennungsvereinbarung. Wenn mit dem Abschluss der Vereinbarung auch Gütertrennung vereinbart werden soll, muss diese Vereinbarung vor einem Notar geschlossen werden.

In der Trennungsvereinbarung können alle wichtigen Punkte geregelt werden, insbesondere der Unterhalt und – falls hier schon eine Einigung besteht – der Zugewinnausgleich.

Im Scheidungstermin kann dann vom Gericht noch ein sog. Scheidungsfolgenvergleich protokolliert werden. In diesem Vergleich werden alle noch aktuellen Fragen, insbesondere Unterhalt, für die Zeit nach der Scheidung geregelt.

9. Kosten

Die Kosten der Scheidung setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Tätigkeit des Antragsteller-Anwalts dürfte für das Scheidungsverfahren nach den bekannten Zahlen etwa 3.000,00 bis 3.500,00 kosten. Das ist nur ein Annäherungswert, je nachdem wie das Gericht den Gegenstandswert festsetzt. Zusätzliche Streitverfahren, etwa Unterhalt oder Zugewinnausgleich, erhöhen die Kosten. Die Gerichtskosten werden ca. € 350,00 betragen. Lässt sich der Antragsgegner auch von einem Anwalt vertreten, erhält dieser ein gleiches Honorar (Ausnahme: Anwalt nur zum Rechtsmittelverzicht – meist € 100 bis € 200.

Dazu kommen ggf. Notarkosten, wenn die Trennungsvereinbarung dort gemacht wird. Die Höhe der Notarkosten richtet sich auch danach, ob ggf. schon Eigentum an Grundstücken übertragen wird. Sie können aber vorher erfragt werden.

Sonst helfe ich immer anderen Bonsai-Schumis, damit sie kein Fahrverbot bekommen. Jetzt brauche ich vielleicht selbst ´nen Anwalt. Mittwoch, halb zehn abends in Velbert-Langenberg. Der VHS-Vortrag ist zu Ende. Ich fahre gemütlich über eine Landstraße. Es ist stockdunkel. Tempo 70. Dann zwei oder drei einsame Häuser. Ich seh´ aus den Augenwinkeln noch ein Schild, denke, hier kann doch nicht ernsthaft „30“ sein … aber bei uns ist ja alles möglich … trete also voll auf die Bremse … flash.

Soweit ich es mitgekriegt habe, war die Tachonadel beim Blitz schon irgendwo um die 50 (bin halt Schnelldenker). Das kostet dann ein paar Euro und noch nicht mal einen Punkt. Wenn ich mich aber verguckt habe, heißt es schnell einen Monat zu Fuß gehen oder Straßenbahn fahren.

Es sei denn, mein Anwalt denkt sich was aus.

Nach dem Erlebnis verstehe ich, warum Vielfahrer sich geradezu zwangsläufig mit der Zeit auf 18 Punkte zurobben…

Äh, das ist ja schrecklich. Da weblogging ja offensichtlich was mit community zu tun hat und man nicht nur schreibt, um nicht gelesen zu werden, habe ich mich bei Bloghaus angemeldet.

Und was passiert?

Obwohl ich den aktuellen Titel des blogs angegeben habe, kommt Udo´s Live. Müsste ja wohl life heißen. Tippfehler oder blackout, keine Ahnung.

Jetzt bin ich wahrscheinlich der einzige blogger, der einen falsch geschriebenen Titel in die Welt posaunt.

Habe mich mal ein wenig (2 Arbeitsstunden!) in der weblog-community umgeschaut.

Viele Emanzenseiten (er schaut mir immer über die Schulter, wenn ich am Computer sitze – bäh; warum müssen Männer nachts immer so laut pinkeln?).

Die Männer schreiben über ihre tablet-pc´s und beschweren sich, dass Norton Antivirus etwas im Betriebssystem löscht und darüber nichts in der Gebrauchsanweisung steht.

Ich werde ein paar Wochen weblogs lesen und dann einen Szeneroman schreiben. Mit copy & paste dürfte ich in 48 Stunden fertig sein.

Es gibt Akten, die liegen Wochen oder Monate im Regal. Manche Arbeiten machen einfach weniger Spaß als andere. Das Problem: Eigentlich sind alle Sachen gleich. Warum fasst man dann die eine nur im letzten Augenblick und mit spitzen Fingern an, während die andere ruckzuck vom Tisch ist?

Es liegt natürlich an den Mandanten. Wenn ich jemanden nicht leiden kann, muss er eben warten. Aber komischerweise gibt es auch nette Leute, bei denen ich mich erst auf dem letzten Drücker zur Arbeit zwingen kann.

Ich habe schon mal versucht, die Sachen konsequent der Reihe nach abzuarbeiten. Keine Chance…

,,,

Bei CNN gab es bisher das Business-Wetter und das Reisewetter. Jetzt gibt es nur noch den Kriegswetterbericht. Sonst hat sich nichts geändert. Sandsturm oder nicht? Diese Frage beantworten die Ansager genauso wie in den alten Wettershows. Und ihre Hände greifen immer noch in die Leere des Bluescreens.

Mit den Akten ist es leider nichts geworden

Die Haftprüfung dauerte drei Stunden. Leider war ein Hauptbelastungszeuge nicht zu knacken. Er war mit den angeblichen Tätern allein. Wem glaubt ein Richter eher, dem Beschuldigten oder dem Opfer?

Trotzdem ein Lichtblick: Vielleicht wird der Richter den Haftbefehl außer Vollzug setzen, gegen Auflagen.

Ich habe vorgeschlagen, dass mein Mandant (17 Jahre) sein Elternhaus oder die Schule nur noch in Begleitung der Eltern oder eines Lehrers verlassen darf. Damit wäre die Wiederholungsgefahr doch wohl vom Tisch. Der Richter will eine Nacht drüber schlafen. Von dem Vorschlag war er jedenfalls beeindruckt. Er habe es bisher selten erlebt, sagte er bei der freundlichen Verabschiedung, dass sich ein Anwalt so im Ermittlungsverfahren einsetzt – und sogar eigene Vorschläge macht.

Na ja, vielleicht ist er noch neu im Geschäft…

TERMINPLAN

Mein Terminplan für heute:

10.00 Besprechung mit einem Manager, der sich nach 20 Jahren Ehe scheiden lassen will. 2 Kinder.

12.00 Haftprüfung am Amtsgericht. Es geht um einen 17-jährigen. Vorwurf: Raub, räuberische Erpressung. Wir haben Entlastungszeugen. Vielleicht kriege ich ihn raus.

19.00 Vortrag an der Volkshochchule.

Dazwischen: stapelweise Akten.