HAARPROBE

Eine Haarprobe ist bei hinreichendem Koksverdacht unproblematisch möglich:

§ 81 a Strafprozessordnung: „Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe … zulässig.“

Der Beschuldigte muss den Eingriff allerdings nur dulden; er muss sich nicht aktiv beteiligen:

„Er braucht allerdings keine Fragen des Untersuchenden zu beantworten, sich keinen Prüfungen zu unterziehen, insbesondere nicht einem Hirnleistungstest oder einem Alkoholtest durch Blasen in ein Testgerät. Er braucht auch keine sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen, wie das Trinken von Alkohol zum Zweck eines Trinkversuchs, Gehproben, Kniebeugen, Armausstrecken oder sich zwecks Feststellung des Drehnachnystagmus mehrmals herumzudrehen“ (Heidelberger Kommentar zur StPO, § 81 a Rdnr. 8).